Urteil vom Landgericht Flensburg (1. Kammer für Handelssachen) - 6 O 36/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.160.000,00 € zuzüglich Zinsen p.a. in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, an der wirtschaftlich die Freie Hansestadt B. mehrheitlich beteiligt ist. Sie begehrt im Urkundsprozess die Teilrückzahlung eines Darlehens, das im Zuge der Planung und Errichtung des sog. S. P., eines integrierten Freizeit- , Einkaufs- und Unterhaltungszentrums, gewährt worden ist.

2

Die Klägerin beschloss am 18.01.1999 mit der E. GmbH & Co. S. KG eine Vereinbarung über die Gewährung eines Darlehens über 26.000.000,00 DM. Das Darlehen sollte gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrages am 15.04.1999 zur Rückzahlung fällig sein.

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Die Darlehensnehmerin wurde nach Abschluss der Darlehensvereinbarung umfirmiert in S. GmbH & Co. KG ("S. KG"). Die S. KG schied sodann in Übereinstimmung mit den Beteiligten als Partei aus dem streitgegenständlichen Darlehen aus und wurde aus allen Rechten und Pflichten aus der Darlehensvereinbarung entlassen. Im Wege befreiender Schuldübernahme trat die S. GmbH ("SP.") an die Stelle der S. KG. Gleichzeitig wurde das Darlehen in zwei Ergänzungsverträgen vom 05.07.1999 (Bl. 14 - 22 d.A., auf die Bezug genommen wird) mit z.T. veränderten Bedingungen, und zwar zum einen in einen Darlehensvertrag mit einer Darlehenssumme in Höhe von 1.470.000,00 (das "neue Darlehen I") und einen weiteren Darlehensvertrag mit einer Darlehenssumme in Höhe von 24.530.000,00 DM (das "neue Darlehen II") aufgespalten. Das neue Darlehen I sollte einschließlich aufgelaufener Zinsen am 31.12.1999, das neue Darlehen II sollte am 31.03.2000 zur Rückzahlung fällig sein.

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Aus der SP. entstand am 08.12.1999 durch formwechselnde Umwandlung die S. GmbH & Co. KG ("S. P. D."). Die S. P. D. wurde aufgelöst. Eine Liquidation fand nicht statt. Die Firma ist am 21.01.2004 erloschen. Persönlich haftende Gesellschafterin der S. P. D. war die S. P. Dritte Verwaltungs GmbH. Diese wurde in SP GmbH, die jetzige Beklagte, umfirmiert.

5

Bisher wurden auf die Darlehensforderungen keine Zahlungen geleistet.

6

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft ermittelte wegen der Gewährung der hier streitbefangenen Darlehen, weil sie der Auffassung war, es handele sich um eine unzulässige staatliche Beihilfe. Sie stellte am 17.09.2003 fest, dass "das am 15. April 1999 von Deutschland mittels der SWG G. GmbH & Co. KG zugunsten des Beihilfeempfängers S. P. D. GmbH & Co. KG gewährte Darlehen eine rechtswidrige und mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe beinhaltet, die sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich verlangten Zinssatz und dem jeweils einschlägigen Referenzzinssatz errechnet, der ab dem 01. April 2002 um 400 Basispunkte zu erhöhen ist". Sie forderte in dieser Entscheidung Deutschland auf, umgehend alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die unrechtmäßige und unvereinbare staatliche Beihilfe vom Beihilfeempfänger zurückzufordern und das Darlehen zu verzinsen. Ferner wurde Deutschland aufgefordert, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

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Am 15.12.2003 trafen die Klägerin, die "S. P. D.", die Freie Hansestadt B. sowie weitere Vertragsbeteiligte die "Ergänzungs-Vereinbarung zur Eckpunkte-Vereinbarung vom 10. Dezember 2002", in der Vereinbarungen bezüglich der Rückführung der beiden streitgegenständlichen Darlehensforderungen getroffen wurden. In dieser Vereinbarung heißt es u.a.:

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I. SWG-Darlehen

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Die ursprünglich mit einem Nominalwert von 13.293.588,91 € ausgereichten Darlehen wurden in § 3 Abs. 1 EPV mit einem Betrag von 15.463.594,28 € zzgl. 5,06 % Zinsen p.a. ab dem 01.01.2002 festgestellt. Aufgrund einer nachträglichen Überprüfung wurde das SWG-Darlehen vom 31.12.2002 mit 13.293.588,91 € und Zinsen i.H.v. 3.256.293,63 € festgestellt. ...

