Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 37/15

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an den bzw. dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

              Anordnungen zur Bildung einer Schwenkverbindung zwischen einer Anzahl von Teilen, von denen mindestens ein Teil im Verhältnis zum anderen schwenkbar sein soll,

              in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen sowie zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

              bei denen ein Profilelement aus einer offenen Position in eine geschlossene Position umschwenkbar und an dem einen Teil gesichert ist, wobei ein Schwenkstreifen aus einem flexiblen Material in dem anderen Teil gesichert ist und sich in das Profilelement erstreckt und wobei dasjenige Teil des Schwenkstreifens, das sich in das Profilelement erstreckt, nach erfolgtem Umschwenken des Profilelements aus der offenen Position in die geschlossene Position im Profilelement verankert ist.

II.              Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 11.09.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie Modellbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen und Modellbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege in Form von Rechnungen in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; und

              wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III.              Auf den Hilfsantrag wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der X durch die in Ziffer I. bezeichneten, vom 11.09.2005 bis zum 13.02.2017 begangenen Handlungen und der der Klägerin durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 14.02.2017 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

IV.              Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber ihren gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den in diesem Urteil festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbunden Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen;

V.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VII.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen