Beschluss vom Landgericht Essen - 7 T 730/09
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
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Gründe:
2Soweit das Amtsgericht durch den Beschluss vom 21.12.2009 die vorläufige geschlossene Unterbringung des Beteiligten zu 1) nach dem PsychKG angeordnet hat, ist die von dem Beteiligten zu 1) gegen diese Entscheidung noch während der Anhörung eingelegte Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen unzulässig.
3Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz, also dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Beschwerde wird gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist nach Satz 4 dieser Vorschrift von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
4Über die persönliche Anhörung eines Betroffenen hat das Gericht gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 FamFG einen Vermerk zu fertigen. In dem Vermerk sind gemäß § 28 Abs. 4 FamFG die wesentlichen Vorgänge der persönlichen Anhörung aufzunehmen.
5Erlassen ist ein Beschluss gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG, wenn der vollständige Beschluss der Geschäftsstelle übergeben wird bzw. wenn die Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben wird (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
6Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) beginnt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit der Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten, wobei ein anfechtbarer Beschluss gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärten Willen er nicht entspricht (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG).
7Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung hat der Beteiligte zu 1) keine zulässige Beschwerde eingelegt. Die Ankündigung des Richters während der Anhörung, dass er die vorläufige Unterbringung anordne, stellt nicht den Erlass des angefochtenen Beschlusses im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG dar.
8Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 38 Abs. 3 Satz 3, 41 Abs. 2 Satz 1 FamFG ergibt, ist die Ankündigung der Anordnung einer vorläufigen Unterbringung durch den Richter für den Erlass nicht ausreichend. Erlassen ist ein Beschluss vielmehr nur, wenn der Richter durch Verlesen der Beschlussformel den Beschluss den anwesenden Beteiligten bekannt gibt, wobei nach § 323 FamFG die Beschlussformel für den Fall der Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme die nähere Bezeichnung der Maßnahme sowie den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet, enthalten muss. Diesen Anforderungen sollte die Ankündigung des Richters ersichtlich noch nicht genügen.
9Erlassen worden ist deshalb der Beschluss des Amtsgerichts am 21.12.2009 erst durch die Übergabe an die Geschäftsstelle, also erst nach der Anhörung. Der Beteiligte zu 1) hat damit die Beschwerde noch vor Erlass der angefochtenen Entscheidung eingelegt. Dies ist unzulässig, da die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen stattfindet, also schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vor Erlass der Entscheidung eingelegt werden kann. Durch eine noch nicht erlassene Entscheidung kann im Übrigen niemand in seinen Rechten beeinträchtigt sein, was nach § 59 FamFG Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist.
10Die von dem Beteiligten zu 1) noch während der Anhörung eingelegte Beschwerde genügt auch nicht den formellen Anforderungen, die gemäß § 64 FamFG an eine Beschwerde zu stellen sind.
11Eine Beschwerdeschrift hat der Beteiligte zu 1) nicht eingereicht. Soweit er während der Anhörung gegenüber dem amtierenden Richter erklärt hat, dass er gegen die angekündigte Entscheidung Beschwerde einlege, ist zweifelhaft, ob hierin eine Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gesehen werden kann, ob also der Vermerk des Richters über den Ablauf des Anhörungstermins im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 FamFG mit einer Niederschrift der Geschäftsstelle im Sinne des § 25 FamFG gleichgesetzt werden kann. Aus Sicht der Kammer ist dies zweifelhaft.
12Der Vermerk des Richters über einen Anhörungstermin dient dazu, die Entscheidung vorzubereiten und den wesentlichen Verfahrensablauf (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FamFG) zu dokumentieren auch mit dem Ziel, dass im Beschwerdeverfahren nicht nochmals eine persönliche Anhörung durchgeführt werden muss (§ 68 Abs. 3 FamFG). Anders als die Niederschrift der Geschäftsstelle hat der Anhörungsvermerk also nicht den Zweck, einem Verfahrensbeteiligten die Einlegung eines Rechtsmittels zu ermöglichen und die Einlegung des Rechtsmittels auch aktenmäßig zu dokumentieren.
13Im vorliegenden Fall bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf diese Bedenken der Anhörungsvermerk als Niederschrift der Geschäftsstelle im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG einzuordnen bzw.
14gleichzustellen ist. Es besteht ein weiterer formeller Mangel hinsichtlich der Beschwerdeeinlegung.
15Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG muss der Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigter die Beschwerde unterzeichnen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes bezieht sich dieser Satz 4 auf die gesamte Regelung in Abs. 2 des § 64 FamFG, also auch auf die Einlegung einer Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Nach dem Gesetz hat also auch im Falle der Einlegung des Rechtsmittels zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Beschwerdeführer oder der Bevollmächtigte das Protokoll über die Einlegung der Beschwerde zu unterschreiben (so ausdrücklich Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage, § 25 Rdnr. 20, anders jedoch § 64 Rdnr. 16; a.M. wohl auch Bassenge/Roth FamFG/RPflG, 12. Auflage, § 64 FamFG Rdnr. 6).
16Da hier der Beteiligte zu 1) nach Beschlusserlass keine von ihm unterschriebene Beschwerdeschrift eingereicht hat bzw. eine Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle nicht von ihm unterschrieben ist, liegt eine zulässige Beschwerde nicht vor. Auf diese Mängel ist der Beteiligte zu 1) hingewiesen worden, ohne dass er die Beschwerde in gehöriger Form nachgeholt hat. Sein Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen.
17Hinweis: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (Ausschluss der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 4 FamFG).
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Referenzen
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 2x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 7x
- FamFG § 28 Verfahrensleitung 4x
- FamFG § 38 Entscheidung durch Beschluss 3x
- FamFG § 41 Bekanntgabe des Beschlusses 3x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 2x
- FamFG § 323 Inhalt der Beschlussformel 1x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- FamFG § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle 1x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x