Urteil vom Landgericht Essen - 11 O 30/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 150.000 Euro an der ... 3 GmbH & Co. KG, Kommanditistennummer ... der Zedentschaft F S

a)

an die Klägerin 157.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2009 zu zahlen.

b)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentschaft zu ersetzen, der ihr über diese Forderung hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 50.000 Euro an der ... 4 GmbH & Co. KG der Zedentschaft F S

a)

an die Klägerin 29.750 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2009 zu zahlen.

b)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der Zedentschaft F S hinsichtlich der im Antrag zu Ziffer 2 bezeichneten Beteiligung ... aus dem Darlehensvertrag mit der ...bank, Darlehens-Konto ..., spätestens zum 30.11.2014 entspricht;

c)

es wird festgestellt, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentschaft zu ersetzen, der ihr über diese Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 40.000 Euro an der ... 4 GmbH & Co. KG der Zedentschaft F S

a)

an die Klägerin 23.800 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2009 zu zahlen.

b)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der Zedentschaft F S hinsichtlich der im Antrag zu Ziffer 2 bezeichneten Beteiligung ... aus dem Darlehensvertrag mit der ...bank, Darlehenskonto ... spätestens zum 30.11.2014 entspricht;

c)

es wird festgestellt, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentschaft zu ersetzen, der ihr über diese Forderung hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei weitere 5.963,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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