Urteil vom Landgericht Essen - 32 KLs 10/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport in 9 Fällen
- davon in 8 Fällen in Tateinheit mit dem Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport sowie
- in einem Fall in Tateinheit mit dem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport
sowie wegen Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Ein Geldbetrag in Höhe von 8.170,00 € wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 2 Abs. 1, Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2b) Var. 1, Abs. 5 AntiDopG i.V.m. der Anl. I des Internationalen Übereinkommens vom 19.10.2005 gegen Doping im Sport und der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG und der Anlage zur Dopingmittelmengenverordnung, §§ 52, 53, 73, 73a StGB
1
Gründe:
2(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Feststellungen zur Person
5Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in I. geboren und wuchs zunächst im elterlichen Haushalt in W. auf. Er hat drei Geschwister, einen älteren und einen jüngeren Bruder sowie eine jüngere Schwester. Nach der Trennung seiner Eltern und dem Wegzug der Mutter nach S. verblieb er gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder und seiner jüngeren Schwester bei seinem Vater in W., bei welchem er eine gewalttätige Erziehung erfuhr.
6Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte bis zum Jahr 2006 die Hauptschule in W., wobei er die 5. Klasse wiederholte. Anschließend absolvierte er eine Kfz-Mechanikerausbildung, die er bei T. als Kfz-Mechatroniker abschloss.
7Nach dem Abschluss der Ausbildung arbeitete der Angeklagte für 2 Jahre im KfZ-Betrieb seines Vaters. Aufgrund erneuter Gewalttätigkeiten seines Vaters zog er schließlich dort aus und suchte sich zudem eine neue Arbeitsstelle in der Industrie bei der Firma R.. Aufgrund von Stellenabbau und einer sich beim Fußball zugezogenen Beinverletzung (Schien- und Wadenbeinfraktur) wurde ihm diese Arbeitsstelle gekündigt. Im Zuge der Reha entdeckte der Angeklagte den Kraftsport für sich und kam so zum Bodybuilding. Ab 2017/2018 begann er zu diesem Zwecke u.a. steroide Dopingmittel einzunehmen und nahm an Bodybuildingwettkämpfen teil. Im Jahre 0000 wurde er als Bodybuilder Vizeweltmeister im Amateurbereich. Im Tatzeitraum strebte der Angeklagte eine Profikarriere im Bodybuilding an. Er legte sich eine strikte Lebensführung mit konsequentem Trainings- und Ernährungsplan und einer genau getakteten Tagesstruktur im Hinblick auf die Einnahme von Dopingmitteln auf. Zu dieser Zeit lebte er in einer Partnerschaft mit Frau X., zu der er im August 2021 nach XT zog und die ebenfalls Bodybuilding betrieb.
8In den Jahren 2020 bis 2021 erwarb der Angeklagte die Qualifikation zum Kfz-Meister. Bis 2023 war er beim E. in XT beschäftigt, befand sich jedoch für längere Zeit im psychisch bedingten Krankenstand. Dort verdiente er zuletzt 1.300 € netto und erhielt Krankengeld i.H.v. 300 €.
9Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in dieser Sache arbeitete der Angeklagte zunächst in einem Fitnessstudio. Seit März 2025 ist der Angeklagte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma B. in J. als Kfz-Meister mit einem derzeitigen Bruttoverdienst von 2.250 € angestellt. Es ist beabsichtigt, die wöchentliche Arbeitszeit von derzeit 25 Stunden schrittweise zu erhöhen. Schulden bestehen bei ihm derzeit nicht.
10Nach der Trennung von seiner ehemaligen Partnerin lernte der Angeklagte nach der Haftentlassung eine neue Frau kennen, mit welcher er seit einem halben Jahr eine Beziehung führt. Er betreibt - nach einem Wechsel des Fitnessstudios - zu Freizeitzwecken in reduziertem Maße weiterhin Kraftsport und anderen Sport wie z.B. Tennis. Bodybuilding möchte er in der Form nicht mehr betreiben.
11Bei dem Angeklagten bestehen keine Hinweise auf einen Suchtmittelkonsum. In Bezug auf Dopingmittel konsumierte er vor seiner Inhaftierung regelmäßig und hochdosiert Steroide mit dem Ziel des Muskelaufbaus, was mit erheblichen körperlichen (wie etwa Bluthochdruck) und konditionellen Einschränkungen einherging.
12Neben Problemen mit dem Blutzucker leidet der Angeklagte unter Depressionen und Angststörungen. Er befindet sich seit 2023 in psychotherapeutischer Behandlung.
13Der Angeklagte befand sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F. vom 29.08.2023 (Az. …) seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft wurde mit Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts F. vom 26.09.2023 abgesehen.
14Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
15- 16
Am 12.05.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Günzburg wegen versuchtem unerlaubten Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
- 18
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Achim vom 10.12.2021 wurde er wegen unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.
Die Geldstrafe ist bezahlt, eine Gesamtstrafe wurde nicht gebildet.
20II.
21Feststellungen zur Sache
22In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen:
23Der Angeschuldigte vertrieb jedenfalls ab Februar 2023 umfangreich Dopingmittel, indem er diese an seine Wohnanschrift bestellte, per Paket liefern ließ und anschließend zum großen Teil gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiterveräußerte. Hierbei vertrieb er vor allem vom Anti-Doping-Gesetz erfasste anabol-androgene Steroide wie u.a. Testosteron, Drostanolon, Nandrolon, Metandienon, Boldenon oder Stanonzolol als auch Wachstumshormonpräparate wie Somatropin. Die Präparate waren zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Fitness- und Bodybuildingbereich und damit zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport geeignet und vom Angeklagten auch zu diesem Zweck bestimmt. Bei den Abnehmern handelte es sich jedenfalls um die zum Teil gesondert Verfolgten K., V., P., und C., welche die Dopingpräparate zur Steigerung ihres eigenen Muskel- und Kraftaufbaus verwenden wollten, was dem Angeklagten bewusst war. Die Bestellungen des Angeklagten erfolgten größtenteils über den Messengerdienst D. oder das Internet. Die Verkäufe wurden ebenfalls mittels des Messengerdienstes in Chats abgewickelt. Die Zahlungen sowohl für den Einkauf als auch den Abverkauf erfolgten überwiegend in bar. Hierzu wurde das Bargeld vorab per Post im Briefumschlag an die Bezugsquellen verschickt.
24Der Angeklagte veräußerte die Dopingpräparate aus den Bestellungen - bis auf einen Fall (Fall 1.) - jeweils mindestens zur Hälfte gewinnbringend weiter, wobei er die Präparate für das Doppelte des von ihm gezahlten Einkaufspreises an die Abnehmer verkaufte. Hierdurch wollte er sich jeweils eine fortlaufende Einnahmequelle von gewissem Umfang und Dauer zur Finanzierung seines erheblichen eigenen Dopingmittelkonsums schaffen. Den anderen Teil der Dopingmittel verwendete er für seinen eigenen Bedarf zur Steigerung des Muskel- und Kraftaufbaus.
25Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
261. Bestellung vom 04.08.2022 (Ziff. 1 der Anklageschrift, FA 1)
27Am 04.08.2022 bestellte der Angeklagte bei dem gesondert Verfolgten und bereits Verurteilten Y. - neben den nicht unter das Anti-Doping Gesetz fallenden Präparaten Yohimbine und DMHA(Adrenaline) - fünf Dosen zu je 60 Kapseln GW 501516 Cardarine 10 mg mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 3.000 mg zu einem Kaufpreis von 400,00 Euro. Die Bestellung bezahlte er mittels M. und bekam diese am 08.08.2022 an seine Wohnanschrift geliefert. Die so erworbenen und in Besitz gehaltenen Präparate dienten dem Angeklagten lediglich zum Eigengebrauch ohne eine Absicht zur Weiterveräußerung.
28Die Dopingmittel (GW 501516) enthielten das 13,33-fache des Grenzwertes der nicht geringen Menge nach der Dopingmittelmengenverordnung.
292. Bestellungen vom 19.02.-08.03.2023 (Ziff. 2 der Anklageschrift)
30In der Zeit vom 19.02.2023 bis zum 08.03.2023 erwarb er bei der Firma L. drei Packungen HU. und sechs Packungen UI. zum Preis von 570,00 Euro nur für das UI.. Als Anschrift gab er „H., O.-straße …, … XT" an, an welche die Pakete geliefert wurden. Jedenfalls das UI. enthielt eine Gesamtwirkstoffmenge Somatropin von 198 mg.
