Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 22 S 58/23
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.02.2023 – 37 C 91/22 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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22 S 58/23 37 C 91/22 Amtsgericht Düsseldorf |
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil
3In dem Rechtsstreit
4hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 29.09.2023 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Schiminowski, die Richterin am Landgericht Eckhoff und den Richter Drees
5für Recht erkannt:
6Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.02.2023 – 37 C 91/22 – abgeändert:
7Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2021 zu zahlen.
8Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
9Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
10G r ü n d e:
11I.
12Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche wegen einer Flugannullierung aus abgetretenem Recht.
13Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht ergeben.
14Das Amtsgericht hat die Klage mit am 10.02.2023 verkündetem und am 27.02.2023 zugestelltem Urteil abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
15In der Berufungsinstanz beantragt die Klägerin,
16die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.02.2023 – 37 C 91/22 – zu verurteilen, an sie 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2021 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen und Dokumente Bezug genommen.
20II.
21Die zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich.
221.
23Der Klägerin steht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO i.V.m. § 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung i.H.v. 250,00 € gegen die Beklagte zu.
24Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Zedent, der Fluggast XXX, über eine bestätigte Buchung für den Flug der Beklagten von Köln nach Dresden am 19.07.2018 (EW22) verfügte, dieser Flug kurzfristig annulliert wurde und die daraus resultierenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten wurde.
25Auch eine Enthaftung der Beklagten nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO liegt – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Flugannullierung auf außergewöhnlichen Umständen i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO beruht. Jedenfalls steht einer Enthaftung entgegen, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die eingetretene Verspätung zu verhindern bzw. zumindest bestmöglich zu reduzieren. Insbesondere ist offen, ob es nicht auch andere Ersatzverbindungen gab, mit denen der Fluggast schneller an das Endziel gelangt wäre. Die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hätte dezidierten Vortrag leisten müssen, aus dem sich ergibt, dass der gewählte Ersatzflug die zumutbare Ersatzbeförderung darstellte, mit welcher der Fluggast zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen an sein Endziel gelangen konnte. Dieser Vortrag hätte auch Flugverbindungen von nahgelegenen Flughäfen – wie etwa den Flughafen Düsseldorf – unter Zuhilfenahme eines Transfers mittels Bus oder Bahn umfassen müssen. Entsprechender Vortrag ist indes – auch auf die Hinweise der Kammer vom 15.08.2023 – nicht erfolgt.
26Im Einzelnen:
27a)
28Der EuGH entnimmt aus Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO und den Erwägungsgründen 12 und 13 der Fluggastrechte-VO die Verpflichtung der Fluggesellschaft zur „Sicherstellung einer zumutbaren, zufriedenstellenden und frühest- bzw. schnellstmöglichen anderweitigen Beförderung“. Den Anspruchsausschluss gem. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO lässt er erst dann durchgreifen, wenn das Flugunternehmen alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um eine solche zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – Rs. C-74/19 LE/TAP, BeckRS 2020, 11925 Rz. 58).
29aa)
30Neben der Umbuchung auf einen Ersatzflug kommt als Angebot einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO dabei auch eine solche auf einer anderen Strecke und mittels anderer Verkehrsträger als einem Flugzeug in Betracht. Der EuGH hat zur nahezu wortgleichen Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 1177/2010 (Fahrgastrechte-VO Schiff) entschieden, dass der Beförderer, wenn ein Personenverkehrsdienst annulliert wird und es auf derselben Verbindung keinen alternativen Verkehrsdienst gibt, verpflichtet ist, dem Fahrgast aufgrund seines in dieser Bestimmung vorgesehenen Anspruchs auf anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen alternativen Verkehrsdienst auf einer anderen Strecke als der des annullierten Dienstes oder einen Seeverkehrsdienst in Kombination mit anderen Verkehrsträgern wie dem Straßen- oder Schienenverkehr anzubieten und etwaige zusätzliche Kosten zu übernehmen, die dem Fahrgast im Rahmen dieser anderweitigen Beförderung zum Endziel entstanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 02.09.2021 – C-570/19 Irish Ferries Ltd./ National Transport Authority, NJW-RR 2021, S. 1420, 1424 Rz. 74). Der Begriff der anderweitigen Beförderung verweise entsprechend seiner Bedeutung im gewöhnlichen Sprachgebrauch darauf, dass der Fahrgast unter anderen Umständen als den ursprünglich vorgesehenen zum Endziel befördert wird, ohne jedoch zu verlangen, dass Strecke und Verkehrsträger dieselben seien wie ursprünglich vorgesehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rz. 63). Nach der vorgenannten EuGH-Entscheidung soll der Beförderer grundsätzlich über einen gewissen Spielraum verfügen, um dem Fahrgast, dessen Verkehrsdienst annulliert worden sei, eine anderweitige Beförderung zum Endziel anzubieten. Er dürfe daher eine anderweitige Beförderung entweder mit einem alternativen Personenverkehrsdienst von einem Einschiffungshafen und/oder zu einem Ausschiffungshafen auf einer anderen Strecke als der im Beförderungsvertrag ursprünglich vorgesehenen oder mit einem solchen Verkehrsdienst mit Anschlüssen oder aber mit einem Seeverkehrsdienst in Kombination mit anderen Verkehrsträgern wie dem Straßen- oder Schienenverkehr anbieten. Diese Befugnis des Beförderers sei aber durch den Umstand begrenzt, dass Art. 18 