Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 77/17

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer C über die übereinstimmend erklärte Teilerledigung nach der Deckungszusage der Beklagten vom 15.05.2017 hinaus verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugkaufes des Klägers vom 14.06.2011 mit der FIN BB gegenüber der B GmbH & Co. KG Deckungsschutz zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.


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