Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (2. Zivilkammer) - 2 S 46/22
vorgehend AG Ludwigshafen, 2. März 2022, 2h C 500/21, Urteil
vorgehend AG Ludwigshafen, 2. März 2022, 2h C 500/21, Urteil
vorgehend AG Ludwigshafen, 2. März 2022, 2h C 500/21, Urteil
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.03.2022, Az. 2h C 500/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.631,85 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten um eine Rechnung des Klägers an den Beklagten vom 17.5.2019, mit der ärztliche Leistungen vom 14.8.2018, 22.8.2018, 20.9.2018 und 21.9.2018 abgerechnet werden. Der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene Beklagte war bei dem Kläger in dessen Eigenschaft als ärztlicher Direktor der Klinik für ... des ... im Jahr 2018 wiederholt in ambulanter privatärztlicher Behandlung. Näheres ist streitig.
- 2
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Behandlungsleistungen seien so, wie in der streitgegenständlichen Rechnung abgerechnet wurden, auch erbracht worden. Insbesondere habe sich der Beklagte am 22.8.2018 und am 14.8.2018 in seiner Behandlung befunden. Dies ergebe sich aus einem Cardio-MRT-Befund vom 22.8.2018, einem Echokardiographiebefund vom 14.8.2018 (Anlage K6 und K7, Blatt 135 ff. d.A.) sowie einem Arztbrief vom 23.10.2018 (Anlage K4, Blatt 26 d.A.).
- 3
Mit zunächst beim Amtsgericht ... erhobener Klage, die mit Beschluss vom 09.09.2021 an das Amtsgericht Ludwigshafen verwiesen wurde, hat der Kläger ursprünglich beantragt,
- 4
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.805,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2019 zu zahlen,
- 5
2. den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung des Klägers in Höhe von 255,85 € zu zahlen.
- 6
Aufgrund der Säumnis des Beklagten im Termin vom 03.11.2021 hat das Amtsgericht diesen antragsgemäß durch Versäumnisurteil verurteilt. Gegen das dem Beklagten am 16.11.2021 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser mit Schreiben vom 19.11.2021 Einspruch eingelegt.
- 7
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- 8
das Versäumnisurteil vom 3.11.2021 aufrechtzuerhalten.
- 9
Der Beklagte hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- 10
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 11
Der Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, die streitgegenständliche Rechnung enthalte „falsche Leistungsangaben“. Er hat weiter behauptet, dass am 14.8.2018 keine Ultraschalluntersuchung an ihm durchgeführt worden sei. Es habe an diesem Tag allein eine allgemeine Beratung stattgefunden. Am 22.8.2018 sei wiederum kein MRT durchgeführt worden, er sei an diesem Tag überhaupt nicht in der Klinik gewesen. Er meint, dass es sich insoweit um eine Verwechslung handeln müsse, die auf von ihm im damaligen Verantwortungsbereich des Klägers am ... wahrgenommenen organisatorischen Mängeln beruhe. So sei er einmal ins Klinikum gekommen und mit der Begründung, sein Termin sei erst in der Folgewoche, abgewiesen worden. Ein anderes Mal sei er wegen einer Terminsverlegung angerufen worden, obwohl er keinen Termin gehabt habe.
- 12
Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten im Termin vom 12.1.2022 persönlich angehört. Ferner hat es den Kläger im genannten Termin darauf hingewiesen, er möge prüfen, inwieweit die Erbringung der ärztlichen Leistungen unter Beweis gestellt werde (Blatt 119 d.A.) und hierzu Schriftsatznachlass gewährt.
