Urteil vom Landgericht Halle (4. Zivilkammer) - 4 O 430/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Amtshaftung in Anspruch. Sie meint, der Beklagte hätte ihr Baugenehmigungen für Windenergieanlagen erteilen müssen und hafte ihr auf Ersatz von Schäden, die ihr dadurch entstanden seien, dass die Windenergieanlagen nicht genehmigt wurden.
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Im Amtsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft B vom 29. Juni 2006 wurde ein Flächennutzungsplan der Gemeinde T öffentlich bekanntgemacht [Anlagenkonvolut K 1: Blatt 1 ff. Anlagenband „Klägeranlagen“). In diesem Flächennutzungsplan war in der Umgebung von T auch ein Sondergebiet für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen.
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Ein Bebauungsplan, der dies umgesetzt hätte, wurde nicht erlassen.
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Am 24. August 2006 wurde für die Klägerin eine „Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) Zum Bauvorhaben „Windpark T“ Erläuterungsbericht“ gefertigt (im Anlagenkonvolut K 2: Blatt 52 bis 106 KA).
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Am 17. November 2006 beantragte die Klägerin bei dem Landesverwaltungsamt S die Genehmigung von vier Windenergieanlagen innerhalb des von der Gemeinde T ausgewiesenen Eignungsgebietes.
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Zu dem Bereich, in welchem die Windenergieanlagen errichtet werden sollten, wird auf die gelbe Markierung auf der durch Eintragungen ergänzten Kopie aus dem Flächennutzungsplan verwiesen, welcher als Anlage B 6 zur Akte gereicht worden ist [Blatt 10 Anlagenband „Beklagtenanlagen“ (in der Folge: BA)].
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Am 28. November 2006 wurde die Anhörung der von dem Vorhaben betroffenen Fachbehörden und -ämter veranlasst.
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Die Regionale Planungsgemeinschaft H teilte dem Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 (Anlage B 8: Blatt 12 ff. BA) mit, sie lehne das Vorhaben der Klägerin aus regionalplanerischer Sicht ab. Sie verwies hierbei insbesondere darauf, dass damals bereits eine Neuaufstellung des Regionalen Entwicklungsplanes erfolge, die darauf ziele, in der Gemarkung T keine Gebiete für die Nutzung von Windenergie auszuweisen. Außerdem machte sie unter anderem denkmalschutzrechtliche Bedenken geltend.
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Der Landkreis M führte in einer an das Landesverwaltungsamt adressierten Stellungnahme vom 3. Januar 2007 diverse Unterlagen auf, welche für eine abschließende Prüfung der Vorhaben noch fehlten (Anlage B 2: Blatt 3 f. BA), ebenso der oberen Naturschutzbehörde in einer Stellungnahmen vom 16. Januar 2007 (Anlage B 3: Blatt 5 f. BA).
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Das Landesverwaltungsamt reichte diese mit elektronischen Nachricht vom 22. Januar 2007 an die Klägerin weiter, welche folgende Passage enthielt: „wie telefonisch vereinbart erhalten Sie als Anlage die Stellungnahme bzw. Nachforderungen des Landkreises M und der Oberen Naturschutzbehörde zum Antrag Windpark T zu Ihrer Kenntnis.“ (Anlage B 4: Blatt 7 BA).
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In einer elektronischen Nachricht vom 1. März 2007 (Anlage B 7: Blatt 11 BA) wurde wiederum geltend gemacht, die eingereichten Unterlagen seien unvollständig.
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Diese elektronische Nachricht leitete das Landesverwaltungsamt an die Klägerin weiter.
- 13
Mit elektronischer Post vom 8. Januar 2007 informierte das Landesverwaltungsamt die Klägerin, das Vorhaben sei wohl aus regionalplanerischen Gründen abzulehnen (Anlage K 12: Blatt 209 KA).
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Am 6. Februar 2007 fertigte das von dem Landesverwaltungsamt beteiligte Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie eine Stellungnahme. In dieser führte es zu nach seiner Bewertung erheblichen Beeinträchtigungen der Gustav-Adolf-Gedenkstätte in einer Entfernung von etwa 2,8 km von dem beabsichtigten Standort der geplanten Windräder durch diese aus sowie dazu, dass und warum es diese aus Sicht des Amtes nicht genehmigungsfähig sei (Anlage B 13: Blatt 46 ff. BA).
- 15
Am 19. Februar 2007 kommunizierten die Klägerin und das Landesverwaltungsamt über den Sachstand und stimmten einen Besprechungstermin ab. Hierzu teilte die Klägerin dem Landesverwaltungsamt mit elektronischer Post mit (Anlage B 19: Blatt 66 BA):
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„Nach unserem Telefongespräch an diesem Vormittag, habe ich nochmals Rücksprache mit unserer Rechtsberatung gehalten. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass wir nun doch gerne Ihr Angebot zu einer Gesprächsrunde mit der Regionalen Planungsgemeinschaft und der Denkmalschutzbehörde annehmen würden. Bis dahin halten wir es für sinnvoll, das Verfahren zunächst ruhen zu lassen.“
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Am 1. März 2007 fand ein Gespräch von Vertretern der Klägerin, des Landesverwaltungsamtes S und der Regionalen Planungsgemeinschaft H statt. Letztere teilten dabei mit, dem klägerischen Vorhaben stünden Vorhaben des sich in Aufstellung befindenden Regionalen Entwicklungsplanes H entgegen. Sie lehne das Vorhaben aus einer Reihe von Gründen ab und behalte sich eine Untersagung der Genehmigung vor (Protokoll dieses Gespräches: Anlage B 1: Blatt 1 ff. BA).
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Am 9. März 2007 unterzeichnete die Klägerin für die Finanzierung des Genehmigungsverfahrens einen Kooperationsvertrag mit der w GmbH & Co KG, am 16. März 2007 auch diese (Anlage K 8: Blatt 199 bis 205 KA). Danach sollte die Klägerin für die Entwicklung des baureifen Standortes für drei Windenergieanlagen insgesamt 150.000 Euro erhalten.
- 19
Das Landesverwaltungsamt kam zu der Einordnung, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, und teilte dies der Klägerin mit.
- 20
Am 28. März 2007 wurde im Auftrag der Klägerin ein „Fachlicher Kurzbeitrag zum Konfliktpotenzial“ erstellt (in Anlagenkonvolut K 2: Blatt 107 bis 122 KA).
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Mit Schreiben vom 29. März 2007 regte die Klägerin gegenüber dem Landesverwaltungsamt mit Blick auf die von diesem geltend gemachten denkmalschutzrechtlichen Bedenken an, die Bearbeitung des Antrages zurückzustellen, da die anstehende Bauleitplanung womöglich zu einer abschließenden Klärung der Frage des Denkmalschutzes führen werde (Anlage B 9: Blatt 16 f. BA).
- 22
Dem Schreiben fügte die Klägerin eine sogenannte „Visualisierung“ der Standorte bei.
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Auf der Grundlage dieser „Visualisierung“ fertigte das hierzu von dem Landesverwaltungsamt erneut konsultierte Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie am 26. April 2007 eine weitere Stellungnahme. In dieser führte es aus, die bereits durch vorhandene Störelemente beeinträchtigte Ausstrahlung des Denkmales dürfe nicht noch weiter belastet werden (Anlage B 14: Blatt 49 ff. BA).
- 24
Diese Bewertung vertiefte das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie nochmals in einem Schreiben vom 29. Juni 2007 (Anlage B 15: Blatt 52 ff. BA).
- 25
Auf der Grundlage einer internen elektronischen Nachricht vom 24. Juli 2007 (Anlage K 7: Blatt 198 f. KA) sowie einer internen Mitteilung vom 5. November 2007 (Anlage K 6: Blatt 196 f. KA) wurde innerhalb des Landesverwaltungsamtes eine vertiefte Prüfung des bis dahin erstellten Entwurfes für einen Bescheid angewiesen.
- 26
Mit Schreiben vom 17. September 2007 forderte die Klägerin das Landesverwaltungsamt auf, dem Verfahren Fortgang zu geben und ihren Antrag zeitnah zu bescheiden (Anlage B 10: Blatt 18 ff. BA).