Abs. 1 lit. a) Fahrgastrechte-VO eine Beförderung „unter vergleichbaren Reisebedingungen“ fordere (vgl. EuGH, a.a.O. Rz. 64 f.). Der Unionsgesetzgeber habe dem Beförderer aufgegeben, dem Fahrgast eine anderweitige Beförderung nicht zu identischen Bedingungen, sondern zu vergleichbaren und annehmbaren Bedingungen anzubieten, was bedeute, dass die Bedingungen des Angebots einer anderweitigen Beförderung mit den im Beförderungsvertrag ursprünglich vorgesehenen Bedingungen zu vergleichen seien. Insoweit sei bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Beförderungsbedingungen auf die wesentlichen Bestandteile des Beförderungsvertrags abzustellen, wie Ort der Abfahrt und der Ankunft am Endziel, Tag und Uhrzeit sowie Dauer des Verkehrsdienstes, Anzahl etwaiger Anschlüsse, Fahrscheinklasse und vom Fahrgast gebuchte Kabinenart, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei. Darüber hinaus sei diese Prüfung vom Standpunkt des Fahrgastes vorzunehmen, denn nach Art. 18 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 12 und 13 der Fahrgastrechte-VO seien es die dem Fahrgast vom Beförderer übermittelten Informationen, anhand deren er darüber entscheiden könne, ob er sich anderweitig befördern oder den Fahrpreis erstatten lassen wolle (vgl. EuGH, a.a.O. Rz. 69; ähnlich zu Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO: BeckOGK-Fluggastrechte-VO/Steinrötter, Stand: 01.05.2023, Art. 8 Rn. 39; Keiler, in: Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-VO, 1. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 29). Diese Rechtsprechung ist auf den nahezu wortgleichen Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO übertragbar. Der Unionsgesetzgeber hat gestützt auf Art. 91, 100 AEUV ein kohärentes System europäischer Passagierrechte für sämtliche Verkehrsträger geschaffen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau in diesen Bereichen zu etablieren. Gleichlautende Begriffe aus den einzelnen Passagierrechte-Verordnungen sollten daher – soweit dem nicht etwaige Unterschiede nach Art und Umfang der durch die einzelne Verordnung eingeräumten Recht entgegenstehen – einheitlich ausgelegt werden. Hinzu kommt, dass Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO lediglich von einer „anderweitigen Beförderung“ spricht, während etwa Art. 7 Abs. 2 Fluggastrechte-VO eine „anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug“ verlangt. Die Fluggastrechte-VO differenziert hier also offenbar bewusst zwischen verschiedenen Verkehrsträgern. Gemäß Erwägungsgrund Nr. 13 der Fluggastrechte-VO soll Fluggästen im Falle der Annullierung nach ihrer Wahl zudem eine anderweitige Beförderung „unter zufrieden stellenden Bedingungen“ angeboten werden. Auch dies spricht für das obige Auslegungsergebnis.
31bb)
32Das Flugunternehmen hat somit alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel, um eine solche zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen, erst dann eingesetzt und damit alle „zumutbaren Maßnahmen“ nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO erst dann ergriffen, wenn es auch nach alternativen Beförderungsmöglichkeiten mit anderen Verkehrsträgern gesucht und diese den Fluggästen ggf. angeboten hat.
33b)
34Dabei ist allein das beklagte Luftfahrtunternehmen gehalten, näher vorzutragen, welche Maßnahmen in Betracht kamen, um eine Annullierung oder große Verspätung des Ersatzflugs zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Nur auf der Grundlage solchen Vorbringens des Luftfahrtunternehmens ist es möglich zu beurteilen, ob in Betracht kommende Maßnahmen noch zumutbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2022 – X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202 Rn. 20). Mithin ist die Beklagte vorliegend dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass sie den vorgenannten Maßstäben entsprochen hat. Unzureichender Vortrag geht in der Folge zu ihren Lasten.
35c)
36Die Beklagte ist ihrer Darlegungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und zudem beweisfällig geblieben. Sie hat erstinstanzlich zum Einsatz eines eigenen Ersatzfluges näher vorgetragen, ansonsten jedoch lediglich pauschal behauptet, dass es keine frühere Ersatzverbindung von anderen Luftfahrtunternehmen gegeben habe (Bl. 36 d. AG-A). Ausgehend von den vorstehend erläuterten Maßstäben des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO zu den Vermeidemaßnahmen reicht dieser Vortrag nicht aus. Ausführungen dazu, welche Ersatzverbindungen bestanden und warum diese nicht in Betracht kamen, fehlen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Aussage des Zeugen Thofondern. Dieser hat hierzu lediglich die pauschale Aussage getroffen, dass eine Anfrage an andere Fluggesellschaften unbeantwortet geblieben sei, während er im Dienst gewesen sei (Bl. 175 d. AG-A). Daraus ergibt sich nicht, welche anderen Flugverbindungen welcher Luftfahrtunternehmen zur Verfügung standen, die angefragt worden sind. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, bis wann der Zeuge im Dienst war und ob die Beklagte danach nicht noch ggf. Antworten erreicht haben. Dies dürfte indes auch dahinstehen können, da die Beklagte sich nicht auf bloße Anfragen beschränken kann, sondern ihre Fluggäste selbst aktiv auf adäquate Ersatzverbindungen umzubuchen hat. Dies ergibt sich aus den dargestellten Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO. Eine Enthaftung der Beklagten scheidet somit insgesamt aus.
372.
38Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S.1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat von der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.08.2021 die Zahlung des Betrages der Hauptforderung verlangt und ihr hierfür eine Frist bis zum 16.08.2021 gesetzt. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen.
39III.
40Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO sowie hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
41IV.
42Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
43Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.
44Verkündet am 20.10.2023 Könen, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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