Urteil vom Landgericht Hagen - 4 O 349/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil
3In dem Rechtsstreit
4der Frau B C, Str. , T,
5Klägerin,
6Prozessbevollmächtigte: H Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
7L,
8gegen
9die Schufa Holding AG, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzende, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden,
10Beklagte,
11Prozessbevollmächtigte: C, Str. G,
12hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen auf die mündliche Verhandlung vom 26.08.2025 durch den Richter am Landgericht Dr. L als Einzelrichter
13für Recht erkannt:
14Die Klage wird abgewiesen.
15Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
16Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
17Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
18Tatbestand
19Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Löschung von gespeicherten Informationen über eine Zahlungsstörung, Berichtigung des Score-Wertes, Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend.
20Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland. Sie unterstützt ihre Vertragspartner mit Auskünften bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potenziellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Geschäfte. Hierfür unterhält sie Beklagte eine Datenbank mit über 68 Millionen Datensätzen über in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen.
21Die Vertragspartner der Beklagten übermitteln der Beklagten regelmäßig Daten aus Geschäftsverbindungen mit ihren Kunden (wie beispielsweise Informationen über zuverlässig oder unzuverlässig erfüllte Kredite). Die Beklagte speichert die ihr übermittelten Daten. Auskünfte erteilt die Beklagte, wenn die Vertragspartner ein berechtigtes Interesse geltend machen (wie beispielsweise beim Vorliegen eines Kreditantrags). Mit Hilfe der Auskunft der Beklagten sowie weiterer vom potenziellen oder bestehenden Kunden vorgelegter oder dem Vertragspartner anderweitig bekannter Informationen soll den Vertragspartnern ermöglicht werden, das statistische Risiko von Zahlungsstörungen für das konkrete kreditrelevante Geschäft zu ermitteln.
22Streitgegenständlich ist eine gegen die Klagepartei gerichtete, erledigte Forderung mit dem Erledigungsdatum 13.03.2024 und der Forderungsnummer 3753688.
23Hintergrund der Eintragung ist Folgendes:
24Der Beklagten wurde am 02.12.2023 eine Zahlungsstörung bezüglich der Klagepartei gemeldet, und zwar bezüglich einer von der Klagepartei nicht bestrittenen Forderung der O Bank Ltd. (nachfolgend: Gläubigerin).
25Die Klagepartei hatte bei der Gläubigerin ein Darlehen über 199 € abgeschlossen. Die Klagepartei kam ihrer Zahlungsverpflichtung jedoch nicht nach. Die Gläubigerin beauftragte daraufhin zur Durchsetzung ihrer Forderung ein Inkassounternehmen. Mit Schreiben vom 29.08.2023, vom 05.09.2023 und vom 12.09.2023 mahnte das Inkassounternehmen die Klagepartei und forderte sie zur Zahlung des Gesamtdarlehensbetrages in Höhe von 199,00 € samt Nebendienstleistungen auf. In diesen Schreiben wies das Inkassounternehmen die Klagepartei auch auf eine mögliche Berücksichtigung durch die Beklagte hin. Am 12.09.2023 hat die Klagepartei die Forderung anerkannt. Die Klagepartei beglich die Restforderung zum 13.03.2024.
26Die Beklagte speichert Informationen über erledigte Forderungen wie die Vorliegende bis taggenau drei Jahre nach Erledigung der zugrundeliegenden Forderung.
27Eine Speicherdauer von drei Jahren entspricht den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25. Mai 2018 in der Fassung vom 01.01.2020 (nachfolgend: „Code of Conduct“, siehe Anlage B3, Bl. 224 ff. d.A.). Der Code of Conduct wurde von der zuständigen Aufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen am 11.08.2020 genehmigt (Anlage B4, Bl. 231 ff. d.A.).