- 27
Am 24. September 2007 führten Mitarbeiter des Landesverwaltungsamtes und ein Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie einen Ortstermin durch.
- 28
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 lehnte das Landesverwaltungsamtes S die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab (Anlage K 3: Blatt 135 bis 134 KA). Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt an, dem Vorhaben stünden Belange des Denkmalschutzes entgegen, insbesondere der Blick auf das ehemalige Gefechtsfeld der Schlacht bei L; darüber hinaus räumten die von der Klägerin beigebrachten Unterlagen nicht die Befürchtung aus, dass von dem Objekt erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgingen.
- 29
Am 26. Mai 2009 erstellte die Regionale Planungsgemeinschaft H einen neuen Entwurf für einen Regionalen Entwicklungsplan. Dieser sah die fragliche Fläche nicht mehr als Eignungsgebiet für die Nutzung von Windenergie vor.
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Am 20. August 2009 erging ein Bescheid der Regionalen Planungsgemeinschaft H. Dieser untersagte dem Landesverwaltungsamt S die Erteilung der von der Klägerin beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bis zum Inkrafttreten des neuen Regionalen Entwicklungsplanes, längstens aber für zwei Jahre.
- 31
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2007 Klage vor dem Verwaltungsgericht H.
- 32
Auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2009 erließ das Verwaltungsgericht H ein Urteil. In diesem stellte es fest, dass der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2007 rechtswidrig war und der Beklagte bis zum Erlass der Untersagungsverfügung vom 20. August 2009 verpflichtet war, über den Genehmigungsantrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die weitergehende Klage wies das Verwaltungsgericht ab (Anlage K 4: Blatt 135 bis 157 KA).
- 33
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
- 34
Am 27. Mai 2010 und 26. Oktober 2010 beschloss die Regionale Planungsgemeinschaft H einen Regionalen Entwicklungsplan für den Standort T. In diesem Regionalen Entwicklungsplan ist an dem von der Klägerin für die Errichtung von Windmühlen vorgesehenen Standort kein Sondergebiet für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen.
- 35
Auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2012 verkündete das Oberverwaltungsgericht des Landes S ein Urteil. In diesem stellte es das Berufungsverfahren ein, soweit die Beteiligten das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und wies die Berufung des Beklagten zurück (Anlage K 5: Blatt 158 bis 195 KA).
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Die Klägerin behauptet,
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in der Regel benötige ein positiver Genehmigungsbescheid eine Zeitdauer von einem Jahr und selbst bei aufwändiger Prüfung denkmalschutz- und artenschutzrechtlicher Belange weniger als zwei Jahre.
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Zu ihrem Vorbringen zum Inhalt und zeitlichen Aufwand ergänzend beizubringender Unterlagen wird insbesondere auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4. August 2014 (Band I Blatt 164 ff. d. A.) verwiesen.
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Für das Betreiben einer Windenergieanlage hätte sie abzüglich der Betriebskosten über 20,5 Betriebsjahre und der Finanzierung von Investitionskosten am Ende dieser Betriebszeit 2.687.500 Euro erzielt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.359.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
- 42
Der Beklagte stellt den Antrag,
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die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
- 44
Die Klage ist unbegründet.
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1. Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin angenommene Zahlungsverpflichtung scheidet ein Anspruch aus § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Land S bereits deshalb aus, weil dies einen Eingriff in Eigentum der Klägerin vorausgesetzt hätte. Eigentum im Sinne der bezeichneten Norm ist solches im Sinne des Art. 14 GG (OLG Naumburg, Urteil vom 14. Mai 2004, 7 U 6/04, Rn. 70, zitiert nach Juris). Die bloße Erwartung der Klägerin, ihr Antrag werde positiv beschieden werden, begründete noch kein Eigentum auch in dem weiten Sinne des Art. 14 GG, in welche durch den Bescheid vom 18. Dezember 2007 hätte eingegriffen werden können.
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2. Im Ergebnis scheidet auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung nach § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG aus.
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Für die Prüfung, ob eine Haftung nach dieser Norm greift oder nicht, ist die Kammer mit Blick auf die vorangegangene verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen teilweise gebunden, teilweise darf und muss sie tatbestandliche Voraussetzungen einer Amtshaftung selbst prüfen (a). Dabei steht im Ausgang fest, dass die Ablehnung des Genehmigungsantrages der Klägerin durch den Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 18. Dezember 2007 objektiv rechtswidrig war. Indes steht ebenso fest, dass es zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig gewesen wäre, wenn das Landesverwaltungsamt stattdessen den Anträgen ohne zusätzliche Ermittlungen entsprochen hätte (b).
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Auf dieser Grundlage geht die Kammer sogar unabhängig davon, ob die Rechtsfehler schuldhaft verursacht wurden, nicht davon aus, dass die Ablehnung des Genehmigungsantrages der Klägerin durch den Bescheid vom 18. Dezember 2007 kausal überhaupt zu einem Schaden der Klägerin geführt hat (c), erst recht nicht, dass dieser Schaden auch nur annähernd die Höhe erreicht hat, welche die Klägerin geltend macht (d).
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Unabhängig davon scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch aber auch daran, dass die objektiv rechtswidrige Ablehnung des Genehmigungsantrages der Klägerin nicht schuldhaft erfolgte (e).
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Soweit die Klägerin zusätzlich argumentiert, die Klägerin hätte ihren Antrag sehr viel schneller bearbeiten und schon deutlich früher als am 18. Dezember 2007 bescheiden müssen, kann sie auch hierauf keinen Amtshaftungsanspruch stützen (f).
- 51
a) Das auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts H entfaltet nach Maßgabe des am 6. August 2012 verkündeten Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Landes S für die Frage der objektiven Rechtslage Bindungswirkung auch für das nunmehr vor der Kammer betriebene Amtshaftungsverfahrens. Dass dabei nicht allein das Urteil des Oberverwaltungsgerichts als letztinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung für die Bindungswirkung relevant ist, liegt hier darin, dass das Oberverwaltungsgericht mit seiner Zurückweisung der Berufung den Tenor des Verwaltungsgerichts hat bestehen lassen, nach welchem das Landesverwaltungsamt gerade eine bis zum erledigenden Ereignis bestehende Verpflichtung zur Neubescheidung nach der Rechtsauffassung dieses Gerichts tenoriert hat. Nur sofern und soweit das Oberverwaltungsgericht erkennbar von der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts abgewichen ist, entfällt damit die Bindungswirkung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts H.
- 52
Dies heißt zunächst einmal positiv für die Klägerin, dass die Feststellungen der Verwaltungsgerichte beider Instanzen dazu, dass und in welchem Umfang der angegriffene Bescheid des Landesverwaltungsamtes objektiv rechtswidrig ist, auch für das Amtshaftungsverfahren als zutreffend zu unterstellen ist. Dies bedeutet freilich nicht, dass damit auch schon feststünde, dass die vom Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht festgestellten Fehler bei der Bescheidung auch schuldhaft erfolgten.
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Soweit allerdings die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits auf der von ihr allein geprüften Ebene der objektiven Rechtslage einen von der Klägerin angenommenen Rechtsfehler nicht angenommen haben, kann auf diese Punkte eine Haftung des Beklagten nicht gestützt werden. Eine danach bereits (nach den hierzu bindenden Feststellungen der Verwaltungsgerichte) nicht objektiv rechtswidrige Einordnung durch den Beklagten kann nicht schuldhaft falsch sein. Auf solche Umstände kann dann aber auch nicht der Vorwurf einer Vorhersehbarkeit der Rechtswidrigkeit gestützt werden.
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b) Konkret bedeutet dies im ersten Schritt, dass als Folge der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen für den Amtshaftungsprozess bindend feststeht, dass im Ergebnis - und zwar gerade mit der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts - denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte auf der objektiven Ebene der von der Klägerin begehrten Genehmigung nicht entgegengestanden hätten. Soll auf diese objektivrechtliche Bewertung eine Amtshaftung gestützt werden, würde dies indes zusätzlich voraussetzen, dass der Umstand, dass das Landesverwaltungsamt diese objektive Rechtslage nicht erkannt hat, wegen Verschuldens dem Beklagten zuzurechnen ist. Maßstab dafür ist, ob dessen abweichende Bewertung nicht vertretbar war. Damit ist etwa für eine Argumentation kein Raum, aus Gründen, auf welche die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen die Bewertung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes als (objektiv) rechtswidrig nicht gestützt hat, ergebe sich, dass das Landesverwaltungsamt hätte erkennen müssen, dass denkmalschutzrechtliche Belange der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegenstanden.
