Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 27/23
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin folgende Ansprüche nicht zustehen
1.
es zu unterlassen, gegenüber den Vertragspartnern der Klägerin Entgelterhöhungen geltend zu machen, welche die in § 9 Abs. 2 WBVG normierten formalen Anforderungen an ein solches Erhöhungsverlangen nicht erfüllen, insbesondere in denen der Umlagemaßstab nicht angegeben ist oder in denen keine hinreichende Begründung enthalten ist. Es weiterhin zu unterlassen, nicht auf die erforderliche Zustimmung hinzuweisen.
2.
die Klägerin zu verpflichten, allen Vertragspartnern, ehemaligen Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern, mit denen ein Heimvertrag hinsichtlich der Pflegeeinrichtung P. in K. besteht oder bestand, und denen gegenüber mit Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 die Erhöhung des zu zahlenden Heimentgeltes geltend gemacht wurden, ein Informationsschreiben mit nachfolgendem oder einem ähnlichen, dem Zweck des Schreibens entsprechenden Inhalt zuzusenden:
„Sehr geehrte/r Frau/Herr
wir hatten von Ihnen mit Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 für die vollstationäre Pflege mit Wirkung ab dem 01.09.2022 die Erhöhung der von Ihnen zu zahlenden Entgelte für die Pflege, Unterkunft und Verpflegung geltend gemacht.
Solche Erhöhungsverlangen unterliegen bestimmten gesetzlichen Anforderungen, die in § 9 Abs. 2 WBVG festgelegt sind. Diese gesetzlichen Anforderungen haben wir mit den Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 leider nicht erfüllt. Damit sind diese Erhöhungsschreiben unwirksam und wir dürfen aufgrund dieser Schreiben die Erhöhungsbeträge nicht verlangen. Hierauf wurden wir von der L. e.V. (I.-Pflegeschutzbund, www.M..de) aufmerksam gemacht.
Mit freundlichen Grüßen Q., P. in K.“
3.
dem Beklagten gegenüber Auskunft darüber zu erteilen, welchen Vertragspartnern, ehemaligen Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern die Klägerin das unter Klageantrag zu 2 wiedergegebene Schreiben übermittelt hat, wobei die Auskunft in Form einer Auflistung der o.g. Personen mit Nachname, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und ggfs. Land zu erfolgen hat, die alphabetisch nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens, sodann nach dem zweiten Buchstaben des Nachnamens und so fort sortiert ist, und wobei die Klägerin diese Auskunft nach ihrer Wahl gegenüber dem Beklagten oder einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe erteilt werden kann, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt wird;
wie vom Beklagten unter Ziffer I. Nr. 1 bis 3 in dessen Schreiben vom 23.12.2022 (Anlage K3) geltend gemacht.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
3Die Klägerin begehrt im Wege der negativen Feststellungsklage festzustellen, dass die Ansprüche, derer sich der Beklagte in seinem Schreiben vom 23.12.2022 berühmt, nicht bestehen.
4Die Klägerin ist eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung mit Sitz in X., die u.a. das Alten- und Pflegeheim „P. K.“ als rechtlich unselbstständige Einrichtung betreibt.
5Bei dem Beklagten handelt es sich um einen gemeinnützig organisierten Verein zur Förderung der Altenhilfe, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKIaG) beim Bundesamt für Justiz registriert ist.
6Die Leitung des P. K. kündigte gegenüber den Heimbewohnern mit Schreiben vom 27.07.2022 zum 01.09.2022 eine Entgelterhöhung gemäß § 9 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) an (im Folgenden als Ankündigungsschreiben bezeichnet). Zur Begründung führte die Klägerin in dem jeweils inhaltsgleichen Schreiben aus, dass das Entgelt für Pflege, Unterkunft und Verpflegung den gestiegenen Kosten angepasst werden müsse (wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 1 vorgelegte Bezug genommen). In dem Schreiben wurden die jeweils angestrebten Erhöhungen – vorbehaltlich der noch durchzuführenden Pflegesatzverhandlungen – in Tabellenform dargestellt. Die Tabelle enthielt eine Gegenüberstellung der alten und neuen monatlichen Entgeltbestandteile für allgemeine Pflegeleistungen je nach Pflegegrad, Ausbildungsumlage, Vergütungszuschlag, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und für den Vergütungszuschlag für Privatversicherte. In der rechten Spalte der Tabelle war als Differenzbetrag die jeweilige angestrebte Erhöhung (pro Monat) ausgewiesen, wie nachfolgend beispielhaft für die allgemeinen Pflegeleistungen eingeblendet:
7
.
