Urteil vom Landgericht GieBen (2. Zivilkammer) - 2 O 382/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 18.581,52 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit behaupteten Beratungsfehlern.
Die Klägerin beabsichtigte einen längerfristigen Vermögensaufbau und interessierte sich insoweit im Jahr 2014 für ein Produkt, in dessen Zuge ein Ansparen von Geldern zum Zwecke eines solchen Vermögensaufbaus möglich war. In diesem Zuge wurde die Klägerin von Herrn …, einem Kundenberater der …, in Bezug auf eine Anlagemöglichkeit beraten. Es fand insoweit am 07.07.2014 ein Beratungsgespräch statt, über das auch ein Beratungsprotokoll erstellt wurde. Wie auch im Protokoll vermerkt, nannte die Klägerin als Anliegen das Sparen in einem Rentenfonds und langfristigen Vermögensaufbau. Weiterhin wurde die Gewichtung der Bedingungen der Klägerin im Protokoll festgehalten, wobei Sicherheit seitens der Klägerin als sehr wichtig eingestuft wurde, Rendite als wichtig und Verfügbarkeit als weniger wichtig. Als gewählte Anlagestrategie wurde „konservativ“ und maximal die Risikoklasse 3 angegeben. Die gewünschte Anlage sollte konservativ und solide im festverzinsliche Bereich sein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll Anlage K1, Bl. 11 ff. d. A., bzw. Anlage BLD1, Bl. 100 ff. d. A., Bezug genommen.
Im Zuge der Beratung empfahl Herr … der Klägerin keine direkte Rentenfondsbeteiligung, sondern ein Versicherungsprodukt, und vermittelte der Klägerin das hier streitgegenständliche Versicherungsprodukt, eine fondsgebundene Rentenversicherung mit einer monatlichen Sparrate von 300,00 €. Der monatliche Anteil wird zu 75 % für den konventionellen Anteil verwendet und zu 25 % für den fondsgebundenen Anteil, der in den … angelegt wird. Vorgesehen ist eine Rentenzahlung ab einem bestimmten Rentenbeginn bzw. alternativ eine Kapitalauszahlung. Der Vertrag sieht die Möglichkeit der Erhöhung des fondsgebundenen Anteils auf 100 % vor, auch besteht die Möglichkeit kostenloser Fondswechsel. Der Versicherungsnehmer kann sich ferner für den Fall eines unerwarteten Finanzmittelbedarfs einen Teil des Guthabens vorzeitig auszahlen lassen. Ferner besteht eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit.
Auch der Vorschlag und gewählte Abweichungen wurden im Beratungsprotokoll dokumentiert. Der entsprechende Versicherungsvertrag zu Vertragsnummer … wurde noch am 07.07.2014 abgeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag, Anlage K2, Bl. 18 ff. d. A., Bezug genommen. Die Klägerin erhielt den Versicherungsschein, das Produktinformationsblatt und die weiteren Vertragsunterlagen und quittierte den Erhalt mit ihrer Unterschrift. Hinsichtlich des Produktinformationsblattes und die weiteren Unterlagen wird auf die Anlagen BLD2-6, Bl. 107 ff. d. A., Bezug genommen. Der Vertrag wurde zunächst durchgeführt und mit Wirkung zum 01.09.2018 beitragsfrei gestellt. Zwischenzeitlich erbat die Klägerin 2016 die Überlassung einer aktuellen Fondsliste und erteilte 2017 eine neue Einzugsermächtigung mit dem Schreiben Anlage BLD8, Bl. 120 d. A., auf das Bezug genommen wird. Bis zur Beitragsfreistellung hatte die Klägerin Prämien in Höhe von insgesamt 14.700,00 € bezahlt. Im März 2020 wurde der Klägerin ein Rückkaufswert von 13.905,95 € mitgeteilt.
Im April 2020 nahm die Klägerin eine Beratung durch ihren Klägervertreter wahr. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.05.2020 machte die Klägerin eine Falschberatung geltend und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.06.2020 zur Rückzahlung der geleisteten Raten auf, ferner zur Leistung von Zinsen in Höhe von 2,5 % mit einem Betrag von 941,52 €. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2020 zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.06.2020 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals erfolglos zur Zahlung auf.