- 13
Mit Urteil vom 2.3.2022 hat das erstinstanzliche Gericht das Versäumnisurteil vom 3.11.2021 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 173,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.6.2019 sowie Kosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil vom 3.11.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- 14
Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerseite sei für die Erbringung der beklagtenseits bestrittenen ärztlichen Leistungen beweisfällig geblieben. Der Kläger habe zwar vor dem Termin vom 12.1.2022 schriftsätzlich nicht ausdrücklich bestritten, dass die betreffenden Leistungen durchgeführt worden seien. Aus der Berücksichtigung des Vortrags im Termin habe sich aber keine Verzögerung des Rechtsstreits geben. Schließlich habe der Kläger in der ihm gewährten Frist auch kein zum Beweis der Leistungserbringung geeignetes Beweisangebot unterbreitet. Insbesondere erschließe sich dem erstinstanzlichen Gericht nicht, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen das klägerseits angebotene Sachverständigengutachten mit ausreichender Sicherheit zu der Feststellung gelangen solle, dass die streitigen Behandlungen und Untersuchungen nur zu dem angegebenen Zeitpunkt und nur am Beklagten durchgeführt worden sein können. Auf die Richtigkeit von Diagnosen und Maßnahmen käme es vorliegend schließlich nicht an. Vielmehr gehe es um den tatsächlichen Geschehensablauf, also darum, ob der Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt die Klinik des Klägers aufgesucht habe und die ärztlichen Mitarbeiter des Klägers zu diesem Zeitpunkt die dokumentierten und abgerechneten Maßnahmen vorgenommen haben. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch sei daher um die Behandlungskosten vom 22.8.2018 und für den 14.8.2018, soweit sie über den für die ärztliche Beratung abgerechneten Betrag hinausgingen, zu kürzen.
- 15
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
- 16
Er ist der Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe gegen seine Hinweispflichten aus § 139 ZPO verstoßen, da es nicht zu erkennen gegeben habe, dass es die zuerst vorgelegte Behandlungsdokumentation nicht als Nachweis der Leistungserbringung gegenüber dem Beklagten ansehe. Wäre ein entsprechender Hinweis erteilt worden, wären bereits erstinstanzlich weitere Dokumente über die streitigen Behandlungsmaßnahmen vorgelegt, Beweis zur Fälschungssicherheit und Zertifizierung des elektronischen Dokumentationssystems des ... angetreten sowie die Parteivernehmung des Klägers und das Zeugnis zweier weiterer Ärzte für die Leistungserbringung gegenüber dem Beklagten angeboten worden. Zudem sei die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts rechtlich fehlerhaft, da sich aus §§ 360f, 630h BGB ergebe, dass der seinerseits vorgelegten Behandlungsdokumentation eine Indizwirkung dahingehend zukomme, dass die abgerechneten Maßnahmen auch alle durchgeführt worden seien. Schließlich habe das erstinstanzliche Gericht verkannt, dass auch ein Sachverständigengutachten, mit dem die fachkundige Auswertung der Behandlungsdokumentation erfolge, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Geschehensablauf zulasse.
- 17
Letztlich sei es auch unwahrscheinlich, dass im Falle einer Patientenverwechslung die im Einzelnen dokumentierten Leistungen genau zu der Erkrankung des fraglichen Patienten passen.
- 18
Der Kläger beantragt,
- 19
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 2.3.2022 (2h C 500/21) teilweise aufzuheben und das Versäumnisurteil vom 3.11.2021 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.631,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2019 sowie weitere 172,31 € zu zahlen.
- 20
Der Beklagte beantragt,
- 21
die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und ist der Auffassung, die mit der Berufungsbegründung erstmals vorgelegten Unterlagen seien gemäß §§ 530, 296 ZPO verspätet.
- 23
Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 16.11.2022 hat der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.11.2022 weitere Beweisangebote unterbreitet und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.
II.
- 24
Die keinen formellen Bedenken begegnende Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
- 25
Insbesondere kann der Kläger seine Forderung - jedenfalls soweit sie den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag überschreitet - nicht auf § 630a Abs. 1 BGB stützen. Zu Recht und mit insoweit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage daher im Hinblick auf den mit der Berufung noch geltend gemachten Teilbetrag abgewiesen. Dem ist aus Sicht des Berufungsgerichts noch Folgendes hinzuzufügen:
- 26
Die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach von einer Leistungserbringung des Klägers gegenüber dem Beklagten am 22.8.2018 insgesamt und am 14.8.2018 hinsichtlich der Ultraschalluntersuchung nicht ausgegangen werden kann, ist nicht zu beanstanden.
- 27
Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung grundsätzlich die in erster Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, sofern kein Ausnahmefall nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 oder Nr. 2 ZPO gegeben ist. Derartige berufungsrechtlich relevante Fehler in Gestalt von Auslassungen, Widersprüchen und/oder Verstößen gegen die Logik und Denkgesetze, die Auswirkungen auf das Ergebnis der Beweiswürdigung insgesamt hätten, vermag die Berufung nicht aufzuzeigen; selbige liegen auch nicht vor. Insbesondere kann das Gericht seine Überzeugung auch (allein) auf die Würdigung von Parteierklärungen stützen (BVerfG, Beschl. v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 = NJW 2017, 3218).
