Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 19/25

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

zu unterlassen,

kosmetische Mittel als Händler auf dem Markt bereitzustellten, ohne dabei deren Inhaltsstoffe gegenüber dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung inhaltlich richtig anzugeben, wie bei dem Angebot (Anlage ASt 3) und Verkauf auf https://www.schuback-parfuemerien.de/ des „T.“ mit der Bestellnr. N01 geschehen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III. Der Verfahrenswert wird für das Verfügungsverfahren auf 16.700,00 EUR fest­gesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen