Urteil vom Landgericht Essen - 12 O 320/19
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts H vom 26.07.2019 wird aufrechterhalten. Auch im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Manipulation eines von der Beklagten hergestellten Dieselmotors, der in einen Pkw B eingebaut wurde, dessen Halter der Kläger ist.
3Der Kläger behauptet, dieses Fahrzeug im Mai 2015 zu einem Kaufpreis von 25.950,00 € gekauft zu haben.
4Bei dem gegenständlichen Fahrzeug handelt sich um ein Fahrzeug mit einem Dieselmotor des Typs …. Die Motorsteuerung ist mit einer Software programmiert, durch deren Verwendung im Testbetrieb geringere Abgasemissionen erreicht werden.
5Die Software der Motorsteuerung des Fahrzeugs erkennt, wenn das Fahrzeug sich auf einem Prüfstand befindet, so dass im Testbetrieb geringere Abgasemissionen erreicht werden. Die Motorsteuerungssoftware kennt zwei unterschiedliche Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuern. Im NOx-optimierten Modus 1, der im Testbetrieb aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Im normalen Straßenverkehr ist dagegen der partikeloptimierte Modus Null aktiv. Am 22.09.2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung mit unter anderem folgendem Inhalt: „W treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran… Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ …mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. W arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt.“
6Nachdem dies bekannt wurde, entwickelte die W1 AG eine Software, nach dem die Fahrzeuge in einem adaptierten Modus 1 einheitlich betrieben werden sollen. Das Kraftfahrtbundesamt hat das Update für das streitgegenständliche Fahrzeug am 01.06.2016 freigegeben. Der Kläger hat das Software-Update auf sein Fahrzeug aufspielen lassen.
7Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass das Software-Update den in der Manipulationssoftware liegenden Mangel beseitigt. Die ursprünglich installierte Software habe bereits zu einem merkantilen Minderwert in Höhe von 5.000 € geführt. Auch jetzt noch sei das Fahrzeug diesen Betrag weniger wert, da es nur noch zu einem geringeren Betrag verkauft werden könne, wegen der erheblichen Skepsis des Gebrauchtwagenmarktes gegenüber solchen Fahrzeugen.
8Die Beklagte hafte gem. §§ 826, 31 BGB. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage seien erfüllt. Insbesondere sei das Verhalten sittenwidrig. Es verstoße gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkender, in Fahrzeuge eine Abschalteinrichtung einzubauen, die bei einem Abgastest dem Prüfer vorgaukele, die Abgaswerte entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen, während sie tatsächlich gesetzeswidrig überhöht seien. Auch bestehe ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
9Der Kläger hat in seiner an das Amtsgericht H gerichteten Klageschrift vom 29.12.2018 ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10In der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts H vom 26.07.2019 hat der Klägervertreter nach Erörterung der Sach- und Rechtslage keinen Antrag gestellt.
11Daraufhin hat das Amtsgericht H die Klage antragsgemäß mit Versäumnisurteil vom 26.07.2019 abgewiesen.
12Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger fristgemäß Einspruch eingelegt.
13Der Kläger beantragt nunmehr,
14das Versäumnisurteil vom 26.07.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.950,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw B, Fahrgestellnummer ….
15hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage im Übrigen abzuweisen.
18Mit Beschluss vom 14.10.2019 hat das Amtsgericht H den Rechtsstreit nach der Klageerweiterung auf Antrag des Klägers an das Landgericht Essen verwiesen.
