Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 156/15

Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

aphakische lntraokularlinsen, die dafür ausgebildet sind, in eine Linsenkapsel eingesetzt zu werden und die mit einem Beugungsgitter ausgestattet sind, das ein Reliefmuster hat, das sich konzentrisch auf einer Linsenoberfläche erstreckt,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn die aphakischen lntraokularlinsen eine synchrone Struktur umfassen, bei der unterschiedliche Relieftypen, die wenigstens zwei Reliefs umfassen, deren gebeugte Lichtanteile erster Ordnung voneinander verschiedene Brennpunkt-Abstände ergeben, dafür ausgebildet sind, in wenigstens einem Teil eines Bereichs in radialer Richtung der Linse einander zu überlagern, wobei bezüglich jedes Gitterabstandes eines einen Reliefs, das unter den überlagerten Reliefs einen maximalen Gitterabstand hat, Gitterabstände eines anderen Reliefs periodisch überlagert sind;

– unmittelbare Verletzung von Anspruch 5 des Klagepatents –

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.08.2015 begangen hat und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.09.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.              die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 05.08.2015 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird; und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 05.09.2015 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

III.              Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00; daneben sind die Ansprüche des Urteils auch gesondert vorläufig vollstreckbar:

-              hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I.1. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 410.000,00;

-               hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I.2 und I.3. (Auskunft und Rechnungslegung) gemeinsam gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 55.000,00;

-               hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I.4. (Rückruf) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,00, wobei die vorläufige Vollstreckung dieses Anspruchs nur bei gleichzeitiger Vollstreckung des Unterlassungsantrags (Ziff. I.1.) möglich ist; und

-              im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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