31Die akkumulierten Wirkstoffmengen der bezogenen Substanzen überschreiten die nicht geringe Menge nach der Dopingmittelmengenverordnung insgesamt mindestens um das 12,4-fache, wobei die Wirkstoffmenge hinsichtlich des Präparats HU. (drei Packungen) nicht festgestellt werden konnte.
323. Bestellung vom 09.03.2023 (Ziff. 3 der Anklageschrift)
33Am 09.03.2023 bestellte er bei der Firma L. insgesamt 10 Packungen UI. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Somatropin von 330 mg, 30 Packungen TU. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Somatropin von 495 mg und zwei Packungen IV. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Thymosin-beta-4 von 20 mg gegen Zahlung von 2.300,00 Euro an die Anschrift „Z., O.-straße …, … XT", die er am 16.03.2023 erhielt.
34Die akkumulierten Wirkstoffmengen der bezogenen Substanzen überschreiten die nicht geringe Menge nach der Dopingmittelmengenverordnung insgesamt um das 51,5-fache.
354. Bestellung vom 16.05.2023 (Ziff. 4 der Anklageschrift)
36Am 16.05.2023 bestellte er bei der Firma L. insgesamt 40 Packungen TU. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Somatropin von 660 mg gegen Zahlung von 1.720,00 Euro an die Anschrift „G., O.-straße …, … XT" und erhielt die Ware am 17.05.2023.
37Die akkumulierten Wirkstoffmengen der bezogenen Substanzen überschreiten die nicht geringe Menge nach der Dopingmittelmengenverordnung insgesamt um das 41,3-fache.
385. Bestellung vom 14.06.2023 (Ziff. 5 der Anklageschrift)
39Am 14.06.2023 bestellte er bei der Firma L. insgesamt 40 Packungen TU. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Somatropin von 660 mg gegen Zahlung von 1.600,00 Euro auf den Namen „A., O.-straße …, … XT" und erhielt die Ware am 18.06.2023.
40Die akkumulierten Wirkstoffmengen der bezogenen Substanzen überschreiten die nicht geringe Menge nach der Dopingmittelmengenverordnung insgesamt um das 41,3-fache.
416. Bestellung vom 24.06.2023 (Ziff. 6 der Anklageschrift)
42Am 24.06.2023 bestellte er bei der Firma L. insgesamt 40 Packungen TU. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Somatropin von 660 mg gegen Zahlung von 1.600,00 Euro auf den Namen „Q., O.-straße …, … XT" und erhielt die Ware am 29.06.2023.
43Die akkumulierten Wirkstoffmengen der bezogenen Substanzen überschreiten die nicht geringe Menge nach der Dopingmittelmengenverordnung insgesamt um das 41,3-fache.
447. Bestellung vom 29.06.2023 (Ziff. 7 der Anklageschrift)
45Am 29.06.2023 bestellte er bei der Firma L. insgesamt 40 Packungen TU. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Somatropin von 660 mg gegen Zahlung von 1.600,00 Euro an die Anschrift „U., O.-straße …, … XT" und erhielt die Ware am 30.06.2023.
46Die akkumulierten Wirkstoffmengen der bezogenen Substanzen überschreiten die nicht geringe Menge nach der Dopingmittelmengenverordnung insgesamt um das 41,3-fache.
478. Bestellung vom 10.07.2023 (Ziff. 8 der Anklageschrift)
48Am 10.07.2023 bestellte er insgesamt 100 Packungen TU. im Wert von 4.000,00 Euro bei der Firma L. an die Anschrift „U., O.-straße …, … XT" und erhielt diese sowie acht Bonuspäckchen mit einer Gesamtwirkstoffmenge Somatropin von 1.782 mg am 15.07.2023.
49Die akkumulierten Wirkstoffmengen der bezogenen Substanzen überschreiten die nicht geringe Menge nach der Dopingmittelmengenverordnung insgesamt um das 111,4 -fache.
509. Bestellung vom 19.08.2023 (Ziff. 10 der Anklageschrift)
51Am 19.08.2023 bestellte er bei der Firma L. insgesamt 50 Packungen TU. und fünf Packungen HU. im Wert von 2.575,00 Euro an die Anschrift „N., O.-straße …, … XT" und erhielt die Ware am 22.08.2023. Jedenfalls das TU. enthielt eine Gesamtwirkstoffmenge Somatropin von 825 mg.
