Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 367/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.578,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.11.2014, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 EUR zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht mit der Klage restliche – streitige – Mietzinsansprüche aus fünf Fahrzeugmietverträgen gegen die Beklagte geltend. Anlass der einzelnen Anmietungen war jeweils ein Verkehrsunfall. Die Fahrzeuge der Unfallgegner der Kunden der Klägerin waren zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung dem Grunde nach durch die Beklagte ist unstreitig.
3Die Klägerin ließ sich in allen fünf Anmietungen eine Abtretung der Forderung erfüllungshalber erteilen.
41. Schadenfall A
5Insoweit macht die Klägerin Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18.03.2013 in Hemer geltend. Die Mietdauer war vom 19.03.2013 bis zum 02.04.2013. Es handelte sich um die Mietwagenklasse 3 und eine gruppengleiche Anmietung im Zugangsbereich 586** Hemer. Die Rechnung belief sich auf 1.550,21 EUR, die Beklagte zahlte hierauf 476,32 EUR. Die Klägerin lässt sich für 14 Tage eine Eigenersparnis von je 3,61 EUR und damit insgesamt 50,54 EUR anrechnen. Mit der Klage macht sie einen Betrag von 1.023,35 EUR geltend.
6Bei der Bemessung des Mietzinses wurden als Nebenkostenpositionen eine erweiterte Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung einen Selbstbehalt von 0,00 EUR, die Zweitfahrerin F, eine Winterpauschale und eine Zustellgebühr berücksichtigt. Die Mietwagenrechnung weicht um 3,4 % von einem nach der Schwacke-Liste berechneten Mietpreis ab, wobei insoweit Mehrtagespauschalen zugrunde gelegt wurden.
72. Schadenfall C
8Insoweit macht die Klägerin Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13.09.2013 in Sehlde geltend. Die Mietdauer war vom 13.09.2013-04.10.2013. Es handelte sich um die Mietwagenklasse 7 und eine gruppengleiche Anmietung im Zugangsbereich 313** Sehlde bei einer ad hoc Anmietung. Die Rechnung belief sich auf 3.174,60 EUR, die Beklagte zahlte hierauf 1.072,32 EUR. Die Klägerin lässt sich für 22 Tage eine Eigenersparnis von je 7,53 EUR und damit insgesamt 165,66 EUR anrechnen. Mit der Klage macht sie einen Betrag von 1.936,62 EUR geltend.
9Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgte am Unfalltag und es war zunächst zu bewerten, ob eine Abrechnung auf Totalschadensbasis in Betracht komme. Dies wurde mit Gutachten vom 17.09.2013 bestätigt, das Gutachten lag dem Rechtsanwalt des Zedenten am 19.09.2013 vor. Der Erwerb eines Ersatzfahrzeuges erfolgte am 04.10.2013. Der für dieses Fahrzeug mit Ausstattung vom Kraftfahrtbundesamt herausgegebene Code lautet 7118/AAL. Dieser ist nach der Schwacke Net der Mietwagenklasse 7 zugeordnet.
10Bei der Bemessung des Mietzinses wurden als Nebenkostenpositionen eine Standardhaftungsbefreiung in der Vollkaskoversicherung und Zustell- und Abholkosten berücksichtigt. Die Mietwagenrechnung weicht um 17,37 % von einem nach Schwacke-Liste berechneten Mietpreis ab, wobei insoweit Mehrtagespauschalen berücksichtigt wurden.
113. Schadenfall S
12Insoweit macht die Klägerin Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 06.03.2013 in Essen geltend. Die Mietdauer war vom 07.03.2013 bis zum 15.03.2013. Es handelte sich um die Mietwagenklasse 8 und eine gruppengleiche Anmietung im Zugangsbereich 453** Essen. Die Rechnung belief sich auf 1.536,50 EUR, die Beklagte zahlte hierauf 658,39 EUR. Die Klägerin lässt sich für 8 Tage eine Eigenersparnis von je 11,26 EUR und damit insgesamt 90,08 EUR anrechnen. Mit der Klage macht sie einen Betrag von 780,03 EUR geltend.
13Bei der Bemessung des Mietzinses wurden als Nebenkostenpositionen eine Standardhaftungsbefreiung, eine Winterpauschale und Zustell- und Abholkosten berücksichtigt. Die Mietwagenrechnung weicht um 20 % von einem nach der Schwacke-Liste berechneten Mietpreis ab, wobei insoweit Mehrtagespauschalen zugrunde gelegt wurden.
