Urteil vom Landgericht Flensburg (1. Zivilkammer) - 1 S 31/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 22. März 2007 - Az.: 65 C 289/05 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Fahrzeugbrief Nr. CR......, Fahrzeug-Identitätsnummer ... , an den Kläger herauszugeben.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte für den künftigen Schaden des Klägers haftet, der dadurch entsteht, dass der vorgenannte Kfz-Brief nicht herausgegeben wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten der I. Instanz tragen der Kläger 74% und der Beklagte 26%. Von den Kosten der II. Instanz tragen der Kläger 80% und der Beklagte 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Herausgabe eines Fahrzeugbriefes für einen Wohnwagen, bezifferten Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

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Im September 2003 kaufte die Ehefrau eines Bekannten des Klägers, die Zeugin Sch., bei einem Händler in Niedersachsen einen Wohnwagen Hobby "Exklusive 560 UF" zum Preis von 17.594,00 €. Der Wohnwagen wurde auf das Grundstück des Zeugen Sch. verbracht, wo er den Winter über verblieb. Anfang März 2004 begaben sich der Zeuge Sch. und die Ehefrau des Klägers zur Zulassungsstelle, wo der Wohnwagen auf den Kläger zugelassen wurde, der als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen wurde. Auch nach der Anmeldung verblieben Fahrzeugbrief und Fahrzeugschlüssel bei dem Zeugen Sch..

3

Die Beklagte beschäftigte den Zeugen Sch. während dieser Zeit als Kraftfahrer. Wegen einer in Frankreich von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit, für welche die Beklagte zunächst aufkommen musste, schuldet der Zeuge Sch. der Beklagten bis heute einen Betrag von 4.100,- €. Zur Sicherung dieser Ansprüche übergab der Zeuge Sch. dem Geschäftsführer der Beklagten am 5. Februar 2005 den Fahrzeugbrief für den vorgenannten Wohnwagen. Das Fahrzeug selbst wurde der Beklagten nicht übergeben, sondern auf das Firmengelände eines niedersächsischen Händlers, der Firma "L. R.", verbracht. Zugleich erteilte der Zeuge Sch. der Firma L. einen Verkaufsauftrag für den Wohnwagen.

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Am 25. Juni 2006 gab die Firma L. den - bis dahin nicht verkauften - Wohnwagen an den Kläger heraus. Am 20. April 2007 unterzeichneten der Kläger sowie die Eheleute Sch. eine schriftliche Erklärung, nach der man sich darüber einig sei, dass das Eigentum an dem Wohnwagen auf den Kläger übergehen solle, der sich bereits im Besitz des Wohnwagens befinde.

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Der Kläger hat behauptet, der Zeuge Sch. habe den Wohnwagen von vornherein in der Absicht erworben, ihn sogleich an ihn, den Kläger, weiter zu veräußern. Gegenüber dem Händler sei der Zeuge Sch. bzw. dessen Ehefrau nur deshalb als Käufer aufgetreten, weil diese dort bessere Konditionen hätten erzielen können. Der Wohnwagen sei bereits mit schriftlichen Kaufvertrag vom 6. Dezember 2003 von den Eheleuten Sch. an ihn weiter verkauft worden. Da die Beklagte sich bis heute weigere, ihm den Fahrzeugbrief auszuhändigen, sei ein von ihm gewünschter Verkauf des Wohnwagens an einen neuen Eigentümer bisher gescheitert. So habe sich am 3. Mai 2005 ein potentieller Käufer gemeldet und für den Wohnwagen 12.000,- € geboten. Der Kauf habe sich aber zerschlagen und die Firma L. habe jetzt nur noch einen Betrag von 9.000,- € geboten. Ein höherer Preis für den Wohnwagen sei nicht zu erzielen, weil er nicht mehr wert sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, den Fahrzeugbrief des Wohnwagens mit dem Kennzeichen ..., Fahrzeugnummer CR......, Identitätsnummer: ... an den Kläger sowie dessen Ehefrau C. U. herauszugeben sowie 102,37 € nebst 5 %-Punkten an Zinsen seit dem 20.05.2005 an den Kläger zu zahlen.

