Urteil vom Landgericht Hamburg (3. Zivilkammer) - 303 O 368/13

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der klagende Insolvenzverwalter beansprucht von dem beklagten gesetzlichen Unfallversicherungsträger aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von Beitragszahlungen der nachmaligen Insolvenzschuldnerin.

2

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts K. - Insolvenzgericht - vom 1. September 2010 zum Insolvenzverwalter bestellt und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. X. Facility GmbH Facility Management (fortan: Insolvenzschuldnerin) wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden (Anlage K 2). Dem Eröffnungsbeschluss war ein Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin vom 15. Juni 2010 vorausgegangen, auf den das Insolvenzgericht mit taggleichem Beschluss den Kläger zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hatte (Anlage K 1).

3

Die Beklagte erließ am 21. April 2010 gegenüber der Insolvenzschuldnerin einen Beitragsbescheid zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 105.215,89. Die Beitragsschuld war zum 17. Mai 2010 fällig.

4

Betreffend diese Beitragsschuld stellte der Zeuge und Mitarbeiter K. für die Insolvenzschuldnerin mit an den Mitarbeiter K1 der Beklagten gerichtetem Schreiben vom 15. Juni 2010 (Anlage K 6) einen Stundungsantrag. Ob dem ein am 15. Juni 2010 geführtes Telefonat des Zeugen K. mit dem Mitarbeiter K1 vorausgegangen war, ist zwischen den Parteien streitig. Der Zeuge K. schlug in besagtem Schreiben vor, die Beitragsschuld zu drei Raten zu begleichen (1. Rate: EUR 30.000,- am 18.06.2010; 2. Rate: EUR 35.000,- am 31.07.2010; 3. Rate: 40.215,89 zzgl. Stundungszinsen am 31.08.2010). Zur Begründung schrieb der Zeuge K.:

5

„Neben den allgemeinen konjunkturellen Problemen, die auch unsere Immobiliendienstleistungsbranche spürbar trifft, macht uns nun auch der unerwartet schleppende Zahlungseingang sehr zu schaffen. Insbesondere macht uns derzeit der unregelmäßige Zahlungsrhythmus von einem unserer Großkunden zu schaffen. Wir haben Forderungen gegen diesen Auftraggeber von derzeit > 1,4 Mio €, der Auftraggeber zögert die fälligen Zahlungen hinaus.

6

Da wir im Kerngeschäft trotz finanzieller Probleme wieder langsam wachsen und für den Erhalt der Arbeitsplätze weiter kämpfen, beantragen wir die Stundung für die VBG-Beiträge im Sinne des § 76 SGB IV.

7

Die aktuelle BWA (März 2010) füge ich diesem Schreiben bei.“

8

Die erwähnte Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für den Monat März 2010, zur Gerichtsakte als Anlage K 7 eingereicht und inhaltlich in Bezug genommen, fügte der Zeuge K. bei. Dort ist ausgewiesen, dass die Insolvenzschuldnerin - unter Einschluss der mit ihr verbundenen Unternehmen - für die Monate Januar bis März 2010 nach dem vorläufigen Ergebnis einen Verlust von EUR 652.086,59 erwirtschaftet hatte.

9

Die Beklagte zeigte sich mit der Stundung einverstanden.

10

Am 18. Juni 2010 überwies die Insolvenzschuldnerin - wie vereinbart - von ihrem Bankkonto die erste Teilrate in klagegegenständlicher Höhe von EUR 30.000,- an die Beklagte. Auf die zweite und dritte Rate leistete sie bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung keine Zahlungen.

11

Der Kläger ficht die Zahlung vom 18. Juni 2010 gemäß §§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2, 133 Abs. 1 InsO an.

12

Er behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei zumindest seit März 2010 zahlungsunfähig gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe eine Vielzahl von seit Ende März 2010 und früher fälligen Forderungen verschiedener Gläubiger bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einer Gesamthöhe von EUR 130.000,- nicht bedient, insbesondere Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung vor sich hergeschoben. Der Kläger verweist wegen der diesbezüglichen Einzelheiten auf die eingereichte Gläubigertabelle (Anlage K 3), die - hinsichtlich ihrer Richtigkeit von der Beklagten bestrittene - eingereichte Forderungsaufstellung (Anlage K 4) sowie die eingereichten - und von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen - Forderungsanmeldungen der Gläubiger betreffend die bis März 2010 fälligen, aber unbedienten Forderungen in Gesamthöhe von über EUR 60.000,- (Anlagenkonvolut K 8). Da die Insolvenzschuldnerin die angefochtene Zahlung an die Beklagte in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit vorgenommen habe, habe die Insolvenzschuldnerin auch mit dem zumindest bedingten Vorsatz gehandelt, dadurch ihre weiteren Gläubiger zu benachteiligen.