Nach Abschluss der Pflegesatzverhandlungen teilte die Leitung des P. K. den jeweiligen Heimbewohnern mit inhaltsgleichen Schreiben vom 29.09.2022 die final ausgehandelte Entgelterhöhung gemäß § 9 Abs. 2 WBVG mit (im Folgenden als Abschlussschreiben bezeichnet, Muster als Anlage K 2 vorgelegt). Die sich aus dem Schreiben ergebende Begründung ist praktisch gleichlautend mit derjenigen im Ankündigungsschreiben. Lediglich die Werte in der Tabelle in den Spalten „Entgelte ab 01.09.2022“ und „Differenz/Erhöhung“ unterscheiden sich von den im Ankündigungsschreiben genannten. Eine darüberhinausgehende Kalkulation oder Erläuterung der Berechnungsgrundlage zu den einzelnen Entgeltposten in den Tabellen findet sich weder im Ankündigungs- noch im Abschlussschreiben. Dem Abschlussschreiben beigefügt war ein allgemein gehaltenes Informationsblatt („Erläuterungen zum Zustandekommen von Pflegesätzen und Entgelten“, insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Anlage zur Anlage K 2 Bezug genommen). Auf der letzten Seite des Abschlussschreibens heißt es – hervorgehoben durch Unterstreichung:
9„Zur Bestätigung, dass Sie mit diesen Erhöhungen einverstanden sind unterschreiben Sie bitte den anhängenden Nachtrag zu Ihrem Vertrag einschließlich der Erklärung zur Widerrufsbelehrung und geben uns diese bis zum 15.10.2022 zurück!“
10Dem Abschlussschreiben war als Anlage jeweils als Muster ein „Nachtrag zum Vertrag“ mit je einem Unterschriftsfeld für die Einrichtung und den Heimbewohner (vgl. hierzu Anlage K 2, Seite 9 ff., Bl. 17 ff. Anlagenordner) beigefügt sowie eine Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular.
11Unter Bezugnahme auf das Ankündigungs- und Abschlussschreiben berühmte sich der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Abmahn- und Aufforderungsschreiben vom 23.12.2022 (Anlage K 3) der hier streitgegenständlichen Ansprüche zur Unterlassung, Folgenbeseitigung und Auskunft und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 20.01.2023 zur Abgabe der im Entwurf beigefügten vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Dabei verlangte er unter Hinweis auf § 2 UKlaG von der Klägerin die Unterlassung von Entgelterhöhungen, die seiner Meinung nach nicht die in § 9 Abs. 2 WBVG normierten formalen Anforderungen an ein solches Erhöhungsverlangen erfüllten. Zudem sollte die Klägerin ein Informationsschreiben mit vorgegebenem Inhalt, wie er sich aus dem Klageantrag zu 2. ergibt, an sämtliche Vertragspartner, ehemaligen Vertragspartner oder deren Rechtsnachfolger übersenden, mit denen ein Heimvertrag für die Pflegeeinrichtung P. K. besteht oder bestand und denen gegenüber die Klägerin mit den vorerwähnten Ankündigungs- und Abschlussschreiben die Erhöhung des zu zahlenden Heimentgeltes geltend gemacht hatte. Außerdem verlangte der Beklagte Auskunft zu den Vertragspartnern, ehemaligen Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern, denen das Informationsschreiben übersandt worden war.
12Die Klägerin ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei bereits deshalb begründet, weil der von dem Beklagten vorgerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht hinreichend bestimmt sei. Im Übrigen stünden dem Beklagten die mit dem Aufforderungsschreiben vom 23.12.2022 behaupteten Unterlassungs-, Verpflichtungs- und Auskunftsansprüche nicht zu. Sie, die Klägerin, habe nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG Vorschriften zuwidergehandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienten. Ankündigungs- und Abschlussschreiben genügten entgegen der Behauptung des Beklagten jeweils den Anforderungen des § 9 WBVG, insbesondere wiesen sie keine unzureichende Begründung auf. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei es nicht erforderlich, dass den jeweiligen Heimbewohnern durch die Begründung eine Plausibilitätskontrolle oder eine inhaltliche Überprüfung ermöglicht werde. Auch müsse die Begründung für die Entgelterhöhung nicht die Berechnungsgrundlagen jeder von der Erhöhung betroffenen Einzelpositionen enthalten. Vielmehr könnten die Heimbewohner hinsichtlich der Kalkulation und Berechnungsgrundlagen – wie vorliegend geschehen – ergänzend auf die Einsichtnahme in die diesbezüglichen Kalkulationsunterlagen verweisen werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei sie, die Klägerin, auch nicht verpflichtet gewesen, die Heimbewohner auf die Erforderlichkeit einer Zustimmung zum Erhöhungsverlangen hinzuweisen. Eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises habe es im Ankündigungs- und Abschlussschreiben nicht bedurft. Hierfür finde sich weder im Gesetz (in dem hier einschlägigen § 9 WBVG) eine Stütze noch folge dies aus der Rechtsprechung. Im Ankündigungs- und Abschlussschreiben werde auch nicht der Anschein erweckt, dass die Entgelterhöhung auch ohne Zustimmung des jeweiligen Heimbewohners wirksam werden würde. Vielmehr habe die Klägerin die Heimbewohner im Abschlussschreiben ausdrücklich darum gebeten, die beigefügte Nachtragsvereinbarung unterschrieben zurückzusenden, sofern sie mit der Erhöhung einverstanden seien. Auch die Nachtragsvereinbarung selbst lasse keinen Zweifel aufkommen, dass es sich bei der Entgelterhöhung um eine zweiseitige Vertragsänderung handele, der der Heimbewohner zustimmen müsse. Da ein Verstoß gegen verbraucherschützende Gesetzte nicht vorliege, stehe dem Beklagten weder der geltend gemachte Auskunftsanspruch (Antrag zu 3.) zu noch habe er Anspruch darauf, dass sie, die Klägerin, das Informationsschreiben gemäß dem Antrag zu 2. versende. Der begehrte Versand des Informationsschreibens gehe im Übrigen weit über das hinaus, was im Rahmen eines etwaigen bestehenden Folgenbeseitigungsanspruchs gefordert werden könne. Die von dem Beklagten geltend gemachte umfassende Auskunft sei ebenfalls unverhältnismäßig. Eine Datenweitergabe, wie gefordert, sei nicht erforderlich, da der Versand des Informationsschreibens auch auf andere, verhältnismäßigere Weise (z.B. durch anonymisierte Auskunft oder eine eidesstattliche Versicherung) von ihr nachgewiesen werden könne, wodurch zugleich die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Art. 9 DSGVO zur Verarbeitung und Weitergabe von Gesundheitsdaten gewahrt würden.