Mit Klageschrift vom 28.08.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag und zugestellt an die Beklagte am 24.09.2020, hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt ihre behaupteten Zahlungs- und Feststellungsansprüche weiter sowie begehrt Verzugszinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Hinsichtlich der Berechnung der Rechtsanwaltskosten wird auf Seite 10 oben der Klage, Bl. 10 d. A., Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor, sie sei im Vorfeld des Abschlusses des Versicherungsvertrages unzutreffend beraten bzw. sie sei fehlerhaft aufgeklärt worden. Der Berater und Vermittler der … Herr … habe ihren ausdrücklichen Kundenwunsch bezüglich des Produkts nicht beachtet und ihr stattdessen zum Abschluss eines nicht gewünschten Versicherungsprodukts geraten, das gerade etwas anderes sei als ein Fondsprodukt, zumal nur 25 % des Beitrags in fondsgebundenen Anteilen angelegt werde. An dem Übergehen des Kundenwunsches der Klägerin ändere auch nichts, wenn die Beklagte vortrage, dass das Versicherungsprodukt die Wünsch der Klägerin erfülle, zumal die Kosten für die Sparpläne gering seien und die Rendite nur wenig beeinflussen würden und die Direktanlage in einen Rentenfonds mit einer größeren Flexibilität verbunden sei, was die Beiträge und die Kapitalauszahlung angehe. Zudem bestehe eine größere Auswahl an Fonds. Bei dem Rentenfonds hätte der Sparplan statt der hier erfolgten Beitragsfreistellung beendet und die ausgezahlten Beträge nach Belieben verwendet werden können.
Auch bestehe eine höhere Kostenstruktur und mit dem Beitrag werde auch eine Versicherungskomponente bedient, die nicht gewollt gewesen sei. Darüber hinaus liege die garantierte Kapitalabfindung mit 30.738,05 € unter der Summe der angesparten Beiträge über 12 Jahre von 43.200,00 €. Die Klägerin könne in Gegensatz zu einem Fondsprodukt auch nicht schnell, spontan und jederzeit über das angesparte Geld verfügen. Hätte die Klägerin den Beitrag in einen Rentenfonds investiert, hätte sie über die Laufzeit hinweg mit einer guten Rendite zwischen 3 und 5 % rechnen können; jedenfalls habe die Beklagte ihr in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Rückabwicklung einer Immobilienfinanzierung 2,5 % über dem Basiszinssatz zu ersetzen, was sich auf 941,52 € belaufe.
Wäre sie ordnungsgemäß beraten worden, hätte sie das Versicherungsprodukt nicht abgeschlossen. Von der Falschberatung habe sie auch erst durch die Beratung seitens ihres Klägervertreters im April 2020 Kenntnis erlangt; Verjährung sei daher nicht eingetreten. Es komme nicht nur auf das Produkt an, sondern dass man darauf rückschließen könne, dass eine Falschberatung erfolgt sei.
Die Falschberatung des Herrn … sei der Beklagten zuzurechnen. Es sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Für die Klägerin streite auch die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Der Schaden liege insoweit im Erwerb der ungewollten Kapitalanlage, der rückabzuwickeln sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2020 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für entgangenen Gewinn einen Betrag in Höhe von 941,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2020 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für alle bestehenden oder zukünftigen wirtschaftlichen Nachteile Schadensersatz zu leisten, die ihr unmittelbar oder mittelbar aus dem Abschluss der Versicherungspolice mit der Nummer … entstehen,
4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Ansprüche aus der Versicherungspolice mit der Vertragsnummer … in Verzug befindet,
5. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.266,16 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt im Übrigen vor, dass es bereits an einer Falschberatung der Klägerin durch den Mitarbeiter der … fehle. Die Klägerin habe zwar einen Rentenfonds als Wunschprodukt angegeben, es hätten aber auch die anderen Angaben der Klägerin zu ihren Wünschen berücksichtigt werden müssen, nämlich dass die Anlage habe solide und konservativ und im festverzinslichen Bereich sein sollen, was aber durch einen Rentenfonds nicht habe erfüllt werden können, da dieser keine solche Kombination aus einem fondsgebundenen und konventionellen Anteil vorsehe, sodass die Beratung exakt dem angemeldeten und dokumentierten Bedarf der Klägerin entsprochen habe und die Empfehlung mit Blick auf die Wünsche der Klägerin zutreffend gewesen sei, zumal eine schnelle Verfügbarkeit gerade nicht als wichtig angegeben worden sei und jedenfalls grundsätzlich auch hier die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung bestanden habe. Vielmehr hätte sich die Empfehlung eines Rentenfonds als Falschberatung dargestellt. Im Übrigen bestehe im Versicherungsvertragsrecht auch keine spontane Aufklärungspflicht hinsichtlich aller Einzelheiten des Vertrages. Auch sei zulasten der Klägerin zu unterstellen, dass sie die ihr überlassenen Vertragsunterlagen durchgesehen habe, um über den Vertragsschluss zu entscheiden, wobei auch die Widerrufsmöglichkeit zu berücksichtigen sei und die Klägerin diese auch nicht genutzt habe.
