Urteil vom Landgericht Halle (1. Zivilkammer) - 1 S 202/15
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 13.07.2015, Az.: 98 C 1034/15, wird abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 70,20 € freizustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
- 2
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
1.
- 3
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von weiteren Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Höhe von 83,54 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
a)
- 4
Unstreitig beauftragte die bei einem Verkehrsunfall durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug anlässlich eines Unfalls vom 23.08.2013 in ... geschädigte Frau ... die Klägerin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens bezüglich ihres unfallbeteiligten Pkw. Unstreitig ist ferner die vollumfängliche Eintrittsverpflichtung der Beklagten für den der Frau ... unfallbedingt entstandenen Schaden. Hierzu gehören auch dem Grunde nach die dem Geschädigten durch die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens entstehenden Kosten.
- 5
Für ihre Tätigkeit stellte die Klägerin der Geschädigten mit Rechnung vom 27.08.2013 einen Betrag in Höhe von 613,09 € in Rechnung.
- 6
Die Geschädigte hat ihren auf die Erstattung des der Klägerin gebührenden Sachverständigenhonorars gerichteten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin am 26.08.2013 an die Klägerin gemäß § 398 BGB abgetreten.
b)
- 7
Nachdem die Beklagte einen Betrag in Höhe von 529,55 € auf das Grundhonorar und einen Teil der Nebenkosten geleistet hat, hat die Klägerin noch Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigennebenkosten in Höhe von 83,54 €.
- 8
Die von der Geschädigten mit Gutachtenauftrag vom 26.08.2013 ausgelösten und mit Rechnung vom 27.08.2013 geltend gemachten Kosten der Klägerin waren erforderlich. Die Beklagte dringt mit ihren Einwendungen gegen die Höhe der abgetretenen Forderung, namentlich die vom Kläger der Geschädigten in Rechnung gestellten Nebenkosten, nicht durch.
- 9
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbehebung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 m. w. N.).
- 10
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung – vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 m. w. N.). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2013, VI ZR 225/13; 22.07.2014, VI ZR 357/13; OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05).
- 11
Vorliegend durfte die Geschädigte die für sie ohne weiteres erreichbare Klägerin mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragen, ohne nähere Erkundigungen nach einem preisgünstigeren Sachverständigenbüro zu treffen.
- 12
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen. Der in der Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten geltend gemachte Aufwand bildet bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.
- 13
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Geschädigte mit der Üblichkeit der Sachverständigenvergütung auseinandersetzt, da er als Vertragspartner des Sachverständigen primär zur Zahlung des Sachverständigenhonorars herangezogen wird (vgl. auch Landgericht Halle, Urteil vom 30.01.2015, 1 S 75/14). So wurde die Geschädigte vorliegend ausweislich der lediglich erfüllungshalber erklärten Abtretungserklärung vom 26.08.2013 von der Klägerin darauf hingewiesen, dass durch die Abtretung die Ansprüche der Klägerin aus dem Sachverständigenvertrag nicht berührt werden und diese gegen sie geltend gemacht werden, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
- 14
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat (vgl. insoweit auch OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15). Vorliegend hat die Geschädigte unstreitig gegenüber der Klägerin keine Einwände gegen die Höhe der Rechnung insbesondere die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten erhoben und ihren auf Ausgleich der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch vollständig an diese abgetreten. Die Klägerin macht den an sie abgetretenen Schadensersatzanspruch nunmehr im Prozess auch in voller Höhe geltend.
- 15
Die Indizwirkung der vorgelegten Rechnung für den i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Aufwand entfällt nur dann, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).
- 16
Abzustellen ist dabei allein auf die in der Branche üblichen Preise. Der Geschädigten können insofern in der im Vergleich zu anderen Branchen erhöhten Preise nicht als unangemessen entgegengehalten werden.
- 17
Vorliegend trägt die Beklagte bereits nicht vor, dass die geltend gemachten Nebenkosten die in der Branche üblichen bzw. die von für die Geschädigte erreichbaren Sachverständigen üblicherweise erhobenen Nebenkosten übersteigt.