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Aus der Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ergibt sich aber auch, dass es bereits objektiv nicht rechtmäßig gewesen wäre, wenn das Landesverwaltungsamt auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ihren Antrag schlicht positiv beschieden hätte.
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Dabei verbietet es sich zunächst einmal von vornherein, diese Frage betreffende Ausführungen in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als bloße „obiter dicta“ für diese Entscheidungen nicht tragend einzuordnen, und zwar schon deshalb, weil sie spätestens über den Ausspruch des (damaligen) Bestehens einer Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Bewertung in die Sachentscheidung eingeflossen sind.
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Nach dem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichtes (dort: Ziffer 1.1 der Entscheidungsgründe; Blatt 172 f. KA) durfte die Klägerin ihren Antrag auf die Feststellung der Verpflichtung zur Neubescheidung beschränken anstelle der weitergehenden Feststellung, dass ohne das zur Erledigung führende Ereignis das Landesverwaltungsamt zu einer Genehmigung der Windenergieanlagen verpflichtet gewesen wäre. Dies hat das Oberverwaltungsgericht darauf gestützt, dass die angerufene Verwaltungsgerichtsbarkeit zwar grundsätzlich verpflichtet ist, die Sache selbst spruchreif zu machen, sie hiervon aber insbesondere absehen kann, wenn die Genehmigungsbehörde eine nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (in der Folge: UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung noch nicht geprüft hat, insbesondere weil die für eine solche Prüfung noch nicht vollständig waren. Soweit das Oberverwaltungsgericht in der Folge als weitere Alternative behandelte, dass die Genehmigungsbehörde bereits die Vorprüfung nach § 3a UVPG (in Verbindung mit den §§ 3b bis 3f UVPG) nicht durchgeführt hatte, weil § 3a Satz 4 UVPG hierfür ein der Genehmigungsbehörde allein zustehender und von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum eingeräumt habe, war dies vorliegend nicht der Fall: die Klägerin hat im Zivilrechtsstreit selbst vorgetragen, dass das Landesverwaltungsamt die Vorprüfung nach § 3a UVPG bereits mit dem Ergebnis durchgeführt hatte, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe (Seite 3 der Klageschrift: Blatt 5 d. A.).
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Damit vermag die Kammer die Ausführungen des Oberverwaltungsgericht nur so zu verstehen, dass es die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, selbst die Genehmigungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit zu prüfen, unter dem zweiten vom Oberverwaltungsgericht aufgeführten Gesichtspunkt verneint hat, nämlich weil die Unterlagen noch nicht vollständig waren. Hierfür spricht zusätzlich, dass das Oberverwaltungsgericht gerade nicht die Ausführungen des von ihm bestätigten Verwaltungsgerichts H in seinem Ausgangsurteil korrigiert hat, welches in seinem Urteil sogar ausdrücklich ausgeführt hat, es fehle an Unterlagen für die Beurteilung, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes entgegen stehen (Seite 18 Absatz 2 des Urteiles: Blatt 152 KA; im Übrigen wäre eine doch unterstellte Fehleinschätzung des Landesverwaltungsamtes zu diesem Punkt schon deshalb als vertretbar einzuordnen sein, weil sie von einem unter anderem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper, nämlich der Kammer des Verwaltungsgerichts, geteilt wurde).
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Dass für die Prüfung des Amtshaftungsanspruches bereits bindend feststeht, dass das Landesverwaltungsamt am 18. Dezember 2007 den Antrag der Klägerin nicht einfach hätte entsprechen können (und erst recht nicht müssen), ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Unterlagen hierzu unzureichend waren, gerade nicht beanstandet hat. Soweit das Landesverwaltungsamt aber (bis zu dem zur Erledigung führenden Vorgang) nur verpflichtet gewesen wäre, auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht aufrechterhaltenen Tenors des Urteils des Verwaltungsgerichts nur verpflichtet gewesen wäre, über den Antrag auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung neu zu befinden, konnte, durfte und musste das Landesverwaltungsamt an seiner Bewertung im Bescheid vom 18. Dezember 2007 (dort unter Ziffer 4 Absatz 3 ff.: Blatt 130 f. KA) festhalten, dass die von der Klägerin bis dahin eingereichten Unterlagen nicht zureichend waren, die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt ausreichender Umweltverträglichkeit zu belegen. Wäre bereits diese Bewertung rechtswidrig gewesen, hätte nämlich das Oberverwaltungsgericht auch diesen Gesichtspunkt in seine Begründung der Rechtswidrigkeit der Versagung aufnehmen müssen. Weil es dies nicht getan hat, steht damit mit Bindungswirkung für das Zivilverfahren über die Amtshaftung fest, dass diese Bewertung objektiv zutreffend war.
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c) Die Kammer stellt zunächst die Prüfung zurück, ob der in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen festgestellte objektive Fehler des Landesverwaltungsamtes bei der Prüfung denkmalschutzrechtlicher Fragen auch schuldhaft begangen wurde, da es hierauf letztlich nicht ankommt. Selbst wenn man unterstellen würde, dass das Landesverwaltungsamt insoweit schuldhaft gehandelt hat, kann die Kammer nämlich nicht feststellen, dass hierdurch überhaupt ein Schaden der Klägerin verursacht wurde.
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Ob überhaupt ein Schaden verursacht wurde, kann die Kammer nach den gemäß § 287 Absatz 1 ZPO gegenüber § 286 ZPO erleichterten Regeln bewerten.
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Dem steht nicht entgegen, dass trotz des weiteren Wortlautes der Norm § 287 Absatz 1 ZPO einschränkend dergestalt ausgelegt wird, dass er nur die haftungsausfüllende, nicht aber die haftungsbegründende Kausalität betrifft (so etwa Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 287 Rn. 3).
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Denn zwar gehört bei der deliktischen Haftung nach § 823 Absatz 1 BGB die Verletzung eines von dieser Norm geschützten „absoluten“ Rechtsgutes bereits zur haftungsbegründenden Kausalität. Dies gilt aber nicht für die Amtshaftung über § 839 BGB (in Verbindung mit Art. 34 GG), für welche der Schadenseintritt nicht zum Haftungsgrund gehört (ausführlich BGH, Urteil vom 20. Februar 1975, VI ZR 129/73, Rn. 11 bis 13, zitiert nach Juris).
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Im Anwendungsbereich des § 287 Absatz 1 ZPO muss sich das Gericht nicht die volle richterliche Überzeugung von der Entstehung des Schadens bilden, sondern darf und muss gegebenenfalls auf Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen zurückgreifen.
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Indes kann auch nach Maßgabe des § 287 Absatz 1 ZPO in einem Urteil immer nur dann angenommen werden, dass ein Schaden verursacht wurde, wenn gerade der jeweils zur Entscheidung berufene Tatrichter (nicht: irgendeine andere Person) eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür sieht, dass tatsächlich ein solcher Schaden verursacht wurde. Ein Richter darf auch im Rahmen des § 287 Absatz 1 ZPO nicht unterstellen, dass ein Schaden verursacht wurde, wenn er dies nicht auch tatsächlich für deutlich überwiegend wahrscheinlich ansieht. Ob ein Dritter dies genauso oder anders sieht, ist mit Blick darauf, dass auch die Schätzung nach § 287 Absatz 1 ZPO allein dem Tatrichter vorbehalten ist, ebenso unerheblich wie im Anwendungsbereich des § 286 ZPO, und allein ein Berufungsgericht ist - wenn es etwa nach Maßgabe des § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO eigene tatrichterliche Kompetenzen in Anspruch nimmt - befugt, seine eigenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen an die Stelle jener des erstinstanzlichen Tatrichters zu setzen. Der Gesetzgeber hat im Anwendungsbereich des § 287 Absatz 1 ZPO gerade die Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen des zuständigen Tatrichters für ausreichend und maßgeblich gehalten.
