Urteil vom Landgericht Essen - 9 O 101/19
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.395,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.07.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW W mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Der Streitwert wird auf 33.371,81 Euro festsetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin erwarb am … einen gebrauchten W von der Autohändlerin U GmbH & Co. KG in N mit einem Kilometerstand von 24.906 zu einem Kaufpreis von 24.925,00 Euro.
3Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor des Motorentyps EA189 ausgerüstet und Teil des sogenannten Abgasskandals. Dieser verfügt über zwei verschiedene, softwaregesteuerte Betriebsmodi, die einen unterschiedlichen Stickoxydausstoß auf dem Prüfstand und im normalen Verkehrsbetrieb bewirken. Während auf dem Prüfstand die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte eingehalten werden, ist dies im Alltagsverkehr nicht der Fall.
4Die Klägerin meldete sich zur Musterfeststellungsklage an und wieder ab. Mit anwaltlichem Schreiben unter dem 28.01.2019 verlangte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz.
5Am 05.02.2020 betrug der Kilometerstand 140.543 km.
6Die Klägerin ist der Ansicht, es liege ein Mangel vor und die Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 BGB mit § 263 Abs. 1 StGB und § 826 BGB sowie des § 823 Abs. 1 BGB mit der EG-FGV, ferner des § 831 Abs. 1 BGB seien erfüllt. Einen derartigen Motor zu konstruieren und auf den Markt zu bringen, widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Deshalb könne sie Schadensersatz verlangen. Hierzu behauptet sie auch, dass wegen der Software das Fahrzeug einen merkantilen Minderwert aufweise. Die Beklagte habe den Softwareeinsatz an verantwortlicher Stelle gebilligt oder jedenfalls die Mitarbeiter, die den Motor konstruiert hätten, nicht hinreichend beaufsichtigt. Nutzungsvorteile seien der Klägerin nicht in Anrechnung zu bringen, da allein auf den Kaufvertragsschuss abzustellen sei.
7Die Klägerin könne überdies Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten seit Kaufpreiszahlung, sodann Rechtshängigkeitszinsen verlangen. Außerdem befinde sich die Beklagte in Annahmeverzug und habe vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die entweder durch die Klägerin beglichen worden seien oder von der Klägerin konkludent für deren Rechtsschutzversicherer prozessual verfolgt werden dürften.
8Der Anspruch sei nicht verjährt. Die Klägerin habe 2015 keine Kenntnis, die ohnehin von der Beklagten darzulegen und zu beweisen sei, von der Softwaremanipulation erlangt. Außerdem sei der Verjährungsbeginn hinausgeschoben worden, weil ihr eine Klageerhebung im Jahr 2015 unzumutbar gewesen sei. Die Sach- und Rechtslage sei zweifelhaft gewesen, da Ansprüche erst durch die Rechtsprechung hätten geklärt werden müssen. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis habe nicht bestanden, zumal es der Klägerin nicht zuzumuten gewesen sei, bereits im Jahr 2015 Nachforschungen anzustellen.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs W mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … einen Betrag in Höhe von 24.925,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 24.925,00 Euro seit dem 15.08.2013 bis zum Beginn der Rechtshängigkeit zu zahlen,
11festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs W mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … in Annahmeverzug befindet,
12die Beklagte zu verurteilten, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 1.899,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie verweist darauf, an dem Abschluss des Kaufvertrages nicht beteiligt gewesen zu sein. Eine sittenwidrige Handlung der Beklagten liege nicht vor, keine Täuschung, auch kein Schädigungsvorsatz. Es finde keine Zurechnung von Wissen nicht genannter Repräsentanten statt. Die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht.
16Die Klagepartei habe keinen Schaden erlitten. Ein softwarebedingter Minderwert liege nicht vor. Außerdem hätte die Klägerin das Fahrzeug auch dann erworben, wenn die unterschiedlichen Betriebsmodi ihr bekannt gewesen wären. Die ursprünglich vorhandene Software sei überarbeitet worden; ein technischer Eingriff in das Fahrzeug sei hierzu nicht notwendig gewesen, sodass der Nachteil durch die Beklagte beseitigt worden sei. Das Fahrzeug habe zu seinem eigentlichen Zweck ohne Einschränkungen genutzt werden können.
