Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 556/18
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.08.2018 auf deren Kosten (§ 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.08.2018 zurückgewiesen.
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Der angefochtene Beschluss lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
2Die Kammer nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den Nichtabhilfebeschluss vom 31.08.2018. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
3Soweit die Schuldnerin rügt, das Amtsgericht habe sich nicht hinreichend mit ihrer Argumentation insbesondere zur Stundbarkeit der Verfahrenskosten auseinandergesetzt und eine analoge Anwendung von § 4a InsO zu Unrecht als mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbar angesehen, ist zunächst festzuhalten, dass sich das Amtsgericht vertretbar der jedenfalls verbreiteten Rechtsmeinung angeschlossen hat, die wiederholt zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2011 (IX 136/09) stehe einer Stundung der Verfahrenskosten entgegen. Es stelle "definitiv einen Nachteil des Insolvenzplanverfahrens" dar, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Stundung der Verfahrenskosten nicht möglich sei. Der Schuldner müsse in jedem Fall in der Lage sein, die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. so nur statt vieler bereits Rein, ZVI 2014, 239, 242; vgl. auch Heyer, ZVI 2012, 321, 324).
4Ungeachtet dessen wird dies auch aktuell vielfach vertreten: Wer über ein Insolvenzplanverfahren entschuldet werden will, bekomme keine Verfahrenskostenstundung. Das soll sich aus § 4a InsO ergeben, der voraussetzt, dass es zu einer Erteilung der Restschuldbefreiung kommt, was beim Insolvenzplan nicht der Fall ist, weil nach dessen Rechtskraft die im gestaltenden Teil des Planes festgelegten Wirkungen eintreten, § 254 Abs. 1 InsO. Im Übrigen setzt § 258 Abs. 2 InsO, der die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Rechtskraft des Insolvenzplanes regelt, die Erfüllung der unstreitigen Masseverbindlichkeiten voraus. Insofern müsse bei der Finanzierung des Insolvenzplanes darauf geachtet werden, dass genügend Geld für die Kosten des Verfahrens zur Verfügung steht (vgl. nur so explizit: Stapper, ZVI 2018, 303, 309). Gängige Kommentierungen betonen, dass die Verfahrenskostenstundung nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung gestellt werden kann und das gesetzliche Stundungsmodell nur solchen Schuldnern zugutekommen soll, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode Restschuldbefreiung erlangen (vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 4a Rn. 10, 33).
5Die auf § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestützte Zurückweisung war auch gerechtfertigt. Reicht der Schuldner einen Insolvenzplan ohne Berücksichtigung der Deckung der Massekosten ein, wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach durch die Rechtsprechung entschieden, dass der Plan durch das Gericht von Amts wegen zurückzuweisen ist, weil die Massekostendeckung eine ungeschriebene Voraussetzung der Zulässigkeit für die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans darstellt (vgl. bereits LG Neubrandenburg, Beschluss vom 21.02.2002 – 4 T 361/01 –, juris). Obgleich die Masseunzulänglichkeit als solche seit Einfügung des § 210a InsO keinen zwingenden Ausschlussgrund für das Insolvenzplanverfahren mehr darstellt, ist bei offensichtlich fehlender Deckung der Masseverbindlichkeiten die Zurückweisung eines „normalen“ Planes jedoch möglich (vgl. nur Uhlenbruck/Lüer/Streit, a.a.O., § 231 Rn. 33; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Thies, 6. Aufl., § 231 Rn 21; K. Schmidt/Spliedt, InsO, 18. Aufl., § 231 Rn 12).
6Die Beschwerde unterliegt demnach auch nach Auffassung der Kammer der Zurückweisung.
7Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 4 InsO, § 574 ZPO).
8Beschwerdewert 5.000,00 €
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Referenzen
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- InsO § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens 2x
- InsO § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans 1x
- InsO § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens 1x
- InsO § 231 Zurückweisung des Plans 1x
- 4 T 361/01 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x