Anerkenntnisurteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 57/21

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

              Körperschutzvorrichtungen zum Tragen von einem Anwender

              in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Körperschutzvorrichtung Folgendes beinhaltet:

eine äußere Oberfläche und eine innere Oberfläche; und eine Anordnung von energieabsorbierenden Zellen, wobei jede Zelle eine Röhre beinhaltet, und wobei im Wesentlichen jede Röhre eine Seitenwand aufweist, die im Wesentlichen entlang der Länge der Röhre mit der Seitenwand von mindestens einer anderen Röhre verbunden ist, wobei im Wesentlichen jede Röhre eine Röhrenachse aufweist, die sich von der äußeren Oberfläche zu der inneren Oberfläche hin erstreckt, so dass die Ausrichtung jeder Röhre im Wesentlichen beibehalten wird, wenn eine Belastung auf die äußere Oberfläche angewendet wird, wobei die Dicke der Seitenwand jeder Röhre weniger als 0,5 mm beträgt;

2.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Juni 2008 bis zum 14. Februar 2020 und seit dem 15. Juli 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Juli 2008 bis zum 14. Februar 2020 und seit dem 15. Juli 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)              der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen;

b)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

c)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeit räume jeder Kampagne;

e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.              die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

5.              die unter I.1. bezeichneten, seit dem 25. Juni 2008 bis zum 14. Februar 2020 und die seit dem 15. Juli 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wie der an sich zu nehmen

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der

1.              ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 15. Juli 2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

2.              der A durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und zwischen dem 25. Juli 2008 und dem 14. Februar 2020 begangenen Handlungen entstanden ist.

III.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 Euro wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

              Ziff. I.1., 4., 5.: 350.000,00 Euro

              Ziff. I.2., 3.: 100.000,00 Euro

Ziff. IV: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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