Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer) - 2-06 O 291/24
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
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1. an die Klägerin 579,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. aus 1.159,90 € seit dem 07.09.2024 zu zahlen,
2. der Klägerin über etwa über die sich aus Anlage K 1 ergebenden hinausgehende weitere Sortenschutzverletzungen Rechnung zu legen, indem er der Klägerin Auskunft darüber erteilt, ob er in seinem Betrieb
- seit dem 01.10.2018 (mit Ausnahme des Zeitraums Herbst 2021 bis Frühjahr 2022) bezüglich der Winterweizensorte „A“ und
- seit dem 09.03.2015 (mit Ausnahme des Zeitraums Herbst 2021 bis Frühjahr 2022) bezüglich der Winterweizensorte „B“
Handlungen gemäß Ziffer I.2 des ursprünglichen Antrags durchgeführt hat, und – soweit dies der Fall ist – der Klägerin
- die Menge des von ihm insoweit verwendeten Saat- und Pflanzguts;
- im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters; und
- die Namen und Anschriften der Abnehmer des erzeugten Ernteguts nebst der vom Beklagten an diese gelieferten Mengen sowie der hierfür gezahlten Preise
mitzuteilen und die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen.
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der den jeweiligen Sortenschutzinhabern bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten durch – über die Wiederaussaat der sich aus Anlage K 1 ergebenden Saatgutmengen hinausgehende – Handlungen gemäß Klagantrag zu Ziffer I.2
- in Bezug auf die Sorte „A“ seit dem 01.10.2018; und
- in Bezug auf die Sorte „B“ seit dem 09.03.2015
entstanden ist.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um sortenschutzrechtliche Ansprüche.
Die Klägerin macht Rechte an den Winterweizensorten „A“ und „B“ geltend, für die sie durch die Inhaber der Nutzungsrechte an diesen Sorten beauftragt und ermächtigt ist, die Rechte gegenüber Landwirten im Zusammenhang mit etwa betriebenem Nachbau ihrer Sorten und/oder Verletzung der Sortenschutzrechte im eigenen Namen geltend zu machen.
Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Die Winterweizensorten „A“ und „B“ waren und sind durch die GemSortV geschützt.
Der Beklagte ließ 4.620 kg (= 46,2 dt) Saatgut der Sorte „A“ und 4.480 kg (= 44,8 dt) Saatgut der Sorte „B“ aufbereiten. Das Aufbereiten diente dabei ausschließlich zur eigenen Verwendung, einer Wiederaussaat im eigenen Betrieb. Eine Nachbauentschädigung zahlte der Beklagte für diese Wiederaussaat nicht.
Die Klägerin forderte den Beklagten im Wirtschaftsjahr 2021/2022 erfolglos auf, Auskunft über den Umfang des von ihm betriebenen Nachbaus hinsichtlich der streitgegenständlichen Weizensorten zu erteilen.
Die Klägerin forderte vom Beklagten erfolglos Schadensersatz, Abgabe einer Unterlassungserklärung und Rechnungslegung.
Die Klägerin trägt vor, die Lizenzgebühr habe im Wirtschaftsjahr 2021/2022 für die Sorte „A“ 12,50 € /dt und für die Sorte „B“ 13,00 € /dt betragen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der ihr durch die Handlungen der Beklagten entstandene Schaden sei im Wege der Lizenzanalogie auf 1.159,90 € zu beziffern. Dies ergebe sich aus der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial zu zahlenden Lizenzgebühr (sog. Z-Lizenzgebühr), nicht aber aus der Nachbaugebühr. Es ergebe sich ein Schaden in Höhe von 577,50 € für die Sorte „A“ und 582,40 € für die Sorte „B“.
Sie könne Auskunft für den gesamten Zeitraum seit Entstehung der Sortenschutzrechte verlangen. Mangels bezifferbarer Schäden könne sie noch keine Leistungsklage erheben.
Die Klägerin hat mit ihrer dem Beklagten am 06.09.2024 zugestellten Klage zunächst beantragt,
I.