13Die Klägerin beantragt,
14festzustellen, dass dem Beklagten gegen die Klägerin folgende Ansprüche nicht zustehen
151.
16es zu unterlassen, gegenüber den Vertragspartnern der Klägerin Entgelterhöhungen geltend zu machen, welche die in § 9 Abs. 2 WBVG normierten formalen Anforderungen an ein solches Erhöhungsverlangen nicht erfüllen, insbesondere in denen der Umlagemaßstab nicht angegeben ist oder in denen keine hinreichende Begründung enthalten ist. Es weiterhin zu unterlassen, nicht auf die erforderliche Zustimmung hinzuweisen.
172.
18die Klägerin zu verpflichten, allen Vertragspartnern, ehemaligen Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern, mit denen ein Heimvertrag hinsichtlich der Pflegeeinrichtung P. in K. besteht oder bestand, und denen gegenüber mit Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 die Erhöhung des zu zahlenden Heimentgeltes geltend gemacht wurden, ein Informationsschreiben mit nachfolgendem oder einem ähnlichen, dem Zweck des Schreibens entsprechenden Inhalt zuzusenden:
19„Sehr geehrte/r Frau/Herr
20wir hatten von Ihnen mit Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 für die vollstationäre Pflege mit Wirkung ab dem 01.09.2022 die Erhöhung der von Ihnen zu zahlenden Entgelte für die Pflege, Unterkunft und Verpflegung geltend gemacht.
21Solche Erhöhungsverlangen unterliegen bestimmten gesetzlichen Anforderungen, die in § 9 Abs. 2 WBVG festgelegt sind. Diese gesetzlichen Anforderungen haben wir mit den Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 leider nicht erfüllt. Damit sind diese Erhöhungsschreiben unwirksam und wir dürfen aufgrund dieser Schreiben die Erhöhungsbeträge nicht verlangen. Hierauf wurden wir von der L. e.V. (I.-Pflegeschutzbund, www.M..de) aufmerksam gemacht.
22Mit freundlichen Grüßen Q., P. in K.“
233.
24dem Beklagten gegenüber Auskunft darüber zu erteilen, welchen Vertragspartnern, ehemaligen Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern die Klägerin das unter Klageantrag zu 2 wiedergegebene Schreiben übermittelt hat, wobei die Auskunft in Form einer Auflistung der o.g. Personen mit Nachname, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und ggfs. Land zu erfolgen hat, die alphabetisch nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens, sodann nach dem zweiten Buchstaben des Nachnamens und so fort sortiert ist, und wobei die Klägerin diese Auskunft nach ihrer Wahl gegenüber dem Beklagten oder einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe erteilt werden kann, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt wird;
25wie vom Beklagten unter Ziffer I. Nr. 1 bis 3 in dessen Schreiben vom 23.12.2022 (Anlage K3) geltend gemacht.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Erhöhungsschreiben der Klägerin nicht den Anforderungen nach § 9 WBVG genügten. Die Begründung müsse so umfassend erfolgen, dass es dem Verbraucher möglich sei, die Berechtigung der Erhöhung zu überprüfen. Er müsse erkennen können, ob die Berechnung der neuen Beträge korrekt und die Forderung berechtigt ist. Demgegenüber enthielten die beiden Schreiben weder einen konkreten Umlagemaßstab noch würden die Kostenpositionen konkret benannt bzw. beziffert, für die sich eine Änderung der Berechnungsgrundlage ergebe. Und auch die Begründung für die Erhöhung unter dem Titel „Was sind die Gründe für die Entgelterhöhung?“ seien sehr allgemein gehalten. Es fehle bereits die Nennung des Umlagemaßstabs, welcher nach § 9 Abs. 2 S. 3 WBVG zwingend anzugeben sei. Eine Überprüfung sei dem Adressaten der Schreiben nicht möglich. Wie im Mietrecht reiche der Verweis auf die Möglichkeit zur Belegeinsicht nach § 9 Abs. 2 S. 5 WBVG nicht aus. Nur weil es dieses Recht gebe, könne nicht auf die formellen Anforderungen an die Erhöhungsankündigung verzichtet werden. Diese dienten gerade dazu, dass die Entscheidung, ob das Einsichtnahmerecht wahrgenommen werden soll, auf informierter Basis getroffen werden könne. Die Erhöhung müsse auf konkrete Veränderungen der Berechnungsgrundlage gegründet sein. Ein lediglich allgemein gehaltener Hinweis auf gestiegene Kosten oder auf eine Steigerung des Verbraucherpreisindexes sei nicht ausreichend. Die bloße Angabe einzelner Kostenarten oder –gruppen und/oder von