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Vorliegend hält die Kammer die Verursachung eines Schadens durch die vom Oberverwaltungsgericht angenommenen objektiven Fehler des Landesverwaltungsamtes bei der denkmalschutzrechtlichen Prüfung nach der ihr im Rahmen des § 287 Absatz 1 ZPO aufgegebenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung bereits nicht für überwiegend wahrscheinlich. Im Gegenteil hält es die Kammer für ganz überwiegend wahrscheinlich, dass der Klägerin hierdurch gar kein Schaden entstanden ist.
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Wie dargestellt, steht auf der Grundlage der ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sogar bindend fest, dass das Landesverwaltungsamt am 18. Dezember 2007 anstelle seiner Ablehnung den Antrag der Klägerin nicht einfach hätte genehmigen dürfen und schon gar nicht müssen. Vielmehr steht fest, dass es in dieser Konstellation allein richtig gewesen wäre, von der Klägerin erst zusätzliche Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 6 Absatz 1 UVPG anzufordern.
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Die Klägerin berechnete in ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2014 (dort: Seite 12, Band I Blatt 52 d. A.) die Zeitdauer allein für die Erstellung eines Gesichtspunkte des Vogelschutzes berücksichtigenden („avifaunistischen“) Gutachtens bis April 2009.
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Anschließend hätte das Landesverwaltungsamt als die für die zusammenfassende Bescheidung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zuständige Behörde nach Maßgabe des § 10 Absatz 3 BImSchG (in Verbindung mit § 9 UVPG) die Unterlagen danach noch öffentlich bekannt machen müssen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zu Einwendungen zu geben (zur Notwendigkeit, auch von der Behörde nachgeforderte Unterlagen öffentlich zu machen: Roßnagel, in: GK-BImSchG, Stand 18. Mai 2014, § 10 Rn. 299, 301, zitiert nach Jurion), außerdem nach § 10 Absatz 5 BImSchG eine Stellungnahme der Behörden einholen müssen, deren Entscheidung durch die zusammenfassende Bescheidung durch das Landesverwaltungsamt ersetzt wird, einholen müssen. Auch dann, wenn man eine schon frühere Stellungnahme aller mit anderen als den Belangen des Vogelschutzes befassten Behörden voraussetzt, hätten diese Behörden jedenfalls zu den nachgereichten Unterlagen der Klägerin gehört werden müssen.
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Die Kammer hält bereits für fernliegend, dass dieses Verfahren vor dem Ergehen des neuen Entwurfes der Regionalen Planungsgemeinschaft H für einen Regionalen Entwicklungsplan vom 26. Mai 2009 abgeschlossen gewesen wäre. Erst recht gilt dies, berücksichtigt man zusätzlich, dass es dem Landesverwaltungsamt in sorgfältiger Aufarbeitung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen oblegen hätte, selbst zu prüfen, ob Belange des Vogelschutzes der Genehmigung entgegenstehen oder nicht. Erwartet man, dass solche Einwendungen und Stellungnahmen auch tatsächlich ernsthaft geprüft und erwogen werden und nicht nur eine Scheinprüfung stattfindet, muss man der Genehmigungsbehörde hierfür auch ein für eine nochmalige ernsthafte, umfassende, gründliche und vor allem ergebnisoffene Prüfung erforderliches Zeitfenster einräumen. Ein bereits früheres Fertigen des Bescheides mit der Maßgabe, dass dann lediglich noch formal das Eingehen der Einwendungen und Stellungnahmen abgewartet würde, hätte ersichtlich nicht der vom Gesetzgeber gewollten Entscheidungsfindung unter ernsthafter Prüfung von Einwendungen wie Stellungnahmen entsprochen.
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Allemal nach dem Ergehen des Entwurfes vom 26. Mai 2009 hätte die Regionale Planungsgemeinschaft H nach § 11 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes des Landes S (in der Folge: LPlG LSA) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Ziffer 2 LPlG LSA eine positive Bescheidung des Antrages der Klägerin durch das Landesverwaltungsamt mittels einer Untersagungsverfügung blockieren können, wie dies denn später geschah.
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Dass die Regionale Planungsgemeinschaft H hiervon abgesehen hätte, liegt nach der Bewertung der Kammer fern. Zumindest aber kann nicht unterstellt werden, dass dies unterblieben wäre. Zu berücksichtigen ist, dass die Regionale Planungsgemeinschaft H ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Protokolles in einer Besprechung mit Vertretern der Klägerin und dem Landesverwaltungsamt schon am 1. März 2007 und damit mehr als zwei Jahre vor dem hier fraglichen Zeitpunkt ausdrücklich eine Verfügung nach § 11 Absatz 1 Ziffer 2 LPlG LSA in Aussicht gestellt hatte für den Fall, dass es der Klägerin gelingen würde, die denkmalschutzrechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsamtes zu überwinden [in Anlage B 1: Blatt 1R Anlagenband „Beklagtenanlagen“ (in der Folge: BA)].
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Hinzu tritt, dass selbst dann, wenn das Landesverwaltungsamt etwa noch wenige Tage vor Verabschieden des Entwurfes vom 26. Mai 2009 den Antrag der Klägerin positiv beschieden hätte (was die Kammer, wie dargestellt, bereits für ausgesprochen unwahrscheinlich hält), die Klägerin diesen Bescheid noch nicht ohne weiteres hätte umsetzen können. Die Kammer sieht keine ausreichende Grundlage dafür, es auch nur für überwiegend wahrscheinlich zu halten, dass niemand von den gerade im Verwaltungsrecht besonders strukturierten und langandauernd gestalteten Möglichkeiten des Rechtsschutzes Gebrauch gemacht hätte. Es ist nämlich alles andere als wahrscheinlich, dass dem ausweislich des Protokolles der Beratung vom 1. März 2007 ausgesprochen dezidierten Widerstandes insbesondere der Regionalen Planungsgemeinschaft H gar keine ablehnenden Bewertungen auch durch betroffene Bürger korrespondierten. Dabei mag man noch zusätzlich bedenken, dass nach den §§ 2 und 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht einmal nur unmittelbar betroffene Bürger gegen eine Genehmigung des Landesverwaltungsamtes hätten Rechtsbehelfe einlegen können, sondern sogar diverse umweltpolitisch engagierte Vereinigungen ohne eigene Betroffenheit, welche der Gesetzgeber selbst in der bezeichneten Norm als besonders streitbar ausgestaltet.
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Das Einlegen von Rechtsbehelfen kann entgegen den Ausführungen der Klägerin (Seite 21 ihres Schriftsatzes vom 4. August 2014: Band I Blatt 184 d. A.) nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil nach einer Öffentlichkeitsbeteiligung in dieser nicht vorgebrachte Einwendungen gemäß § 10 Absatz 3 Satz 5 BImSchG präkludiert gewesen wären. Es kann nämlich nicht einfach unterstellt werden, dass bei einer Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen unterblieben wären.
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Bereits die Durchführung eines Widerspruchs hätte nach § 80 Absatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung gehabt, und eine Untersagungsverfügung nach § 11 Absatz 2 LPlG LSA, die erst im Widerspruchsverfahren oder auch erst im Verfahren vor einem Verwaltungsgericht ergangen wäre, wäre für die abschließende Entscheidung über Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage gegen einen (hier unterstellten) Genehmigungsbescheid des Landesverwaltungsamtes immer noch zu beachten gewesen.