28Zwischenzeitlich erfolgte eine Überarbeitung und Neufassung der Verhaltensregeln durch den Branchenverband sowie eine umfassende Abstimmung mit den Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Die Neufassung erfolgte auch mit Blick auf die Entscheidungen des EuGH vom 07.12.2023 C-26/22 und C-64/22. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit („HBDI“), als für den Branchenverband zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, genehmigte am 24.05.2024 den neuen Code of Conduct („neuer Code of Conduct“) nach Art. 40 Abs. 5 DS-GVO (Anlagen B5, Bl. 235 ff. d.A., und B6, Bl. 245 ff. f.A.). Der neue Code of Conduct sieht für Informationen über ausgeglichene Forderungen bis einschließlich 31.12.2024 die Fortgeltung der Regelungen aus dem bisherigen Code of Conduct vor. Ab dem 01.01.2025 sieht der neue Code of Conduct für ausgeglichene Forderungen eine Speicherdauer von grundsätzlich drei Jahren vor, bei Bestehen einer Möglichkeit einer Löschung nach bereits 18 Monaten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.
29Hinsichtlich der Klagepartei existiert eine weitere, bei der Beklagten eingetragene Zahlungsstörung, die eine Forderung der h GmbH in Höhe von 3.873 € betrifft und noch nicht beglichen ist.
30Der Schufa-Basisscore der Klagepartei wird bei der Beklagten derzeit mit 20,22 geführt.
31Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2024 ließ die Klagepartei die Beklagte auffordern, die streitgegenständlichen Einträge zu löschen, den Schufa-Score neu zu berechnen, eine erneute Speicherung und Verarbeitung der streitgegenständlichen zu unterlassen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
32Die Klagepartei behauptet, ihr sei ein Wechsel ihrer Bankverbindung aufgrund des Schufa-Eintrags nicht möglich. Wichtige Unterlagen, wie Kontoauszüge und andere Bankdokumente, würden aufgrund der eingeschränkten Kreditwürdigkeit nicht zugestellt. Dadurch sei die Klägerin erheblich in ihrer finanziellen Flexibilität und ihrem wirtschaftlichen Handeln eingeschränkt. Neben Problemen bei der Kreditvergabe und Wohnungssuche sei als gerichtsbekannt zu unterstellen, dass es der Klägerseite aufgrund des Score-Werts auch unmöglich sei, den Energieliefervertrag zu wechseln, um Kosten zu sparen. Die nicht rechtzeitige Erfüllung der gegen die Klägerseite einst bestandenen Forderung stelle eine Ausnahme von ihrem üblicherweise stets zuverlässigen und pünktlichen Zahlverhalten dar. Die Klägerseite sei weder zahlungsunwillig noch zahlungsunfähig.
33Die Klagepartei meint, ihr stehe nach Art. 17 Abs. 1 lit. a) und d) DSGVO ein Löschungsanspruch zu. Der geltend gemachte Berichtigungsanspruch folge aus Art. 16 DSGVO. Ein korrespondierender Unterlassungsanspruch folge in analoger Anwendung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Anspruch wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergebe sich als Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
34Die Klagepartei beantragt,
351. die Beklagte zu verurteilen, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer xx gegen die Klägerseite vom 13.03.2024 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.
362. die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen.
373. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer xx gegen die Klägerseite, die am 13.03.2024 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
384. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 973,66 € freizustellen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Die Beklagte ist der Ansicht, die Speicherung und Verarbeitung der erledigten Forderung sei rechtmäßig, Informationen über die schwerwiegende Zahlungsstörung der Klagepartei seien für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Klagepartei von erheblicher Bedeutung. Sie dokumentierten, dass die Klagepartei von ihr eingegangene Verbindlichkeiten trotz Fälligkeit über einen langen Zeitraum nicht begleichen wollte oder konnte. Ein solcher Sachverhalt sei für potenzielle Vertragspartner der Klagepartei bei der Entscheidung über den Abschluss eines kreditrelevanten Vertrages mit der Klagepartei relevant. Ein nachlässiges Zahlungsverhalten in der Vergangenheit lasse darauf schließen, dass dieselbe Partei auch in der Zukunft Schwierigkeiten bei der Vertragserfüllung haben wird.
42Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der erledigten Forderung für weitere drei Jahre, da für die Dauer von drei Jahren eine statistische Relevanz von weiteren Negativmerkmalen bei ausgeglichenen Forderungen bestehe.