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.159,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ohne Zustimmung der jeweiligen Sortenschutzinhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten Erntegut der Winterweizensorten „A“ und „B“ zu erzeugen, wenn der jeweilige Sortenschutzinhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigte zuvor nicht Gelegenheit hatte, sein Rechte im Zusammenhang mit den hierfür verwendeten Sortenbestandteilen geltend zu machen, es sei denn, die vorstehend genannte Handlung
• erfolgt
- im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (§ 10a Abs. 1 Nr. 1 SortG, Art. 15 lit. a) GemSortV);
- zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte Sorte beziehen (§ 10a Abs. 1 Nr. 2 SortG, Art. 15 lit. b) GemSortV);
- zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (§ 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV); oder
• erfolgt im Rahmen des Nachbaus, soweit den in § 10a Abs. 3 und 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3 GemSortV festgelegten Verpflichtungen nachgekommen wird (§ 10a Abs. 2 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV); oder
• stellt eine Handlung gemäß § 10 Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV gezüchteten neuen Sorten dar; oder
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• stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen § 10a Abs. 2 SortG, Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV verstoßen würde; oder
• erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz erschöpft ist (§ 10b SortG, Art. 16 GemSortV).
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• seit dem 09.03.2015 bezüglich der Winterweizensorte „B“</p>
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Handlungen gemäß Ziffer I.2 des Antrags durchgeführt hat, und – soweit dies der Fall ist – der Klägerin
• die Menge des von ihm insoweit verwendeten Saat- und Pflanzguts;
• im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters; und
• die Namen und Anschriften der Abnehmer des erzeugten Ernteguts nebst der vom Beklagten an diese gelieferten Mengen sowie der hierfür gezahlten Preise
mitzuteilen und die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen.
II.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der den jeweiligen Sortenschutzinhabern bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten durch – über die Wiederaussaat der sich aus Anlage K 1 ergebenden Saatgutmengen hinausgehende – Handlungen gemäß Klagantrag zu Ziffer I.2
• in Bezug auf die Sorte „A“ seit dem 01.10.2018; und
• in Bezug auf die Sorte „B“ seit dem 09.03.2015
entstanden ist.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.10.2024 den Antrag zu 1. in Höhe von 579,90 € und die Anträge zu 2. und 3. für den Zeitraum Herbst 2021 bis Frühjahr 2022 anerkannt.
Die Kammer hat am 03.02.2025 entsprechend ein Teilanerkenntnisurteil erlassen (Bl. 90 d.A.).
Die Klägerin beantragt zuletzt (sinngemäß),
I.
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 579,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit Rechtshängigkeit auf 1.159,90 € zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über etwa über die sich aus Anlage K 1 ergebenden hinausgehende weitere Sortenschutzverletzungen Rechnung zu legen, indem er der Klägerin Auskunft darüber erteilt, ob er in seinem Betrieb
• seit dem 01.10.2018 (mit Ausnahme des Zeitraums Herbst 2021 bis Frühjahr 2022) bezüglich der Winterweizensorte „A“ und
• seit dem 09.03.2015 (mit Ausnahme des Zeitraums Herbst 2021 bis Frühjahr 2022) bezüglich der Winterweizensorte „B“
Handlungen gemäß Ziffer I.2 des ursprünglichen Antrags durchgeführt hat, und – soweit dies der Fall ist – der Klägerin
• die Menge des von ihm insoweit verwendeten Saat- und Pflanzguts;
• im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters; und
• die Namen und Anschriften der Abnehmer des erzeugten Ernteguts nebst der vom Beklagten an diese gelieferten Mengen sowie der hierfür gezahlten Preise
mitzuteilen und die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen.
II.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der den jeweiligen Sortenschutzinhabern bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten durch – über die Wiederaussaat der sich aus Anlage K 1 ergebenden Saatgutmengen hinausgehende – Handlungen gemäß Klagantrag zu Ziffer I.2
• in Bezug auf die Sorte „A“ seit dem 01.10.2018; und
• in Bezug auf die Sorte „B“ seit dem 09.03.2015
entstanden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die von der Klägerin vorgetragene Lizenzgebühr sei zu hoch, da die zulässige Höhe einer Entschädigung unter der üblichen Lizenzgebühr liege. Er schulde Rechnungslegung erst ab dem Wirtschaftsjahr, für das der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte verfügt habe, die ein Auskunftsbegehren rechtfertigen.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch in dem nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten noch offenen Teil begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Frankfurt a.M. ist örtlich zuständig gemäß § 38 Abs. 1 SortG i.V.m. § 39 JuZuV Hessen.
Ferner liegt das für den Antrag zu 3. gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor.
Die Klägerin ist auch klagebefugt und kann die Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen. Sie ist einerseits von den Sortenschutzrechtsinhabern entsprechend ermächtigt und kann sich andererseits auf ein entsprechendes eigenes Interesse berufen (vgl. auch BGH, GRUR 2002, 238; OLG Düsseldorf, NJOZ 2020, 457 Rn. 3 m.w.N.).
II.