Es sei auch explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag und nicht um einen Rentenfonds handele. Dass Abschluss- und Verwaltungskosten entstünden, sei auch aufgezeigt worden und ergebe sich im Übrigen auch aus dem überlassenen Produktinformationsblatt auf Seite 2, das im Übrigen auch über die fondsspezifischen Kosten informiere. Die Fondsprovisionen hätte sie im Übrigen auch bei einem Fondssparplan zahlen müssen. Unter Berücksichtigung des Verlustrisikos bei der Fondsanlage ergebe sich aus dem konventionellen Anteil der Prämie von 225,00 € monatlich auch eine gesamte Ansparsumme von 32.400,00 €, von der die Kosten noch in Abzug zu bringen seien. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass nur die garantierte Mindestsumme ausgezahlt werden könne.
Es sei auch zu bestreiten, dass die Klägerin statt des Rentenversicherungsvertrages in einen Rentenfonds habe investieren wollen. Jedenfalls sei auch zu bestreiten, dass sie in der dauernd anhaltenden Niedrigzinsphase die von ihr behauptete Rendite erwirtschaftet hätte. Im Übrigen könne die Klägerin im Rahmen des § 6 VVG auch allein die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Die Klägerin habe aber jedenfalls auch nicht erst durch die Beratung ihres Klägervertreters Kenntnis von der behaupteten Falschberatung erlangt, da sich den 2014 überlassenen Vertragsunterlagen unzweideutig und auch ohne anwaltliche Unterstützung entnehmen lasse, dass es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung und nicht um einen Rentenfonds handele. Die Klägerin treffe jedenfalls auch eine Leseobliegenheit.
Ferner sei auch die Passivlegitimation der Beklagten auch nicht für Anlageberatungen, sondern nur im Zusammenhang mit Versicherungsfragen gegeben.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 20.07.2021 (Bl. 166 f. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit ein Feststellungsinteresse hier teilweise zweifelhaft erscheint, kann dies jedenfalls dahinstehen.
Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge in Höhe von 14.700,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag und auf Zahlung von entgangenem Gewinn in Höhe von 941,52 €, noch auf die begehrten Feststellungen, die Verzugszinsen und auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, insbesondere nicht aus §§ 311, 241 Abs. 2, 280, 249 ff. BGB oder aus §§ 6, 61 VVG.
Es fehlt bereits an einem Anspruch dem Grunde nach, jedenfalls wären aber etwaige Ansprüche auch nicht mehr durchsetzbar.
Unstreitig hat die Klägerin sich im Jahr 2014 von Herrn … über eine Anlage zum längerfristigen Vermögensaufbau beraten lassen, wie es auch im vorliegenden Beratungsprotokoll dokumentiert wurde, der ihr das streitgegenständliche Versicherungsprodukt empfahl, dass sie in der Folge auch abschloss.
Bereits die Passivlegitimation der Beklagten für die streitgegenständlichen Ansprüche ist allerdings zweifelhaft, worauf der Beklagtenvertreter im Termin durchaus nachvollziehbar hingewiesen hat.
Denn die Klägerin differenziert hier nicht danach, dass Herr … gerade nicht der Mitarbeiter der Beklagten – Der … – war, sondern Mitarbeiter der … (im Folgenden …). Dass hier nicht die Beklagte direkt tätig geworden ist, ergibt sich auch unmissverständlich aus Seite 2 Mitte des Beratungsprotokolls, wo die Verbindungen der Rechtssubjekte ausführlich dargestellt sind. Insofern handelte es sich bei Herrn … gerade nicht um einen Angestellten der Beklagten, dessen Tätigkeit dieser insoweit unmittelbar zurechenbar gewesen wäre.
