Urteil vom Landgericht GieBen (3. Zivilkammer) - 3 O 233/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger und der Beklagte sind Brüder. Sie bewohnen in der Ortslage von ... auf einem geteilten Grundstück als Vorder- und Hinterlieger jeweils ihre Eigenheime. Diese besondere Wohnkonstellation der Parteien führte gerichtsbekannt seit Jahren zu einer Vielzahl von Prozessen. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind Kosten der Verlegung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen.

Die Kläger sind Hinterlieger auf dem Grundstück und an das im Straßenbereich verlegte öffentliche Ver- und Entsorgungssystem angeschlossen. Die Leitungen verlaufen über den Hof des Grundstücks des Beklagten. Zugunsten der Kläger wurde in dem damaligen notariellen Vertrag ein Leitungsrecht bestellt und die Lage der Leitungen festgelegt. Tatsächlich wurden die Leitungen nicht innerhalb des notariell festgelegten Bereichs, sondern aus zwischen den Parteien streitigen Gründen anderweitig über das Grundstück des Beklagten geführt.

Am 26.03.2002 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, wonach der Beklagte seine Zustimmung zu der abweichenden Verlegung der Versorgungsleitungen erklärte. Auch diese Vereinbarung war Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien. Mit Urteil vom 12.03.2003 (Aktenzeichen LG Gießen 1 S 409/02) wurde die Klage der Kläger auf Grundbuchänderung entsprechend der Vereinbarung vom 26.03.2002 mangels wirksamer dinglicher Einigung abgewiesen.

Mit Klage vom 14.05.2004 nahm der Beklagte die Kläger auf Entfernung der falsch verlegten Versorgungsleitungen in Anspruch.

In der Berufungsinstanz schlossen die Parteien am 21.09.2005 einen Vergleich. Der hiesige Beklagte war in dem damaligen Verfahren Kläger. Der Vergleich hat u. a. folgenden Inhalt:

1. Der Kläger ist berechtigt, die Versorgungsleitungen für das Haus ... in ..., bestehend aus Gas-, Wasser-, Telekom- und Stromleitungen, aus dem Boden des Grundstücks des Klägers auf seine Kosten zu entfernen und zwar aus dem Schacht, der vor dem Putzschacht auf dem Grundstück des Klägers in gerader Flucht auf den Putzschacht auf dem Grundstück der Beklagten zuläuft, und zwar beginnend auf der Höhe des südöstlichen Eckgrenzpunktes des Flurstücks ... (unter Zugrundelegung der Bestimmung VI Nr. 1 des notariellen Vertrages ... vom 08.05.1998), Ur-Nr. ... sowie der dem notariellen Vertrag beigefügten Zeichnung im Hinblick auf den Verlauf des Wegerechts, bis zu Grenze der Grundstücke der Parteien.

2. Der Kläger hat die Herausnahme der Versorgungsleitungen spätestens vier Wochen vor Herausnahme anzuzeigen unter Vorlage einer Bestätigung des Bauamtes oder des Architekten über die Erteilung einer Baugenehmigung oder der Baugenehmigung selbst.

3. Die Beklagten sind berechtigt und auf ihre Kosten verpflichtet, bis spätestens acht Wochen nach Erhalt der Anzeige gem. Ziffer 2 die Versorgungsleitungen auf dem Grundstück des Klägers entsprechend dem notariellen Vertrag zu verlegen, soweit sie dort noch nicht gem. notariellem Vertrag verlegt sind. Dabei sind die Beklagten berechtigt, das Hofpflaster des Grundstücks, soweit hierfür notwendig, aufzumachen und verpflichtet, innerhalb der genannten Frist den Zustand, wie vor der Maßnahme gem. dieser Ziffer 3 auf ihre Kosten wiederherzustellen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2005 ließ der Beklagte die Kläger unter Fristsetzung bis zum 15.11.2005 auffordern, die Versorgungsleitungen zu entfernen. Die Kläger wiesen dieses Aufforderungsschreiben mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2005 mit der Begründung zurück, eine Bestätigung des Bauamtes oder des Architekten über die Erteilung einer Baugenehmigung sei nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 26.11.2005 (Bl. 43 d. A.) übersandte der Beklagte eine Baugenehmigung (Bl. 44 d. A.) und forderte die Kläger auf, die Versorgungsleitungen binnen vier Wochen zu verlegen. Die Baugenehmigung bezog sich auf die Errichtung einer Schwimmhalle.