19Die Beklagten behaupten, es handele sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, weil die Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sondern dazu führe, dass Abgase beim Durchfahren des Testzyklus in den Motor zurückgeführt werden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichen und weil sich die Software nicht auf den realen Fahrbetrieb auswirke. Der Schadstoffausstoß im normalen Straßenverkehr sei nicht überhöht, denn es gebe keine gesetzlichen Vorgaben, welche die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten im normalen Straßenverkehr regeln. Für die EU-Typgenehmigung sei nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen maßgeblich. Durch die Freigabe des Updates habe das Kraftfahrtbundesamt bestätigt, dass die Fahrzeuge jedenfalls nach Aufspielen des Updates rechtmäßig seien. Das Update habe keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauch, CO 2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen. Der Verbrennungsprozess werde optimiert. Die Lebensdauer des Fahrzeugs werde durch das Update nicht negativ beeinflusst. Bei dem Update, welches für Fahrzeuge bestimmt ist, die mit einem …-Motor ausgerüstet sind, würde die Motorsoftware im Kern mit den Erkenntnissen aus zehn Jahren Felderfahrung und Weiterentwicklung auf den Stand gebracht, der mit den Erkenntnissen im Nachfolgemotor … bereits (milllionenfach) in Serie sei.
20Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, da die Software zu keinem Wertverlust des Fahrzeuges geführt habe.
21Die Beklagte bestreitet den Erwerb des gegenständlichen Fahrzeuges mit Nichtwissen. Zudem bestreitet sie mit Nichtwissen, dass konkrete NOx-Werte oder die Umweltverträglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeuges für die Erwerbsentscheidung des Klägers relevant waren.
22Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts H ist statthaft und form- und fristgemäß eingelegt worden.
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch weder aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. § 263 StGB noch aus § 826 BGB zu.
27Ein entsprechender Anspruch scheitert vorliegend an dem erforderlichen Schaden bei dem Kläger. Der Kläger hat hinsichtlich des bei ihm eingetretenen Schadens keinen Beweis angetreten. Die gegen die Beklagte allein in Betracht kommenden deliktsrechtlichen Ansprüche sind auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet (vgl. Palandt-Sprau, 79. Aufl. 2019, § 826 Rn. 15; beck-online.GROSSKOMMENTAR– Spindler, Stand: 01.05.2019, § 826 Rn. 20; BGH, NJW 2011, 1962, 1963 Rn. 8 f.). Das heisst der Kläger wäre so zu stellen, wie er ohne den Einbau der manipulierten Software gestanden hätte, vgl. § 249 Abs. 1 BGB. Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kläger – wie jeder verständige, Risiken vermeidende Kunde – bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis einen Kaufvertrag nicht geschlossen hätte. Die Beklagte müsste demnach grundsätzlich die wirtschaftlichen Folgen eines etwaigen Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des PKW erstattet.
28Die Beklagte hat den Erwerb des Fahrzeugs, an dem sie unstreitig nicht beteiligt war, zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger hat keinen geeigneten Beweis angetreten. Er hat lediglich eine Kopie der Fahrzeugbeschreibung des Händlers, bei der das Fahrzeug gekauft worden sein soll, vorgelegt. Dies beweist jedoch in keiner Weise, dass der Kläger das Fahrzeug zu dem dort angegebenen Kaufpreis bei dem dortigen Händler B1, N-Strasse …, … N1 gekauft hat. Auf die Regelung des § 1006 BGB und die vorgelegten Zulassungsbescheinigungen kommt es vorliegend nicht an, weil der Beklagte nicht seine Eigentümerstellung, sondern den Abschluss des behaupteten Kaufvertrages zu dem vorgetragenen Kaufpreis zu beweisen hat.
29Auch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 € wegen eines etwaig eingetretenen merkantilen Minderwerts besteht nicht.
30Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Deliktsrecht begründet wie bereits oben erläutert wurde, gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz des sog. negativen Interesses. Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Hingegen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz des sog. Erfüllungsinteresses. Der Inhaber eines deliktischen Schadensersatzanspruchs kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden. Die unerlaubte Handlung eines Dritten kann nicht dazu führen, dass dieser haftungsrechtlich wie ein Verkäufer behandelt wird (vgl. BGH, NJW 2011, 1962, 1963 Rn. 9).
31Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 709 S. 3 ZPO.
32Der Streitwert wird auf 24.950,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
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- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 2x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 344 Versäumniskosten 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- StGB § 263 Betrug 2x
- BGB § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 2x