Allerdings ist die Arbeitgebergesellschaft des Herrn … hier als Versicherungsvermittler für die Beklagte aufgetreten, wie dort ebenfalls zu entnehmen ist; insoweit erscheint eine Zurechenbarkeit seiner Tätigkeit zur Beklagten durchaus denkbar.
Auch in diesem Zusammenhang erscheint jedoch der Umfang der gegen die Beklagte geltend zu machenden Ansprüche der Klägerin zweifelhaft, die sich offenkundig aus einer allgemeinen und offenen Anlageberatung auf der Grundlage eines Anlageberatungsvertrages herleiten sollen.
Ein Versicherungsvermittler führt aber keine allgemeine Anlageberatung in dem Sinne durch, dass er diverse Anlagen wie etwa Aktienfonds, Unternehmensbeteiligungen, Rentenfonds und Versicherungen und andere Anlageformen parallel anbietet, sondern er berät – wie die Bezeichnung schon sagt – beratungsanlassbezogen konkret über Versicherungsprodukte. Dass die Beratung mit Blick auf den Anlass und nötigen Umfang bei einem Versicherungsvermittler insofern auch eingeschränkt ist, hat auch die Beklagte mit der Klageerwiderung bereits aufgezeigt und geht insoweit offenkundig auch von nur versicherungsrechtlichen Beratungspflichten aus.
In dem Zuge würde sich die zurechenbare Beratung tatsächlich auf Versicherungsfragen beschränken und nicht die allgemeine Anlageberatung mit diversen (anderen) Produkten umfassen. Soweit Herr … sich insoweit als umfassender Anlageberater geriert haben sollte, wäre dies jedenfalls nicht von der seiner Vollmacht bzw. dem mit der Beklagten vereinbarten Tätigkeitsfeld umfasst gewesen – das sich auch mit Blick auf die Versicherungsvermittlung aus dem Beratungsprotokoll ergibt - und der Beklagten insoweit auch nicht zuzurechnen, mit der Folge, dass es an der Passivlegitimation fehlen könnte, wenn die hier geltend gemachte Kernfrage einer Beratung zu einem Rentenfonds und einer rentenfondsgebundenen Versicherung nicht in das Geschäftsfeld eines Vermittlers der Beklagten fallen würde.
Insofern wäre es zwar durchaus denkbar, dass die …, deren Angestellter Herr … war, ein entsprechendes Tätigkeitsfeld bedient, allerdings in eigenem Namen, sodass sich die Klägerin dann an diese zu halten hätte. Dies kann hier mangels konkreten Vortrags nicht abschließend beurteilt werden.
Auch ob hier die Rechtsprechung zu einer möglichen Direktrückabwicklung von Kapitalanlagen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft bei gezielter Nutzung der konkreten Vertriebswege übertragbar ist, ist zumindest zweifelhaft. Denn der Abschluss eines Versicherungsprodukts ist jedenfalls etwas deutlich anderes als die Direktbeteiligung an einer Gesellschaft o. ä. Auch stellt sich insoweit die Frage, ob die spezialgesetzlichen Regelungen zum Versicherungsvermittler insoweit die Anwendbarkeit beschränken bzw. hindern.
Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Beklagte passivlegitimiert ist, sodass das hier jedenfalls auch nicht weiter aufzuklären oder abschließend zu prüfen ist.
Denn es fehlt bereits an einer fehlerhaften Beratung. Zudem erscheint hier auch die Kausalität nicht nachgewiesen. Schließlich wäre aber auch dann, wenn man von einem Anspruch gegen die Beklagte ausginge, der Anspruch wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar.
Die von Herrn … vorgenommene Beratung und der von ihm gemachte Investitionsvorschlag sind nicht als falsch oder fehlerhaft zu bewerten.
Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass sie nach dem Beratungsprotokoll als Wunsch geäußert hatte, dass sie in Rentenfonds zum längerfristigen Vermögensaufbau sparen wollte. Dies deutet zunächst einmal im Sinne der Klägerin auf eine konkrete Vorgabe für die Anlagenberatung hin. Freilich ist von einer Direktbeteiligung statt einer mittelbaren Beteiligung hier nicht konkret die Rede, dies könnte aber wohl in diese Richtung verstanden werden. Letztlich ist ihr aber tatsächlich eine solche direkte Beteiligung an einem Rentenfonds weder vorgeschlagen bzw. angeboten worden, noch ist eine solche Beteiligung abgeschlossen worden.