43Die Beklagte bestreitet, dass die Klagepartei aufgrund der streitgegenständlichen Informationen Auswirkungen zu erleiden hätte. Die Darstellung sei auch schon nicht hinreichend substantiiert. Bestritten werde auch die Behauptung, das Zahlungsverhalten der Klagepartei sei stets zuverlässig und pünktlich.
44Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
45Das Gericht hat die Klagepartei persönlich angehört. Wegen des Inhalts der persönlichen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.08.2025 Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe
47I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
481. Der Klagepartei steht kein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO auf Löschung der bei der Beklagten gespeicherten streitgegenständlichen Daten zu.
49Danach kann die betroffene Person von dem Verantwortlichen verlangen, dass sie bezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 Abs. 1 lit. a) bis f) DSGVO aufgeführten Gründe vorliegt.
50Zwar handelt es sich bei der Erhebung, Speicherung und (potentiellen) Weitergabe der Informationen über die Klagepartei um eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte gemäß Art. 4 DSGVO. Diese ist auch Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
51Ein Grund für die Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. a) bis f) DSGVO liegt aber nicht vor, wobei vorliegend nur die Fälle der lit. a) und d) in Betracht kommen.
52a) Insbesondere liegt der Löschungsgrund nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO nicht vor.
53Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dies setzt entweder eine von Anfang an unrechtmäßige oder eine erst später durch Zeitablauf unrechtmäßig gewordene Verarbeitung von Daten voraus (OLG Brandenburg, Urt. v. 03.07. 2023 - 1 U 8/22, juris Rn. 19).
54Eine unrechtmäßige oder unrechtmäßig gewordene Datenverarbeitung liegt hier nicht vor. Vielmehr ist die Datenverarbeitung durch die Beklagte nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt.
55Art. 6 Abs. 1 lif. f) setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
56Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
57aa) Die Beklagte verfolgt mit der Datenverarbeitung ein berechtigtes Interesse.
58Unter den Begriff der berechtigten Interessen im Sinne dieser Vorschrift sind die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhenden vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu verstehen, wobei es sich grundsätzlich um jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse handeln kann.
59Vorliegend hat die Beklagte nicht nur ein eigenes Interesse an der Datenverarbeitung als ihr Geschäftsmodell, sondern sie dient mit ihrer Tätigkeit, der Speicherung und Übermittlung von kreditvergaberelevanten Informationen auf Anfrage ihrer Vertragspartner deren berechtigten Interessen als Dritte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2025 - I-34 U 177/24, juris Rn. 38).
60Das berechtigte Interesse der Beklagten an der Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten ergibt sich aus dem Interesse der Kreditwirtschaft an der Zurverfügungstellung von bonitätsrelevanten Daten, um andere Unternehmen vor wirtschaftlichen Schäden und potentielle Kreditnehmer vor Überschuldung zu schützen. Die Erteilung von zutreffenden Bonitätsauskünften ist für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen (OLG Brandenburg, Urt. v. 03.07. 2023 - 1 U 8/22, juris Rn. 19; s.a. LG Hagen, Urt. v. 17.04.2024). Mit dieser Aufgabenerfüllung trägt die Beklagte maßgeblich zu einem stabilen Fundament des Kreditwesens und der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft bei (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.01.2023 - 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583).
61bb) Die Datenverarbeitung ist insoweit auch erforderlich und die Interessen der Klagepartei überwiegen die vorgenannten Interessen der Beklagten und ihrer Vertragspartner nicht.
62Dies gilt im Streitfall sowohl für die ursprüngliche Datenverarbeitung bis zur Erledigung der streitgegenständlichen Forderung, als auch für die fortdauernde Verarbeitung nach Erledigung.
63Eine Verarbeitung ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, juris, Rn. 88), wobei sich die Prüfung der zweiten und der dritten zuvor genannten Voraussetzung insofern teilweise überschneiden (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, juris, Rn. 75; OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2025 - I-34 U 177/24, juris Rn. 37).
64Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die zuvor beschriebene Funktion von Wirtschaftsauskunfteien auch die Grundlage der Regelung des § 31 BDSG ist, zu dem im Entwurf des Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU vom 24. Februar 2017 ausgeführt wird, dass die Regelungen zu Auskunfteien und Scoring dem Schutz des Wirtschaftsverkehrs dienen und für Betroffene und für die Wirtschaft eine überragende Bedeutung besitzen. Verbraucher vor Überschuldung zu schützen, liegt sowohl im Interesse der Verbraucher selbst, als auch der Wirtschaft. Die Mitteilung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft (BT-Drs. 18/11325, Seite 101; OLG Brandenburg, Urt. v. 03.07.2023 - 1 U 8/22, juris Rn. 19).
65Die Speicherung der streitgegenständlichen Daten ist auch erforderlich, weil sonst die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Vertragspartnern nicht erfüllen kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 10.08.2022 - 9 U 24/22, BeckRS 2023, 583).
66Die für die Vertragspartner entscheidungserheblichen Daten direkt bei den Betroffenen einzufordern, stellt auch keine gleich geeignete Alternative zu dem Geschäftsmodell der Beklagten dar, weil die zu erhebenden Daten den Betroffenen oft unangenehme Informationen enthalten, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht oder nicht vollständig erteilt werden (LG Bochum, Urt. v. 20.09.2024 - 8 O 369/23).
67Auch nach Forderungstilgung ist Zurverfügungstellung der Daten für die Vertragspartner der Beklagten für die Einschätzung der Bonität einer Person von Bedeutung. Das frühere Zahlungsverhalten eines Betroffenen lässt für dessen potenzielle Vertragspartner Rückschlüsse auf ein künftiges Zahlungsverhalten zu (OLG Stuttgart, Urt. v. 31.08.2022 - 9 U 65/22).
68Was die Dauer der Speicherung rechtmäßig erhobener Daten anbelangt, enthält die DSGVO keine konkreten Regelungen, sondern knüpft die Rechtmäßigkeit der weiteren Verarbeitung allein an das Kriterium der Notwendigkeit und damit an eine Abwägung im Einzelfall an. Die Speicherfrist für personenbezogene Daten ist dabei auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken und der Verantwortliche - insbesondere in Massengeschäften wie dem der Beklagten - hat Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorzusehen. Hier sieht der von dem Verband der Wirtschaftsauskunfteien e.V. herausgegebene Code of Conduct, die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2018“ im Sinne einer Selbstverpflichtung der Mitglieder - und damit der Beklagten - verbindliche Verhaltensregeln vor. Diese sind gemäß Art. 40 Abs. 5, 55 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BDSG von der zuständigen Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt worden (vgl. LG Hagen, Urt. v. 17.04.2024 - 6 O 211/23).
69Was die ab dem 01.01.2025 geltenden Verhaltensregeln nach dem neuen Code of Conduct anbelangt, so ist zu beachten, dass auch diese durch den hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß Art. 40 Abs. 5 DSGVO (im Folgenden: HBDI) genehmigt wurden. Der Neufassung der Verhaltensregeln ging eine Beanstandung seitens des HBDI voraus und sodann der Genehmigung wiederum eine Anhörung interessierter Kreise sowie eine Abstimmung mit weiteren Datenschutzbeauftragten. Danach bieten die Verhaltensregeln zumindest einen gewissen Anhalt dafür, welche Speicherfristen von interessierten und mit der Materie beschäftigten Kreisen vorbehaltlich besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles für notwendig und rechtmäßig erachtet werden. Diese sehen für einen Fall der Ausgleichung der Forderung, wie er hier vorliegt, eine solche von drei Jahren vor (OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2025 - I-34 U 177/24, juris Rn. 45).
70Im Streitfall liegen dabei nicht die Voraussetzungen für eine kürzere Speicherfrist nach dem neuen Code of Conduct vor, weil unstreitig noch ein nicht erledigter Negativeintrag besteht.
