Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 22/15

Tenor

I.              Das Versäumnisurteil vom 24.05.2016 wird aufrechterhalten, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2) auf Verurteilung zur Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Zeit nach dem 10.11.2014 und zur Zahlung außergerichtlicher Kosten nebst diesbezüglicher Zinsen abgewiesen und dem Kläger insoweit Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 24.05.2016 aufgehoben.

II.              Der Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

              in der Bundesrepublik Deutschland eine Elektrode einer Vorrichtung zur Elektrostimulation anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen und/oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweist:

a)              einen elektrischen Leiter in Form einer textilen Fläche,

b)              die aus Karbonfasern besteht,

c)              wobei die textile Fläche zwischen zwei Deckschichten angeordnet ist und

d)              mindestens eine Deckschicht für den Kontakt mit dem Körper des Anwenders vorgesehen ist, und

e)              wobei die textile Fläche mit den Deckschichten vernäht ist;

2.              dem Kläger gemeinschaftlich mit Herrn A , und Herrn B , Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen vom 10.10.2013 bis zum 10.11.2014 begangen hat und zwar unter Angabe

a)              der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen;

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei die Richtigkeit und Vollständigkeit betreffend die Angaben zu a) und b) durch Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen nachzuweisen ist, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

wobei dem Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von ihm zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern er – der Beklagte zu 2) – dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, ihm – dem Kläger – auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

III.              Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger gemeinschaftlich mit Herrn A , und Herrn B , sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, vom 10.10.2013 bis zum 10.11.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV.               Die Kostenentscheidung wird wie folgt neu gefasst: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen mit Ausnahme der durch die Versäumnis veranlassten Kosten, die vom Kläger zu tragen sind,

              der Kläger 65 % der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 12,5 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und

              der Beklagte zu 2) 35 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

              Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 EUR, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden


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