Der Berater hatte aber jedenfalls nicht nur einen einzelnen Aspekt im Sinne der genannten Produktvorgabe zu berücksichtigen, sondern die Gesamtheit der Angaben der Klägerin, die immerhin als „Gesamtpaket“ auch Gegenstand der Beratung waren. Hier gab die Klägerin jedoch an, dass ihr die Sicherheit am wichtigsten sei, während sie Rendite und Verfügbarkeit abgestuft als für sie geringerwertig gewichtete. Darüber hinaus wünschte sie eine konservative Anlagestrategie und ließ aufnehmen, dass sie eine konservative und solide Anlage im festverzinslichen Bereich wünschte.
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass insoweit die Angaben der Klägerin in gewissem Widerstreit standen. Denn auch eine Direktbeteiligung an einem Rentenfonds dürfte zwar sicherlich nicht als Hochrisikoanlage zu bewerten sein, da die dortigen Investitionen sich regelmäßig auf Staatsanleihen u. ä. beziehen und eine Streuung auf verschiedene Wertpapiere erfolgt, sodass ein Totalverlust zunächst einmal unwahrscheinlich erscheint, weil sich dafür alle beteiligten Wertpapiere negativ entwickeln müssten; gleichwohl unterliegen aber Rentenfonds naturgemäß 8je nach Art deutlichen) Schwankungen und sind in nicht unerheblichen Maße von der Bonität der Emittenten abhängig, sodass es durchaus zu fühlbaren Einbußen mit Blick auf die geleisteten Investitionen kommen kann. Dadurch weisen Rentenfonds durchaus Risiken auf, wenn auch nicht so viele wie etwa Aktienfonds o. ä. Angesichts dessen, dass die Klägerin aber nach ihrer eigenen Gewichtung gerade besonders auf Sicherheit bedacht war, ihr aber die Rendite und die Verfügbarkeit – die sie gerade als Vorteil der Rentenfonds anspricht - insoweit weniger wichtig war, und sie insgesamt auch eine solide und konservative Anlage wünschte (und zwar eigentlich auch im festverzinslichen Bereich), standen diese Angaben der Direktinvestition in einen Rentenfonds mit seinen Risiken gerade entgegen.
Insofern konnte aber der Vorschlag des Herrn … die Vorstellungen der Klägerin gerade zusammenbringen, da sie hier einerseits anteilig von einer indirekten Rentenfondsbeteiligung profitieren konnte, ihr andererseits aber auch durch den konventionellen Anteil eine Sicherheit geboten wurde, die in dieser Form bei einer Direktbeteiligung an einem Rentenfonds nicht gegeben gewesen wäre; zudem bestand die Möglichkeit, den Rentenfondsanteil sogar noch aufzustocken.
Ferner besteht durchaus auch in gewissem Umfang eine Verfügbarkeit, weil immerhin auch eine Kündigung möglich ist. Dabei wären zwar ggf. auch Nachteile in Kauf zu nehmen, angesichts dessen, dass die Klägerin aber selbst der Verfügbarkeit das geringste Gewicht beigemessen hatte und sie gerade eine längerfristige Investition zum Vermögensaufbau wünschte, konnte dem gerade nicht eine maßgebliche Bedeutung zukommen.
Schließlich wäre der Klägerin bei einer Direktbeteiligung voraussichtlich auch überhaupt keine Mindestsumme garantiert worden, die hier zumindest bei der Versicherung wiederum auch noch deutlich hätte überstiegen werden können. Die Klägerin hätte vielmehr bei negativer Entwicklung der Wertpapiere durchaus auch ein nicht unerhebliches Verlustrisiko bei einem Rentenfonds gehabt. Dahingegen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die garantierte Mindestsumme bei ihr letztlich in etwa dem konventionellen (und damit eben gesicherten) Sparanteil unter Kostenabzug entspricht.