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Die Klage ist, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht bereits anerkannt worden sind, auch begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe gemäß § 37 Abs. 2, § 10 SortenSchG, Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2100/94 (GemSortV) i.V.m. mit Art. 18 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1768/95 (GemNachbV).
a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn sie ist durch die Sortenschutzinhaber ermächtigt worden, deren Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
b. Gemäß § 10 SortG ist allein der Sortenschutzinhaber berechtigt, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder zu einem der genannten Zwecke aufzubewahren. Der Verstoß hiergegen begründet einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch und im Fall der Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 37 Abs. 2 SortG).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, durch den Sortenschutz geschütztes Material aufbereitet zu haben. Da aufbereitetes Saatgut ausschließlich zur Aussaat verwendet werden kann, kann davon ausgegangen werden und ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte dieses aufbereitete Erntegut zur Wiederaussaat im eigenen Betrieb verwendet hat. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin bestreitet der Beklagte auch nicht.
Dazu war er durch den Sortenschutzinhaber nicht berechtigt worden.
Der Beklagte kann sich als Landwirt auch nicht auf das Nachbauprivileg nach § 10a Abs. 2 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV berufen, da er zum einen zu dessen Voraussetzungen nicht hinreichend vorgetragen hat und zum anderen auch nicht ersichtlich ist, dass er seinen diesbezüglichen Anzeigeverpflichtungen nachgekommen ist (§ 10a Abs. 3 SortenSchG, Art. 14 Abs. 3 GemSortV). Danach hätte der Beklagte als Landwirt gemäß Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegelstrich GemSortV infolge der nach der Aufbereitung des Saatgutes erfolgten Verwendung durch Wiederaussaat im eigenen Betrieb bis spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres die Nachbaugebühr zahlen müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 25.06.2015 – C-242/14, GRUR 2015, 878 Rn. 32 – Vogel). Dies hat er unstreitig nicht getan.
c. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. § 37 Abs. 2 SortenSchG und Art. 94 Abs. 2 GemSortV verlangen für den Schadensersatz vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Voraussetzungen des Art. 94 Abs. 2 GemSortV insoweit vorliegen.
Darüber hinaus war zu beachten, dass die Klägerin vorliegend Schadensersatz in Form der angemessenen Vergütung verlangt. Dieser Anspruch ist nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV verschuldensunabhängig begründet. Im nationalen Recht wiederum kann der Anspruch auf Zahlung von Lizenzanalogie nach § 812 Abs. 1 BGB verschuldensunabhängig begründet werden (Metzger/Zech-von Gierke/Trauernicht, SortG, § 37 Rn. 80).
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d. Der
Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe.
Gemäß Art. 94 Abs. 1 GemSortV steht dem Geschädigten einer Sortenschutzverletzung ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Die wegen der praktischen Schwierigkeiten häufigste Berechnungsart ist dabei der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Diese Berechnungsmethode setzt bei der Überlegung an, dass der Verletzer jedenfalls das herauszugeben hat, was er hätte leisten müssen, wenn er vom Berechtigten eine Lizenz erhalten hätte (LG Kaiserslautern, Urt. v. 04.12.2020 – 3 O 417/19, BeckRS 2020, 50842 Rn. 35 m.w.N.).
Darüber hinaus regelt Art. 94 Abs. 2 GemSortV einen über die „angemessene Vergütung“ hinausgehenden „weiteren“ Schadensersatzanspruch. Im Rahmen des Art. 94 Abs. 2 GemSortV ist allgemein anerkannt – und § 37 Abs. 2 Satz 3 SortG konkretisiert dies dahingehend auch –, dass auch die Berechnung des „weiteren Schadens“ mit der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie vorgenommen werden kann (EuGH, GRUR 2016, 1043 – Hansson/Jungpflanzen Grünewald GmbH), namentlich die zweifache Lizenzgebühr (LG Kaiserslautern, Urt. v. 04.12.2020 – 3 O 417/19, BeckRS 2020, 50842 Rn. 36). Dies entspricht dem Betrag, den die Klägerin ursprünglich verlangt hat.
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Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 288, 291 BGB.
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e. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Ansprüche der Klägerin sind im Jahr 2021/2022 entstanden, so dass selbst bei Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB die Klageerhebung im Jahr 2024 ausreichte. Darüber hinaus verjähren Ansprüche auf angemessene Vergütung in Form der Lizenzanalogie nach § 852 BGB binnen 10 Jahren.