Prozentsätzen, um welche diese gestiegen seien, genügten den Anforderungen an eine umfassende Begründung nicht. Dass mit den Pflegekassen in einer Pflegesatzvereinbarung andere Pflegesätze bzw. Entgelte für Unterkunft und Verpflegung vereinbart worden seien, reiche als Begründung nicht. Zwar würden diese Beträge nach § 7 Abs. 2 WBVG als vereinbart geltend. Dennoch müsse der Heimbetreiber angesichts des § 9 Abs. 2 WBVG eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung geben. Vor diesem Hintergrund reichten auch die abstrakten Ausführungen der Klägerin in den beiden in Rede stehenden Schreiben nicht aus. Die Hinweispflicht in Bezug auf die Erforderlichkeit der Zustimmung zu den Erhöhungsverlangen ergebe sich aus Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes und Treu und Glauben. Denn durch ihre Schreiben suggeriere die Klägerin den Betroffenen, dass die Entgelterhöhungen von den Heimbewohnern lediglich zur Kenntnis zu nehmen seien und gerade nicht eine Änderungsvereinbarung nach § 311 Abs. 1 BGB darstellten, welche über ein Angebot (durch das Erhöhungsschreiben) und eine korrespondierende Annahme durch die Betroffenen zustande kommt. Eines solchen Hinweises bedürfe es auch gerade deswegen, weil eine konkludente Zustimmung durch Zahlung des erhöhten Entgelts in Betracht komme. Der Anspruch auf Versand des Informationsschreibens ergebe sich als (Folgen-) Beseitigungsanspruch aufgrund der rechtwidrigen Handlung ebenfalls aus § 2 Abs. 1 UKlaG. Der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch diene schließlich dazu ihm eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Klägerin ihrer Verpflichtung nachkomme. Durch die Möglichkeit des Nachweises gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe werde dabei auch dem berechtigten Interesse an der Geheimhaltung der Daten der Vertragspartner der Klägerin Rechnung getragen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe, soweit diese Feststellung enthalten, verwiesen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
321. Das Landgericht Düsseldorf ist sachlich und örtlich zuständig.
33Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. den Grundsätzen der perpetuatio fori. § 6 UKlaG n.F. in der seit dem 13.10.2023 geltenden Fassung (geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272) begründet vorliegend nicht die erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG Düsseldorf.
34Gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO wird die sachliche Zuständigkeit des Gerichts durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Die Regelung wirkt insoweit zuständigkeitserhaltend, wenn eine Klage beim zuständigen Gericht erhoben wurde und sich nachträglich die zuständigkeitsbegründenden Umstände, wie z.B. auch die Gesetze, ändern (vgl. BGH NJW 2002, 1351; BeckOK ZPO/Bacher, 51. Ed. Ed. 1.12.2023, § 261 ZPO, Rn. 20). So liegt der Fall hier. Im Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 21.02.2023 war das Landgericht nach der damals geltenden Rechtslage noch erstinstanzlich zuständig. Gemäß § 6 UKlaG a.F. war bis zum 12.10.2023 für Klagen nach dem UKlaG das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
35Die örtliche Zuständigkeit folgt unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung für negative Feststellungsklagen geltenden Grundsätze aus dem Umstand, dass sowohl die betroffene Pflegeeinrichtung der Klägerin „P. K.“ (K.) als auch der Sitz der Klägerin (X.) im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf liegen (vgl. § 1 Nr. 1 Konzentrations-VO-UKlaG NRW). Zudem können negative Feststellungsklagen am Gerichtsstand der gegenläufigen Leistungsklage erhoben werden (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2018 – I ZR 224/17; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18). Im Übrigen hat der Beklagte sich rügelos eingelassen.
362.
37Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) für die negative Feststellungsklage ist gegeben. Der Beklagte hat sich in seinem Aufforderungsschreiben vom 23.12.2023 der hier streitgegenständlichen Unterlassungs-, Verpflichtungs- und Auskunftsansprüchen berühmt und die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.
38II.
39Die negative Feststellungsklage hat Erfolg.
401.