52Die akkumulierten Wirkstoffmengen der bezogenen Substanzen überschreiten die nicht geringe Menge nach der Dopingmittelmengenverordnung insgesamt mindestens um das 51,6-fache, wobei die Wirkstoffmenge hinsichtlich des Präparats HU. (fünf Packungen) nicht festgestellt werden konnte.
5310. Durchsuchung vom 00.00.0000 (Ziff. 12 der Anklageschrift)
54Infolge der Ermittlungen gegen den gesondert Verfolgten und Verurteilten Y. und der Auswertung dessen Mobiltelefons erfolgte auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 20.03.2023 durch das Zollfahndungsamt XT am 00.00.0000 die Durchsuchung der von dem Angeklagten bewohnten Wohnung in der O.-straße … in XT. Hierbei wurden in der Küche, dem Wohnzimmer und dem Schlafzimmer diverse Dopingmittel aufgefunden. Insbesondere wurde eine mit Dopingmitteln randvoll gefüllte Motorradtasche des Angeklagten sichergestellt. In der Motorradtasche bewahrte er wissentlich und willentlich folgende Dopingpräparate zum gewinnbringenden Weiterverkauf auf:
55- 500 Kapseln QW. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Stanozolol von 2.800 mg
56- 2.000 Tabletten/Kapseln PR. mit den Gesamtwirkstoffmengen Dehydrochlormethyltestosteron von 15.552 mg, Stanozolol von 3.137 mg, Metandienon von 2.575 mg und Methasteron von 700 mg
57- 1.100 Tabletten IK. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Metandienon von 7.700 mg
58- 500 Kapseln MW. mit den Gesamtwirkstoffmengen Mestanolon von 10.000 mg, Oxymetholon von 3.000 mg und Stanozolol von 3.000 mg
59- 500 Tabletten TE. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Oxymetholon von 2.900 mg
60- 400 Tabletten UW. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Metandienon von 1.800 mg
61- 150 Kapseln LH. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Fluoxymestoron von 1.155 mg
62- 400 Tabletten LH. (ohne Nachweis)
63- 1.000 Tabletten EY. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Metandienon von 7.300 mg
64- 1.800 Tabletten SY. mit den Gesamtwirkstoffmengen Clenbuterol von 56 mg und Metandienon von 1.840 mg
65- 1 Ampulle SW. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Choriongonadotropin von 4.385 mg
66- 510 Tabletten ZZ. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Mesterolon von mindestens 9.480 mg
67- 50 Ampullen UF. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Testosteroncypionat von 2.097 mg
68- 23 Ampullen RA. 250 mg/ml mit den Gesamtwirkstoffmengen Testosteron-enantat von 5.400 mg und Testosteroncypionat von 27.961 mg
69- 5 Ampullen MH. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Testosteronpropionat von 2.512 mg
70- 5 Ampullen PU. mit den Gesamtwirkstoffmengen Nandrolonphenylpropionat von 371 mg und Boldenonundecylenat von 2.278 mg
71- 12 Ampullen NE. mit den Gesamtwirkstoffmengen Testosteronenantat von 1.800 mg und Testosteroncypionat von 15.379 mg
72- 34 Ampullen MJ mit den Gesamtwirkstoffmengen Stanozolol von 3.000 mg und Testosteron von 300 mg
73- 11 Ampullen PM. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Boldenonundecylenat von 3.290 mg
74- 5 Ampullen DE. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Testosteronenantat von 5.040 mg
75- 7 Ampullen GB. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Trenbolonacetat von 9.086 mg
76- 4 Ampullen MF. mit den Gesamtwirkstoffmengen7a-MENTacetat von 873 mg, Testosteronisocaproat von 60 mg, Testosteronpropionat von 25 mg, Testosteronphenylpropionate von 55 mg und Testosterondecanoat von 39 mg
77- 10 Ampullen UX. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Testosteronpropionat von 8.372 mg
78- 5 Ampullen LQ. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Methyltrienolon von 50 mg
79- 3 Ampullen AM. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Drostanolonenantat von 4.385 mg
80- 8 Ampullen DU. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Drostanolon-enantat von 4.677 mg
81- 5 Ampullen LM. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Testosteroncypionat von mindestens 4.613 mg
82- 9 Ampullen CS. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Drostanolonpropionat von 5.320 mg
83- 3 Ampullen DS. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Drostanolonpropionat von 2.533 mg
84- 1 Ampulle SJ. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Nandrolonphenylpropionat von 4.049 mg
85- 1 Ampulle QG. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Nandrolonphenylpropionat von 675 mg
86- 14 Ampullen ES. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Boldenonundecylenat von 1.076 mg
87- 3 Ampullen SN. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Trenbolonenantat von 3.181 mg
88- 6 Ampullen GZ. mit einer Gesamtwirkstoffmenge Trenbolonenantat von 6.361 mg
89Die akkumulierten Wirkstoffmengen der sichergestellten Substanzen enthalten insgesamt mindestens das 688-fache des Grenzwertes der nicht geringen Menge nach der Dopingmittelmengenverordnung, wobei die Wirkstoffmenge hinsichtlich des Präparats LH. (400 Tabletten) nicht festgestellt werden konnte.