Damit hat der Berater die Vorstellungen und Wünsche der Klägerin durchaus alle berücksichtigt, wie es auch seine Aufgabe war; schließlich hatte er insoweit sämtliche der genannten Aspekte in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und nicht nur „blind“ auf einen eingangs geäußerten Produktwunsch abzustellen, der zudem ggf. auch auf einer Fehlvorstellung von einem solchen Produkt beruhen könnte. Hätte er lediglich auf den Produktwunsch abgestellt, aber die anderen Angaben der Klägerin ignoriert, dann wäre ihm vielmehr eine fehlerhafte Beratung vorzuwerfen gewesen. Denn er musste ein geeignetes Produkt vorschlagen und nicht einem geäußerten Kundenwunsch willfahren, der den sonstigen Vorstellungen gerade nicht vergleichbar gut entsprach.
Vielmehr ist dann für den Kunden, der einen konkreten Produktwunsch geäußert hat, auch beim Vorschlag ersichtlich, dass ein anderes Produkt empfohlen wird – ein empfohlenes Versicherungsprodukt ist eben keine Rentenfondsbeteiligung – und dann Sache des Kunden, sich zu entscheiden, ob er den Vorschlag annimmt oder gleichwohl lieber an dem bloßen Produktwunsch festhält und sich gegen den Vorschlag des Beraters entscheidet. Auch dazu dient die Beratung. Dass die Klägerin sich auch nicht ausschließlich „blind“ nach den Empfehlungen richtete, ergibt sich zudem bei der Fondswahl im Beratungsprotokoll.
Es mag durchaus sein, dass ein Rentenfonds gewisse Vorteile wie etwa eine schnellere Verfügbarkeit oder eine etwas höhere Rendite aufweist; dann muss man aber auch die Risiken in Kauf nehmen. Die genannten Vorteile können aber gerade keine Rolle spielen, wenn sie vom Kunden, hier der Klägerin, im Vergleich zur Sicherheit als weniger wichtig gewertet werden; mit diesem maßgeblichen Aspekt des Beklagtenvorbringens setzt sich die Klägerin aber nicht einmal im Ansatz auseinander. Eine Anlageberatung richtet sich aber gerade an den genannten Kundenbedürfnissen aus und nicht daran, welches Produkt wohl allgemein als das Vorteilhafteste angesehen wird. Ein risikofreudiger Anleger wird sich hier evident anders entscheiden als ein vorsichtiger und auf andere Beratungsaspekte Wert legen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Berater gerade den Vorteil der Verfügbarkeit und auch Rendite hätte in den Vordergrund stellen sollen, wie die Klägerin es jetzt tut, wenn die Klägerin diesen gerade als weniger wichtig gewichtet hat.
Ausgehend von den genannten konkreten Angaben der Klägerin dazu, welche Bedingungen erfüllt sein sollten, war die empfohlene Rentenversicherung, wie die Beklagte auch vorträgt, geeigneter als die Direktbeteiligung am Rentenfonds, die hier bestimmte Vorstellungen so nicht oder nicht hinreichend abgedeckt hätte.
Soweit die Klägerin auch noch Kosten bzw. Provisionen ins Feld führt, fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag dazu, dass dies andernfalls tatsächlich wesentlich günstiger ausgefallen wäre. Unzweifelhaft fallen nämlich auch bei einer Beteiligung am Rentenfonds realistischerweise Kosten/Gebühren und Provisionen an. Es fehlt im Klägervortrag an jeglichen belastbaren Angaben dazu. Zudem ist nicht ersichtlich, dass das für die Klägerin ein wesentlicherer Faktor als die konservative Anlagestrategie und die Sicherheit gewesen wäre.
Nach alledem erscheint zudem auch die Kausalität für den Vertragsabschluss der Klägerin nicht nachgewiesen, selbst wenn man davon ausginge, dass der Berater sich habe maßgeblich an dem Wunsch der Rentenfondsbeteiligung ausrichten müssen.
Es ist bereits deshalb von einer fehlenden Kausalität auszugehen, weil die Klägerin bereits bei Vertragsabschluss erkannt haben muss, dass sie eben nicht die angeblich gewünschte Beteiligung an einem Rentenfonds, sondern ein Versicherungsprodukt zeichnet. Dies war unübersehbar, allein schon deshalb, weil bereits im Zuge des erörterten Vorschlags eben nur ein Anteil von 25 % des Beitrags in einen Rentenfonds investiert werden sollte, wie sich bereits aus dem Beratungsprotokoll ergibt; bei einer Direktbeteiligung an einem Rentenfonds ist nicht ersichtlich, wo die anderen 75 % hätten hingehen sollen. Auch bei den dortigen allgemeinen Hinweisen ab Seite 5 ist von Rentenversicherungen die Rede. Die Klägerin hat das Beratungsprotokoll auch unterzeichnet. Insofern war selbstverständlich auch die Versicherungskomponente erkennbar.