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Soweit die Klägerin hätte versuchen können, dem durch einen (auch nachträglich noch möglichen) Antrag auf Sofortvollzug nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 VwGO beziehungsweise § 80a Absatz 1 Ziffer 1 VwGO entgegenzuwirken, sieht die Kammer keine Grundlage dafür zu unterstellen, dass eine solche Anordnung überhaupt (und zudem einigermaßen zeitnah) ergangen wäre. Für ein öffentliches Interesse an einem Sofortvollzug oder einem Interesse der Klägerin, welches das Interesse Rechtsschutz suchender Betroffener gegen die Windenergieanlage derart schwerwiegend übertroffen hätte, dass dies die Anordnung des Sofortvollzuges gerechtfertigt hätte, vermag die Kammer nichts zu erkennen. Insbesondere gilt dies vor dem Hintergrund, dass es schon erheblicher Gründe bedarf, um den Sofortvollzug zu begründen, da er das zentrale und in Art. 19 Absatz 4 Satz 1 GG durch die Verfassung vorgegebene Ziel in Frage stellt, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Diese drohte hier im Verhältnis eines von dem Vorhaben der Klägerin betroffenen Bürgers zu der Klägerin wesentlich eher dadurch, dass die Klägerin auf der Grundlage der Anordnung eines Sofortvollzuges ihre Windmühlen errichtete und dann hierfür Bestandsschutz erlangte als dadurch, dass sie dies gegebenenfalls etwas später hätte realisieren können. Soweit die Klägerin tatsächlich ein Interesse daran gehabt hätte, eine Unterlassungsverfügung der Regionalen Planungsgemeinschaft H zeitlich zu unterlaufen, hat der Gesetzgeber selbst deren Stellung in § 11 LPlG LSA gerade auf der Zeitebene bewusst besonders stark ausgestaltet.
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Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, der Sofortvollzug hätte auf Antrag der Klägerin schon als Folge der Rechtmäßigkeit des von ihr angestrebten (und hier zu unterstellenden) Verwaltungsaktes angeordnet werden müssen, teilt die Kammer nicht die hierzu von der Klägerin vertretene Einordnung der besonderen Voraussetzungen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 VwGO beziehungsweise § 80a Absatz 1 Ziffer 1 VwGO. Der von der Klägerin hierzu in Anspruch genommene Kommentar (der sich allerdings an der von der Klägerin auf Seite 20 ihres Schriftsatzes vom 4. August 2014 - Band I Blatt 183 d. A. - zitierten Stelle mit den Voraussetzungen anderer als der hier einschlägigen Normen auseinandersetzt: Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL, § 80 Rn. 305) greift an tatsächlich einschlägiger Stelle die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, nach der die Regelung des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der Regel das Bestehenlassen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und nur als Ausnahme eine Vollziehbarkeitsanordnung vorsieht. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Kommentierung stellt als ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht vor, dass dieses eine Verwaltungspraxis, die jenes Verhältnis umkehre, indem Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erklärt würden, für sogar mit der Verfassung nicht vereinbar hält (von der Kammer mit dieser Zielrichtung aufgefundene Entscheidungen allerdings zu den Voraussetzungen der Anordnung des Sofortvollzuges im öffentlichen Interesse, nicht im überwiegenden Interesse eines Beteiligten: BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010, 1 BvR 2709/09, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003, 1 BvR 1594/03, dort wohl insbesondere Rn. 15, 17, und BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977, 1 BvR 124/76, dort wohl insbesondere Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996, 2 BvR 2718/95, Rn. 23; jeweils zitiert nach Juris). Danach darf eine Behörde selbst bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Maßnahme keinesfalls stets den Sofortvollzug anordnen. Genau diese Rechtsprechung greift der von der Klägerin in Anspruch genommene Kommentator an (insbesondere: Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Rn. 228). Auch die Ansicht der Klägerin, von der Verwaltungsbehörde für rechtmäßig befundene Verwaltungsakte müssten spätestens auf Antrag des Begünstigten nach § 80a Absatz 1 Ziffer 1 VwGO - wegen Ermessensreduzierung auf Null - zwingend für sofort vollziehbar erklärt werden, würde genau auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrige Verkehrung des gesetzlich normierten Regel-Ausnahme-Verhältnisses hinauslaufen, da eine Verwaltungsbehörde ihre Verwaltungsakte immer als rechtmäßig einordnen wird, solange man nicht unterstellt, sie hätte sie bewusst rechtswidrig erlassen. Natürlich steht es der Klägerin frei, mit einem Teil der Kommentierung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für irrig zu halten. Es kann aber nicht unterstellt werden, dass ihr darin auch das Landesverwaltungsamt in dem fiktiven Scenario gefolgt wäre, unterstellt, es hätte das Vorhaben der Klägerin genehmigt und dieser Bescheid wäre angegriffen worden.
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Die Anordnung des Sofortvollzuges wäre im Übrigen nicht etwa deshalb nach § 212a Absatz 1 BauGB entbehrlich gewesen, weil die Genehmigung nach den Regeln des BImSchG auch die baurechtliche Genehmigung eingeschlossen hätte (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 111. Erg.-Lfg. 2014, § 212a Rn. 27). Dies erscheint konsequent, eben weil die Genehmigung nach dem BImSchG nicht nur die baurechtliche Genehmigung beinhaltet, welche allein der Gesetzgeber in § 212a Absatz 1 BauGB privilegiert hat.
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Soweit für die Prüfung eines Sofortvollzuges damit in eine Abwägung der gegenseitigen Belange einzutreten ist, weist gerade die obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung des Landes S darauf hin, dass hierfür auch von Belang ist, dass die Möglichkeit von planungssichernden Maßnahmen nicht unterlaufen werden darf, insbesondere auch von Veränderungssperren (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Juli 2010, 2 M 64/10, Rn. 14, zitiert nach Juris). Es mag nachvollziehbar sein, dass es sich die Klägerin gewünscht hätte, wenn nicht nur die von ihr gewünschte Genehmigung, sondern auch noch die Anordnung des Sofortvollzuges die von der Regionalen Planungsgemeinschaft H angekündigte Verfügung nach § 11 Absatz 1 Ziffer 2 LPlG LSA zeitlich überholt und damit ausgehebelt hätte. Gerade das Interesse dieser Regionalen Planungsgemeinschaft H, das ihr gesetzlich eingeräumte Instrument des § 11 Absatz 1 Ziffer 2 LPlG LSA auch einsetzen und zur Wirkung bringen zu können, hätte das Landesverwaltungsamt aber bei seiner Entscheidung, ob tatsächlich ein Sofortvollzug angeordnet wird, zu berücksichtigen gehabt, und es kann auch mit Blick auf die zitierte obergerichtliche Entscheidung nicht unterstellt werden, dass die Verwaltungsgerichte ihm dabei nicht gefolgt wären.
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Das (angekündigte) Instrument des § 11 Absatz 1 Ziffer 2 LPlG LSA ist auch noch unter einem weiteren Gesichtspunkt noch für die Frage der Anordnung des Sofortvollzuges von Belang: Wenn zu erwarten steht, dass irgendwann während eines Prozesses noch eine Verfügung gemäß § 11 Absatz 1 Ziffer 2 LPlG LSA ergeht, hätte die Anordnung des Sofortvollzuges dazu geführt, dass nach dem Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dann der für sofort vollziehbare Bescheid als zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtswidrig erkannt wird. Dieses Ergebnis sehenden Auges zu befördern, wäre kaum eine sachgerechte Ausübung des durch § 80 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 VwGO beziehungsweise § 80a Absatz 1 Ziffer 1 VwGO eingeräumten Ermessens der zuständigen Behörde. In dieser Konstellation gar eine Reduzierung des Ermessens auf Null anzunehmen, verbietet sich nach der Bewertung der Kammer geradezu.
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Die Kammer weist bereits jetzt darauf hin, dass sie es selbst dann als nicht wahrscheinlich einordnet, dass die Klägerin eine vollziehbare Genehmigung hätte erreichen können, wenn das Landesverwaltungsantrag die Entscheidungsreife des Antrages der Klägerin schon vor dem 18. Dezember 2007 drastisch beschleunigt hätte.
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Ausweislich des Protokolles vom 1. März 2007 erhielt die Klägerin in der damaligen Besprechung bereits dreieinhalb Monate nach ihrem Antrag eine nicht misszuverstehende deutliche Ankündigung der Regionalen Planungsgemeinschaft H, dass sie einer Untersagungsverfügung erlassen wolle, falls das Landesverwaltungsamt seine denkmalschutzrechtlichen Bedenken überwinden würde, und diese Untersagungsverfügung auf den sich bereits in Aufstellung befindenden Regionalen Entwicklungsplan stützen werde. Nach § 11 LPlG LSA muss noch kein Entwurf vorliegen, damit eine Untersagungsverfügung ergehen kann, sondern es genügt, dass „die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung“ auch nur „wesentlich erschwert würden“. Dass die Regionale Planungsgemeinschaft H solche Ziele im Rahmen ihres in Aufstellung befindlichen neuen Regionalen Entwicklungsplanes verfolgte, hat sie in der Besprechung ausweislich des Protokolles der Klägerin selbst gegenüber offengelegt.