- 18
Zudem bewegen sich die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten im Rahmen der durch die Honorarbefragung 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. ermittelten und als branchenüblich zugrunde zulegenden Preise (vgl. insoweit auch OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15):
- 19
Leistung
Stückpreis
in € (netto)Umfragekorridor, in dem zwischen
50 und 60 % der BVSK-Mitglieder
ihr Honorar berechnenMinimum
Maximum
Fahrtkostenpauschale
28,00
22,89
26,73
Fotokosten im Original
2,50
2,21
2,55
Fotokosten im Duplikat
1,50
1,32
1,67
Schreibkosten
3,60
2,45
2,86
Kopierkosten
0,50
1,11
1,43
Porto/Telefon
18,00
14,48
18,17
- 20
Soweit die Fahrtkostenpauschale und die Schreibkosten über dem Korridor der Honorarbefragung liegen, ist zum einen zu konstatieren, dass anderseits die geltend gemachten Kopierkosten unterhalb des Korridors liegen. Zum anderen ist nicht erkennbar, wie die Geschädigte nach ihren individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätte erkennen können, dass die von der Klägerin für die Nebenleistungen verlangten Vergütungen erheblich über denen anderer Marktteilnehmer der Branche liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 a. a. O.). Allein der Umstand, dass die von der Klägerin abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Umfrage ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des geschädigten Zedenten noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, a. a. O.; LG Halle, Urteil vom 08.12.2014, 1 S 75/14).
- 21
Das Berufungsgericht teilt auch nicht die Ansicht der Beklagten, die Anfertigung von Lichtbildern, die Schreibkosten und das Entgelt für die Bildernutzung seien mit dem Grundhonorar abgegolten. Allein der Umstand, dass in der Honorarbefragung 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. die einzelnen Kosten gesondert ausgewiesen sind, zeigt, dass die gesonderte Aufstellung der Nebenkosten branchenüblich ist. Gleiches gilt für die Kappung der Nebenkosten bei einer bestimmten Prozentzahl des Grundhonorars. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte pauschalierte Festsetzung der Nebenkosten entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).
- 22
Vorliegend hat die Klägerin somit Anspruch auf folgende Leistungen
- 23
Leistung
Anzahl
Stückpreis
(netto) in €Summe
in €Grundhonorar
382,50
382,50
Fahrtkostenpauschale
28,00
28,00
Fotokosten im Original
16
2,50
40,00
Fotokosten im Duplikat
16
1,50
24,00
Schreibkosten
2
3,60
7,20
Kopierkosten
25
0,50
12,50
Porto/Telefon
18,00
18,00
Entgelt Bildernutzung
3,00
3,00
Restwert
Gesamtbetrag (netto)
132,70
Mehrwertsteuer
97,89
Gesamtbetrag (brutto)
613,09
- 24
Abzüglich der bereits geleisteten 529,55 € hat die Klägerin somit noch Anspruch auf 83,54 €.
- 25
Sofern die Beklagte in Abrede gestellt hat, dass weitere Ausdrucke des Gutachtens erfolgt sind, hat das Berufungsgericht die von der Klägerin benannte Zeugin ... vernommen. Diese hat glaubhaft dargelegt, als bei der Klägerin beschäftigte Sekretärin drei Kopien gefertigt zu haben. Sie erklärte anhand des von ihr vorgelegten firmeninternen Aufnahmeblattes den Auftrag erhalten zu haben, jeweils Kopien an den Rechtsanwalt und den Kunden zu schicken. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln.
c)
- 26
Der zwischen der Geschädigten und der Klägerin geschlossene Vertrag stellt im Hinblick auf die Vereinbarung eines überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich der Versicherung, dar. Ein derartiger Vertrag kann lediglich eine Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige Gutachten begründen. Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und des Sachverständigen geschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer jedoch nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen. Abzulehnen ist die Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15).
d)
- 27
Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung des Amtsgericht auch nicht der Ansicht, dass der Anspruch der Klägerin aufgrund der hinsichtlich der aus Treu und Glauben resultierenden unmittelbar dem Versicherer zustehenden Gegenrechte (Doloagit-Einrede) nicht durchsetzbar ist.
- 28
Unabhängig davon, ob ein entsprechender Anspruch des Geschädigten an die Versicherung abgetreten werden muss, besteht im vorliegenden Fall ein derartiger der Klägerin entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin die Geschädigte aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflichten darauf hätte hinweisen müssen, dass ihre Vergütung überhöht und nicht erstattungsfähig ist. Wie oben dargelegt, bewegt sich das von der Klägerin gegenüber der Geschädigten geltend gemachte Sachverständigenhonorar einschließlich der Nebenkosten im Rahmen des branchenüblichen, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht besteht.
2.
- 29
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 83,54 € seit dem 05.02.2015 gemäß §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
3.
- 30
Die Klägerin hat Anspruch auf Freistellung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 70,20 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398, 257 Satz 1 BGB.
- 31
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnen sich wie folgt:
- 32
Streitwert: 83,54 €
- 33
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 23000 VV RVG
58,50 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
11,70 €
70,20 €
II.
- 35
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10 ZPO.
- 36
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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