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2. Die Beklagte zu verurteilen, 3.000,00 € nebst 5 %-Punkten an Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung an den Kläger sowie dessen Ehefrau C. U. zu zahlen.

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sowie dessen Ehefrau, Frau C. U., den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstehe, dass sie ihm den im Antrag zu 1. Bezeichneten Fahrzeugbrief vorenthalte.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und hat behauptet, der angebliche Kaufvertrag vom 6. Dezember 2003 zwischen den Eheleuten Sch. und dem Kläger sei im Nachhinein und nur zum Schein gefertigt worden. Tatsächlich sei der Wohnwagen nicht an den Kläger verkauft worden. Dafür spreche auch das Schreiben des Zeugen Sch. an die Beklagte vom 4.Februar 2005, in welchem der Zeuge Sch. erklärt habe, der Wohnwagen sei " unser Eigentum" . Da der Kläger nicht Eigentümer des Wohnwagens sei, könne er auch den Brief nicht herausverlangen.

13

Das Amtsgericht hat den Zeugen Sch. und dessen Ehefrau zunächst im Wege der Rechtshilfe vernehmen lassen. In der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2006 hat das Amtsgericht den an Gerichtsstelle präsenten Zeugen Sch. noch einmal selbst vernommen und die Klage danach abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Kläger Eigentümer des Wohnwagens sei. Insbesondere die Aussagen des Zeugen Sch. in seiner ersten Vernehmung vor dem ersuchten Richter und seiner späteren Vernehmung vor dem Prozessgericht seien in zentralen Punkten widersprüchlich. So habe der Zeuge Sch. in seiner Vernehmung vor dem ersuchten Richter am 9. Februar 2006 erklärt, er sei damals davon ausgegangen, so lange Eigentümer des Wohnwagens zu sein bis der Kaufpreis vom Kläger vollständig bezahlt sei. Demgegenüber habe der Zeuge in der Vernehmung vom 3. August 2006 erklärt, es sei von Anfang an klar gewesen, dass der Wohnwagen dem Kläger gehören solle. Angesichts der früheren - unbefangeneren - Aussage des Zeugen Sch. sei dies nicht glaubhaft. Der Kläger habe deshalb sein Eigentum nicht beweisen können.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Ansprüche auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes und Feststellung des künftigen Schadensersatzes weiter verfolgt und den Anspruch auf Schadensersatz erhöht.

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Die Eheleute Sch. hätten nie Eigentümer des Wohnwagens sein wollen. Die Aussage des Zeugen Sch. sei insoweit auch nicht widersprüchlich. Der Zeuge sei lediglich mit den schwierigen sachenrechtlichen Fragen überfordert gewesen und habe nicht anders zum Ausdruck bringen können, dass nicht er und seine Frau, sondern der Kläger der Berechtigte habe sein sollen. Letztendlich könne dies aber offen bleiben, denn die Parteien hätten sich erneut darüber geeinigt, dass der Kläger Eigentümer sein solle. Das Fahrzeug sei bereits in seinem Besitz, weil es von der Firma L. am 25. Juni 2006 an ihn herausgegeben worden sei.

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Völlig übersehen habe das Amtsgericht im Übrigen den Schadensersatzanspruch des Klägers. Ihm sei am 5. März 2005 ein Kaufangebot in Höhe von 12.000, € gemacht worden. Vor etwa drei Wochen sei ihm ein Kaufangebot von nur noch 6.000,- € gemacht worden. Der Wohnwagen sei zum jetzigen Zeitpunkt auch nur noch so viel wert, weshalb die Klage um weitere 3.000,- € erweitert werde.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 22. März 2007, 65 C 289/05, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

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1. den Fahrzeugbrief Nr. CR......,, Fahrzeug-Identitätsnummer: ..., an ihn herauszugeben und