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Dafür, dass die Regionale Planungsgemeinschaft H bei einer schnelleren Bearbeitung des Antrages der Klägerin durch das Landesverwaltungsamt abweichend zum späteren Geschehen die Sache hätte „laufen lassen“, nämlich entweder ihr Interesse an der Sache verloren oder eine Untersagungsverfügung in einer kürzeren Zeitspanne nicht gefertigt bekommen hätte, wäre eine Spekulation, für welche die Kammer nicht nur keinerlei Ansatzpunkte sieht, sondern die zusätzlich deutlich der unmissverständlichen Ankündigung am 1. März 2007 wie der späteren Umsetzung widerspricht.
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Auf diese Kausalitätsbetrachtung kommt es freilich aus rechtlichen Gründen nicht einmal an (hierzu: Buchstabe f).
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d) Selbst wenn man - entgegen der Bewertung der Kammer - überhaupt einen Schaden annehmen würde, würde ausscheiden, diesen auf die von der Klägerin angenommene Höhe zu bestimmen.
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Soweit die Höhe eines Schadens nach § 287 Absatz 1 ZPO geschätzt werden kann und gegebenenfalls muss, kommt eine gerichtliche Schätzung eines Schadens immer nur für eine Höhe in Betracht, für die gerade der jeweils angerufene Tatrichter eine hohe Wahrscheinlichkeit sieht. Dagegen darf ein Gericht einen Schaden nicht in einer Höhe schätzen, die jedenfalls der zuständige Tatrichter für unwahrscheinlich hält. Hier spricht bereits massiv gegen die Behauptung der Klägerin, sie hätte für ihre letzte - nicht für die Weitergabe an die w GmbH & Co KG vorgesehene Windenergieanlage nach Abzug diverser Kostenpositionen und Abzinsung 2.156.849 Euro erzielt, dass sie in ihrem Vertrag mit diesem Unternehmen bereit war, die übrigen drei Anlagen für lediglich 50.000 Euro je Anlage weiterzugeben. Die Kammer hält daher die von der Klägerin geltend gemachte Höhe des Schadens - selbst auf der Grundlage, dass man entgegen der Bewertung der Kammer überhaupt die kausale Verursachung eines Schadens und eine Haftung dem Grunde nach unterstellen würde - für völlig unwahrscheinlich. Ein Tatrichter darf aber auch im Rahmen des § 287 Absatz 1 ZPO im Wege der Schätzung nicht eine Schadenshöhe annehmen, welche er für völlig unwahrscheinlich hält.
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Darauf kommt es aber - wie dargestellt - nicht einmal an.
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e) Lediglich ergänzend stützt die Kammer ihre Entscheidung darauf, dass sie auch nicht festzustellen vermag, dass das Landesverwaltungsamt die nach den bindenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen objektiv unrichtige denkmalschutzrechtliche Bewertung, die zum Ablehnungsbescheid führte, auch schuldhaft falsch getroffen hat.
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Dies gilt jedenfalls für die denkmalschutzrechtliche Bewertung im Zusammenhang mit der Gustav-Adolf-Gedenkstätte bei L.
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Zunächst einmal steht als Folge der Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auch für die Prüfung einer Amtshaftung bindend fest, dass objektiv Belange des Denkmalschutzes auch im Zusammenhang mit dieser Gedenkstätte im Ergebnis nicht im Sinne des § 35 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB öffentliche Belange sind, welche der nach § 35 Absatz 1 Ziffer 5 BauGB grundsätzlich im Außenbereich zulässigen Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen. Dabei ergibt sich freilich aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, was konkret nach der Bewertung der Verwaltungsgerichte dabei objektiv erheblich war.
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Bereits objektiv waren danach denkmalschutzrechtliche Belange im Zusammenhang mit der Gustav-Adolf-Gedenkstätte nicht schon allein deshalb irrelevant, weil die Klägerin ihre Windenergieanlagen nicht unmittelbar auf das Gelände der Gedenkstätte errichten wollte und nicht einmal unmittelbar auf dem Gelände, auf dem die eigentliche Schlacht von L am 16. November 1632 (die abweichende Jahresangabe im Bescheid des Landesverwaltungsamtes beruht auf einem offensichtlichen Versehen) stattfand, in welcher der damalige schwedische König Gustav II. Adolf fiel. Denn dann wäre es auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts dazu, weshalb der Blick vom Denkmal auf eine unverstellte Umgebung nicht schädlich sei, nicht mehr angekommen, und schon die Ortstermine des Verwaltungs- wie des Oberverwaltungsgerichts unerheblich gewesen. Gerade auf diese stützten aber Verwaltungs- wie Oberverwaltungsgericht ihre Entscheidung. Soweit die Kammer im Termin mit den Parteien die genaue Lage des Bauvorhabens der Klägerin im Vergleich mit der Ausdehnung des Gefechtsfeldes erörtert hat, außerdem, ob eventuell schon deshalb der Vorwurf eines Verschuldens des Landesverwaltungsamtes nicht ausgeräumt werden kann, greift der Vorwurf eines Verschuldens nicht schon unter diesem Gesichtspunkt: War dieser Gesichtspunkt schon objektiv nicht geeignet, denkmalschutzrechtliche Bedenken sicher auszuräumen, so kann auch ein Verschulden der zuständigen Mitarbeiter des Landesverwaltungsamtes hierauf nicht gestützt werden.
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Für die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, dass objektiv Belange des Denkmalschutzes der Genehmigungsfähigkeit des Antrages der Klägerin nicht entgegenstanden, war zentral, dass das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Blick von der Denkstätte hin zum historischen Schlachtfeld wegen hohen Verkehrsaufkommens insbesondere von Lastkraftwagen auf einer Bundesstraße, außerdem durch ein Hochsilo und eine etwa 2,5 km entfernte Autobahn einen assoziativen Bezug zwischen Gedenkstätte und Schlachtfeld sehr erschwerte. Dabei hat an der Bindungswirkung der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Anteil, dass sich dies tatsächlich objektiv so verhält. Um daran anzuknüpfen, bedurfte es schon deshalb nicht der erneuten Durchführung eines Ortstermines auch durch die Kammer.
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Das Oberverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, bereits die Entscheidung zur Durchführung des Ortstermines und seine gesamte Argumentation fußt darauf, dass für die Erstreckung der Schutzwirkung des § 2 Absatz 2 Ziffer 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes S (in der Folge: DenkmSchG LSA) auf den beabsichtigten Standort der Bauvorhaben der Klägerin zentral ist, ob bei einem Blick von der Gustav-Adolf-Gedenkstätte aus durch diese Bauvorhaben eine assoziative Vorstellung von dem Schlachtfeld erheblich behindert worden wäre.
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Im Sinne der Voraussetzungen des § 839 Absatz 1 BGB vorwerfbar (fahrlässig) hätten die mit der Erstellung des Ablehnungsbescheides nur gehandelt, wenn schon sie die (als objektiv richtig feststehende) Bewertung des Oberverwaltungsgerichts hätten vorwegnehmen müssen, dass es auf die Bauvorhaben deshalb nicht mehr ankam, weil das ehemalige Schlachtfeld ohnehin nicht hinreichend zuzuordnen war, und sich diese (objektiv als richtig feststehende) Bewertung auch schon vorab als allein vertretbar darstellte. Dies ist nach der Bewertung der Kammer nicht der Fall. Vielmehr geben gerade die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die dieses als Ergebnis seines Ortstermines getroffen hat, Raum für sehr unterschiedliche Ansätze für eine Bewertung. Neben der - als Folge der Bindungswirkung dieser Entscheidung als objektiv richtig anzunehmenden - Bewertung des Oberverwaltungsgerichts gab es auch alternative Erwägungen, mit welchen sich auch das gegenteilige Ergebnis hätte begründen lassen. Wenn es außerordentlich schwierig ist, sich vom Gelände der Gustav-Adolf-Gedenkstätte aus einen assoziativen Eindruck des ehemaligen Schlachtfeldes zu verschaffen, kann man hieraus einerseits mit dem Oberverwaltungsgericht die Schlussfolgerung ziehen, angesichts weiterer „Störfaktoren“ komme es dann auf die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung gar nicht mehr an. Umgekehrt lässt sich aber auch erwägen, dass gerade dann, wenn es schon Störfaktoren gibt, desto mehr erforderlich wird, zusätzliche Beeinträchtigungen zu vermeiden.