Schließlich sind die insoweit offenbar auch sogleich erteilten Vertragsunterlagen auch mit „… Versicherung“ überschrieben und die Klägerin hat der Beklagten als Versicherung eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt. Zudem hat sie ersichtlich auf dem Versicherungsschein – auf dem oben auch konkret von einer fondsgebundenen Rentenversicherung die Rede war – in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin unterschrieben. Wieso die Klägerin hier von etwas anderem als einem Versicherungsprodukt ausgegangen sein sollte – und dies entsprechend so dann auch alles unterschrieben haben sollte – erschließt sich nicht. Dann hat sie aber selbst evident entgegen ihres angeblich maßgeblichen Wunsches zum Abschluss einer direkten Rentenfondsbeteiligung gehandelt.
Insofern ist auch der Hinweis der Klägerin auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zudem unbehelflich. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass bei einer fehlerhaften Aufklärung grundsätzlich die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift. Die Klägerin übersieht aber, dass das voraussetzt, dass es das eine beratungsrichtige Verhalten auch gibt. Gibt es hingegen mindestens zwei echte Alternativen für den Beratenen, die beide gleichermaßen je nach Entscheidung über die Gewichtung der Vor- und Nachteile in Betracht kommen, muss der Beratene durchaus beweisen, dass er sich für eine bestimmte Alternative entschieden hätte, weil es dann an der Grundlage dafür fehlt, dass er sich vernünftigerweise nur für die eine Alternative hätte entscheiden müssen. Wie aber aufgezeigt, waren die Vorstellungen der Klägerin so nicht alle mit einem Rentenfonds zu vereinbaren. Vielmehr stellte sich die fondsgebundene Rentenversicherung mindestens als Alternative, wenn nicht sogar ohnehin als das besser passende Produkt, dar.
Sie hätte daher allenfalls eine Gewichtung der jeweiligen Aspekte vornehmen können und konkret zu den Gründen ihrer Wahl vortragen müssen, dies umso mehr, als der Vorteil der Flexibilität und der damit zusammenhängenden schnellen Verfügbarkeit von ihr selbst – wie im Beratungsprotokoll dokumentiert - gerade gering gewichtet wurde und es auf ihre angegebenen Ziele und Wünsche und nicht auf irgendwelche allgemeinen Vorteile diverser Anlagemodelle ankommt.
Da es aber bereits an der Falschberatung fehlt und im Übrigen ohnehin Verjährung eingetreten ist (s. unten), kann dies aber auch offenbleiben.
Selbst wenn man hier nämlich entgegen der hier vertretenen Auffassung von einem Anspruch der Klägerin ausginge, wäre dieser jedenfalls verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar. Die Beklagte beruft sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung.
Einschlägig ist hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, §§ 195, 199 BGB; diese beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dabei liegen die Voraussetzungen vor, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Umstände eine hinreichend aussichtsreiche – wenn auch nicht risikolose – Klage erheben kann (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681).
Hier hat aber die Klägerin von den relevanten Umständen bereits im Jahr 2014 Kenntnis erlangt oder aber sie muss sich zumindest den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis gefallen lassen.
Denn wie bereits ausgeführt, war bereits bei Abschluss klar, dass es hier nicht um eine direkte Beteiligung an einem Rentenfonds geht, sondern um eine fondsgebundene Rentenversicherung, spätestens aber mit der Übergabe des Beratungsprotokolls und der Vertragsunterlagen, aus denen sich dies dezidiert ergibt, beginnend damit, dass die Klägerin einen Versicherungsschein erhielt, in dem das Produkt auch korrekt bezeichnet war, über die Bezeichnung des Vertragspartners als Versicherung, die Übergabe von Versicherungsbedingungen und eines Produktinformationsblattes, aus dem sich die Gestaltung der Versicherung und im Übrigen auch eine ausführliche Information zu Kosten und Provisionen ergibt. Die Beklagte weist auch völlig zu Recht darauf hin, dass die Klägerin eine Leseobliegenheit traf, dies umso mehr, als gerade schon nach dem Beratungsprotokoll hier keine Fehlvorstellung über die Art des vorgeschlagenen und empfohlenen Produkts entstehen konnte und sie daher durchaus genügend Anhaltspunkte hatte, die Vertragsinformationen genauer zur Kenntnis zu nehmen. Die Klägerin stellt hier maßgeblich darauf ab, dass ihr Produktwunsch übergangen worden sei, der mit diversen Vorteilen verknüpft gewesen wäre; all dies ergab sich aber zwanglos aus der Beratung selbst, dem Beratungsprotokoll und den Vertragsunterlagen. Bereits ein Blick auf den Versicherungsschein hätte hier Klarheit verschafft. Der Klägerin ist daher mindestens grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen, denn die Abweichung zum ursprünglich geäußerten Produktwunsch war offensichtlich.
