Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 19/25
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu unterlassen,
kosmetische Mittel als Händler auf dem Markt bereitzustellten, ohne dabei deren Inhaltsstoffe gegenüber dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung inhaltlich richtig anzugeben, wie bei dem Angebot (Anlage ASt 3) und Verkauf auf https://www.schuback-parfuemerien.de/ des „T.“ mit der Bestellnr. N01 geschehen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III. Der Verfahrenswert wird für das Verfügungsverfahren auf 16.700,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
3Die einstweilige Verfügung war zu erlassen, weil die Voraussetzungen der §§ 935, 940, 936 S. 1, 920 Abs. 2 ZPO vorlagen.
4I.
5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
61. Das angerufene Gericht ist gemäß § 14 Abs. 2. S. 2 UWG i.V.m. § 24 JuZuVo NRW örtlich zuständig, da der Erfolg der gerügten Wettbewerbsrechtsverletzungen auch in S. und damit im Bezirk des angerufenen Gerichts eingetreten ist.
7Der Gerichtsstand des Begehungsortes ist wegen der über das Internet verbreiteten Werbemaßnahmen nicht nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG für die angegriffene Handlung der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Das Angebot des Kosmetikartikels der Antragsgegnerin wird von ihr zwar über das Internet verbreitet. Bereitstellen und Verfügbarhalten dieser Inhalte sind aber keine "Zuwiderhandlung im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien" im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG.
8Unter den von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG erfassten Zuwiderhandlungen sind nach dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausnahmeregelung nämlich nicht sämtliche online begangenen Rechtsverstöße zu verstehen (vgl. mit überzeugender und ausführlicher Begründung LG S., Urteil v. 21.05.2021, Az. 38 O 3/21, Rn. 14 ff. mit Verweis auf LG S., Beschluss v. 15.01.2021, Az. 38 O 3/21, Rn. 8 ff. und LG S., Beschluss v. 26.02.2021, Az. 38 O 19/21, Rn. 3 ff., alle zitiert nach juris).
9Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nimmt Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien aus. Dies liegt auf einer Linie mit dem Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG und dem Vertragsstrafenausschluss nach § 13a Abs. 2 UWG. Aus diesem Grunde muss § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG auch in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in dem Sinne gelesen werden, dass die Einschränkung des Gerichtsstands des Begehungsortes nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt, der Verstoß mithin tatbestandlich an ein solches Handeln anknüpft und bei Nutzung eines anderen Kommunikationskanals nicht verwirklicht werden könnte (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 08.10.2021, Az. 6 W 83/21, Rn. 18, zitiert nach juris). Dies entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/22238 S. 16; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/12084, S. 32), sondern folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit §§ 13 Abs. 4 Nr. 1, 13a Abs. 2 UWG. Schließlich entspricht nur diese Auslegung dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen, die allein Missbrauchsfälle erfassen sollen (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil v. 07.09.2023, 5 U 65/22, Rn. 57 ff. zitiert nach juris). Die tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfenden und in diesem Bereich insbesondere kleineren Unternehme(r)n unterlaufenden Verstöße sind gerade jene, bei denen während des Gesetzgebungsverfahrens eine Missbrauchsanfälligkeit erkannt wurde. Anderenfalls wäre der Gerichtsstand des Begehungsortes auch in zahllosen „Normalfällen“ beseitigt, zumal heute Vertrieb und Werbung in den meisten Branchen nebeneinander analog und digital erfolgen (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 08.10.2021, Az. 6 W 83/21, Rn. 18, zitiert nach juris).
10Die in Streit stehende Handlung der Antragsgegnerin ist indes keine solche, die tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft. Die Antragstellerin leitet den von ihr angenommenen Rechtsverstoß durch die betreffende geschäftliche Handlung – das Bewerben und den Vertrieb des streitgegenständlichen Kosmetikartikels – aus einer Verletzung des Irreführungsverbots (§ 5a UWG) und damit von einer Vorschrift her, die tatbestandlich an den von der geschäftlichen Handlung hervorgerufenen Gesamteindruck und nicht an ihren Verbreitungsweg anknüpft. Das zeigt eine Kontrollüberlegung anhand der (zu bejahenden) Frage, ob der von der Antragstellerin angenommene Rechtsverstoß auch dann vorläge, wenn die Antragsgegnerin ihre Werbemaßnahmen nicht im Internet, sondern in Anzeigen, Katalogen oder im Fernsehen veröffentlicht hätte. Denn dort hätte sie den Kosmetikartikel in gleicher Weise unter Angabe der Inhaltsstoffe bewerben können.
112.