13

Von der Zahlungsunfähigkeit habe die Beklagte gewusst, weil ihr aufgrund des Schreibens vom 15. Juni 2010 und der BWA für März 2010 Umstände bekannt gewesen seien, die sie zwingend auf eine Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, zumal sie - unstreitig - auch gewusst habe, dass ihre Beitragsschuld seit einem Monat überfällig gewesen sei. Zudem habe der Zeuge K. in einem am 16. Juni 2010 mit dem Mitarbeiter K1 geführten Telefonat mitgeteilt, dass die Insolvenzschuldnerin aufgrund wirtschaftlicher Probleme nicht in der Lage sei, die Beitragsschuld in einer Summe zu bezahlen; auch habe er erwähnt, dass die Insolvenzschuldnerin Kurzarbeit angeordnet und die Arbeitnehmerentgelte gekürzt habe.

14

Jedenfalls hätten die vorgenannten, der Beklagte bekannten bzw. mitgeteilten Umstände sie zwingend annehmen lassen, dass der Insolvenzschuldnerin im Zahlungszeitpunkt 18. Juni 2010 zumindest die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe.

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Der Kläger beantragt,

16

die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - EUR 30.000,- zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010.

17

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte bestreitet die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung vom 18. Juni 2010. Der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei - unstreitig - allein auf drohende Zahlungsunfähigkeit gestützt gewesen. Die Beklagte verweist weiter auf das in der BWA für März 2010 ausgewiesenen Verhältnis der Erlöse zu den Kosten. Zudem hätte die überfällige Forderung des Großkunden von über EUR 1,4 Mio., mit deren Begleichung die Insolvenzschuldnerin im Juni 2010 gerechnet habe, ausgereicht, um die Beitragsforderung wie auch die Forderungen der weiteren Gläubiger auszugleichen.

20

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr aufgrund des Schreibens des Zeugen K. vom 15. Juni 2010 jedenfalls keine Kenntnis der - bestrittenen - Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin vermittelt worden sei. Allein der schriftliche Stundungsantrag, der - unstreitig - mit konjunkturellen Problemen und schleppenden Zahlungseingängen begründet worden sei, genüge hierfür nicht. Im Gegenteil habe sie den Eindruck gewonnen, dass die Insolvenzschuldnerin mit Blick auf die genannte Großforderung alle ihre Verbindlichkeiten würde begleichen können. Auch die dem Schreiben beigefügte BWA habe nicht zwingend für eine Zahlungsunfähigkeit gesprochen. Allenfalls hätten Zahlungsengpässe angenommen werden können. Das vom Kläger behauptete Telefonat habe nicht stattgefunden, die angeblichen Mitteilungen über die Kürzung der Arbeitnehmerentgelte und die Anordnung von Kurzarbeit stellten aber ohnehin keine auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zwingend hinweisenden Indizien dar.

21

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 24. November 2014 (Bl. 50 - 57 d. A.) verwiesen. Wegen des Vortrags im Übrigen und Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

23

Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der streitbefangenen Zahlung vom 18. Juni 2010 kein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch in klagegegenständlicher Höhe von EUR 30.000,- wegen einer durchgreifenden Deckungs- oder Vorsatzanfechtung gemäß den §§ 143 Abs. 1, 140, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, 133 Abs. 1, 129 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 2, 819 BGB zu.

1.

24

Ein Rückgewähranspruch des Klägers ergibt sich nicht aus einer Deckungsanfechtung gemäß §§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 InsO.

a)

25

Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.