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II. Kauf- und Übertragungsvertrag

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1. Die S. P. D. KG ist an der S. KG mit Sitz in B. eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B. unter HRA ... als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von € 14.827.000,00 (handschriftlich korrigiert auf: € 14.827.464,56) beteiligt. ...

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2. S. P. D. KG verkauft und überträgt hiermit ihren in Ziffer 1) genannten Geschäftsanteil mit schuldrechtlicher Wirkung zum 01.01.2003, 0.00 Uhr, an SWG. Der Verkauf umfasst sämtliche für die S. P. D. KG geführten Gesellschafterkonten. Die dingliche Übertragung des Gesellschaftsanteils ist jedoch aufschiebend bedingt durch die Eintragung der SWG als Kommanditistin kraft Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister.

3. ...

13

4. Mit der rechtswirksamen Übertragung des Gesellschaftsanteils sind die Rückzahlungsansprüche der SWG gegen die S. P. D. KG aus den von der SWG der S. P. D. KG gewährten Darlehen, die am 31.12.2002 mit € 13.293.588,91 valutieren, getilgt. Die SWG nimmt die Gesellschaftsanteile an Erfüllungs statt an. ...

14

III. Tilgung der Zinsen SWG-Darlehen

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1. Die S. KG verpflichtet sich zur Tilgung der Zinsansprüche der SWG aus dem SWG-Darlehen und insoweit in Erfüllung ihrer Bürgschaftsschuld an die SWG einen Betrag von € 3.531.314,77 zu zahlen. ...

16

Am 13.02.2004 schrieb die Europäische Kommission an das Bundesministerium der Finanzen u.a. wie folgt:

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Die Kommissionsentscheidung vom 17. September 2003 verlangt in Artikel 2 eine kurzfristige Rückzahlung des Darlehens. Wir sehen zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Bedenken, diese Rückzahlung in Form einer Übertragung des 10 % Kommanditanteiles der Beihilfeempfängerin an der S. GmbH & Co. KG ("SP KG") auf die SWG/EHB vorzunehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass im Zeitpunkt der Übertragung dieser Anteil einen Verkehrswert von mindestens 13.293.588,91 € besitzt.

18

Ob dies der Fall ist, muss das von Ihnen angekündigte Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfungsunternehmens erweisen. Das Darlehen kann erst ab dem Moment als zurückgezahlt angesehen werden, an dem die SWG/FHB dinglich Inhaberin der Anteile geworden ist, also mit der Eintragung des Nachfolgevermerks im Handelsregister. Das Gutachten muss sich daher auf die (den) Verkehrswert der Anteile zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung beziehen.

19

Am 20.10.2004 schrieb die Europäische Kommission erneut an das Bundesministerium der Finanzen wegen des hier streitbefangenen Darlehens. In diesem Schreiben heißt es u.a. wie folgt:

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Die gesamten Umstände, unter denen die Transaktion erfolgte (die allseits bekannten Schwierigkeiten des S. P. Projekts, die Tatsache, dass die deutschen Behörden eingestehen, dass die Durchsetzung der Rückzahlungsförderung SP. in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hätte, die spätere Schließung des P., die Weigerung der Beteiligten, dem unabhängigen Wirtschaftsprüfer die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, etc. ...) lassen vermuten, dass der Wert des an SWG übertragenen Geschäftsanteils geringer ist als der Wert des Darlehens. Im Hinblick darauf erkennen die Dienststellen der Kommission die Transaktion unter den Bedingungen des am 23.12.2003 unterschriebenen Vertrages nicht als vollständige und effektive Rückzahlung des Darlehens an.