- 28
Der Beklagte hatte zunächst schriftsätzlich und später dann im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die in der Berufung weiter streitgegenständlichen Behandlungen nicht an ihm vorgenommen wurden. Anhand von Beispielen und aus eigener Anschauung hat er schriftsätzlich und persönlich im Termin berichtet, dass er zudem organisatorische Mängel im Verantwortungsbereich des Klägers bemerkt habe. Diesen substantiierten Vortrag hat der Kläger erstinstanzlich - allenfalls - pauschal und mit Nichtwissen bestritten. Auch nach der persönlichen Anhörung des Beklagten hat er sein Bestreiten in diesem Punkt nicht weiter substantiiert und weiterhin nicht unter Beweis gestellt, dass die in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Behandlungen an dem Beklagten selbst vorgenommen wurden. Dabei oblag es dem Kläger zu beweisen, dass seine Rechnung zutreffend und die in Rechnung gestellten Leistungen dementsprechend auch tatsächlich gegenüber dem Beklagten erbracht wurden. Es widerspricht nicht der Logik oder den Denkgesetzen, dass von organisatorischen Mängeln und Verwechslungen im Bereich der Terminsvergabe auf ebensolche Mängel und die Möglichkeit von Verwechslungen im Bereich der Abrechnung geschlossen wird. Beide Aufgabengebiete gehören zu den Verwaltungsaufgaben einer Klinik.
- 29
Wenn der Beklagte, wie von ihm vorgetragen, tatsächlich am 22.8.2018 nicht in der Klinik war und am 14.8.2018 keiner Ultraschalluntersuchung unterzogen wurde, ist auch nicht ersichtlich, was er über seine in der Parteianhörung bekundeten Wahrnehmungen hinaus zum Beweis dieser negativen Tatsachen hätte vorbringen können. Mangels geeignetem klägerischen Beweisantritt konnte das erstinstanzliche Gericht in diesem Punkt zu keinem anderen Ergebnis als der teilweisen Klageabweisung gelangen. Anders, als es die Klagepartei vorträgt, wäre es bei einer Verwechslung von Patienten des Klägers auch nicht verwunderlich, dass beide Patienten am Herzen untersucht wurden. Der Kläger ist Kardiologe. Es wäre daher stattdessen unwahrscheinlich, dass einer der Patienten nicht wegen Herzproblemen in Behandlung gewesen wäre. Ein Dokument, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass es der Beklagte war, an dem die streitgegenständlichen Untersuchungsleistungen erbracht wurden, wurde erstinstanzlich jedenfalls nicht vorgelegt. Das erstinstanzliche Gericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass bei einem MRT und einer Ultraschalluntersuchung erstellte Aufnahmen zur Patientenakte gelangt sind, nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass diese auch tatsächlich den betreffenden Patienten betreffen. Angesichts der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist es nicht zu beanstanden, dass das erstinstanzliche Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dem klägerischen Vortrag im Hinblick auf die beiden vorliegend noch streitgegenständlichen Untersuchungen nicht zu folgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die §§ 630f und 630h BGB über Streitigkeiten zu einer möglichen Arzthaftung hinaus in sonstigen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arzt und Patient zu Anwendung kommen. Auch eine etwaige Indizwirkung oder Vermutung zugunsten des Inhalts der Patientenakte konnte das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Anhörung des Beklagten rechtsfehlerfrei als widerlegt erachten.
- 30
Hieran ändert sich auch nichts durch das weitergehende Vorbringen der Klagepartei im Berufungsrechtszug, denn dieses war bei der Entscheidung aus verschiedenen Gründen nicht mehr zu berücksichtigen.
- 31
Die mit der Berufungsbegründung neu vorgetragenen Beweisangebote betreffend die Frage, ob tatsächlich der Beklagte als Patient den in der Berufungsinstanz streitgegenständlichen Behandlungsmethoden unterzogen wurde, sind bereits nach § 531 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
- 32
Die Zulassung dieses Vorbringens auf der Grundlage des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO scheidet aus, da die Frage nach der Identität der behandelten Person bereits in erster Instanz relevant war und vom Amtsgericht auch nicht übersehen worden ist.