26

Die zuletzt genannte und erforderliche Kenntnis der Beklagten von der - dahingestellten - Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin oder die ausreichende (vgl. nur BGH v. 19.02.2009, IX ZR 62/08, Rn. 13 - juris) Kenntnis einer - ebenfalls dahingestellten - Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO), also der Überweisung vom 18. Juni 2010, ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zulasten des insoweit beweisbelasteten Klägers nicht zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) festzustellen.

b)

27

Der Gläubiger (Anfechtungsgegner) kennt die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) oder die auf sie hindeutende Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) als komplexe Rechtsbegriffe, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft bewerten kann. Kenntnis bedeutet im Allgemeinen ein für sicher gehaltenes Wissen (vgl. BGH v. 19.02.2009, IX ZR 62/08, Rn. 13 - juris). Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit indes die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Vorausgesetzt wird demgemäß (nur), dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung zweifelsfrei folgt (vgl. BGH v. 19.02.2009, IX ZR 62/08, Rn. 13 - juris). Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss zu ziehen in der Lage ist, dass der Schuldner wesentliche Teile, d.h. 10 % und mehr, seiner fällig gestellten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen nicht wird tilgen können (vgl. BGH v. 12.10.2006, IX ZR 228/03, Rn. 30 - juris). Ist dies der Fall, vermag er sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff selbst nicht gezogen habe. Die Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprechen, genügt hingegen nicht, wenn sie nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen. Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann vielmehr nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (objektiver Maßstab). Mischen sich in die Vorstellungen des Gläubigers - möglicherweise irrtümlich - Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahe legen, fehlt dem Gläubiger die entsprechende Kenntnis. Bewertet er hingegen das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild, das objektiv die Annahme der Zahlungsunfähigkeit gebietet, falsch, kann er sich - ebenso wie beim Unterlassen jedweder Bewertung - nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er selbst den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht gezogen habe (vgl. zu alledem BGH v. 19.02.2009, IX ZR 62/08, Rn. 13 f. m.w.N. - juris).

28

Wie bei dem gesetzlichen Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist zur Feststellung der Umstandskenntnis nach § 130 Abs. 2 InsO darauf abzustellen, ob sich eine gegebenenfalls schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung(en) des Gläubigers bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (vgl. BGH v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 10 - juris). Demnach kann die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in der Regel, aber nicht stets angenommen werden, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH v. 13.08.2009, IX ZR 159/06, Rn. 10 - juris). Letzteres ist dem Gläubiger im Regelfall erkennbar, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist und daher für gewöhnlich noch andere Gläubiger hat (vgl. BGH v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 10; v. 27.05.2003, IX ZR 169/02, Rn. 26 - juris). Demgegenüber deutet allein eine schleppende Zahlungsweise, die auf Nachlässigkeit des Schuldners beruhen oder als bloßes Zeichen eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses, also einer Zahlungsstockung, verstanden werden kann, nicht generell auf Zahlungsunfähigkeit hin (vgl. BGH v. 17.06.2010, IX ZR 134/09, Rn. 9 - juris). Anderes gilt aber dann, wenn vom Anfechtungsgegner gekannte Anhaltspunkte im Sinne von bestätigenden Beweisanzeichen vorliegen, beispielsweise auf Illiquidität hinweisende Erklärungen des Schuldners, die absolute Höhe des Zahlungsrückstandes, etwaige Rücklastschriften, rückbelastete Schecks, gescheiterte Einzelzwangsvollstreckungsversuche, die Leistung nur noch von Teilzahlungen nach vorangegangenen Vollstreckungsmaßnahmen, das weitere Ansteigen der Rückstände trotz Insolvenzantragstellung durch den Gläubiger oder ein generell "vertröstendes" Verhalten des Schuldners (vgl. BGH v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 10; v. 27.05.2003, IX ZR 169/02, Rn. 24 f.; v. 20.11.2001, IX ZR 48/01, Rn. 31 f. - juris).

c)

29

Diesen Rechtsmaßstab beachtet, ist die vom Kläger behauptete Kenntnis der Beklagten unbewiesen.

aa)

