Urteil vom Landgericht Essen - 1 O 58/15
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner Auskunft über die genetische Abstammung der Klägerin – auch durch Gewährung von Einsicht in die Patientenunterlagen, aus denen sich die genetische Abstammung der Klägerin ergibt – zu erteilen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.08.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6 und die Beklagten 5/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin in der Hauptsache nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- EUR, wegen der Kosten in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleisung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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Tatbestand
2Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Auskunft über ihre genetische Abstammung geltend.
3Die Beklagte zu 1) ist eine von den Beklagten zu 2) – 5) als GbR betriebene Gemeinschaftspraxis. Die Praxis besteht seit 1981 und ist auf die Behandlung von Kinderlosigkeit spezialisiert. Behandelt wird unter anderem mittels Fremdsamenspende, der sog. heterologen Insemination.
4Die Klägerin wurde am … geboren, nachdem sich die Mutter der Klägerin am 05. oder 06.06.1987 einer heterologischen Insemination bei den Beklagten unterzogen hatte. Grundlage der Behandlung war ein zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossener Behandlungsvertrag. Die Behandlung führte der Beklagte zu 2) persönlich durch.
5Mit Schreiben vom 16.02.2013 und 30.01.2015 erbat die Klägerin Auskünfte über ihre genetische Abstammung. Die Beklagten reagierten mit Schreiben vom 20.02.2013 und 10.02.2015 jeweils mit dem Hinweis, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien und eine weitere Recherche nur Sinne mache, wenn z.B. die Spendernummer bekannt sei.
6Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten seit Praxisgründung sämtliche Unterlagen aufbewahrt. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagten Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten hinsichtlich der sie betreffenden Behandlungsunterlagen träfen und sie diese verletzt hätten.
7Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Auskunft über die genetische Abstammung der Klägerin – auch durch Gewährung von Einsicht in die Patientenunterlagen, aus denen sich die genetische Abstammung der Klägerin ergibt – zu erteilen,
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2. festzustellen, dass die Beklagten bei Benennung mehrerer möglicher Spender als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kosten der Vaterschaftstests zu tragen,
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3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1) wird beantragt,
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4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie immateriellen Schadensersatz, welcher der Höhe nach ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit 21.2.2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten 3) bis 5) bestreiten ihre Passivlegitimation mit der Begründung, dass sie erst später in die Gemeinschaftspraxis eingetreten seien.
18Die Beklagten behaupten, die Behandlungsunterlagen, aus denen die Behandlung der Mutter der Klägerin hervorgehe, seien nicht mehr vorhanden. Gleiches gelte für die Spenderdaten. Sämtliche Behandlungsunterlagen aus den Jahren vor 1996 seien nach Ablauf von 10 Jahren nicht aufbewahrt worden. Ein Ordner mit Listen über Spenderdaten sei 2007 vom Notar F lückenhaft an die Beklagten zurückgegeben worden. Ehemalige Mitarbeiterinnen der Beklagten hätten nach dem Urteil des OLG Hamm vom 06.02.2013 eine umfassende, allerdings erfolglose Recherche in allen Praxisräumen und dem Archivkeller vorgenommen. Es sei ihnen daher nicht mehr möglich, die begehrte Auskunft zu erteilen.
19Sie sind der Auffassung, dass eine Aufbewahrungspflicht für die Daten der Samenspender bis 2006 nicht bestanden habe. Die allgemeine Aufbewahrungspflicht für ärztliche Behandlungsunterlagen betrage außerdem nur zehn Jahre.
20Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie meinen, der Auskunftsanspruch sei mit Geburt der Klägerin entstanden und unterliege der regelmäßigen Verjährung, sodass der Auskunftsanspruch nach drei oder zehn Jahren, spätestens jedoch 1998 verjährt gewesen sei.
21Entscheidungsgründe
22Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
23I.
241.
25Die Beklagten 3) bis 5) sind passivlegitimiert. Sie haften in entsprechender Anwendung des § 130 HGB auch für Verbindlichkeiten der Gemeinschaftspraxis GbR, der Beklagten zu 1), die vor ihrem Eintritt in die GbR entstanden sind (vgl. BGH NJW 2003, 1803). Die Haftung erstreckt sich auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen (LG Hamburg ZIP 2005, 355 f).