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb hier eine weitergehende Transferleistung hätte erforderlich sein sollen, die der anwaltlichen Beratung bedurfte. Um festzustellen, dass man eine Versicherung und keine Fondsbeteiligung abgeschlossen hat, bedarf es keines Rechtsanwalts, schon gar nicht im vorliegenden Fall. Dass dies der Klägerin im Übrigen auch sehr wohl bewusst war, zeigt ihr Schreiben vom 08.08.2017 (und weit vor der anwaltlichen Beratung), in dem sie selbst von einer Versicherung spricht.
Sollte mit dem Rückschluss auf die Falschberatung gemeint sein, dass die Klägerin den Unterschied zwischen einer Versicherung und einer direkten Fondsbeteiligung nicht durchdrungen hat und deswegen nicht auf eine Falschberatung gekommen sei, dann könnte der geäußerte Produktwunsch im Übrigen von vornherein nicht maßgeblich sein und eine Falschberatung darauf erst recht nicht gestützt werden. Denn wer nicht einmal die Eckpunkte eines gewünschten Produkts kennt, der hat sich offensichtlich auch nicht darauf festgelegt oder damit auseinandergesetzt, ob dieses überhaupt zu den Anlagevorstellungen passt, sodass dieser Wunsch folglich auch nicht den Anlagevorschlag bestimmen oder gar festlegen kann.
Wer aber gerade wegen der Vorteile eines Produkts ein solches gewünscht hat, weil er sich damit auseinandergesetzt hat, der wird auch unschwer erkennen, wenn ihm etwas ganz anderes vermittelt wird, wie hier eine Versicherung statt einer direkten Rentenfondsbeteiligung.
Da die genannten Vorteile auch nur relevant werden, wenn tatsächlich von einem relevanten übergangenen Kundenwunsch auszugehen wäre, kann es auch für die Verjährung nur auf die Kenntnis von der Art des Produkts ankommen. Angesichts der ausführlichen Beschreibungen hätte sich der Klägerin aber jedenfalls auch die Dauer und Möglichkeit der Verfügbarkeit, die Kostenstruktur und die garantierte Mindestsumme ohne weiteres erschlossen, wenn sie – wie von ihr zu erwarten war – die Unterlagen durchgesehen hätte, sodass jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt.
Auf eine besondere rechtliche Einordnung kommt es insoweit auch nicht an.
Im Übrigen muss sich die Klägerin im Rahmen von § 242 BGB auch fragen lassen, weshalb sie den abgeschlossenen Vertrag trotz (mehrfachen) Hinweises auf ihr Widerrufsrecht im Beratungsprotokoll und Versicherungsschein nicht widerrufen hat – was ihr ohne Nachteile möglich gewesen wäre - und ihn jahrelang durchführte, wenn sie doch gar keine Versicherung hatte abschließen wollen und eine solche schon nach dem Beratungsprotokoll und dem Versicherungsschein evident war.
Danach gleichwohl nach Jahren auf eine Rückabwicklung zu klagen, stellt sich auch als treuwidrig dar.
Nach alledem greifen weder die Leistungsanträge der Klägerin durch, noch besteht Raum für die begehrten Feststellungen, weil es bereits an einem Anspruch dem Grunde nach fehlt.
Da bereits die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verzugs- bzw. Prozesszinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Sinne der §§ 280, 286, 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, da die Klägerin unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 43 GKG.
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 U 288/21
28. Januar 2022
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3 U 288/21 | 28. Januar 2022 |
Referenzen
- 12 Jahre von 43.20 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 6, 61 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 2x
- NJW-RR 2010, 681 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- §§ 3 ZPO, 43 GKG 1x (nicht zugeordnet)