30

Aus dem der Beklagten gegenüber - naturgemäß - offenbar gewordenen Zahlungsverhalten war für sie nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin „zwingend“ oder „zweifelsfrei“ zu schließen. Im Ansatz teilt die Kammer die Ansicht des Klägers, dass die im Zahlungszeitpunkt rückständige Beitragsforderung der Beklagten mit über EUR 100.000,- einen absolut betrachtet hohen Betrag ausgemacht hat. Zwar relativiert die Größe des Geschäftsbetriebes der Insolvenzschuldnerin diese Einordnung, dennoch stellt der Rückstand einen erheblichen Betrag dar. Zutreffend ist weiter, dass sich die Insolvenzschuldnerin im Verzug mit dem Ausgleich des zum 17. Mai 2010 fälligen Beitrags befand, und dies - mit mehr als drei Wochen seit Fälligkeit - über den Zeitraum einer bloßen Zahlungsstockung hinaus. Beides zusammen rechtfertigte aus einer objektiven Perspektive der Beklagten aber dennoch nicht den zwingenden oder zweifelsfreien Schluss darauf, dass Grund für das Verhalten der Insolvenzschuldnerin ein bereits bestandener oder demnächst einzutretender nachhaltiger Liquiditätsmangel gewesen ist. Es gibt im geschäftlichen Verkehr keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der - hier zu verzeichnende - Verzug des Schuldners immer auf (drohender) Zahlungsunfähigkeit beruht. Insofern kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht - schon gar nicht regelhaft - seitens des Gläubigers von einem Schuldnerverzug (über 3 Wochen hinaus) auf eine Zahlungseinstellung / (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geschlossen werden.

bb)

31

Ebensolche besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne von zwingenden Beweisanzeichen sind vom Kläger nicht dargetan bzw. unbewiesen:

32

aaa)

33

Dass die Beklagte auch über ein schleppendes Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin Dritten gegenüber im Bilde gewesen ist, hat der Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Zeuge K. in seiner Aussage nicht bestätigen können, in dem behaupteten Telefonat vom 15. Juni 2010 auf unausgeglichene Forderungen weiterer Gläubiger hingewiesen zu haben (S. 6 f. d. Verhandlungsprotokolls v. 24.11.2014, Bl. 55 f.). Seine Aussage ist insofern - zulasten des beweisbelasteten Klägers - unergiebig gewesen.

34

bbb)

35

Die Beitragsforderungen der Beklagten stellten - anders etwa als Mietverbindlichkeiten für gemietete Geschäftsräume oder Gehaltsverbindlichkeiten der beschäftigten Mitarbeiter - auch keine „existenziellen“ Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin dar, so dass aus der Nichtbegleichung zum Fälligkeitszeitpunkt ein kritischer Zustand der Insolvenzschuldnerin für die Beklagte ebenfalls nicht ohne Weiteres herauszulesen gewesen ist.

36

ccc)

37

Anders als der Kläger meint, ergibt sich ein gewichtiges Beweisanzeichen nicht aus der der Beklagten unstreitig mit Schreiben vom 15. Juni 2010 übermittelten BWA für den Monat März 2010 (Anlage K 7). Dort wird zwar ein Verlust von über EUR 600.000,- ausgewiesen. Die schlechte Ertragslage eines Unternehmens lässt aber keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, dass auch die - nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO entscheidende - Liquiditätslage im Sinne einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit schlecht ist. Bei beispielhaft demnächst erwartet hohen Zahlungseingängen und womöglich erst mittel- oder langfristig fällig werdenden Verbindlichkeiten schlagen erwirtschaftete Verluste nicht zwingend auf die Zahlungsfähigkeit durch. Aus Sicht der Beklagten war aufgrund der übermittelten BWA sicherlich an Liquiditätsprobleme zu denken, ihre Annahme war jedoch - ohne hinzutretende weitere Beweisanzeichen - spekulativ und gerade nicht zwingend.

38

ddd)

39

Auch die mit einer Stundungsbitte verbundenen Erklärungen des Zeugen K. vom 15. Juni 2010 führen - letztlich - nicht zu der Bewertung, dass sich der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung am 18. Juni 2010 eine Zahlungsunfähigkeit/-einstellung - noch - aufdrängen musste. Die abweichende Bewertung des Klägers teilt die Kammer nicht.

40

Zutreffend verweist der Kläger jedoch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, der die Kammer folgt, wonach eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, auf eine Zahlungseinstellung selbst dann hindeuten, wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. nur BGH v. 10.07.2014, IX ZR 280/13, Rn. 28 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Mit anderen Worten entkräftet das Inaussichtstellen durch den Schuldner, dass zu späterem Zeitpunkt Zahlungen fließen werden, nicht seine zugleich getätigte Erklärung, aktuell nicht in der Lage zu sein, den fälligen Verbindlichkeiten (binnen 3 Wochen) nachzukommen. Entscheidend ist mithin, dass die Erklärung des Schuldners - nicht seine Stundungsbitte als solche - dem Gläubiger zumindest Anlass bietet, ernsthaft anzunehmen, dass der Schuldner selbst der Auffassung ist, zahlungsunfähig zu sein (vgl. BGH v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 10 - juris).