262.
27Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft über ihre genetische Abstammung gegen die Beklagten. Bei einer anonymen Samenspende besteht ein Anspruch des sog. Spenderkindes die Identität des Samenspenders, dessen Samen bei der heterologischen Inseminationsbehandlung der Mutter verwendet wurde, zu erfahren (zuletzt BGH 28.01.2015 – XII ZR 201/13; OLG Hamm 06.02.2013 – 14 U 7/12). Dieser ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB und der zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchs- berechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchs- berechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (BGH NJW 2014, 2571; NJW 2013, 2108; NJW 2012, 450). Die schuldrechtliche Sonderverbindung ergibt sich vorliegend aus dem Behandlungsvertrag zwischen den Beklagten und der Mutter der Klägerin. Dabei handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, dem zu zeugenden Kind – hier der Klägerin.
283.
29Dieser Anspruch ist nicht wegen Unmöglichkeit erloschen. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn die zugrundeliegende Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist (objektive Unmöglichkeit). Die Darlegungs- und Beweislast für die die Unmöglichkeit als Einwendung begründenden Tatsachen tragen die Beklagten als Auskunftsschuldner (OLG Hamm 06.02.2013 – 14 U 7/12, Rz. 76; Palandt/Grüneberg § 275 Rn. 34).
30Den Beklagten ist der Nachweis der Unmöglichkeit zur Überzeugung der Kammer nicht gelungen. Es fehlt bereits an einem hinreichend konkreten Vortrag dazu, wann und wie genau die Behandlungsunterlagen vernichtet worden sein sollen.
31Die weiteren Ausführungen der Beklagten sind außerdem widersprüchlich. Einerseits wurde vorgetragen, es existierten keinerlei Unterlagen aus den Jahren vor 1996 mehr. Andererseits wurde die Klägerin vorgerichtlich darauf verwiesen, mithilfe der Behandlungsunterlagen ihrer Mutter könne auch zum jetzigen Zeitpunkt der Spendername möglicherweise festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung wurde weiterhin vorgetragen, dass Mitarbeiter nachgesehen und Akten aufgeschlagen hätten unter gleichzeitiger Behauptung, es lägen keine Akten zum Nachsehen mehr vor. Der Beklagte zu 2) wird in den Medien, u.a. einem TV-Beitrag und mehreren Zeitungsartikeln, damit zitiert, dass alle Unterlagen seit Gründung der Praxis in einem Archiv aufbewahrt würden. Dieser von Klägerseite eingeführte Vortrag blieb unwidersprochen.
32Auch nach dem Vortrag zur aufgrund des Urteils des OLG Hamm aus Februar 2013 durchgeführten Recherche kann Unmöglichkeit nicht festgestellt werden. Selbst wenn die Recherche in dem von Beklagtenseite vorgetragenen Umfang stattgefunden hat, bezog sie sich auf die Unterlagen der damaligen Kläger bzw. deren Mütter. Unterlagen, die eine Auskunft über die Identität des Samenspenders im hiesigen Verfahren geben könnten, waren nicht Gegenstand der Recherche.
334.
34Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.
35Grundsätzlich beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (vgl. Palandt/Ellenberger § 199 Rn. 3 mwN). Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen liegt vor, wenn der Gläubiger weiß, ob er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage –, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist (MüKo/Grothe § 199 Rn. 28 mwN). Bei Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten wird grundsätzlich die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters zugerechnet (vgl. Palandt/Ellenberger § 199 Rn. 24 mwN).
36Diese Voraussetzungen sind auf den vorliegenden Fall nicht eins zu eins übertragbar. Andernfalls würde das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung im Kern zunichte gemacht.