Die Kläger ließen daraufhin durch eine Fachfirma die Versorgungsleitungen verlegen. Über die Frage der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten prozessierten die Parteien im Anschluss.

Die Kläger haben für die Verlegung der Versorgungsleitungen insgesamt 9.651,01 € aufgewendet. Wegen der Aufwendung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 14, 15 d. A.).

Die Kläger behaupten, der Beklagte habe nie die Absicht gehabt, eine Baumaßnahme durchzuführen, insbesondere eine Schwimmhalle zu errichten. Die Verlegung der Versorgungsleitungen sei lediglich aus „Schikane“ verlangt worden. Sie sind der Ansicht, nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe ein Anspruch auf Ersatz der für die Verlegung der Versorgungsleitungen aufgewendeten Kosten.

Die Kläger beantragen,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 9.651,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2010 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 573,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, zum fraglichen Zeitpunkt habe die Absicht bestanden, das von der Baugenehmigung umfasste Bauvorhaben tatsächlich zu realisieren. Eine Umsetzung der Baumaßnahme sei zunächst nicht erfolgt, weil durch die Arbeiten der Kläger das im Hof verlegte Pflaster erheblichen Schaden genommen habe. Auch wenn das entsprechende Gerichtsverfahren gegen die Kläger erfolglos geblieben sei, habe er sich die Möglichkeit in diesem Verfahren erhalten wollen, über die von ihm behaupteten Schäden im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Beweis zu erheben, ohne sich dem Einwand ausgesetzt zu sehen, die Schäden könnten ebenso gut von eigenen Bauarbeiten entstanden sein. Im Hinblick hierauf sei das geplante Bauvorhaben zunächst zurückgestellt worden. Darüber hinaus sei die ursprüngliche Planung in erheblicher Weise durch einen schweren Unfall des Beklagten am 10.10.2008 verändert worden. Der Unfall an sich und der Umstand, dass der Beklagte in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt sechs Mal operiert werden musste, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Beklagte behauptet weiter, die Realisierung des geplanten Bauvorhabens habe unter der Annahme gestanden, der Beklagte könne in erheblichen Maße Eigenleistungen erbringen, was aufgrund des Unfalls nicht mehr möglich gewesen sei. Die ursprüngliche Absicht der Errichtung der Schwimmhalle sei deshalb zunächst ausgesetzt worden. Inzwischen trage sich der Beklagte aufgrund einer beruflichen Veränderung mit dem Gedanken, anstelle der ursprünglich geplanten Schwimmhalle eine als Werkstatt nutzbare Halle zu errichten, um sein Unternehmen ausbauen zu können. Auch dies hätte die Verlegung der Versorgungsleitungen erforderlich gemacht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2011 (Bl. 102 f. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 9.651,01 € wegen der Verlegung der Versorgungsleitungen.