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2. an ihn 6.000,00 € nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz auf 3.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 24.08.2005 sowie auf den vollen seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen sowie

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3. festzustellen, dass der Beklagte für seinen weiteren Schaden hafte, der dadurch entstehe, dass der Kfz-Brief nicht herausgegeben werde.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Es könne sein, dass sich der Kläger mit dem Zeugen Sch. mittlerweile über den Eigentumsübergang geeinigt habe, sie bestreite dies aber mit Nichtwissen. Im Übrigen sei das tatsächliche Vorbringen des Klägers zu dieser neuerlichen Einigung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Die mittlerweile durch den Kläger geschaffene Tatsache hätte bereits in der ersten Instanz geschaffen werden können. Im übrigen ändere sich durch diesen neuen Vortrag die Rechtslage ohnehin nicht. Ihr sei das Fahrzeug seinerzeit vom Zeugen Sch. sicherungsübereignet worden. Der Kläger müsse beweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei. Diesen Beweis könne er nicht führen. Im Übrigen habe der Kläger auch jetzt das Eigentum an dem Wohnwagen lediglich in belasteter Weise erlangt. Denn das Eigentum an dem Fahrzeugbrief habe der Zeuge Sch. dem Kläger nur gemäß § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruches verschaffen können. Dem abgetretenen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes könne sie aber die Einwendungen entgegensetzen, welche ihr gegen den abgetretenen Anspruch zustünden. Dies folge aus § 986 Abs. 2 BGB. Sie habe gegenüber dem Zeugen Sch. ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund einer Forderung aus dem Arbeitsverhältnis. Dieses Zurückbehaltungsrecht könne sie auch dem Kläger gegenüber geltend machen.

Entscheidungsgründe

II.

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Die Berufung hat teilweise Erfolg.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes aus § 985 Abs. 1 BGB. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass das Eigentum an dem Kraftfahrzeugbrief in rechtsähnlicher Anwendung des § 952 BGB dem Eigentümer des Kraftfahrzeuges zusteht (BGH NJW 1978, 1854; Palandt-Bassenge, 66. Auflage § 952 Rdnr. 7 m. w. N.). Der Kläger ist inzwischen Eigentümer des Wohnwagens geworden. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob dies schon Ende des Jahres 2003 durch Einigung und Übergabe bzw. durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses geschehen ist, da jedenfalls jetzt eine Übereignung des Wohnwagens von den Eheleuten Sch. an den Kläger stattgefunden hat. Die Beklagte bestreitet zwar eine solche Einigung mit Nichtwissen. Der Kläger hat hierzu jedoch die Urkunde vom 20. April 2007 eingereicht. Aus dieser Urkunde ergibt sich, dass eine entsprechende dingliche Einigung über den Eigentumsübergang erklärt worden ist.

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Einer Übergabe bedurfte es gemäß § 929 Satz 2 BGB nicht, da der Kläger unstreitig seit dem 25. Juni 2006 im Besitz des Wohnwagens ist. Die Eheleute Sch. waren auch verfügungsberechtigt. Insbesondere ist nicht etwa die Beklagte Sicherungseigentümerin des Wohnwagens geworden. Dafür reicht es nicht aus, dass ihr von dem Zeugen Sch. der Fahrzeugbrief übergeben worden ist. Allein die sicherheitshalber erfolgte Hingabe eines Kfz-Briefes kann für sich genommen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dem Sicherungsnehmer das gesamte Eigentum an dem Kraftfahrzeug zur Sicherung übertragen werden sollte (vgl. LG Frankfurt, NJW RR 1986, 986).