144. Schadenfall L
15Insoweit macht die Klägerin Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18.09.2013 in Kerpen geltend. Die Mietdauer war vom 19.09.2013 bis zum 03.10.2013. Es handelte sich um die Mietwagenklasse 2 und eine gruppengleiche Anmietung im Zugangsbereich 501** Kerpen. Die Rechnung belief sich auf 1.616,66 EUR, die Beklagte zahlte hierauf 573,88 EUR. Die Klägerin lässt sich für 14 Tage eine Eigenersparnis von je 2,97 EUR und damit insgesamt 41,58 EUR anrechnen. Mit der Klage macht sie einen Betrag von 1.001,20 EUR geltend.
16Bei der Bemessung des Mietzinses wurden als Nebenkostenpositionen eine erweiterte Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt von 150,00 EUR und Zustell- und Abholkosten berücksichtigt. Die Mietwagenrechnung weicht um 14,3 % von einem nach der Schwacke-Liste berechneten Mietpreis ab, wobei insoweit Mehrtagespauschalen zugrunde gelegt wurden.
175. Schadenfall Ö
18Insoweit macht die Klägerin Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 21.08.2013 in Leverkusen geltend. Die Mietdauer war vom 21.08.2013 bis zum 10.09.2013. Es handelte sich um die Mietwagenklasse 8 und eine gruppentiefere Anmietung im Zugangsbereich 422** Wuppertal bei einer ad hoc Anmietung. Die Rechnung belief sich auf 2.261,82 EUR, die Beklagte zahlte hierauf 1.424,98 EUR. Mit der Klage macht die Klägerin einen Betrag von 1.023,35 EUR geltend.
19Bei der Bemessung des Mietpreises wurden als Nebenkostenpositionen eine erweiterte Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt von 150,00 EUR, die Zweitfahrerin O und Zustell- und Abholkosten berücksichtigt. Die Mietwagenrechnung liegt unter einem nach Eurotax Schwacke berechneten Mietpreis.
20Die Klägerin behauptet, die Mietpreise seien erforderlich, ortsüblich und angemessen. Es sei jeweils kein – deutlich – preisgünstigerer Mietpreis als der gegenständliche unter den einschlägigen Anmietbedingungen auf dem Markt verfügbar gewesen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich um Anmietungen mit offenem Mietzeitende und unbegrenzten Kilometern handelte. Die Eurotax Schwacke Liste bilde eine geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung der Mietpreise.
21Hinsichtlich des Schadensfalls 2 sei eine Anmietzeit von 22 Tagen erforderlich gewesen.
22Die Klägerin beantragt,
23die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.578,04 EUR nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 EUR zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit der Anmietdauer im Fall 2. Ferner ist sie der Ansicht, der verunfallte Mazda 6 Kombi Active im Fall 2 sei in die Mietwagenklasse 6 einzustufen.
27Die Beklagte ist der Ansicht, der Fraunhofer-Marktpreisspiegel sei bei der Bestimmung des ortsüblichen und angemessenen Mietpreises zugrunde zu legen.
28Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig übersandten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage ist zulässig und begründet.
31I.
32Die Klage ist begründet.
331.
34Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG in Höhe von 1.023,35 EUR im Fall 1 zu.
35Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
36Bei Bestimmung des ortsüblichen Mietpreises hat die Kammer im Rahmen einer Ermessensausübung die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für die Bestimmung des für die Anmietung der Ersatzfahrzeuge erforderlichen Geldbetrages zugrunde gelegt.
37Ausgangspunkt der Schätzung ist hierbei zunächst, dass sowohl der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als auch die Schwacke-Liste jeweils taugliche Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO darstellen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine dieser Schätzgrundlagen im konkreten Fall erschüttert worden wäre (BGH NJW 2013, 1539), etwa durch Verweis auf Online-Anfragen bei großen Anbietern – jeweils bezogen auf deren Stationen am Sitz der Klägerin und einem Vortrag, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2015, Az.: 21 S 342/14).
38Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die zu einer Erschütterung der Schwacke-Liste als taugliche Schätzgrundlage führen könnten. Das vorgelegte Gutachten, welches durch das Amtsgericht Fritzlar eingeholt wurde (Bl. 26 ff. GA) ist für die vorliegenden Fälle nicht von Relevanz. Darüber hinaus hat die Beklagte Angebote für einen VW Polo vorgelegt (Bl. 95 ff. GA). Aus den Angeboten ist bereits nicht ersichtlich, zu welchen konkreten Konditionen ein Fahrzeug hätte angemietet werden können, insbesondere auch um welchen konkreten Fahrzeugtyp es sich handelt. Eine Vergleichbarkeit mit den streitgegenständlichen Fällen ergibt sich hieraus nicht. Insbesondere kann ein VW Polo nach unbestrittenem Klägervortrag je nach Ausstattung in unterschiedliche Mietwagenklassen eingeordnet werden. Ferner fehlt es auch an konkretem Vortrag, dass eine Anmietung zu einem Preis in entsprechender Größenordnung auch zum Unfallzeitpunkt hätte erfolgen können.
39Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015, Az.: I-1 U 42/15 ergibt sich keine andere Beurteilung. Soweit der dortige Senat in dieser Entscheidung den Vorzug des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zwar auch mit grundsätzlichen Bedenken an der Erhebungsmethode der Schwacke-Liste begründet, beschränkt er diese Zweifel zum einen auf den Mietwagenmarkt im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk und begründet seine Entscheidung letztlich damit, dass im dortigen Einzelfall die Schwacke-Liste von der Beklagten als Schätzgrundlage erschüttert worden ist.
40Die hiesigen Anmietungen erfolgten hingegen nicht im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk, ferner hat die Beklagte gerade die Schätzgrundlage nicht erschüttert.
41Dementsprechend hat die Kammer als Schätzgrundlage die Schwacke-Liste zur Bestimmung der ortsüblichen und angemessenen Mietpreise herangezogen. Der von der Klägerin berechneten Preis entspricht dieser – mit einer geringfügigen Abweichung - sodass diese durch die Kammer nach § 287 ZPO als ortsüblich und angemessen geschätzt werden.
42Auch in Bezug auf die Eigenersparnis hält die Kammer den Rückgriff auf die Schwacke-Liste – wie von der Klägerin vorgenommen – als Schätzgrundlage für angemessen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
43Von der Beklagten wurden die jeweils berücksichtigten Zusatzkosten nicht bestritten, sodass diese, wie von der Klägerin vorgetragen, zugrunde gelegt wurden.
442.
45Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG in Höhe von 1.936,62 EUR im Fall 2 zu.
46Auch insoweit legt die Kammer als Schätzgrundlage die Schwacke-Liste zugrunde. Der geltend gemachte Mietpreis weicht von dieser um 17,37 % ab. Die Kammer geht jedoch im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO davon aus, dass im Rahmen eines Unfallersatztarifs ein Aufschlag von 20 % auf den nach der Schwacke-Liste geschätzten Normaltarif angemessen ist, sodass hiervon auch der Klageanspruch erfasst ist.
47Die Besonderheiten eines solchen Tarifs rechtfertigen mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä. - einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis, weil sie auf zusätzlichen Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2008 - VI ZR 234/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 112/09, juris Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Kalkulation des konkreten Vermieters im Einzelnen nachzuvollziehen, sondern eine generelle Betrachtung vorzunehmen. Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit. Allein auf das Vorliegen einer Eil- oder Notsituation kommt es daher nicht entscheidend an. Die Erhöhung des Mietpreises kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2006 - VI ZR 161/05, juris Rn. 9). Die Kammer folgt weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Aufschlag 20 % beträgt (ebenso: LG Bonn, Urteil vom 17. Juli 2012 – 8 S 30/12 –, Rn. 11, juris).
48Soweit die Beklagte 2 die Erforderlichkeit der Anmietdauer von 22 Tagen bestreitet, so ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Die Klägerin hat die Anmietdauer im Einzelnen begründet und dargelegt. Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Gleiches gilt für das Bestreiten der Mietwagenklasse. Auch diese wurde substantiiert von der Klägerin dargelegt und von der Beklagten nicht ausreichend bestritten.
49Auch in Bezug auf die Eigenersparnis hält die Kammer den Rückgriff auf die Schwacke-Liste – wie von der Klägerin vorgenommen – als Schätzgrundlage für angemessen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
50Von der Beklagten wurden die jeweils berücksichtigten Zusatzkosten nicht bestritten, sodass diese, wie von der Klägerin vorgetragen, zugrunde gelegt wurden.
513.
52Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG in Höhe von 780,03 EUR im Fall 3 zu.
53Von der Beklagten wurden die jeweils berücksichtigten Zusatzkosten nicht bestritten, sodass diese, wie von der Klägerin vorgetragen, zugrunde gelegt wurden.
54Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
554.
56Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG in Höhe von 1.001,20 EUR im Fall 4 zu.
57Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
585.
59Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG in Höhe von 1.023,35 EUR im Fall 5 zu.
60Von der Beklagten wurden die jeweils berücksichtigten Zusatzkosten nicht bestritten, sodass diese, wie von der Klägerin vorgetragen, zugrunde gelegt wurden.
61Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
626.
63Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
64Der Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
65II.
66Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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