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Dem steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht festgestellt hätte, es sei gänzlich und unter allen Umständen ausgeschlossen, sich den fraglichen assoziativen Eindruck zu verschaffen. Dass das Oberverwaltungsgericht dies (anders als ausdrücklich das Verwaltungsgericht auf Seite 19 seiner Entscheidung: Blatt 153 KA) angenommen hätte, kommt nicht nur in seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck, sondern ist auch inhaltlich fernliegend. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, dass ein Abgleich der Landschaft vor Ort und die Identifizierung bestimmter Punkte solange, wie man den Zugang nicht komplett sperrt, bei genügendem Aufwand nie endgültig verhindert werden kann, schon weil eine örtliche Zuordnung spätestens mit einschlägigen (etwa satellitengestützten elektronischen) Hilfsmitteln immer eindeutig möglich ist, und gerade militärhistorische Geländebegehungen etwa zur Fortbildung von Offizieren des aktiven Dienstes wie der Reserve bei Bedarf seit einer Reihe von Jahren durchaus auch mit solchen (auch) militärtypischen Hilfsmitteln vorbereitet werden. Weiter hat das Oberverwaltungsgericht seinen Ortstermin mutmaßlich an einem Werktag durchgeführt. Soweit es sich maßgeblich auf den Verkehr mit Lastkraftwagen stützte, ergibt sich schon aus § 30 Absatz 3 StVO, dass sich diese Beeinträchtigung an Sonn- und Feiertagen deutlich reduziert darstellen würde. Dass es für die Bewertung, ob der assoziative Eindruck gestört ist, bei einem Denkmal, welches nach der Lebenserfahrung vielfach gerade an Sonn- und Feiertagen frequentiert wird, ausschließlich auf die Situation an Werktagen ankommt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht ausgeführt, und es dürfte auch fernliegen, dass es dies angenommen hat. (Hätte es dies doch getan, wäre eine solche Bewertung für das Landesverwaltungsamt im Übrigen auch kaum vorhersehbar gewesen.)
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Als Folge der Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen steht damit fest, dass die objektiv richtige rechtliche Bewertung der vom Verwaltungsgericht wie dem Oberverwaltungsgericht festgestellten Erschwernisse für die örtliche Einordnung durch (jedenfalls werktäglichen) Schwerverkehr und vorhandene Bauten im Umfeld der Gustav-Adolph-Gedenkstätte ist, dass es nicht mehr lohnte, noch eine weitere Behinderung durch das Bauvorhaben der Klägerin zu vermeiden.
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Da aber auch die gegenteilige Schlussfolgerung denkbar war, nunmehr erst recht noch weitere Behinderungen zu vermeiden, musste das Landesverwaltungsamt insoweit nicht schon von sich aus das Ergebnis der Verwaltungsgerichte finden, das zwar nachträglich als die objektiv richtige Lösung feststeht, sich mit Blick auf alternativ denkbare Argumentationen nicht schon vorab als die zutreffende Lösung aufdrängte.
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Für die Verwaltungsgerichte - und damit ihre als objektiv richtig feststehende Schlussfolgerung aus den schon bestehenden Beeinträchtigungen der Sichtachse von der Gustav-Adolf-Gedenkstätte hin zum historischen Schlachtfeld - kam es nicht mehr darauf an, wie hoch das Interesse an dem fraglichen assoziativen Eindruck im Vergleich zu dem Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen einzuordnen ist.
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Gänzlich anders wurde dies, wenn man mit dem Landesverwaltungsamt zwar im Ergebnis objektiv unrichtig, aber immerhin vertretbar annahm, für den fraglichen assoziativen Eindruck komme es darauf an, weitere Beeinträchtigungen fernzuhalten.
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Dann stellte sich nämlich die Frage, ob die Bedeutung des Denkmales und die Wichtigkeit des räumlichen Umfeldes für dessen Wirkung die in der Versagung der begehrten Genehmigung liegende Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin rechtfertigte.
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Unter dieser Prämisse musste es dann zunächst darauf ankommen, welche Bedeutung derjenigen Person beziehungsweise denjenigen Ereignissen zukommt, welchen das fraglichen Denkmal gewidmet ist. Eine Gedenkstätte von geringer Bedeutung hätte hier ersichtlich nur geringere Abstriche an den Interessen der Klägerin gerechtfertigt als ein Denkmal mit größerer Bedeutung. Hier durfte das Landesverwaltungsamt zunächst die Bedeutung des schwedischen Königs Gustav II. Adolf, dessen Namen das Denkmal trägt, als sehr hoch einordnen. Es war dabei ohne weiteres vertretbar zu berücksichtigen, dass die Person des gefallenen schwedischen Königs Gustav II. Adolf nicht nur für die schwedische, sondern gerade auch für die deutsche Geschichte von einschneidender Bedeutung ist. Dies gilt schon deshalb, weil seinem Eintritt in den dreißigjährigen Krieg auf Seiten der Gegner der bis dahin sehr erfolgreichen kaiserlichen Truppen in der historischen Bewertung zugeschrieben wird, das Kräfteverhältnis der gegnerischen Parteien massiv geändert, die scheinbar nahe bevorstehende Niederlage des protestantischen Lagers verhindert und den Krieg erheblich verlängert zu haben.
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Für die Bedeutung der Schlacht, deren Ort der unmittelbare Anknüpfungspunkt für das Denkmal ist, durfte eine Denkmalschutzbehörde darauf abstellen, dass die Schlacht bei L eine der zentralen Wegmarken des dreißigjährigen Krieges darstellte, an der auch eine Fülle auch heute noch dem historisch einigermaßen Interessierten namhafte historische Persönlichkeiten teilnahmen (und nicht wenige von ihnen fielen; die diversen Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie benennt eher exemplarisch nur einen Teil dieser Personen). Für das Interesse der Öffentlichkeit an einer möglichst unbeeinträchtigten Wirkung des räumlichen Umfeldes des Denkmals durfte das Landesverwaltungsamt auch auf die Bedeutung des dreißigjährigen Krieges selbst abstellen, gleich ob man sie zum Beispiel an den durch ihn bewirkten territorialen Verlusten des bisherigen Reichsgebietes an nichtdeutsche Staaten festmacht, an den in der deutschen Geschichte bislang nie wieder erreichten prozentualen Verlusten der Bevölkerung oder Verlusten an Kulturgütern als Ergebnis der Kriegshandlungen, den Auswirkungen auf die Staatsorganisation des Reiches oder das religiöse Gefüge.
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Das Landesverwaltungsamt durfte bei seiner Entscheidung, welches Gewicht dem ungestörten assoziativen Eindruck des Geländes zukommt, auf dem die Schlacht stattfand, weiter berücksichtigen, dass für den Nachvollzug des Ablaufes dieser Auseinandersetzung das Gelände von entscheidender Bedeutung war. Da die kaiserlichen Truppen zum Beginn der Schlacht noch nicht vollzählig waren, lehnte deren Feldherr Wallenstein sie massiv an das vorgefundene Relief an, und seine Aufstellung ist ohne Rückgriff auf dieses Relief schlechterdings unverständlich. Auch der weitere Ablauf der Schlacht, insbesondere auch das Eintreffen diverser Verstärkungen, taktische Verschiebungen von Reserven, ihr Erfolg wie Misserfolg, auch die Umstände, unter denen der kurzsichtige schwedische König im Nebel bei einem Angriff in gegnerischen Formationen geriet und dabei fiel, sind ohne das jeweilige Relief und dessen Nutzung durch die gegnerischen Armeen schlechthin unvollständig.