71Die Drei-Jahres-Frist des Code of Conduct begegnet dabei keinen grundsätzlichen Bedenken. Insbesondere sind Erwägungen zu einer vorzeitigen Löschung von Einträgen über Restschuldbefreiungen nach §§ 286, 287a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Für die Eintragung einer Restschuldbefreiung ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 InsBekV ausdrücklich vorgesehen, dass diese spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens aus dem Insolvenzregister, aus dem die Beklagte ihre Informationen bezieht, gelöscht wird. Eine vergleichbare Regelung für Negativeinträge wie den Streitgegenständlichen besteht demgegenüber nicht (OLG Brandenburg, Urt. v. 03.07. 2023 - 1 U 8/22, juris Rn. 22-23). Gerade aus der Vorschrift des § 882e Abs. 1 ZPO wird ersichtlich, dass auch aus Sicht des Gesetzgebers potentiellen Kreditgebern grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ein Interesse an dem Zahlungsverhalten des Schuldners in der Vergangenheit zugestanden wird (OLG Stuttgart, Urt. v. 31.08. 2023, Az. 9 U 65/22).
72Der ursprünglichen und fortdauernden Verarbeitung stehen auch im konkreten Einzelfall keine überwiegenden berechtigten Interessen der Klagepartei entgegen.
73Auf Seiten der Klagepartei ist das Interesse, sensible Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen und die Verarbeitung/Weitergabe derartiger Informationen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, zu sehen. Insoweit werden die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berührt. Weiterhin kommen Beeinträchtigungen im Bereich von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht (LG Bochum, Urt. v. 20.09.2024 - 8 O 369/23).
74Allerdings überwiegen die Interessen der Klagepartei auch im konkreten Einzelfall die Interessen der Beklagten nicht.
75Hierbei ist schon zu beachten, dass die Beklagte im Falle einer getilgten Forderung, diese auch entsprechend als erledigt markiert, mit dem jeweiligen Erledigungsdatum. Für die potenziellen Vertragspartner ist demnach genau ersichtlich, dass und wann die Forderung bezahlt wurde. Mithin stehen den Vertragspartnern auch die Daten zur Verfügung, die diese auch als positiv in ihre Entscheidung, ob sie ein Vertragsverhältnis eingehen wollen, mit einfließen lassen können (LG Bochum, Urt. v. 20.09.2024 - 8 O 369/23).
76Bei der Abwägung zu berücksichtigen ist auch, dass nur ein engerer Kreis Zugriff auf die Daten bei der Beklagten erhält, nämlich Vertragspartner der Beklagten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, wenn diese als potentielle Vertragspartner der Klagepartei dieser gegenüber mit einer Dienstleistung oder einer Lieferung in Vorleistung gehen und damit ein wirtschaftliches Risiko tragen würden (LG Hagen, Urt. v. 17.04.2024 - 6 O 211/23).
77Überdies werden die Daten - wie ausgeführt - nur für einen begrenzten Zeitraum gespeichert, wobei im vorliegenden Fall auch erst 15 Monate seit der Erledigung verstrichen sind.
78Umstände in der Person der Klagepartei, welche die Abwägung im Streitfall zu deren Gunsten ausfallen lassen, liegen dabei nicht vor.
79Konkrete Beeinträchtigungen der Klagepartei, welche über die mit jeder negativen Eintragung verbundenen Beeinträchtigungen hinausgehen, lassen sich bereits nicht feststellen.
80Überdies steht nach Anhörung der Klagepartei zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die angeblichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme und bei der Wohnungssuche, welche die Klagepartei im Rahmen ihrer Anhörung bestätigt hat, jedenfalls nicht auf der streitgegenständlichen Eintragung, die auf einer Einmeldung im Dezember 2023 beruht, zurückzuführen sind. So hat die Klagepartei nämlich selbst - auch auf Näheres Befragen zur zeitlichen Einordnung - angegeben, der gescheiterte Versuch einer Kreditaufnahme sei Mitte 2023 erfolgt und die Probleme, eine Wohnung zu finden, hätten bestanden, bevor die Klagepartei ihre jetzige Wohnung gefunden habe, die sie im März 2023 bezogen habe. Aufgrund dieser Angaben ist schon evident, dass etwaige Probleme nicht im Zusammenhang stehen können mit der bei der Beklagten erst im Dezember - also später - eingemeldeten Forderung und erst seit Dezember bestehenden Eintragung dieser Forderung.