12Die Antragsgegnerin hat ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Dass die Antragstellerin bei einer Google-Recherche zweimal als Abmahnende genannt wird und darüber hinaus die L. ein weiteres Mal, reicht für die Annahme einer Abmahntätigkeit, die außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder die vorwiegend aus Gebühreninteresse erfolgt (§ 8c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG), nicht aus. Sie ergibt sich auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte den Testkauf durchgeführt hat und an derselben Anschrift wie die Antragstellerin ansässig ist. Ein rechtsmissbräuchliches Tätigwerden der Antragstellerin ist auch nicht gerichtsbekannt. Soweit ersichtlich ist dieses Verfahren das erste Verfahren der Antragstellerin von dem hiesigen Landgericht. Der Vorsitzenden sind lediglich einige Fälle bekannt, in denen die L. Antragstellerin bzw. Klägerin war, ohne dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten festgestellt wurde; insoweit hat auch das hiesige Oberlandesgericht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen in einem Verfahren – 20 U 34/24 – verneint. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Unterlassungsanspruch zu weit gefasst wäre und deshalb ein Rechtsmissbrauch gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG vorläge. Denn die Antragstellerin hat den Antrags auf das konkrete Angebot beschränkt und im Zusammenhang mit der Antragsbegründung, die zur Auslegung herangezogen werden kann (vgl. BGH Urteil v. 11.01.2007, I ZR 198/04, Rn. 18 – Handtaschen), ist unzweideutig zu erkennen, was beanstandet wird (dazu unten II.).
133. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet.
14II.
15Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1 und Abs. 2 UWG glaubhaft gemacht.
161. Die allgemeinen Voraussetzungen des auf Wiederholungsgefahr gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, dessen Sicherung die Antragstellerin erstrebt, liegen vor.
17Die Parteien sind als Anbieter von Kosmetikprodukten im Internet Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, woraus sich gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin ergibt.
18Insoweit hat die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 10.02.2025 glaubhaft gemacht, dass sie auf Amazon unter dem Mitgliedsnamen „F.“ und auf Ebay unter „W.“ und „Q.“ u.a. Parfum- und Kosmetikartikel verkauft, wobei sie die Accounts im Sommer 2024 übernommen hat. Sie hat Screenshots von einer Vielzahl von Angeboten vorgelegt und im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung auch gewisse Umsätze und einen erheblichen Lagerbestand glaubhaft gemacht. Soweit der Geschäftsführer in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 00.00.0000 angegeben hat, dass über 400 Angebote online seien, steht dies nicht im Widerspruch zu der Angabe in der Antragsschrift vom selben Tage, dass über 600 Angebote online seien, da die Aussage des Geschäftsführers auch dann richtig ist, wenn die Angabe in der Antragsschrift zutrifft. Sie mag dadurch erklärlich sein, dass der Geschäftsführer sich zurückhaltend geäußert hat oder der Verfahrensbevollmächtigte erst im Anschluss die Angebote zur Vorlage bei Gericht genau geprüft und die höhere Zahl festgestellt hat. Die Angaben stehen auch nicht im Widerspruch zur Angabe im Schriftsatz vom 00.00.0000, da 577 Kosmetikartikel auf Ebay und 26 auf Amazon insgesamt mehr als 600 Angebote ergeben.
19Das von der Antragstellerin beanstandete Verhalten, nämlich die Bewerbung und den Vertrieb des „T.“ in der beanstandeten Weise, erfüllt die Merkmale einer geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG), da es der Förderung des Absatzes der Waren der Antragsgegnerin dient.
202. Die Bewerbung des Kosmetikprodukts „T.“ ist unlauter im Sinne des § 5a UWG.
21Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung
22aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG gilt als Vorenthalten auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen, wobei nach § 5a Abs. 4 UWG insbesondere Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Zwar existiert keine derartige Regelung über die beim Internetverkauf kosmetischer Mittel erforderlichen Angaben, sondern betrifft Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Kosmetik-VO nur die Kennzeichnung des kosmetischen Mittels auf seiner Verpackung. Daraus folgt indes nicht abschließend, dass die Kennzeichnung im Rahmen des Verkaufsangebots unerheblich wäre. Werden Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis so angeboten, dass der Verbraucher den Kaufvertrag abschließen kann, wird der Verbraucher nur dann in die Lage versetzt eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn er zutreffende Angaben über Qualität und Brauchbarkeit des angebotenen Produkts erhält (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 00.00.0000, 6 U 84/17, Rn. 36 ff. – zitiert nach juris). Insoweit ist die Zusammensetzung eines Kosmetikprodukts für den Verbraucher von erheblichen Interesse, um Allergien und Unverträglichkeiten einschätzen zu können (vgl. BGH, Urteil v. 11.10. 2017, I ZR 78/16, Rn. 27 – Tiegelgröße), die gerade auch Veranlassung zur Aufnahme der Kennzeichnungspflicht in Art. 19 Abs. 1 Buchst. g Kosmetik-VO gegeben hat. Daher ist die Angabe der Inhaltsstoffe auch bei einem Angebot im Internet oder in einem Verkaufskatalog zu erwarten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 00.00.0000, 6 U 84/17, Rn. 50 – zitiert nach juris). Insbesondere dürfen dort keine Angaben gemacht werden, die nicht den wahren Inhaltsstoffen entsprechen.