- 33
Auch ein Fall des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel dann zuzulassen, wenn sie in erster Instanz infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht wurden. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen eine Partei sich durch eine fehlerhafte Prozessleitung des erstinstanzlichen Gerichts veranlasst sah, von einem bestimmten Vorbringen abzusehen, oder nach § 139 ZPO gebotene Hinweise unterblieben sind. Unterbliebene Hinweise stellen demnach allerdings nur dann einen Verfahrensfehler dar, wenn sie vom Standpunkt des Erstrichters geboten gewesen wären (Musielak/Voit/Ball, 19. Aufl. 2022, ZPO § 531 Rn. 18, m.w.N.). In der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2022 hat das erstinstanzliche Gericht gerade darauf hingewiesen, dass die Frage der Erbringung der ärztlichen Leistungen vorliegend beweisbedürftig sein könnte. Dem Kläger wurde ein entsprechender Schriftsatznachlass gewährt. Ein weiterer Hinweis war nicht erforderlich. Die Grenze der richterlichen Hinweispflicht ist die Unbefangenheit des Gerichts. Diese ist jedenfalls dann überschritten, wenn das Gericht zu Auswahl von Beweismitteln berät. Zu einem weiteren Beweisantritt muss das Gericht, zumal gegenüber einer anwaltlich beratenen Partei, daher nicht anregen (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 139 Rn. 29).
- 34
Ein Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts auf die Untauglichkeit des mit dem nachgelassenen Schriftsatz unterbreiteten Beweisangebots wäre vorliegend eine unzulässige Beratung zur Auswahl geeigneter Beweismittel gewesen. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz hatte der Beklagte auf den gerichtlichen Hinweis hin zur Leistungserbringung weiter vorgetragen und dazu Sachverständigenbeweis angeboten. Das betreffende Beweisangebot enthielt aber keine Anknüpfungstatsachen, aus denen erkenntlich gewesen wäre, inwieweit sie zur Klärung der streitentscheidenden Frage, nämlich ob es der Beklagte war, der behandelt wurde, beitragen würden. Vielmehr hat das Beweisangebot auf die behandelte Person keinen Bezug genommen. Auch die weiteren, mit dem betreffenden Schriftsatz vorgelegten Anlagen K6 und K7, die auf den Namen des Beklagten ausgestellte Befunde enthalten, konnten die Klage in diesem Punkt nicht stützen, da für deren Bezug auf eine konkret erfolgte Untersuchung des Beklagten erstinstanzlich kein geeigneter Beweisantritt erfolgt ist.
- 35
Ferner liegt auch kein Fall des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum der Kläger die mit der Berufungsbegründung vorgelegten Unterlagen nicht bereits in erster Instanz vorgelegt hat und warum dies nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Dies gilt umso mehr, als die Klagepartei durch den ausdrücklichen Hinweis des Amtsgerichts in der mündlichen Verhandlung allen Anlass hatte, zur Vornahme der streitgegenständlichen Behandlungen, auf deren Grundlage die Vergütungsansprüche geltend gemacht werden, umfassend vorzutragen und Beweis anzubieten.
- 36
Schließlich besteht auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz des Berufungsklägervertreters vom 30.11.2022.
- 37
Der erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.11.2022 vorgelegte Aufklärungsbogen ist nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erstmals in das Verfahren eingeführt worden. Er unterliegt daher bereits der Zurückweisung auf der Grundlage der §§ 530, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 296 Abs. 1 ZPO, denn die Vorlage ist weit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und zudem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgt, sodass eine Berücksichtigung dieses Vorbringens im Sinne aller zum Verspätungsbegriff des § 296 Abs. 1 ZPO vertretenen rechtlichen Auffassungen zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde, da die Kammer in einem zukünftigen Termin zur mündlichen Verhandlung hierüber erstmals verhandeln und anschließend entscheiden könnte und bei rechtzeitiger Vorlage dies im stattgefundenen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung, der mit einem Abstand von rund 8 Monaten nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist stattfand, hätte erledigt werden können.
- 38
Auf eine etwaige Zulassung nach § 531 ZPO kommt es mithin wegen der ohnehin vorliegenden Verspätung, die den Vortrag präkludiert, nicht mehr an. Auch der klägerische Verweis auf die Vorschriften über die Restitutionsklage vermag hier kein abweichendes Ergebnis zu begründen. Voraussetzung einer erfolgreichen Restitutionsklage ist schließlich, dass die betreffende Partei den Vortrag des Restitutionsgrundes im Ausgangsprozess nicht versäumt hat, § 582 ZPO.
- 39
Die Revision ist nicht zuzulassen. Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
- 40
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
- 41
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
- 42
Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 47, 48 GKG.
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Referenzen
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