41Die Feststellungsklage ist begründet, weil der insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass die von ihm mit seinem Abmahn- und Aufforderungsschreiben vom 23.12.2022 vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 2 UKlaG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG bestehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Ankündigungs- und Abschlussschreiben nicht die in § 9 Abs. 2 WBVG normierten formalen Anforderungen an ein entsprechendes Erhöhungsverlangen erfüllen.
42a.
43Die Feststellungsklage ist nicht bereits deshalb begründet, weil das sich aus dem Abmahn- und Aufforderungsschreiben vom 23.12.2022 ergebende Unterlassungsbegehren von dem Beklagten vorgerichtlich nicht hinreichend bestimmt beschrieben worden ist. Das Begehren des Beklagten ist entsprechend auszulegen. Aus der Begründung des Abmahnschreibens ergibt sich, dass sich das Unterlassungsbegehren insgesamt auf das Erhöhungsverlangen bezieht, wie es im Ankündigungs- und Abschlussschreiben (samt Anlagen) zum Ausdruck kommt und begründet worden ist. Insofern schadet es nicht, wenn die beiden Schreiben in der dem Abmahnschreiben vorformulierten Unterlassungserklärung als konkrete Verletzungsform nicht genannt sind.
44Im Übrigen gibt die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht, wie die Klägerin meint, lediglich den Gesetzeswortlaut wieder. Die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ist vielmehr gepaart mit drei konkreten angegriffenen formellen Anforderungen. Ausweislich des Abmahn- und Aufforderungsschreibens vom 23.12.2022 soll von dem Unterlassungsanspruch die Geltendmachung von solchen Entgelterhöhungen durch die Klägerin erfasst werden, die die in § 9 Abs. 2 WBVG normierten formalen Anforderungen an ein solches Erhöhungsverlangen nicht erfüllen, insbesondere
45-
46
weil der Umlagemaßstab nicht angegeben ist
und/oder
48-
49
weil keine hinreichende Begründung enthalten ist
und/oder
51-
52
weil auf die erforderliche Zustimmung nicht hingewiesen wird.
Einleitend mit dem Wort „insbesondere“ werden somit drei aus Sicht des Beklagten nicht eingehaltene formelle Anforderungen genannt, die alternativ und nicht kumulativ von dem Beklagten als Verletzungshandlung geltend gemacht worden sind. Daher ist das Begehren so auszulegen, dass es jeweils „und/oder“ zwischen den aus Sicht des Beklagten nicht eingehaltenen formellen Anforderungen heißt.
54b.
55Es kann nicht festgestellt werden, dass der mit dem Abmahn- und Aufforderungsschreiben vom 23.12.2022 geltend gemachte Unterlassungsanspruch in dem von dem Beklagten behaupteten Umfang besteht.
56aa.
57Zwar ist der Beklagte als Verein zur Förderung der Altenhilfe und als L. zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKIaG) aufgrund verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken berechtigt. Er ist als qualifizierte Einrichtung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG, die in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste eingetragen ist, aktivlegitimiert.
58bb.
59Auch ist der Anwendungsbereich des § 2 UKlaG ist hier eröffnet, weil es sich bei § 9 WBVG um eine verbraucherschützende Norm im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, 42. Aufl. 2024, § 2 UKlaG, Rn. 23 m.w.N.). Die Norm hat verbraucherschützenden Charakter, da sie die Heimbewohner vor willkürlichen Entgelterhöhungen schützen, den Unternehmern aber gleichzeitig auch die Möglichkeit verschaffen soll, Preissteigerungen aufzufangen (vgl. GK-SRB/Beetz/Frings, 3. Aufl. 2023, § 9 WBVG, Rn. 10).
60cc.
61Indes kann nicht festgestellt werden, dass ein Verstoß gegen § 9 WBVG aufgrund der drei angeblich nicht erfüllten formellen Anforderungen vorliegt.
62§ 9 WBVG regelt die Anforderungen an eine Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert (Abs. 1 Satz 1). Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein (Absatz 1 Satz 2). Letzteres gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 WBVG genannten Fälle. Danach gelten Leistungen die nach den einzelnen dort genannten Sozialgesetzbüchern festgelegt sind, in dieser Höhe als vereinbart und angemessen.
63Gemäß § 9 Abs. 2 WBVG hat der Unternehmer dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt (Abs. 2 Satz 2). In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen (Abs. 2 Satz 3). Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens (Abs. 2 Satz 4). Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen (Abs. 2 Satz 5).
64(1)
65Die Klägerin hat vorliegend, soweit eine Umlage von Kosten ersichtlich in Betracht kommt, den Umlagemaßstab in dem dem Abschlussschreiben beigefügten Informationsblatt genannt. Im Übrigen hat der Beklagte nicht dargelegt, dass bei umlagefähigen Kosten der Umlagemaßstab im Zuge des Entgelterhöhungsverfahrens nicht genannt worden ist.