2. Der Beklagte ist der Klägerin aus § 10a Abs. 6, § 37b Abs. 1 SortG, § 242 BGB zur (weiteren) Auskunft verpflichtet (Antrag zu 2.).
a. Wer Saatgut aufbereitet, ist zur Auskunft darüber verpflichtet, ob er Erntegut einer bestimmten geschützten Sorte aufbereitet hat, und ferner über den Umfang dieser Aufbereitungshandlungen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Aufbereiter Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zum Zweck des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (BGH, GRUR 2005, 668 – Aufbereiter; OLG Naumburg, GRUR 2007, 584; vgl. auch BGH, GRUR 2006, 575 Rn. 30 ff. – Melanie). Der Auskunftsanspruch ist daher sortenbezogen und besteht nicht für alle möglichen Sorten, die ein Landwirt genutzt hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 407 Rn. 19 – Auskunftsanspruch bei Nachbau III). In Anwendung dieser Grundsätze ist der Beklagte grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet, denn er hat unstreitig Saatgut aufbereiten lassen.
b. Der Anspruch gemäß § 37b Abs. 3 SortG erstreckt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur auf die Erteilung von Auskünften zu Wirtschaftsjahren, zu denen die Klägerin hinreichende Anhaltspunkte für eine Nutzung hat.
>Der BGH hat zwar für den Aufbereiter entschieden, dass die Auskunft erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr zu erteilen ist, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt (BGH, GRUR 2005, 668 – Aufbereiter I). Diese Rechtsprechung hat der BGH zudem ausdrücklich auf den Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt erstreckt und ausgeführt, dass die Auskunftspflicht sortenbezogen nur für diejenigen Wirtschaftsjahre besteht, für die Anhaltspunkte für die Nutzung bestehen (BGH, GRUR 2006, 407 – Auskunftsanspruch bei Nachbau III; BGH, GRUR 2006, 47 – Auskunftsanspruch bei Nachbau II). In den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen ging es jedoch darum, dass über die konkrete Sortenschutzverletzung hinaus Ansprüche geltend gemacht worden waren, also nicht nur über Nutzung der konkret verletzten Sorte Auskunft erteilt werden sollte, sondern für eine Vielzahl von Sorten, für die keine Anhaltspunkte für eine Nutzung vorlagen.
Der BGH hat hingegen in Bezug auf den sortenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch wegen der Verletzung einer (konkreten) Sorte entschieden, dass der Verletzer Auskunft erteilen muss über alle Benutzungshandlungen, die er in dem dafür überhaupt in Betracht kommenden Zeitraum während der Schutzdauer des Rechts vorgenommen hat. Hierdurch werde der Verletzer nicht ungerechtfertigt beschwert, denn der Sortenschutzinhaber könne in der Regel den tatsächlichen Umfang einer Verletzung seines Rechts durch einen Vermehrer oder Vertreiber nur und erst aufgrund der Rechnungslegung des Verletzers feststellen. Das ohnehin begrenzte Recht des Züchters würde aber in seiner Durchsetzbarkeit erheblich beschränkt, wäre der Sortenschutzinhaber genötigt, die Rechnungslegungspflicht des Verletzers auf den Zeitraum ab der konkret festgestellten Verletzungshandlung zu beschränken (BGH, GRUR 1992, 612, 616 – Nicola).
Im Streitfall hat die Klägerin – wie oben dargestellt – die Verletzung von konkreten Sortenschutzrechten dargelegt und verlangt Auskunft zwar für die Vergangenheit, aber nur bezogen auf diese konkreten Sorten. Daher war der Zeitraum der Auskunft nicht zu begrenzen.
Dies gilt auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Anspruch auf Grundauskunft (BGH, GRUR 2022, 1427 – Elektronischer Pressespiegel II), wonach der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nur auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, also über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen beschränkt ist, die ihr im Kern gleichartig sind. Diese Überlegungen zum Urheberrecht sind auf das Sortenschutzrecht nicht zu übertragen, vielmehr sind insoweit die spezielleren Ausführungen des X. Senats zum Sortenschutzrecht maßgebend.
3. In Anwendung der eben genannten Grundsätze ist auch der Antrag auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs begründet (Antrag zu II.). Denn es ist hinreichend wahrscheinlich, dass sich nach der zu erteilenden Auskunft herausstellt, dass ein höherer als der gemäß dem Antrag zu I.1 geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht.
4. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Kosten dem Beklagten nicht schon wegen seines Anerkenntnisses aufzuerlegen waren, auf § 91 ZPO, da der Beklagte vollständig unterlegen ist.
5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus § 709 ZPO.
6. Der Streitwert wird auf 18.159,90 € festgesetzt (§ 3 ZPO).
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