Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 71/17

Tenor

  • A. Die Beklagte wird verurteilt,

  • I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Packmaterialumwandlungsmaschinen zur Umwandlung eines bahnförmigen Ausgangsmaterials in ein relativ dazu dickeres und weniger dichtes Packmaterialprodukt,

aufweisend: eine Umwandlungsbaugruppe, welche ein Paar rotierender Elemente umfasst, welche befestigt sind für eine Rotation um entsprechende Achsen, um das Ausgangsmaterial entlang eines Pfades zwischen den rotierenden Elementen zuzuführen, und weiterhin einen Schacht umfasst, welcher den Pfad begrenzt, wobei ein Teil des Schachts und eines der rotierenden Elemente Teil einer Unterbaugruppe sind, welche von der Umwandlungsbaugruppe als eine Einheit entfernt werden kann, welche von einem anderen Teil des Schachtes und dem anderen rotierenden Element unabhängig ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

  • II. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen in welchem Umfang sie seit dem 02. Juli 2014

  • 1. die zu Ziff. A.I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

a)   der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)   der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)   der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

  • 2. Verbrauchsmaterialien – insbesondere A-Papier –

zur Verwendung in Vorrichtungen der unter Ziff. A.I. bezeichneten Art sowie an die unter Ziff. A.II.1. lit. b) genannten gewerblichen Abnehmer geliefert hat, und zwar unter Angabe:

a)   der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)   der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)   der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

  • 3. Wartungsverträge zu Vorrichtungen der unter Ziff. A.l. bezeichneten Art mit den unter Ziff. A.II.1 lit. b) genannten gewerblichen Abnehmern abgeschlossen hat;

  • 4. Leasingverträge              zu              Vorrichtungen              der              unter Ziff. A.I.1              bezeichneten              Art              mit              den unter Ziff. A.II.1 lit. b) genannten gewerblichen Abnehmern abgeschlossen hat,

-  wobei bezüglich der Angaben zu Ziff. A.II.1 danach zu differenzieren ist, ob die Vorrichtungen der unter Ziff. A.I. bezeichneten Art jeweils separat oder als Teil einer Gesamtvorrichtung – insbesondere des „B“ – angeboten bzw. in den Verkehr gebracht wurden;

-  wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziff. A.II.1 und Ziff. A.II.2 jeweils die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, zum Nachweis der Angaben zu Ziff. A.II.3 die entsprechenden Wartungsverträge und zum Nachweis der Angaben zu Ziff. A.II.4 die entsprechenden Leasingverträge vorzulegen sind,

-  wobei jeweils geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  • III. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 02. August 2014

  • 1. die zu Ziff. A.I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

a)   der Herstellungsmengen und -zeiten;

b)   der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

c)   der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)   der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,

e)   der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

  • 2. Verbrauchsmaterialien – insbesondere „A-Papier“ – zur Verwendung in bzw. mit Vorrichtungen der unter Ziff. A.I. bezeichneten Art an die unter Ziff. A.III.1. lit. b) genannten Abnehmer geliefert hat und zwar unter jeweiliger Angabe:

a)   der Herstellungsmengen und -zeiten;

b)   der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

c)   der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d)   der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,

e)   der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

- wobei bezüglich der Angaben zu Ziff. A.III.1 danach zu differenzieren ist, ob die Vorrichtungen der unter Ziff.A.1. bezeichneten Art jeweils separat oder als Teil einer Gesamtvorrichtung – insbesondere des „B“ – angeboten bzw. in den Verkehr gebracht wurden;

- wobei es der Beklagten bezüglich der Angaben zu Ziff. A.III.1 und A.III.2 jeweils Vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;

  • IV. die vorstehend unter Ziff. A.I. bezeichneten, seit dem 02. August 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, oder diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt;

  • V. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. A.I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

  • B. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. A.I. bezeichneten, seit dem 02. August 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • C. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. A.I., A.IV., A.V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000 Euro, hinsichtlich Ziff. A.II., A.III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung in Form einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.


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