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Durch die Entgegennahme des Kfz-Briefes hat die Beklagte auch kein Pfandrecht an dem Kfz-Brief erworben. Das wäre rechtlich nicht zulässig. An einem Kfz-Brief kann kein Pfandrecht begründet werden. Auf den Kfz-Brief findet stattdessen § 952 BGB entsprechende Anwendung (Palandt-Bassenge, a. a. O.). Danach folgt das Eigentum am Kfz-Brief dem Eigentum am Kraftfahrzeug. Das bedeutet, der Eigentümer des Kraftfahrzeuges ist auch Eigentümer des Kraftfahrzeugbriefes. Wer ein Recht am Kraftfahrzeug hat, hat auch ein Recht am Kfz-Brief. Ein Kfz-Brief kann nicht Gegenstand selbständiger Rechte sein. Eine selbständige Verpfändung des Kfz-Briefes ist deshalb rechtlich nicht möglich (LG Frankfurt a. a. O.).

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Allerdings ist die zwischen dem Zeugen Sch. und der Beklagten mit der Übergabe des Kfz-Briefes getroffene Vereinbarung rechtlich nicht völlig unbeachtlich. Der Beklagten konnte zwar aus Rechtsgründen an dem Kfz-Brief kein dingliches Recht verschafft werden; dem steht aber eine schuldrechtliche Vereinbarung über ein nur zwischen den vertragsschließenden Parteien persönlich wirkendes Zurückbehaltungsrecht an dem Kfz-Brief nicht entgegen. Ein solches nur persönlich wirkendes Zurückbehaltungsrecht schließt das dem Eigentümer zustehende Recht auf Herausgabe für seine Person zeitweise und bedingt aus (Palandt-Bassenge, § 953 Rdnr. 6). Hätte deshalb der Zeuge Sch. von der Beklagten die Herausgabe des Kfz-Briefes verlangt, so hätte die Beklagte dies bis zur Bezahlung der persönlichen Schuld verweigern dürfen.

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Wie sich bereits aus der Charakterisierung dieses schuldrechtlichen Zurückbehaltungsrechts als eine nur persönliche wirkende Zurückbehaltungsbefugnis ergibt, kann dieses einem Dritten aber nicht entgegengehalten werden. Das persönliche Zurückbehaltungsrecht wirkt, wie alle Schuldrechte, nur im Verhältnis der Parteien des Schuldverhältnisses. Die Möglichkeit einer vertraglichen Vereinbarung mit Drittwirkung würde das aus § 952 BGB folgende Verbot einer isolierten Verpfändung des Briefes unterlaufen. Das Gesetz, welches den Kreis der Sachenrechte erschöpfend bestimmt hat, hat ein dingliches Zurückbehaltungsrecht nicht zugelassen.

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Ein Anspruch auf Zurückbehaltung des Fahrzeugsbriefes ergibt sich auch nicht aus § 986 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Recht zum Besitz einem neuen Eigentümer nur entgegengehalten werden, wenn dieser das Eigentum nach § 931 BGB durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe erworben hat. Über den Wortlaut hinaus wird diese Vorschrift auch auf den Eigentumserwerb nach § 930 BGB ausgedehnt. Eine Ausdehnung auf den gesetzlichen Eigentumserwerb nach § 952 BGB ist jedoch nicht möglich (RGZ 51, 83, 86).

32

Der Vortrag des Klägers zu der am 20. April 2007 erfolgten dinglichen Einigung war von der Kammer im zweiten Rechtszug gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO zuzulassen. Denn insoweit handelt es sich um neuen Vortrag, den der Kläger im ersten Rechtzug nicht geltend machen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt die materiell-rechtliche Einigungserklärung noch nicht gab. Die Beklagte möchte zwar darauf aufstellen, dass der Kläger die dingliche Einigung bereits in erster Instanz hätte vornehmen können. Mit einer solchen Argumentation würde man den Anwendungsbereich des § 531 ZPO allerdings überdehnen, der allein darauf abstellt, wann eine bereits entstandene Tatsache erstmals vorgetragen werden konnte, nicht aber, wann eine Tatsache durch materiell-rechtliche Willenserklärungen hätte geschaffen werden können. Der Kläger ist deshalb seit dem 20. April 2007 Eigentümer des Wohnwagens und kann gemäß § 952 BGB Herausgabe des Fahrzeugbriefes verlangen. Ihm gegenüber steht der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht wegen der persönlichen Schuld des Zeugen Sch. zu.