81Dass Probleme mit ihrem Konto, insbesondere mit Kontoauszügen bestünden, wie schriftsätzlich behauptet, hat die Klagepartei bei ihrer Anhörung schon nicht bestätigt. Vielmehr berichtete sie davon, Kontoauszüge online zu erhalten. Probleme mit Energieversorgern hat die Klagepartei, trotz mehrmaliger Nachfrage ob sie noch weitere Folgen zu erleiden habe, nicht erwähnt, so dass diese offenbar entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen auch nicht bestanden.
82Soweit die Klagepartei schließlich angegeben hat, sie habe im Juni versucht, ihren Telefonanbieter, nämlich von Vodafone zur Telekom zu wechseln, und dies habe die Telekom unter Hinweis auf den Schufa Eintrag abgelehnt, so kann offenbleiben, ob dies zutrifft. Denn jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass ein Zusammenhang gerade zu der als erledigt gekennzeichneten Forderung besteht. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass schon der übrige - nicht streitgegenständliche - Inhalt des Schufa-Eintrags der Klagepartei hinreichenden Grund für Gläubiger gibt, Vorsicht bei der Klagepartei walten zu lassen. Insoweit liegt es auf der Hand, dass eine nicht erledigte vierstellige Forderung entscheidendere Relevanz hat, als eine dreistellige, erledigte Forderung. Aber auch unabhängig von dieser Einschätzung des Gerichts ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Klagepartei der fehlende Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Beeinträchtigungen und der streitgegenständlichen Forderung. Denn die Klagepartei berichtete selbst von Problemen, die sie bereits vor der Einmeldung der streitgegenständlichen Forderung hatte, wodurch offensichtlich ist, dass die streitgegenständliche Forderung nicht die (auch nicht die Mit-)Ursache des Problems ist, vielmehr die Problematik auch ohne die streitgegenständliche Forderung bestand und bestünde.
83Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass die Klagepartei durch die streitgegenständliche Eintragung der erledigten Forderung die von ihr behaupteten Beeinträchtigungen nicht erlitten hat.
84Selbst wenn dies für die geschilderten Probleme bei dem Versuch, im Juni 2025 den Telefonanbieter zu wechseln, anders gesehen werden könnte, wäre diese Beeinträchtigung angesichts des Umstandes, dass die Klagepartei bereits einen Vertrag bei einem Telefonanbieter hat, als eher geringfügig anzusehen. Eine solche Beeinträchtigung führt indes nicht zu einem überwiegenden Interesse der Klagepartei.
85Was darüber hinaus bleibt ist eine (abstrakte) Beeinträchtigung der Interessen der Klagepartei, wie sie bei jeder von einer Negativ-Eintragung bei der Beklagten betroffenen Person aufgrund der Speicherung und Verarbeitung vorliegt.
86Nach alledem überwiegen die betroffenen Interessen der Klagepartei die Interessen der Vertragspartner der Beklagten aus den bereits genannten Gründen nicht.
87b) Auch der Löschungsgrund nach Art. 17 Abs. 1 lit. a) liegt nicht vor.
88Dieser besteht, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
89Aus den vorgenannten Gründen sind die Daten für die Zwecke der Beklagten weiterhin, und zwar innerhalb der Löschungsfrist von drei Jahren, jedenfalls aber in dem hier im konkreten Streitfall erst verstrichenen Zeitraum notwendig.
902. Ein Anspruch auf Berichtigung der Score-Berechnung besteht aus den vorstehenden Gründen ebenso wenig.
91Ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten scheitert ebenfalls bereits an der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten.
92Mangels Verstoßes gegen die DSGVO besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten, insbesondere nicht aus Art. 82 DSGVO.
93II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
94III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
95Der Wert für den Antrag zu 1) ist gemäß § 3 ZPO und § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG auf 2.000,00 € zu bemessen.
96Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt; es kann dann im konkreten Einzelfall von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG vorgesehenen Regelstreitwert erheblich abzuweichen sein (OLG Hamm, Urt. v. 15.08.2023 - I-7 U 19/23, juris Rn. 275 mwN).