21

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2004 ließ die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung von 15.477.399,59 € (13.293.588,91 € Darlehensvaluta zuzüglich angefallener Zinsen plus Zinseszinsen in Höhe von 2.193.810,68 €) mit Fristsetzung zum 10.12.2004 auffordern.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Darlehensforderung sei nicht durch die Übertragung des Kommanditanteils an die S. KG erloschen, da es an einer rechtswirksamen Übertragung fehle. Rechtswirksam sei die Übertragung deshalb nicht, weil der Kommanditanteil nicht werthaltig sei. Dieses bestätige das Schreiben der Europäischen Kommission vom 20.10.2004. Die freie Handelsstadt B. habe als wirtschaftlich praktisch alleinige Gesellschafterin der Klägerin bereits am 31.03.2003 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt, ein Wertgutachten zu erstellen. Dieses Wertgutachten vom 24.06.2004 komme zu dem Ergebnis, dass der Gesamtwert des Kommanditanteils zum Bewertungsstichtag 29.01.2004 1,00 € betrage.

23

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

24

an sie 5.160.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

26

Sie ist der Auffassung, der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehens sei durch Abtretung des Gesellschafteranteils der S. P. D. GmbH & Co. KG an der S. P. GmbH & Co. KG an die Klägerin und der gleichzeitigen Vereinbarung der Abtretung als Leistung an Erfüllungs statt getilgt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 20.10.2004. Denn dieses Schreiben beruhe auf der unzutreffenden tatsächlichen Annahme, dass der Kommanditanteil nicht werthaltig sei.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 09.03.2005 (Bl. 1 - 6) nebst Anlagen (Bl. 7 - 33) sowie vom 31.05.05 (Bl. 79 - 84) nebst Anlagen (Bl. 95 - 100) und auf die Schriftsätze der Beklagten vom 04.05.05 (Bl. 44 - 51) nebst Anlagen (Bl. 52 - 65) sowie vom 01.07.2005 (Bl. 105 - 110) nebst Anlagen (Bl. 111 - 154) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin kann grundsätzlich gemäß § 607 BGB a.F. Rückzahlung der Darlehen verlangen. Geht man davon aus, dass die Darlehensverträge vom 18.01.1999 bzw. vom 05.01.1999 wegen Verstoßes gegen Artikel 88 EGV i.V.m. § 134 BGB nichtig sind (Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., Rn. 3 zu § 134), ergibt sich der Rückzahlungsanspruch einschließlich Zinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser Rückzahlungsanspruch ist durch Vorlage der Darlehensverträge urkundlich nachgewiesen und zwischen den Parteien auch unstreitig.

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Die Beklagte behauptet Erfüllung der Ansprüche der Klägerin, § 362 BGB. Eine Rückzahlung der Darlehen ist jedoch nicht urkundlich nachgewiesen.

