Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 62/15

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

a)             Massenspektrometer mit einer lonenquelle, einer lonenführung, einer Vakuumkammer, einer Zwischenkammeröffnung zwischen der lonenführung und der Vakuumkammer, über welche Ionen bei der Benutzung von der lonenführung in die Vakuumkammer passieren, einer Kollisionszelle, welche Ionen aufnimmt, nachdem sie in die Vakuumkammer passiert sind, wobei die Kollisionszelle eine im Wesentlichen gasdichte Umhausung bildet, wobei das Massenspektrometer ohne Massenfilterung der Ionen betreibbar ist, wobei die Kollisionszelle in einem ersten Modus betreibbar ist, bei dem wenigstens ein Teil der ungefilterten Ionen zur Erzeugung von Tochterionen, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen von unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten assoziiert sind, fragmentiert werden, und wobei die Kollisionszelle in einem zweiten Modus betreibbar ist, bei dem wesentlich weniger Ionen fragmentiert werden, und mit einem Massenanalysator,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/ oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen, zu besitzen oder zu gebrauchen,

die ein Steuerungs- bzw. Kontrollsystem aufweisen, welches bei der Verwendung wiederholt die Kollisionszelle zwischen dem ersten und dem zweiten Modus hin- und herschaltet, ohne die Akquirierung von Daten zu unterbrechen

(Anspruch 51 des EP A);

und/ oder

b)             in der Bundesrepublik Deutschland ein Massenspektrometrieverfahren anzuwenden mit den Schritten

aa)               Bereitstellen einer lonenquelle zum Erzeugen von Ionen, Transmittieren von Ionen mittels einer lonenführung und Führen bzw. Leiten von Ionen von der lonenführung über eine Zwischenkammeröffnung in eine Vakuumkammer;

bb)               dann Führen bzw. Leiten von Ionen, die eine Vielzahl von unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten aufweisen, zu Fragmentierungsmitteln mit einer Kollisionszelle, welche eine im Wesentlichen gasdichte Umhausung bildet, in welche ein Kollisionsgas eingeführt ist;

cc)               Betreiben der Fragmentierungsmittel in einem ersten Modus, wobei wenigstens ein Anteil der Ionen fragmentiert wird, um Tochterionen zu produzieren, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten, die gleichzeitig in der Kollisionszelle in dem ersten Modus anwesend sind, assoziiert sind;

dd)               Aufzeichnen eines Massenspektrums von Ionen, die aus den Fragmentierungsmitteln, die im ersten Modus arbeiten, austreten, als ein Hochfragmentierungs-Massenspektrum mit einer Vielzahl von Peaks;

ee)               Umschalten der Fragmentierungsmittel, um in einem zweiten Modus zu arbeiten, in dem im wesentlichen weniger Ionen fragmentiert werden;

ff)               Aufzeichnen eines Massenspektrums von Ionen, die aus den Fragmentierungsmitteln, die im zweiten Modus arbeiten, austreten, als ein Niederfragmentierungs-Massenspektrum mit einer Vielzahl von Peaks;

gg)               Mehrmaliges Wiederholen der Schritte cc) bis ff) ohne Unterbrechung der Akquirierung von Daten;

(Anspruch 1 des EP A);

und/ oder

c)             Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Massenspektrometer anzubieten und/ oder an solche zu liefern, die dazu geeignet sind, das Massenspektrometrieverfahren gemäß I. 1. b) durchzuführen,

ohne im Rahmen des Angebots und der Lieferung ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Massenspektrometer nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents A zur Durchführung eines nach dem Patent geschützten massenspektrometrischen Verfahrens verwendet werden dürfen;

und/oder

d)             Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Software anzubieten und/ oder an solche zu liefern, die dazu geeignet ist, in Massenspektrometern gemäß I. 1. c) benutzt zu werden,

ohne im Rahmen des Angebots und der Lieferung ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Software in dem Massenspektrometer nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents A zur Durchführung eines nach dem Patent geschützten massenspektrometrischen Verfahrens verwendet werden darf;

  • 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.02.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)             der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)             der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)             der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  • 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.02.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)             der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, so-fern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  • 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder selbst zu vernichten;

  • 5. die vorstehend zu I. 1. a) bezeichneten, seit dem 17.02.2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer durch dieses Urteil auf eine Patentverletzung erkannt hat, und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Lagerkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 17.02.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00 vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 93 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 325 326 327 328 329 330 331 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354 355 356 357 358 359 360 361 362 363 364 365 366 367 368 369 370 371 372 373 374 375 376 377 378 379 380 381 382 383 384 385 386 387 388 389 390 391 392 393 394

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.