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Soweit die Kammer auf den besonderen Ablauf der militärischen Auseinandersetzung bei L zurückgreift, hat sie diese - insbesondere die auch oben im Rahmen einer Gerichtsentscheidung notwendig nur holzschnittartig verkürzt dargestellten Gesichtspunkte - bereits im Termin skizziert, auf ihre eventuelle Relevanz für die Entscheidung sowie darauf verwiesen, dass sie den in einer Fülle von Darstellungen wiedergegebenen historischen Ablauf und Hintergrund der Schlacht gegebenenfalls als allgemeinkundig berücksichtigen würde (wobei Allgemeinkundigkeit gerade nicht voraussetzt, dass die fraglichen Daten jedermann bekannt sind, sondern nur, dass sie sich jedermann durch Zugriff auf allgemein zugängliche, zuverlässige Quellen - hier etwa einschlägige geschichtliche Werke - verschaffen kann). Die Kammer hat hierzu darauf hingewiesen, dass der erkennende Tatrichter insbesondere in Form von Biografien mehrerer der für das damalige Geschehen maßgeblichen Personen über eine Mehrzahl von Werken verfügt, aus denen er seine eigene Kenntnis dieser Hintergründe aktualisieren konnte.
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Die Kammer verkennt nicht und hat auch im Termin schon darauf hingewiesen, dass die relative Bedeutung, welche man den fraglichen Besonderheiten des Ablaufes der Schlacht bei L zumisst, maßgeblich von dem historischen, dabei wiederum gerade auch dem militärhistorischen Interesse des jeweiligen Bewerters abhängt, auch soweit er als Verwaltungsbeamter für die damalige Entscheidung des Landesverwaltungsamtes zuständig war oder nunmehr als Rechtsanwalt oder Richter der verschiedenen inzwischen mit der Sache befassten Gerichtsbarkeiten und Instanzen mit der nachträglichen rechtlichen Aufarbeitung befasst war oder ist. Wem die historische Persönlichkeit Gustav Adolfs beziehungsweise die Schlacht bei L wenig oder gar nichts sagt oder wer in der fraglichen Auseinandersetzung nur eine von unzähligen blutigen Auseinandersetzungen in der deutschen und europäischen Geschichte sieht, bei der sich ein Auseinanderhalten und erst recht ein Nachvollzug vor Ort kaum ernstlich lohnt, sondern für allein erwähnenswert hält, dass hier einmal mehr viele Menschen zu Tode kamen, wird notwendig zum Ergebnis kommen, dass das Interesse an einer Optimierung dieses Nachvollzuges im Vergleich zu dem Interesse der Klägerin an der Errichtung der von ihr geplanten Windenergieanlagen nachrangig ist. Gleichermaßen gilt dies beinahe zwangsläufig für denjenigen, welcher in einem militärhistorischen Interesse an vergangenen Schlachten ein mindestens merkwürdiges und zweifelhaftes, gegebenenfalls auch bedenkliches und „verdächtiges“ Steckenpferd sieht. Bei einer solchen oder ähnlichen Grundeinstellung spricht auch besonders viel für den Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, dass nämlich mit vernünftigem Aufwand ohnehin ein assoziativer Eindruck von dem ehemaligen Schlachtfeld nicht zu gewinnen ist.
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Indes musste das Landesverwaltungsamt ohne vorherige Kenntnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bei seiner Bewertung einen solchen skeptischen Zugang nicht von vornherein als den einzig richtigen einordnen. Es musste sich ihm insbesondere nicht von vornherein als unvertretbar erscheinen, bei der Gewichtung eines öffentlichen Interesses daran, dass der assoziative Eindruck des Geländes, auf dem die historische Schlacht stattfand, auch auf diejenigen abzustellen, welche sich für derartige Gegenstände ernstlich interessieren und zum Beispiel zum Nachvollzug des Schlachtgeschehens etwa bereit waren, höheren Aufwand als das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht zu treiben, nämlich sich zum Beispiel zunächst in Vorbereitung des Besuches des historischen Schlachtfeldes mittels Karten und Schlachtplänen aus der einschlägigen Literatur zu orientieren, auf der Karte dann Koordinaten herauszuarbeiten und diese dann vor Ort notfalls mittels satellitengestützter elektronischer Orientierungshilfen nachzuvollziehen. Die Kammer hat bereits darauf hingewiesen, dass dieser Aufwand für einschlägige auch staatlich betriebene oder geförderte Fortbildungen durchaus getrieben wird. Wenn sehr unterschiedliche Zugänge möglich waren und sind, mussten sich die mit der Sache befassten Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit notwendigerweise für einen der verschiedenen denkbaren Ansätze entscheiden, und dieser steht dann nachträglich als objektiv zutreffend fest. Gerade dieser Kontext spricht aber dagegen, die vom Oberverwaltungsgericht letztlich als objektiv unrichtig erkannte Bewertung des Landesverwaltungsamtes als von vornherein unvertretbar einzuordnen.
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Soweit auch ein an sich vertretbarer Irrtum über die objektive Rechtslage dann vorwerfbar sein kann, wenn er nicht auf Grund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden ist (Papier, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 839 Rn. 289), greift nicht auf dieser Grundlage der Vorwurf einer schuldhaften Fehlentscheidung des Landesverwaltungsamtes.
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Dies ergibt sich zunächst nicht daraus, dass das Landesverwaltungsamt ohne eigene Prüfung schlicht eine Bewertung der von ihr angehörten Denkmalschutzbehörde übernommen hätte. Im Gegenteil ergibt sich nicht nur aus den Formulierungen im Ablehnungsbescheid eine eigene Prüfung durch Mitarbeiter des Landesverwaltungsamtes sogar einschließlich eines Ortstermines. Auch die von der Klägerin mit ihrer Klageschrift vorgelegten Dokumente vom 24. Juli und 5. November 2007 (Anlagen K 7 und K 6) belegen gerade, dass das Landesverwaltungsamt die ihr zugeleiteten Stellungnahmen untergeordneter Behörden überprüfte und gerade nicht einfach nur übernahm. Darüber hinaus hat die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits auch vorgetragen, dass sie eigens mit eigenen Mitarbeitern an einem Ortstermin mitwirkte.
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f) Soweit die Klägerin geltend macht, das Landesverwaltungsamt hätte ihren Antrag von Anfang an sehr viel schneller bearbeiten und schon deutlich früher als am 18. Dezember 2007 bescheiden müssen, kann sie auch hierauf keinen Amtshaftungsanspruch stützen. Dies gilt nicht erst deshalb, weil die Kammer im Rahmen der gegebenenfalls im Rahmen des § 287 Absatz 1 ZPO vorzunehmenden Abschätzung des mutmaßlichen alternativen Geschehnisablaufes für unwahrscheinlich hält, dass die Klägerin bei schnellerer Bearbeitung ihres Antrages durch das Landesverwaltungsamt günstiger stünde als nunmehr (dazu am Ende von Buchstabe c). Darauf kommt es aus rechtlichen Gründen nicht einmal an.
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Zwar hat der Gesetzgeber in § 10 Absatz 6a BImSchG Vorstellungen über den zeitlichen Entscheidungshorizont in einschlägigen Verfahren normiert mit in der Regel sieben Monaten nach Eingang der Unterlagen des Antragstellers, die allerdings verlängerbar ist. Grundsätzlich soll auch die Überschreitung dieser Frist zur Annahme der Voraussetzungen einer Amtshaftung begründen können (Roßnagel, in: GK-BImSchG, § 10 Rn. 522, zitiert nach Jurion).
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Indes kommt ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Absatz 3 BGB nur in Betracht, wenn dessen Gläubiger zuvor nicht das Einlegen von „Rechtsmittel“ versäumt hat. Dazu gehören dann, wenn eine zögerliche Bearbeitung geltend gemacht wird, auch Erinnerungen an die Erledigung des Antrages (Papier, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 839 Rn. 331).
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Dass die Klägerin insoweit tätig geworden ist, hat sie selbst nicht vorgetragen.
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Im Gegenteil ergibt sich aus den als Anlagen B 19 (Blatt 66 BA) und B 9 (Blatt 16 f. BA) sowie B 10 (Blatt 18 ff. BA) vorgelegten Äußerungen der Klägerin, dass diese selbst im Zeitraum vom 19. Februar 2007 bis 17. September 2007 einer Nichtförderung der Sache zugestimmt hat.
II.
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1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
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2. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
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