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Die Beklagte hat der Klägerin zwar in der Ergänzungsvereinbarung vom 15.12.2003 zwecks Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten ihre Kommanditanteile an der S. KG an Erfüllungs statt übertragen. Diese Übertragung hat gemäß § 364 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Folge, dass das alte Schuldverhältnis erlischt und somit Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten ist. Da die Klägerin diese Leistung - Übertragung der Kommanditanteile - als Erfüllung angenommen hat, trägt sie, wenn sie - wie hier - die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie unvollständig ist, die Beweislast dafür, dass sie nicht unvollständig, also werthaltig ist (Staudinger-Otzen, Rn. 2 zu § 363; Münchner Kommentar Rn. 5 zu § 364). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Darlehensgewährung eine rechtswidrige und mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe beinhaltet und damit gegen Artikel 88 EGV verstößt, wie sich aus der Entscheidung der Kommission vom 17.09.2003 ergibt. Diese Norm betrifft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere jede Beihilfemaßnahme, die ohne die in Artikel 88 Abs. 3 Satz 1 EG-Vertrag vorgeschriebene Notifizierung durchgeführt wird. Dieser Verstoß führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Denn Artikel 88 Abs. 3 Satz 3 EGV ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (s.o.; BGH WM 2003, 1491). Zwar stellt, wie der BGH a.a.O. ausführt, die unterlassene Notifizierung nach der genannten Vorschrift einen lediglich formellen Verstoß dar, der für sich genommen noch nicht die Sanktion des § 134 BGB auslöst. Doch kommt dem Abschluss Beihilfe gewährender Verträge ohne vorherige Notifizierung und ohne abschließende (positive) Kommissionsentscheidung materielle Bedeutung zu. Das Durchführungsverbot des Artikel 88 Abs. 3 Satz 3 EGV soll im Interesse gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen eine solche verfrühte Beihilfegewährung verhindern. Auch wenn sich das Durchführungsverbot seinem Wortlaut nach nur an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht jedoch an die Empfänger staatlicher Beihilfe richtet, entfällt die Anwendbarkeit des § 134 BGB nicht. Denn es ist anerkannt, dass § 134 BGB auch dann Anwendung findet, wenn es zwar um die Verletzung eines nur an eine Vertragspartei gerichteten gesetzlichen Verbots geht, wenn aber der Zweck des Gesetzes nicht anders zu erreichen ist als durch Annullierung der durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung. Denn das Durchführungsverbot des Artikel 88 Abs. 3 Satz 3 EGV dient nicht nur der Sicherung des Systems der präventiven Beihilfenkontrolle durch die Europäische Kommission. Es geht auch konkret darum, Wettbewerbsvorteile des Einzelnen zu verhindern, die er aus einer nicht auf dem vorgesehenen Weg gewährten Beihilfe ziehen könnte (BGH a.a.O.).

32

Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages hat zur Folge, dass die Beklagte, wie bereits oben ausgeführt, gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet ist, das Darlehen an die Klägerin zurückzuzahlen und zwar in vollem Umfang. Dieses bedeutet, dass die an Erfüllungs statt übertragenen Kommanditanteile werthaltig sein müssen. Andernfalls würde die Entscheidung der Kommission unterlaufen, d.h. die in rechtswidriger Weise gewährte Beihilfe und damit die Wettbewerbsvorteile der Beklagten würden bestehen bleiben. Die Entscheidung der Kommission würde nicht durchgesetzt. Bei der Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen tritt jedoch neben das mitgliedstaatliche öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands ein öffentliches Interesse der Europäischen Gemeinschaft an der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung (BVerfG WM 2000, 621). Hierbei ist der Begünstigte einzubeziehen. Er hat das zu Unrecht "Erlangte" wieder herauszugeben, um die Wettbewerbsordnung wiederherzustellen. Dieses hat dadurch zu geschehen, dass er die erhaltenen 26 000 000.- DM (einschließlich Zinsen) zurück gewährt. Dieses bedeutet, dass die Ersatzleistung - hier die Übertragung der Kommanditanteile - diesen Wert erreichen müssen. Nur dann tritt Erfüllung nach § 362 BGB ein. Die Beweislast für die Erfüllung liegt bei der Beklagten. Diesen Beweis hat sie mit den im Urkundsprozess zulässigen Beweismittel nicht erbracht.

33

Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man auf Artikel 88 Abs. 3 Satz 3 EGV abstellt. Vorliegend ist eine Notifizierung zunächst unterblieben. Erst nach Abschluss des Vertrages vom 15./30.12.2003 ist die Kommission ersichtlich benachrichtigt worden. Dabei hatte sie grundsätzlich keine Einwände gegen die Art und Weise der Rückführung des Darlehens. Sie bestand aber in der Folgezeit immer auf dem Nachweis der Werthaltigkeit der Kommanditanteile, um eine Umgehung ihrer Entscheidung vom 17.09.2003 zu verhindern. Bei Nichtwerthaltigkeit der Kommanditanteile wäre der Übertragungsvertrag vom 15.12.2003 wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig mit der Folge, dass Erfüllung nach § 362 BGB nicht eingetreten ist.

34

Nach alledem war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Gemäß § 599 Abs. 1 ZPO war der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte vorzubehalten.

35

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.


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