Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 18/20

Tenor

I.               Die Beklagten werden verurteilt,

1.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 27.12.2018

Tassenspender in Karussellbauart mit einer Vielzahl von radial um eine Karussellachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen,

in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

wobei jeder Mechanismus vier oder mehr Tassentrennschnecken aufweist, die eine kreisförmige Tassenspendeöffnung bilden, und benachbarte Spendemechanismen nahe aneinander in dem Spender angeordnet sind, so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspendeöffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger beträgt, wobei jeder Tassenspendemechanismus zwei äußere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer ersten Hälfte eines Umfanges der Tassenspendeöffnung angeordnet sind, wobei die beiden äußeren Schnecken voneinander einen ersten Abstand aufweisen, und zwei innere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer zweiten Hälfte der Öffnung angeordnet sind und voneinander einen zweiten Abstand aufweisen, wobei der zweite Abstand kleiner ist als der erste Abstand;

und zwar jeweils unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)               der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt worden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

2.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.12.2018 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a)               der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeiträume und der Zugriffszahlen,

e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagte zu 2) die Angaben erst für Handlungen ab dem 01.01.2019 zu machen hat; und

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) und/oder der Beklagte zu 2) dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.               nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I.1. bezeichneten und nach dem 20.10.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.11.2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

wobei der Beklagten zu 1) gestattet ist, denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den unter Ziffer I.1. genannten Erzeugnissen eingeräumt wurde, anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zu 1) zurückzugeben, die Erzeugnisse von der Beklagten zu 1) so umgestalten zu lassen, dass jeweils eine der vier Tassentrennschnecken irreversibel entfernt wird, wobei die Beklagte zu 1) sämtliche Kosten der Umgestaltung trägt;

4.               an die Klägerin EUR 3.456,59 zu zahlen.

II.               Es wird festgestellt, dass

1.              die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 27.12.2018 bis zum 31.12.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2.              die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.01.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.               Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 85 %, die Beklagte zu 1) 10 % und der Beklage zu 2) 5 %.

V.              Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 625.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.1. und I.2. des Tenors) zusammen gegenüber beiden Beklagten gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,00. Der Anspruch auf Rückruf (Ziffer I.3. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von EUR 550.000,00. Im Kostenpunkt sowie hinsichtlich des Zahlungsanspruchs (Ziffer I.4. des Tenors) ist das Urteil jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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