66Die Pflicht zur Nennung des Umlagemaßstabs ergibt sich aus dem Gesetz (§ 9 Abs. 2 Satz 3 WBVG, vgl. hierzu die einhellige Ansicht in der Rechtsprechung: OLG Dresden, Urt. v. 02.08.2022, Az. 4 U 143/22, Rn. 11, juris; LG Mönchengladbach, Urt. v. 23.08.2022, Az. 1 O 11/22 und in der Kommentarliteratur: Weidenkaff, in: Grüneberg, 2022, 81. Aufl., § 9 WBVG, Rn. 3; HK-WBVG/Wrackmeyer-Schoene, 1. Aufl. 2024, § 9 WBVG, Rn. 30; Bregger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 9 WBVG (Stand: 01.02.2023), Rn. 18; GK-SRB/Beetz/Frings, 3. Aufl. 2023, § 9 WBVG Rn. 15). Als Umlagemaßstäbe kommen z.B. die (unterschiedliche) Fläche des individuellen Wohnraums in Quadratmetern, die Zahl der Bewohner nach Köpfen oder der Energieverbrauch nach verbrauchten Einheiten infrage (vgl. GK-SRB/Beetz/Frings, 3. Aufl. 2023, § 9 WBVG, Rn. 15).
67Indes hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass im Fall des Alten- und Pflegeheims „P. K.“ bei einer der fünf in dem Informationsblatt („Erläuterungen zum Zustandekommen von Pflegesätzen und Entgelten) genannten Entgeltbestandteile, die von den Heimbewohnern zu zahlen sind, tatsächlich ein anderer Umlagemaßstab Anwendung findet, als in dem dem Abschlussschreiben beigefügten Informationsblatt („Erläuterungen zum Zustandekommen von Pflegesätzen und Entgelten“) genannt. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein (rechnerisch) nicht richtiger oder nicht hinreichend konkreter Umlagemaßstab von ihr genannt worden ist.
68Bei den fünf hier in Rede stehenden Entgeltbestandteilen handelt es sich um „Unterkunft", „Verpflegung"; „pflegebedingter Aufwand“, „Umlagebetrag für die Altenpflegeausbildung“ und „gesondert berechenbaren Aufwendungen nicht geförderter Investitionsaufwendungen“. Im Hinblick auf die Entgelte für „Unterkunft" und „Verpflegung“ heißt es in dem Informationsblatt zum Umlagemaßstab ausdrücklich (auf Seite 1): „Die Entgelte für „Unterkunft" und „Verpflegung“, sind für alle Bewohnersinnen gleich hoch. Lediglich sofern eine dauerhafte und ausschließliche Ernährung über eine Magensonde erfolgt, wird der Aufwand für den Vergütungsbestandteil „Verpflegung“ um ein Drittel reduziert.“ und auf Seite 2: „Nach den vorstehenden Festlegungen werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu gleichen Teilen auf alle Bewohner der Einrichtung verteilt.“ Daraus ergibt sich, dass gerade für diejenigen Entgeltbestandteile, bei denen eine Umlage von Kosten gemäß einem anderen Umlagemaßstab bei Alten- und Pflegeheimen häufiger in Betracht käme, der Umlagemaßstab „pro Kopf“/„pro Bewohner“ gilt. Eine weitere Differenzierung nach Quadratmetern je Zimmer erfolgt insoweit gerade nicht. Zu dem Entgeltbestandteil „pflegebedingter Aufwand“ erfolgt ausweislich des Informationsblattes eine Differenzierung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit, die dazu führt, dass mit steigendem Pflegegrad höhere Entgelte zu zahlen sind. Maßstab hierfür ist ausweislich der zweiten Seite des Informationsblattes „der Anteil des Pflegepersonals, das den einzelnen Pflegegraden gemäß der vereinbarten Personalmenge zugeordnet wird. Das Verfahren dieser Zuordnung ist (…) landesweit mit den Kostenträgerinnen der Pflegeversicherung abgestimmt.“ Der Betrag für die „gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen" wird durch Bescheid der Landschaftsverbände mit einem Betrag pro Tag und Einzelzimmer festgelegt. Dass sich insoweit hier ein umlagefähiger Betrag ergibt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich werden auf der zweiten Seite des Informationsschreibens auch die Umlagebeträge für die Ausbildungskosten erläutert. Dort heißt es u.a.: „Gemäß § 82a Abs. 3 SGB XI ist die von den Pflegeeinrichtungen zu zahlende Umlage nach der AltPflAusglVO im Pflegesatz nach § 84 Abs. 1 SGB XI berücksichtigungsfähig und hat damit direkt Auswirkungen auf den Pflegesatz. Der Umlagebetrag basiert auf den von den Landschaftsverbänden erhobenen Zahlen. (…) Die Höhe dieses Umlagebetrages wird durch den Grundsatzausschuss zur Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege NRW nach § 22 des Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI (NRW) durch Beschluss festgelegt bzw. bestätigt. Darüber hinaus werden die Kosten der generalistischen Ausbildung zu Pflegefachleuten nach dem Pflegeberufegesetz berechnet und auf die Bewohner umgelegt.“ Schließlich heißt es dort: „Die Einrichtungen können, die von ihnen zu tragenden Umlagebeträge in die Vergütungssätze für die allgemeinen Pflegeleistungen einrechnen. Die Pflegekassen schließen hierzu Vereinbarungen mit den Pflegeeinrichtungen.“ Insofern finden sich auch zu dem Entgeltbestandteil „Umlagebetrag für die Altenpflegeausbildung“ Erläuterungen zum Umlagemaßstab.