23Hiergegen verstößt die Antragsgegnerin mit ihrem streitgegenständlichen Internetangebot. Die in der Angebotsbeschreibung angegebenen Inhaltsstoffe informieren nicht vollständig und zutreffend über die tatsächlich im Produkt enthaltenen Inhaltsstoffen. Vielmehr fehlen in den Angaben in der Angebotsbeschreibung ein Teil der in dem Produkt enthaltenen Stoffe und ihre Angabe wird mithin vorenthalten. Während sich die Angaben Alcohol Denat., Aqua (Water), Parfum (Fragrance), Propylene Glycol, Limonene, Benzyl Salicylate, Linalool, Alpha-Isomethyl Ionone, Eugenol, Citral, Isoeugenol, Geraniol, Citronellol und CI 60730 (Ext. Violet 2), CI 42090 (Blue 1), CI 19140 (Yellow 5) in der Angebotsbeschreibung und auf dem Produkt finden, finden Ethylhexyl Methoxycinnamate, Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate, BHT, Methylparaben, Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexene Carboxaldehyde, Butylphenyl Methylpropional und Benzyl Benzoate dort keine Entsprechung. Vielmehr sind dort stattdessen Ethylhexyl Salicylate, Butyl Methoxydibenzoylmethane, Alcohol, Tris (Tetramethylhydroxypiperidinol) Citrate und Benzyl Alcohol genannt. Dass diese Stoffe in dem Kosmetikprodukt enthalten sind wird dem Verbraucher mithin vorenthalten. Genau darin liegt der unzweideutige Anknüpfungspunkt des Begehrens der Antragstellerin, die zu Recht geltend macht, dass die auf einem Kosmetikprodukt angegebenen Inhaltsstoffe in der Angebotsbeschreibung enthalten sein müssen, damit der Verbraucher prüfen kann, ob das Produkt für ihn verträglich ist und seinen Bedürfnissen entspricht.
24Das Vorenthalten der zutreffenden Information über die Liste der Bestandteile ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG).
253. Die gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Für ihr Vorliegen streitet eine durch den unterlaufenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil v. 13.09.2018, I ZR 117/15, Rn. 52 – YouTube-Werbekanal II).
264. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO.
27III.
28Darüber hinaus ist ein dringender Fall im Sinne des § 937 Ab. 2 ZPO gegeben, so dass auf eine mündliche Verhandlung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung verzichtet werden kann.
29Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers nur in dem Maße gerechtfertigt, wie die Dringlichkeit es gebietet und eine unverzügliche Entscheidung zeitnah ergehen muss (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 00.00.N02, 1 BvR 605/24, Rn. 17). Die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, steht im weiten Ermessen des Gerichts (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 00.00.N02, 1 BvR 605/24, Rn.16).
30Das Gericht hat sich bei seiner Ermessensentscheidung von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes leiten lassen, der es geboten erscheinen lässt, dem Unterlassungsanspruch zeitnah zur Geltung zu verhelfen. Die aufgrund der Dringlichkeit gebotene schnelle Verfahrensführung wäre demgegenüber durch die Anberaumung eines aufgrund der Terminslage der Kammer, die mit einer Vielzahl von Eilverfahren belastet ist, um mehrere Wochen späteren Termins zur mündlichen Verhandlung konterkariert. Umfassendes rechtliches Gehör wurde durch die schriftliche Anhörung gewährt.
31Aus denselben Gründen ist auch eine Entscheidung durch die Vorsitzende anstelle der Kammer gemäß § 944 ZPO angezeigt.
32IV.
33Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
34Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht angezeigt, da sich die Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung bereits aus der Natur des auf sofortige Vollziehung ausgerichteten einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. §§ 936, 929 ZPO) ergibt.
35Rechtsbehelfsbelehrung:
36Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht S. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht S., G.-straße, N03 S., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
37S., 00.00.0000
387. Kammer für Handelssachen
39V.
40Vorsitzende Richterin am Landgericht
41Ausgefertigt E., Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Referenzen
- ZPO § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 1x
- ZPO § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes 1x
- ZPO § 936 Anwendung der Arrestvorschriften 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- §§ 13 Abs. 4 Nr. 1, 13a Abs. 2 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1 und Abs. 2 UWG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist 1x
- § 5a UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit 1x
- § 14 Abs. 2. S. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG 5x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 13a Abs. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
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- 6 W 83/21 2x (nicht zugeordnet)
- 5 U 65/22 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 34/24 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 198/04 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 84/17 2x (nicht zugeordnet)
- I ZR 78/16 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 117/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 605/24 2x (nicht zugeordnet)