17Eine sekundäre Darlegungslast trage die Beklagte nicht. Wenn eine solche bestehe, sei die Beklagte ihr nachgekommen durch substantiiertes Bestreiten. Aber auch wenn sie dieser nicht nachgekommen sei, könne ein Vorsatz nicht unterstellt werden.
18Jedenfalls aber sei Nutzungsersatz anzurechnen. Ein Anspruch auf Zinsen aus § 849 BGB bestehe nicht, da eine täuschungsbedingte Kaufpreiszahlung nicht von dieser Norm erfasst werde. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, sie befinde sich nicht im Annahmeverzug. Die Klägerin habe das Fahrzeug nicht in annahmeverzugsbegründender Weise angeboten. Die Beklagte bestreitet die Zahlung der Rechtsanwaltskosten.
19Jedenfalls sei der Anspruch verjährt, da – was alles unstreitig ist – die Klage erst im Jahr 2019 anhängig gemacht worden sei und die Klägerin auch vorgerichtlich im Jahr 2018 keine Ansprüche geltend gemacht habe. Schließlich sei bereits am 22.09.2015 die Thematik der Softwaremanipulation durch die Beklagte öffentlich gemacht worden. Die Klägerin habe auch die Möglichkeit gehabt, sich noch im Jahr 2018 auf einer Website über ihre individuelle Betroffenheit zu informieren. Fehlende Kenntnis liege also außerhalb der Lebenserfahrung, sodass die Klägerin bereits im Jahr 2015 die Möglichkeit zur Klageerhebung gehabt habe.
20Die Klage ist der Beklagten am 05.07.2019 zugestellt worden. Das Gericht hat mündlich verhandelt am 05.02.2020. Die persönlich geladene Klägerin ist nicht erschienen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
23Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 826, 31, 249 ff. BGB in Höhe des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
24Die Beklagte hat die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt.
25Die Beklagte hat das Fahrzeug mit dem Dieselmotor unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung zum Zweck des Verkaufs an Kunden in Deutschland und der EU hergestellt und in den Verkehr gebracht.
26Die Motorsteuerungssoftware war so programmiert, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte. Diese streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden.
27In der Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen. Zudem liegt auf der Hand, dass auch eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre.
28Dieses Verhalten der Beklagten verstößt gegen die guten Sitten.
29Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt, mit den grundliegenden Wertungen des Rechts und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der Beteiligtengruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen, besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besondere laue Auffassungen unbeachtlich. Hinzu treten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. In diese rechtliche Bewertung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als anständig Geltenden verwerflich macht.
30Nach diesen Grundsätzen ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig anzusehen. Der Herstellen der Fahrzeugs mit dem manipulierten Dieselmotor, diente, andere Motive sind schließlich weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich, dem Zweck, rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und die Beklagte darauf hoffen konnte, nicht erwischt zu werden. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig anzusehen und verwerflich.
31Das Verhalten der Beklagten wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines Pkw für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt.
32Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware gesetzeswidrig ist.
33Der Käufer eines Kraftfahrzeugs kann ein gesetzeskonformes Verhalten des Herstellers erwarten. Auch wenn der durchschnittliche Käufer keine konkreten Vorstellungen zu den einzelnen technischen Einrichtungen und den Voraussetzungen für die Zulassung im Straßenverkehr hat, erwartet er, dass die für den Betrieb des gekauften Fahrzeugs im Straßenverkehr erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen ordnungsgemäß erbracht wurden. Denn eine Täuschung kann die Zulassung des Fahrzeugs gefährden. Außerdem drohen erhebliche finanzielle Einbußen, weil bei Bekanntwerden einer solchen Manipulation der Verkehrswert und der Wiederverkaufswert sinken können. Der Käufer kann deshalb bei Abschluss des Kaufvertrags als maßgeblichen Zeitpunkt davon ausgehen, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten hat und die für den Betrieb des PKW erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen nicht durch Täuschung und nicht unter Anwendung einer Manipulations-Software erwirkt hat. Die Manipulation der Abgaswerte zielt nicht nur auf eine Umgehung von Umweltvorschriften, sondern auch auf die individuelle Vermögensdisposition des Käufers, der zum Kauf eines Fahrzeugs bewegt werden soll, obwohl es zwingende EU-Vorschriften nicht einhält.
34Die schädigende Handlung ist der Beklagten zuzurechnen.
35Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufender Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Davon ist auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteten Motoren veranlasst hat, nicht nachgekommen.
36Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast.
37Eine solche besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Das ist hier der Fall: Die Klägerin hat naturgemäß keinen Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichung der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Sie hat den ihr insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Die Beklagte hingegen hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um so es der Klägerin zu ermöglichen, ihrerseits die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können. Seit Bekanntwerden der Manipulationen hatte die Beklagte ausreichend Zeit, firmenintern zu ermitteln, wie es dazu kam, und zumutbare Angaben im Verfahren zu tätigen.
38Im Übrigen wäre die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten auch dann nach § 31 BGB zuzurechnen, wenn kein Vorstandsmitglied involviert gewesen wäre. Denn dann würde ein Organisationsmangel vorliegen, der ebenfalls zu einer Zurechnung führt. Juristische Personen sind nämlich verpflichtet, ihre Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter. Die Herstellung zum Zwecke des Einbaus in Fahrzeuge, die dem Weiterverkauf dienen und der Einbau der streitgegenständlichen Software in Millionen von Fahrzeugen stellt eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung auch für die Beklagte dar. Sollte diese Entscheidung nicht vom Vorstand der Beklagten getroffen worden sein, sondern von einem Mitarbeiter oder Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene, muss sich die Beklagte deshalb so behandeln lassen, als hätte der verfassungsmäßige Vertreter gehandelt.
39Trotz des ausreichenden Verweises durch die Klägerin hat die Beklagte nichts zu ihren Interna vorgetragen, sondern bloß zu ihrer Rechtsansicht ausgeführt, nach der sie nicht gewillt sei, Interna preis zu geben, sodass es eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht bedurfte.
40Die Beklagte hat den Schaden vorsätzlich zugefügt. Mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass den Organen der Beklagten klar war oder wegen des Verhaltens von Mitarbeitern hätte klar sein müssen, dass die Beklagte Software herstellt, die zum Einbau in Dieselmotoren bestimmt ist in die Fahrzeuge, die auch für den Verkauf gedacht waren, die hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen und dass somit die Kunden der Beklagten selbst und ihrer Tochterunternehmen wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen.
41Die Sittenwidrigkeit als normative Wertung braucht vom Vorsatz nicht erfasst zu sein. Es genügt, wenn dem Schädiger die Umstände seines Verhaltens, das die Sittenwidrigkeit des Handelns begründen, bewusst gewesen sind. Daran hat die Kammer keinen Zweifel.
42Hierdurch ist der Klägerin auch ein Schaden entstanden. Dabei kann offen bleiben, ob nach Aufspielen eines Updates ein technischer Minderwert verbleibt und ob sich die Manipulation auf den konkreten Wert dieses Fahrzeugs beim Weiterverkauf auswirkt. Denn der Vermögensschaden im Sinne des § 826 BGB besteht bereits in der Eingehung der ungewollten Verbindlichkeit, auch wenn dieser Forderung eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.
43Der Verstoß gegen die guten Sitten war auch kausal für den durch Abschluss des Kaufvertrages entstandenen Schaden. Wäre die Klägerin darüber aufgeklärt worden, dass die Zulassung durch Manipulation erlangt wurde und bei Bekanntwerden dieser Täuschung das Risiko bestand, dass die Zulassung widerrufen wird, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Dabei ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Klägerin, wie jeder verständige Risiken vermeidende Kunde, bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken über die Betriebserlaubnis den Vertrag nicht geschlossen hätte. Die Klägerin hat schließlich keinen Vorteil erlangt, der den Nachteil der Manipulation aufwiegen könnte.
44Die Klägerin ist im Rahmen des Schadenersatzanspruchs so zu stellen, wie sie ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des PKW erstattet. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung muss die Klägerin sich dabei die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.
45Der Nutzungsersatz ist wie folgt zu berechnen, wobei der Kaufpreis, die zu erwartende Gesamtlaufleistung und die gefahrenen Kilometer anhand des Kilometerstandes des Tags der mündlichen Verhandlung zu Grunde gelegt werden: 24.925,00 Euro durch die durchschnittliche Laufleistung von 250.000 km mal die gefahrenen Kilometer von 115.637, mithin 11.529,01 Euro. Dieser Betrag ist von dem zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen.
46Dieser Anspruch ist nicht verjährt.
47Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. Nr. 1 und 2 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast der Kenntnis (grobe fahrlässige Unkenntnis) des Gläubigers liegt beim Schuldner, also der Beklagten. Dieser ist die Beklagte nicht nachgekommen.
48Zwar informierte die Beklagte am 22.09.2015 in einer ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren des Typ EA189. Dies reicht allerdings nicht aus, um von einer den Beginn der Verjährung auslösenden Kenntnis der Klägerin bereits im Jahr 2015 auszugehen. Zwar ist nicht unbedingt erforderlich, dass der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Weise zutreffend würdigt, auch nicht im Wege der Parallelwertung in der Laiensphäre. Bei einfach gelagerten Sachverhalten mag es ausreichen, wenn er sich aus den ihm bekannten Tatsachen seine Gläubigerstellung erschließen kann. Bei komplizierten Sachverhalten, zu denen die Kammer den vorliegenden zählt, sind höhere Anforderungen zu stellen. Dazu müsste seitens der Beklagten zumindest vorgetragen sein, wann hinsichtlich des konkreten Fahrzeugs ein Anschreiben erfolgte und über die Abgasproblematik in Verbindung mit der Aufforderung zur Durchführung bzw. Notwendigkeit des Updates informiert wurde. Auch ist gerichtsbekannt, dass die Schreiben zumindest teilweise erst in den Jahren 2016 und teilweise sogar 2017 an die Autokäufer versandt wurden. Dann wäre Verjährungsbeginn frühestens erst zum Ende des Jahres 2016 denkbar und die Verjährung träte nicht vor dem 31.12.2019 ein. Zudem können eine problematische und ungeklärte Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. Verjährungsbeginn tritt erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist. Bei den Fällen der Abgasmanipulation in Zusammenhang mit dem Motor EA 189 fehlt es bis zum heutigen Tag allerdings an einer höchstrichterlichen Entscheidung. Auch ist die Behauptung, die Klagepartei habe von der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Umschaltlogik sowie aller anspruchsbegründenden Tatsachen im Jahr 2015 bereits Kenntnis gehabt, sobald sie vom Abgasskandal überhaupt erfahren habe, nicht hinreichend substantiiert. Es ist auf eine hinreichende Kenntnis zur Begründung eines Verjährungsbeginns nicht aus den öffentlich bekannten Umständen zu schließen. Eine persönliche Anhörung der Klägerin ist daher letztlich nicht nachzuholen gewesen.
49Die weitergehende Klage bezüglich des Anspruchs auf Feststellung von Annahmeverzug ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug nach den §§ 293 ff. BGB befand. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Leistung nicht wie geschuldet angeboten wurde.
50Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag.
51Ein weitergehender Zinsanspruch aus § 849 BGB besteht nicht, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Aus § 849 BGB kann der Geschädigte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, der der Bestimmung des Werts zugrunde gelegt wird, wenn der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist. Dies ist nicht der Fall. § 849 BGB enthält nämlich keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist. Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche „automatische“ Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss. Die Verzinsungspflicht gilt für die Entziehung von Geld nur, wenn diese beispielsweise in Gestalt einer Unterschlagung erfolgt ist. Die Zahlung eines Kaufpreises für ein mangelbehaftetes Fahrzeug stellt indes keine „Entziehung“ des Kaufpreises dar.
52Weitere Anspruchsgrundlagen, die eine weitergehende Verzinsung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich.
53Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie die anwaltliche Kostennote ausgeglichen hat, noch hat sie das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bestritten. Die Ausführungen der Klägerin bleiben pauschal, was eine konkludente Ermächtigung eines möglicherweise vorhandenen Rechtschutzversicherers sein soll, ist nicht erkennbar.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
55Der Streitwert wird festgesetzt auf 33.371,81 Euro. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Zahlungsantrag 24.925,00 Euro, Feststellungsantrag 2.492,50 Euro, konkreter Zinsantrag von 5.954,31 Euro (4 % Jahreszinsen für 2.150 Tage).
56Rechtsbehelfsbelehrung:
57A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
581. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
592. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
60Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
61Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
62Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
63Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
64B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
65Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
66Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 5x
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 4x
- §§ 826, 31, 249 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 293 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 849 Verzinsung der Ersatzsumme 5x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- StGB § 263 Betrug 1x
- BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen 1x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x