97Dabei ist insbesondere das Interesse der Klagepartei und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (OLG Hamm, Urt. v. 15.08.2023 - I-7 U 19/23, juris Rn. 276 mwN; OLG Hamm, Beschl. v. 08.11.2013 - 9 W 66/13, NJW-RR 2014, 894 = juris Rn. 5 mwN). Zu berücksichtigen ist zudem die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden Handlung. Das Gericht ist bei der Streitwertbemessung nicht an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift gebunden. Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie das tatsächliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegelt (OLG Hamm, Urt. v. 15.08.2023 - I-7 U 19/23, juris Rn. 276 mwN; OLG München, Beschl. v. 5.2.2018 - 29 W 1855/17, NJW-RR 2018, 575 = juris Rn. 16).
98Gemessen an diesen Kriterien, die nicht nur für einen Unterlassungsanspruch bei einer Datenverarbeitung, sondern entsprechend für einen Anspruch auf Löschung von Daten anzuwenden sind, ist für den Löschungsanspruch hinsichtlich des (einen) streitgegenständlichen Eintrags ein Wert von 2.000.00 € angemessen (OLG Hamm, Beschl. v. 14.07.2025 - 5 W 1/25; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.09.2020 - 11 SV 38/20, juris Rn. 13).
99Hinsichtlich des Eintrags selbst ist dabei zu berücksichtigen, dass es um die Löschung eines bereits als erledigt gekennzeichneten Eintrags geht, dessen Löschung zudem auch ohne die Klage aufgrund der Löschungsfrist beizeiten (im März 2027) erfolgen würde. Mithin ist die Beeinträchtigung der Klagepartei sowohl durch den Inhalt der Eintragung als auch deren absehbar begrenzte Dauer gemindert erscheint.
100Auch ist die ursprüngliche Forderungshöhe nicht beträchtlich.
101Zudem lassen sich dem Klagevortrag für den nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung keine konkreten Beeinträchtigungen entnehmen, welche die Klagepartei gerade - verursacht - durch die Eintragung der erledigten Forderung erleidet. Mangels irgendeines konkreten Vortrages zur aktuellen wirtschaftlichen Situation der Klagepartei ist schon nicht erkennbar, dass sich die Eintragung überhaupt auf sie auswirkt, mithin die Klagepartei ohne den Eintrag aus Sicht ihrer Vertragspartner kreditwürdiger wäre.
102Der den Löschungsanspruch flankierende Unterlassungsanspruch und der Berichtigungsanspruch sind dabei jeweils mit einem Bruchteil des Löschungsanspruchs zu bewerten (OLG Hamm, Beschl. v. 14.07.2025 - 5 W 1/25; vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.04.2025 - 3 W 8/25, juris Rn. 34: zum Unterlassungsanspruch neben einem Löschungsanspruch), wobei vorliegend jeweils 1.000 € angemessen erscheinen. Der Unterlassungsantrag hat insoweit bereits deshalb geringere Bedeutung als der Löschungsantrag, weil nicht konkret zu befürchten ist, dass die Beklagte im Falle einer Verurteilung zur Löschung und deren Umsetzung eine erneute Speicherung und Verarbeitung vornehmen würde. Auch der Berichtigungsanspruch hat nur eine geringere Bedeutung. Denn angesichts des Berechnungsmodells der Beklagten wäre auch ohne Klage auf Berichtigung zu erwarten, dass die Beklagte bei einer - Verurteilung zur und dann erfolgten - Löschung die Score-Bewertung ohnehin ändern und nicht auf gelöschte Informationen stützen würde.
103Verwandte Urteile
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- § 40 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- § 40 Abs. 1 BDSG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 882e Löschung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- Urteil vom Landgericht Hagen - 4 O 349/24 1x
- 1 U 8/22 4x (nicht zugeordnet)
- 34 U 177/24 3x (nicht zugeordnet)
- 7 U 100/22 1x (nicht zugeordnet)
- 9 U 24/22 1x (nicht zugeordnet)
- 8 O 369/23 3x (nicht zugeordnet)
- 9 U 65/22 2x (nicht zugeordnet)
- 6 O 211/23 2x (nicht zugeordnet)
- 2 RVG auf 2.00 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 19/23 3x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 W 66/13 1x
- 29 W 1855/17 1x (nicht zugeordnet)
- 5 W 1/25 2x (nicht zugeordnet)
- 11 SV 38/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 W 8/25 1x (nicht zugeordnet)