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Ohne Erfolg bleibt die Berufung hingegen im Hinblick auf den bezifferten Schadensersatzanspruch. Ein solcher könnte sich nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ergeben, weil zwischen den Parteien des Rechtsstreits keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Die Pflicht eines Schuldners, den durch die Verzögerung der Leistung entstandenen Schadens zu ersetzen, ergibt sich grundsätzlich aus § 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB. Ob der Kläger das Fahrzeug allerdings tatsächlich im Mai 2005 für einen höheren Preis verkaufen konnte als heute, insbesondere ob die Behauptung des Kläger zutrifft, im Mai 2005 habe es einen potentiellen Käufer gegeben, der den Wohnwagen für 12.000,00 € gekauft hätte und ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass der Wohnwagen derzeit nur noch einen Wert von 6.000,00 € habe, kann dahinstehen. Denn nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme kann ein früherer Zeitpunkt für den Eigentumserwerb des Klägers als der 20. April 2007 nicht festgestellt werden.

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Insbesondere hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht, dass er das Eigentum an dem Wohnwagen bereits im Dezember 2003 erworben hat. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Sie wird durch die protokollierten Aussagen des Zeugen Sch. gedeckt, deren Widersprüchlichkeit das Amtsgericht zutreffend herausgearbeitet und gewürdigt hat. Der schriftliche Kaufvertrag vom 6. Dezember 2003 steht dieser Würdigung nicht entgegen. Zum Einen begründet der schuldrechtliche Kaufvertrag keinerlei dingliche Rechtsänderung. Zum Anderen ist auch der Vortrag zu einer dinglichen Übereignung lückenhaft und unvollständig. So fehlt insbesondere schlüssiger Vortrag dazu, wann eine Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger im Jahre 2003 oder danach stattgefunden haben soll. Der Kläger selbst hat hierzu mit Schriftsatz vom 22. September 2005 nur vorgetragen, dass das Fahrzeug " dann gleich weitergegeben an den Kläger und auf ihn zugelassen" worden sei. Diese Behauptung ist durch die Vernehmung des Zeugen Sch. nicht bestätigt worden. Dieser hat in seiner zweiten Vernehmung am 3. August 2006 abweichende Angaben zur Übergabe des Fahrzeugs und der Schlüssel gemacht, die der Kläger sich nicht zu eigen gemacht hat.

35

Daher ist die Behauptung des Klägers, der Wohnwagen sei ihm eine Woche nach dem Kauf durch die Eheleute Sch. übergeben und auf ihn angemeldet worden, nicht bewiesen. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 BGB scheitert deshalb schon daran, dass der Kläger vor dem 20. April 2007 keinen fälligen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte hatte und deshalb mit der Herausgabe des Fahrzeugbriefes bis dahin nicht in Verzug war. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht.

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Dem Kläger steht allerdings der mit dem Feststellungsantrag geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des künftigen Schadens aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu. Der Herausgabeanspruch ist seit dem 20. April 2007 fällig. Einer - weiteren - Mahnung bedurfte es nicht. Verzug ist - analog § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB - mit Zustellung des Schriftsatzes vom 11. Mai 2007 am 21. Mai 2007 eingetreten. Dass der Wohnwagen fortlaufend an Wert verliert, ist unstreitig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Ein Anwendungsfall des § 97 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, da die vom Kläger in der zweiten Instanz vorgetragenen neuen Tatsachen in erster Instanz nicht geltend gemacht werden konnten. Insofern gilt das oben zu § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO Ausgeführte entsprechend. Die materiell-rechtliche Tatsache der Einigung über den Eigentumsübergang ist erst entstanden, nachdem der erste Rechtszug bereits abgeschlossen war.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


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