69(2)
70Entgegen der Ansicht des Beklagten kann auch nicht festgestellt werden, dass mit dem Ankündigungs- noch im Abschlussschreiben keine hinreichende Begründung für das Entgelterhöhungsverlangen vorliegt.
71Mangelt es an einer Begründung oder ist diese fehlerhaft, hat dies die Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens zur Folge (BeckOGK/Drasdo, 1.1.2024, WBVG § 9 Rn. 39).
72Zwar ist anerkennt, dass das Erhöhungsverlangen begründet werden muss. Die Formvorschriften des § 9 Abs. 2 WBVG gelten dabei für alle Heimbewohner gleichermaßen, gleichgültig, ob sie die Kosten selbst tragen oder Leistungen aus der Pflegeversicherung oder von den Sozialhilfeträgern beziehen. Indes ist umstritten, wie genau und detailliert die Begründung ausgestaltet sein muss. Dies ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Der Gesetzeswortlaut enthält in § 9 Abs. 2 Satz 3 WBVG lediglich eine weite Umschreibung („die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen“). Demnach ist das Entgelt differenziert nach den einzelnen Bestandteilen für den Zeitraum vor und nach dem maßgeblichen Stichtag darzustellen. Es muss eine vergleichende Gegenüberstellung der bisherigen und der verlangten Kosten erfolgen (BeckOGK/Drasdo, 1.1.2024, WBVG § 9 Rn. 38; MAH MietR, § 33 Besondere Mietobjekte Rn. 348). Insofern bietet sich die tabellarische Darstellung der Beträge an (HK-WBVG/Wrackmeyer-Schoene, 1. Aufl. 2024, WBVG § 9 Rn. 30).
73Dies berücksichtigend ist hier zunächst festzustellen, dass sowohl in dem Ankündigungs- als auch in dem Abschlussschreiben die aktuell zu zahlenden und die künftigen Beträge für die einzelnen Entgeltbestandteile in einer Tabelle gesondert genannt werden und gegenübergestellt werden. Zwar werden in der Tabelle selbst keine Begründungen zu den einzelnen sich aus den Spalten der Tabelle ergebenden Entgelterhöhungen gegeben, in dem Ankündigungs- und Abschlussschreiben finden sich aber neben einer allgemeinen Einleitung („Was ändert sich?“) weitere Ausführungen zu den Kostensteigerungen, insbesondere nach der eingeblendeten Tabelle unter: „Was sind die Gründe für die Entgelterhöhung?“ zu den Unterpunkten „Gestiegener Personaleinsatz/ Personalaufwand“ und „Sachkostensteigerung“.
74Einer vollständigen und ausführlichen Begründung zum Erhöhungsbetrag für jeden Kostenbestandteil bedarf es nicht, wie das Belegeinsichtsrecht zeigt, das gerade dazu dient, dass nicht sämtliche Details zu den Kostensteigerungen schriftlich mitgeteilt werden müssen. Unterschiedlich beurteilt wird hingegen, ob die Begründung so weit reichen muss, dass den Heimbewohnern anhand der Begründung des Erhöhungsverlangens eine Art Plausibilitätskontrolle möglich sein muss (vgl. widersprüchlich insofern HK-WBVG/Wrackmeyer-Schoene, 1. Aufl. 2024, WBVG § 9 Rn. 27, dort Fn 58, wonach das Urteil des OLG Dresden v. 02.08.2022, Az. 4 U 143/22 „etwas irritierend“ sei, wenngleich es in demselben Kommentar unter Rn. 30 bei Fn. 65 heißt: „aus dem Schreiben an den Heimbewohner muss eine Plausibilitätskontrolle nicht ermöglicht werden“, so auch Bregger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 9 WBVG, Stand: 01.02.2023, Rn. 20). Während es nach einer Ansicht nicht ausreichend sein kann, wenn den Heimbewohnern lediglich eine Tabelle ohne weitere Erläuterungen oder eines ausdrücklichen Erhöhungsverlangen vorgelegt wird (HK-WBVG/Wrackmeyer-Schoene, 1. Aufl. 2024, WBVG § 9 Rn. 27), folgt nach Ansicht der Klägerin aus dem Urteil des OLG Dresden vom 02.08.2022 (Az. 4 U 143/22, Rn. 12, zitiert nach juris = BeckRS 2022, 20009), dass die Begründung für die Entgelterhöhung nicht die Berechnungsgrundlagen jeder von der Erhöhung betroffenen Einzelpositionen enthalten muss. Vielmehr soll hinsichtlich der Kalkulation und Berechnungsgrundlagen ergänzend auf die Einsichtnahme in die diesbezüglichen Kalkulationsunterlagen nach Satz 5 des § 9 Abs. 2 WBVG verwiesen werden können.