Ein Anspruch der Kläger folgt nicht aus § 280 Abs. 1, 2 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht des Vergleichs vom 21.09.2005. Nach dem Wortlaut des Vergleichs unter Ziffer 2 war Voraussetzung für das Verlangen der Verlegung der Versorgungsleitungen die Vorlage einer Bestätigung des Bauamtes oder des Architekten über die Erteilung einer Baugenehmigung oder der Baugenehmigung selbst. Dieses Erfordernis hat der Beklagte durch Vorlage der Baugenehmigung betreffend die Schwimmhalle (Bl. 44 d. A.) erfüllt. Eine Auslegung des Vergleichstextes ergibt (§§ 133, 157 BGB), dass neben dem formalen Nachweis einer Baugenehmigung im Zeitpunkt des Verlangens der Verlegung der Versorgungsleitungen eine hinreichend konkrete Absicht der Umsetzung der geplanten Baumaßnahme vorhanden gewesen sein muss. Diese Pflicht folgt aus § 241 Abs. 2 BGB, wonach die Vertragsparteien auf die Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen haben. Diese hinreichende Ernsthaftigkeit der Absicht der Errichtung einer Schwimmhalle sollte nach dem Vergleichstext durch Vorlage der Baugenehmigung erfüllt werden; dem ist der Beklagte nachgekommen. Die Kläger konnten nicht beweisen, dass der Beklagte demgegenüber im Zeitpunkt des Verlangens der Verlegung der Versorgungsleitungen nicht die hinreichend konkrete Absicht der Errichtung einer Schwimmhalle hatte. Ein Indiz für eine tatsächlich nicht vorhandene konkrete Absicht des Beklagten ist zwar der Umstand, dass seit inzwischen mehr als sechs Jahren nach dem Verlangen des Verlegens der Versorgungsleitungen noch immer keine Baumaßnahme begonnen wurde. Die dem zugrundeliegenden Umstände hat die Zeugin ... im Einzelnen dargelegt und erläutert. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes, insbesondere der Angaben der Zeugin ... aber auch des Zeitablaufs seit dem Verlegungsverlangen nicht mit der hinreichenden Sicherheit davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Beklagte Ende des Jahres 2005 nicht die hinreichend ernsthafte Absicht hatte, auf seinem Grundstück eine Schwimmhalle zu errichten. Die Zeugin ... hat eindeutig ausgesagt, eine entsprechende Absicht sei ursprünglich vorhanden gewesen, aus diversen im Einzelnen von ihr dargelegten Gründen sei die Maßnahme immer wieder verschoben worden bzw. eine Umplanung erfolgt. Auch wenn die mehrfachen Planungsänderungen ungewöhnlich und sprunghaft erscheinen mögen, hält es das Gericht dennoch nicht für ausgeschlossen, dass Ende des Jahres 2005 tatsächlich die Absicht der Errichtung der Schwimmhalle bestand. Die Planungsänderungen nach dem Verlangen der Verlegung der Versorgungsleitungen lassen ohnehin nur indizielle Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit der ursprünglichen Bauabsicht zu. Die Zeugin ... hat sehr detailreich geschildert, wie sich die Dinge im Einzelnen entwickelt haben. So hat nach ihren Angaben zunächst die Ungewissheit des Ausgangs des Rechtsstreits über das Hofpflaster den Beginn der Baumaßnahme hinausgeschoben. Anschließend waren die Betreuungsbedürftigkeit der Nachbarin und das dem Beklagten übertragene Nachbarhaus vor der Umsetzung der Schwimmhalle, später dann der Motorradunfall des Beklagten und seine berufliche Veränderung und das eventuelle Erfordernis einer Werkstatt. Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt, die Richtigkeit dieser Angaben und Überlegungen der Zeugin und des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Die Zeugin hat die Veränderung äußerer Umstände vielmehr nachvollziehbar dargelegt. Diese Veränderungen der Umstände lassen nicht unplausibel erscheinen, dass sie auch Verschiebungen bzw. Umplanungen von beabsichtigten Baumaßnahmen nach sich ziehen können. Jedenfalls lassen die geschilderten Umstände nicht den Rückschluss zu, dass von Beginn an nie die Absicht der Errichtung einer Schwimmhalle ernsthaft beabsichtigt war. Soweit sich also aus dem Vergleich die Nebenpflicht des Beklagten ergibt, nur im Falle der ernsthaften Absicht, eine Baumaßnahme durchführen zu wollen, eine Baugenehmigung vorzulegen und die Verlegung der Versorgungsleitungen zu verlangen, ist eine hieraus folgende Pflichtverletzung des Beklagten nicht festzustellen.

Ein Anspruch der Kläger folgt auch nicht aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die hier eingetretenen Änderungen der äußeren Umstände und die damit einhergehenden Umplanungen des Beklagten einen Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellen. Jedenfalls hätte der Wegfall einer Geschäftsgrundlage nicht einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten zur Folge, sondern eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse (vgl. Parlandt/Grüneberg, § 313 BGB, Randnr. 40). Die von den Klägern begehrte Rechtsfolge würde damit, selbst wenn der Wegfall einer Geschäftsgrundlage anzunehmen wäre, nicht eintreten.

Ein Anspruch der Kläger folgt schließlich nicht aus § 826 BGB. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wäre, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Verlangens der Verlegung der Versorgungsleitungen eine Schädigung der Kläger gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hat (vgl. Parlandt/Sprau, § 826 BGB, Randnr. 11). Nachdem, wie oben ausgeführt, bereits nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte im Zeitpunkt seines Verlangens nicht die hinreichend konkrete Absicht hatte, tatsächlich eine Schwimmhalle zu errichten, kann erst recht nicht festgestellt werden, dass es ihm um die Schädigung der Kläger ging oder er eine solche jedenfalls billigen in Kauf nahm. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB scheidet damit ebenfalls aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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