37Da der Auskunftsanspruch gleichsam als Daueranspruch ausgestaltet ist, ist davon auszugehen, dass die Verjährung des Auskunftsanspruchs nicht parallel mit Anspruchsentstehung beginnt. Das Auskunftsbegehren allein zur Erlangung der Kenntnis der eigenen Abstammung hat die Besonderheit, dass es – jedenfalls primär – nicht der Vorbereitung und Durchsetzung von Leistungsansprüchen dient (BGH Urteil v. 28.01.2015 – XII ZR 201/13). Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden Tatsachen ist in diesen Fällen kein tauglicher Anknüpfungspunkt. Die Eltern des zu zeugenden Kindes wissen zwar um die Samenspende, haben allerdings zumeist auf ihren Auskunftsanspruch verzichtet. Das Kind jedoch, dessen genetische Abstammung aufklärungsbedürftig ist, erfährt in den meisten Fällen erst sehr viel später davon und ist dabei vom tatsächlichen Willen der Eltern als gesetzliche Vertreter abhängig.
38Eine Zurechnung der Kenntnis der gesetzlichen Vertreter ist in diesem Fall nicht angemessen. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als höchstpersönliches Recht ausgestaltet und muss deshalb vom Rechteinhaber selbst wahrgenommen werden können.
39Um das grundrechtlich zugesicherte Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu gewährleisten, kann die Verjährung des Auskunftsanspruchs erst dann beginnen, wenn das sog. Spenderkind einen solchen individuellen Reifegrad erreicht hat, mit dem ihm eine vernünftige Entscheidung darüber, ob es die Identität des biologischen Vaters einschließlich aller möglichen Folgen für das weitere (Familien-)Leben erfahren möchte oder nicht, zugemutet werden kann. Das Urteil des BGH vom 28.01.2015 (XII ZR 201/13) steht dem nicht entgegen. Dort wurde im umgekehrten Fall kein Mindestalter für die Entstehung und Geltendmachung des Auskunftsanspruchs selbst angenommen. Auch der BGH knüpft an die Persönlichkeit des Kindes, den Stand seiner Persönlichkeitsentwicklung und die Verstandesreife an, überlässt die Entscheidung über die Information letztlich den Eltern und ihrem Erziehungskonzept (BGH aaO Rz. 26).
40Aus den §§ 194 Abs. 2, 1598a BGB, welche die Verjährung des Anspruchs auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung innerhalb familienrechtlicher Verhältnisse betreffen, lässt sich jedenfalls als Rechtsgedanke ableiten, dass Ansprüche, die auf Klärung der eigenen Abstammung gerichtet sind, wie auch der Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders, vom Gesetzgeber besonders berücksichtigt wurden. Nach den §§ 194 Abs. 2, 1598a BGB unterliegt der oben genannte Anspruch gar keiner Verjährung. Ähnliches muss für den Anspruch auf Klärung der genetischen Abstammung gelten.
41Jedenfalls war der Auskunftsanspruch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht drei bzw. zehn Jahre nach der Geburt der Klägerin, mithin also spätestens Ende 1998, verjährt. Das grundrechtlich verbürgte Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wäre für immer vereitelt, wenn in den ersten drei bzw. zehn Lebensjahren des Spenderkindes durch die Eltern kein Auskunftsbegehren geltend gemacht würde. Die Zurechnung der Kenntnis der Eltern von der Samenspende dürfte in diesen Fällen in aller Regel eine Anspruchsdurchsetzung der sog. Spenderkinder verhindern. Es sind die Eltern, die die Anonymität des Spenders zugesichert und auf einen Auskunftsanspruch verzichtet haben.
42II.
43Der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten bei Nennung mehrerer potenziell in Betracht kommender Samenspender zur Kostentragung der Vaterschaftstest verpflichtet sind, besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage ist bereits nicht ersichtlich.
44III.
45Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren einschließlich Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB, die Klage wurde am 03.08.2015 zugestellt. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren waren jedoch nur in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Umfangs zu ersetzen. Insoweit verbleibt ein Anspruch auf eine Gebühr in Höhe von 1,3 auf Basis des nach dem Urteil berechtigten Streitwertes in Höhe von 12.000 Euro. Hierbei ist für den Auskunftsanspruch ein klägerisches Interesse von 10.000 Euro und für den Feststellungsantrag von 2.000 Euro berücksichtigt worden.
46IV.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 194 Gegenstand der Verjährung 2x
- 14 U 7/12 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- XII ZR 201/13 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
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- BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht 1x