75Unabhängig von dieser Streitfrage und der Frage, ob der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt der Entscheidung des OLG Dresden vergleichbar ist, kann hier unter Berücksichtigung der Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 nicht festgestellt werden, dass die Begründung der Klägerin nicht ausreichend war. Denn der Mitarbeiter des Beklagten hat insofern nach Vorhalt der Ausführungen in dem dem Abschlussschreiben beigefügten Informationsblatt („Erläuterungen zum Zustandekommen von Pflegesätzen und Entgelten“) klargestellt, dass die einzelnen Beträge, die auf Seite 2 der Anlage K 2 genannt werden, zwischen den Pflegekassen und dem Heimträger vereinbart wurden. Damit ergibt sich aus Sicht der Kammer im Streitfall weder ein gesteigerter Begründungsaufwand noch stellt sich die Frage, ob die Begründung für eine Plausibilitätskontrolle ausreicht.
76(3)
77Das Abschlussschreiben enthält auch einen hinreichenden ausdrücklichen Hinweis dazu, dass eine Zustimmung zu dem Entgelterhöhungsverlangen erforderlich ist, so dass auch insoweit nicht festgestellt werden kann, dass – wie der Beklagte vorgerichtlich behauptet hat – die formalen Anforderungen nicht erfüllt sind.
78Nach höchstrichterlicher Klärung durch Urteil des BGH ist anerkannt, dass es der Zustimmung des Heimbewohners zum Erhöhungsverlangen (im Sinne einer Annahme) bedarf. Ohne eine zustimmende Erklärung des Heimbewohners bzw. Verbrauchers kann nach allgemeinen Kriterien eine das Entgelt erhöhende Vertragsänderung nicht zustande kommen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 944, Rn. 32 mit Vorinstanz LG Düsseldorf, Az. 12 O 273/12; Weidenkaff, in: Grüneberg, 2022, 81. Aufl., § 9 WBVG, Rn. 3; BeckOGK/Drasdo, 1.1.2024, WBVG § 9 Rn. 27). Dies gilt auch, wenn die Entgelterhöhung und ihre Angemessenheit bereits aufgrund von Vereinbarungen mit dem Träger der Pflegeversicherung oder Sozialhilfe feststehen; in diesem Fall entfällt nur die Prüfung der Angemessenheit.
79Der im Abschlussschreiben durch Unterstreichung besonders hervorgehobene Hinweis
80„Zur Bestätigung, dass Sie mit diesen Erhöhungen einverstanden sind unterschreiben Sie bitte den anhängenden Nachtrag zu Ihrem Vertrag einschließlich der Erklärung zur Widerrufsbelehrung und geben uns diese bis zum 15.10.2022 zurück!“
81reicht insofern aus. Zwar deutet die einleitende Formulierung „Zur Bestätigung…“ darauf hin, dass es sich insofern lediglich noch um eine klarstellende Bestätigung eines bereits feststehenden Vertragsinhalts handelt. Indes erkennt der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher bzw. Heimbewohner anhand der weiteren Formulierung „dass Sie mit diesen Erhöhungen einverstanden sind“, dass das Entgelterhöhungsverlangen seiner Zustimmung bedarf, da er „einverstanden“ sein muss. Darauf, dass es sich um eine vertragliche, zweiseitige Vereinbarung handelt, deuten letztlich auch die zwei Unterschriftenfelder (sowohl für den Heimbetreiber als auch für den Heimbewohner) hin.
822.
83Da kein Verstoß gegen die formellen Anforderungen des § 9 WBVG festgestellt werden kann, steht dem Beklagten der mit dem Abmahn- und Aufforderungsschreiben vom 23.12.2022 geltend gemachte Anspruch auf Folgenbeseitigung durch Versenden eines Informationsschreibens nicht zu.
843.
85Schließlich hat der Kläger aus denselben Gründen auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung.
86II.
87Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
88III.
89Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 25.01.2024 und der Klägerin vom 01.02.2024 gaben keine Veranlassung, das Verfahren wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).
90Streitwert: 30.000,00 €
91Rechtsbehelfsbelehrung:
92Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
93Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
94Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
95Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
96|
W. |
H. |
U. |
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- WBVG § 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage 30x
- 12 O 27/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 des Unterlassungsklagengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- UKlaG § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken 6x
- Art. 9 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- WBVG § 7 Leistungspflichten 2x
- BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 1x
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 3x
- UKlaG § 6 Zuständigkeit und Verfahren 2x
- NJW 2002, 1351 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 224/17 1x (nicht zugeordnet)
- 31 U 114/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- UKlaG § 3 Anspruchsberechtigte Stellen 2x
- UKlaG § 4 Liste der qualifizierten Verbraucherverbände 2x
- § 2 des Unterlassungsklagengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 143/22 3x (nicht zugeordnet)
- 1 O 11/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 82a Abs. 3 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 84 Abs. 1 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 1 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2016, 944 1x (nicht zugeordnet)
- 12 O 273/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x