90Des Weiteren wurde im Schlafzimmer der Wohnung des Angeklagten in einer Plastiktüte Bargeld in Höhe von 13.300 € sowie in seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen … weiteres Bargeld in Höhe von 3.040 €, mithin insgesamt 16.340 €, aufgefunden, welches zur Hälfte aus dem Verkauf der Dopingmittel stammte und von dem Angeklagten u.a. für den Erwerb von Dopingmitteln aufbewahrt wurde. Der Angeklagte erlangte durch die Taten mindestens 8.170,00 Euro.
91Der Angeklagte wurde im Anschluss an die Durchsuchung vorläufig festgenommen, wobei er keinen Widerstand leistete. Im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung durch die Zollfahndungsbeamten ließ er sich geständig ein und teilte alle erforderlichen Pin Codes zur Entsperrung seiner Mobiltelefone mit.
92In der Hauptverhandlung erklärte er sich mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Gegenstände (Dopingmittel, Mobiltelefone und Laptop) einverstanden.
93Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Tat aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
94Hinsichtlich der dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 04.07.2024 unter den Ziffern 9. und 11. zur Last gelegten Taten hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
95III.
96Beweiswürdigung
97Diese Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
981. Feststellungen zur Person
99Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 19.03.2025. Der Angeklagte hat seinen Lebensweg, seine familiären Verhältnisse und seinen beruflichen Werdegang beschrieben. Dabei sind die Angaben jeweils detailliert, plausibel und chronologisch nachvollziehbar, sodass die Kammer keine Anhaltspunkte hat, diese in Zweifel zu ziehen.
1002. Feststellungen zum Sachverhalt
101Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus der geständigen Einlassung des Angeklagten und dem Ergebnis der im Übrigen durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich eingeräumt. Sein Leben habe sich zu der Zeit voll auf das Bodybuilding und die Wettbewerbe fokussiert. Er habe für die im Jahr 2024 angestrebte Profikarriere in großem Maße Dopingmittel eingekauft und einen großen Vorrat für sich selbst und für die Abgabe zum Verkauf gesammelt. Zur Finanzierung seines eigenen Dopingmittelkonsums habe er Sammelbestellungen auch für weitere Abnehmer getätigt. Mindestens die Hälfte der bestellten Menge sei dabei für den eigenen Gebrauch geplant und einkalkuliert gewesen. Die anderen Mittel habe er etwa für den doppelten Einkaufspreis weiterveräußert. Die Abnehmer der weiteren Präparate seien die in dem Beweismittelordner genannten Personen gewesen. Die bei dem Y. bestellten Präparate seien nur für den eigenen Gebrauch bestimmt gewesen und nicht weitergegeben worden. Auch von den in der Motorradtasche aufgefundenen Mitteln habe er immer was zum Verkauf bereit gehabt. Das aufgefundene Bargeld stamme jedenfalls zur Hälfte aus den Verkaufserlösen der Dopingmittel und sei auch für den Erwerb neuer Dopingmittel bestimmt gewesen.
102Die Kammer hat insoweit keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Insbesondere steht die Einlassung des Angeklagten im Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, hier insbesondere den glaubhaften Ausführungen der Zeugen IA. und FE., welche die geständigen Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Vernehmung sowie deren wesentliche Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Chatauswertung der Handys des Angeklagten bestätigt und die Auffindesituation der Dopingmittel und des Bargelds im Rahmen der am 00.00.0000 durchgeführten Durchsuchung glaubhaft geschildert haben.
103Der langanhaltende und hohe Eigenkonsum des Angeklagten wird durch die diesbezüglichen Angaben der Sachverständigen ZH. unter Bezugnahme auf die von ihr durchgeführte Haar- und Urinanalyse vom 06.12.2023 bestätigt. Die Wirkstoffmengen der einzelnen Präparate ergeben sich aus dem Gutachten des JH. (LY.) vom 07.03.2024 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 18.03.2023 sowie der hierzu erfolgten Angaben der Sachverständigen ZH., wonach die sichergestellte Menge der Dopingmittel in Anbetracht der durchschnittlichen Dosierung für den Muskelaufbau im Bodybuilding auch gegen einen reinen Eigenkonsum spreche. Die Sachverständige erläuterte zudem nachvollziehbar und überzeugend die erheblichen - unter Umständen sogar tödlichen - Nebenwirkungen der übermäßigen Einnahme von Dopingmitteln, wie etwa der Beeinträchtigung des kardiovaskulären Systems, dem Herzmuskelwachstum, Bluthochdruck, Arteriosklerose, dem erhöhten Schlaganfall- und Herzinfarktrisiko oder Leberschädigungen.
104Dass der Angeklagte bei Begehung der Taten vorsätzlich und in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von gewissem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen, handelte, folgt aus seiner plausiblen Einlassung und dem objektiven Tatgeschehen.
1053. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
106Die Feststellung zur Schuldfähigkeit beruht auf den überzeugenden Ausführungen des fachpsychologischen Sachverständigen GT. sowie dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck der Kammer von dem Angeklagten. Nach den Angaben des Sachverständigen könne zwar auch der schädliche Gebrauch nichtabhängigkeitserzeugender Substanzen zu zwanghaft anmutendem Konsumverhalten ohne Betrachtung dessen schädlicher Folgen führen, was hier von der Schwere her jedoch nicht mit den Auswirkungen eines Abhängigkeitssyndroms von Betäubungs-/Rauschmitteln vergleichbar sei und keinen Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit habe.
107IV.
108Rechtliche Würdigung
109Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in 9 tatmehrheitlichen Fällen,
110- davon in 8 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport (Fälle 2-9),
111- und davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport (Fall 10),
112sowie in Tatmehrheit wegen unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport (Fall 1)
113gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2b) Var. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 3 AntiDopG in Verbindung mit der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19.10.2005 gegen Doping im Sport und der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG und der Anlage zur Dopingmittelmengenverordnung, §§ 52, 53 StGB strafbar gemacht.
114V.
115Strafzumessung
116Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
1171. Taten zu Ziffern II. 2.-10.
118Für die vom Angeklagten begangenen 9 tatmehrheitlichen Fälle des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport beträgt der Regelstrafrahmen gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2b) AntiDopG jeweils ein Jahr bis zehn Jahre.
119Die Kammer hat für jeden der Fälle zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 4 Abs. 5 AntiDopG anzunehmen war und dies unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach § 4a Nr. 1 AntiDopG im Ergebnis auch bejaht. Im Rahmen der bei der Prüfung eines minder schweren Falles vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
120Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen und im Nachgang der Taten mit den Ermittlungsbehörden kooperiert hat. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass er sich mit seinem eigenen Konsumverhalten und dessen negativen körperlichen und psychischen Folgen auseinandergesetzt und sich diesbezüglich auch aus eigenem Antrieb in psychotherapeutische Behandlung begeben hat. Ferner war zu seinen Gunsten zu werten, dass das Handeltreiben der Motivation zur Finanzierung des Eigenkonsums entsprungen ist und nicht seiner allgemeinen wirtschaftlichen Besserstellung dienen sollte.
121Zum Nachteil des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er einschlägig vorbestraft ist und die Taten während laufender Bewährung begangen hat. Ferner war zu seinen Lasten zu werten, dass es sich jeweils um erhebliche Dopingmittelmengen handelte und die nicht geringe Menge jeweils um ein Vielfaches überschritten war. Allein die bei dem Angeklagten aufgefundenen Dopingmittel hätten bei therapeutischer Anwendung für mindestens 6 Jahre ausgereicht.
122Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Kammer demnach der Auffassung, dass ein minder schwerer Fall unter isolierter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte nicht anzunehmen war, wohl aber unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 4a Nr. 1 AntiDopG. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch seine umfassenden Angaben und die namentliche Nennung seiner Abnehmer in erheblichem Maße zu den Ermittlungen der im Zusammenhang mit seinen Taten stehenden weiteren Taten beigetragen und damit Aufklärungshilfe im Sinne der benannten Vorschrift geleistet hat. Wie durch die Zeugen IA. und FE. bestätigt, konnten die Namen durch die Handyauswertung verifiziert werden und haben zur Einleitung von validen Ermittlungsverfahren gegen die weiteren Personen geführt.
123Für die einzelnen Fälle war danach gemäß § 4 Abs. 5 AntiDopG jeweils ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zugrunde zu legen.
124Innerhalb des damit jeweils zur Anwendung kommenden Strafrahmens hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den bereits bei der Strafrahmenbestimmung benannten Erwägungen leiten lassen und die dort genannten ent- und belastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, erneut umfassend berücksichtigt. Unter erneuter Abwägung aller vorgenannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die unter II. 2.-10. aufgeführten Taten auf folgende Einzelfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
125- Für die Tat 2.: 8 Monate
126- Für die Taten 3.-7. und 9.: jeweils 10 Monate
127- Für die Tat 8.: 1 Jahr
128- Für die Tat 10.: 1 Jahr und 3 Monate
1292. Tat zu Ziffer II. 1.
130Der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
131Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die zuvor unter V. 1. genannten Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte in diesem Fall den unter das Anti-Doping Gesetz fallenden Wirkstoff lediglich für den Eigengebrauch verwendet hat.
132Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von
1336 (sechs) Monaten
134für tat- und schuldangemessen.
1353. Gesamtstrafe
136Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 53, 54 StGB die höchste verwirkte Einzelstrafe in Höhe von 1 Jahr und 3 Monaten als Einsatzstrafe angemessen erhöht und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1372 (zwei) Jahren
138als tat- und schuldangemessen erkannt.
1394. Aussetzung der Vollstreckung
140Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
141Dem Angeklagten kann gemäß § 56 Abs. 1 StGB eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Zwar ist der Angeklagte einschlägig vorbestraft und hat die vorliegenden Taten während laufender Bewährung begangen. Jedoch liegen bei ihm zwischenzeitlich auch erheblich veränderte Lebensumstände vor. So hat er nach seiner Haftentlassung das Wohnumfeld gewechselt und er ist seit einem halben Jahr mit einer neuen Lebenspartnerin, die im Unterschied zu seiner ehemaligen Partnerin nicht mit der Bodybuildingszene verbunden ist, liiert. Ferner hat er seine berufliche Tätigkeit im Fitnessstudio gekündigt und nunmehr einen neuen Arbeitsvertrag mit einer Festanstellung als KfZ-Meister abgeschlossen, was eine weitere Distanzierung von der Bodybuildingszene - welche ihm den Anreiz zu weiteren Straftaten geben könnte - zeigt. Des Weiteren hat er aus eigenem Antrieb die psychotherapeutische Behandlung aufgenommen mit der ernsthaften Absicht, diese auch zukünftig fortzusetzen und die Hintergründe seiner Straftaten aufzuarbeiten. Insbesondere erschien der Angeklagte durch die in dieser Sache bereits verbüßte Untersuchungshaft – es handelte sich um die für den Angeklagten erstmalige Hafterfahrung – erheblich und hinreichend beeindruckt, um ihn von der Begehung etwaiger zukünftiger Straftaten abzuhalten.
142Nach der gemäß § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten bejaht die Kammer auch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne dieser Norm. Diese liegen neben den vorgenannten Aspekten vor allem deshalb vor, weil der Angeklagte frühzeitig ein umfassendes Geständnis abgelegt und die Ermittlungen durch die freiwillige Herausgabe sämtlicher Sperrcodes für seine sichergestellten Mobiltelefone und sein kooperatives Verhalten mit der Benennung seiner eigenen Abnehmer erleichtert und gefördert hat.
143Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
144VI.
145Einziehungsentscheidung
146Die Entscheidung über die Einziehung beruht auf §§ 73, 73a Abs. 1 StGB. Der Angeklagte hat jedenfalls die Hälfte der sichergestellten Barmittel aus dem unerlaubten Handeltreiben mit Dopingmitteln erlangt.
147VII.
148Kosten
149Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StGB § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 2x
- § 2 Abs. 3 AntiDopG 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- § 4 Abs. 5 AntiDopG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x