41

Das besagte Schreiben des Zeugen K. verhält sich mit keinem Wort ausdrücklich zur Zahlungsfähigkeit oder -unfähigkeit der Insolvenzschuldnerin. Auch werden darin keine Tatsachen ausdrücklich mitgeteilt, die auf eine Zahlungeinstellung hindeuten. Im Gegenteil zeichnet das Schreiben, trotz Eingestehen einer wirtschaftlich schwierigen Situation, ein tendenziell positives Bild. In der Begründung zum Stundungsantrag heißt es, dass die Zahlungsschwierigkeiten auf „allgemeinen konjunkturellen Problemen“ beruhten. Hinzu kämen „unerwartet schleppende Zahlungseingänge“ der Kunden. Insbesondere zögere ein Großschuldner fällige Forderungen von über EUR 1,4 Mio. hinaus. Das Unternehmen befände sich trotz finanzieller Probleme wieder auf Wachstumskurs.

42

Zuzugestehen ist dem Kläger allerdings, dass aus dem Umstand der angebrachten Stundungsbitte über einen Zeitraum von 3 Wochen hinaus bei einem Verzugszeitraum von ohnehin schon 4 Wochen der Beklagten offenbar geworden war, dass die Insolvenzschuldnerin zumindest mittelbar - sprichwörtlich „zwischen den Zeilen“ - eingestand, die Beitragsforderung nicht zeitnah und nur ratenweise ausgleichen zu können. Direkt zum Ausdruck gekommen ist dies erst Recht in dem am 15. Juni 2010 geführten Telefonat des Zeugen K., wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht (§ 286 Abs. 1 ZPO). Die Kammer folgt der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen K., dass er telefonisch mitteilte, die Insolvenzschuldnerin sei finanziell nicht in der Lage, die Beitragsforderung in einer Summe zu bezahlen (S. 6 d. Verhandlungsprotokolls v. 24.11.2014, Bl. 55 d. A.). Dass es das Telefonat tatsächlich gegeben hat, findet Bestätigung im einleitenden Satz des unstreitigen Schreibens vom 15. Juni 2010 (Anlage K 6); die Kammer hält dafür, dass das Bestreiten des Telefonat durch die Beklagten entgegen § 138 Abs. 1 ZPO bewusst wahrheitswidrig erfolgt ist.

43

Berücksichtigt man weiter die unstreitige Kenntnis der Beklagten von der gewerblichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin, lag es für die Beklagte - da sie institutionelle Gläubigerin ist - aufgrund der telefonischen und schriftlichen Mitteilungen am 15. Juni 2010 nahe anzunehmen, dass weitere, „kleinere“ Gläubiger mit Forderungen aus Lieferung und Leistung ebenfalls noch unbefriedigt sein könnten. Alles dies hat durchaus den Schluss auf eine bereits - vorgelegene - Zahlungeinstellung zugelassen.

44

Indes ist zu sehen, dass mit dem Zeitpunkt der unstreitig vereinbarten Stundung, die vor der angefochtenen Zahlung vom 18. Juni 2010 lag und von der selbstredend auch die Beklagte wusste, die Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 21. April 2010 nicht mehr fällig war. Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich - also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind, dürfen bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH v 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 29 - juris). Sofern die Beklagte nach Vorstehendem also Grund zur Annahme hatte, dass die finanziellen Mittel der Insolvenzschuldnerin nicht ausreichten, um ihre fällen Verbindlichkeiten in angemessener Zeit auszugleichen, so war der Beklagten dieses Vorstellungsbild mit Eingehen der Stundungsvereinbarung genommen. Zur Zeit der angefochtenen Zahlung durfte die Beklagte davon ausgehen, dass aufseiten der Insolvenzschuldnerin nunmehr genügend Liquidität vorhanden war, um die nur noch ratenweise zu begleichenden Beitragsforderung ebenso bedienen zu können wie die Forderungen der weiteren Gläubiger der Insolvenzschuldnerin, mit denen die Beklagte redlicherweise rechnen musste.

45

Die Annahme der Wiederherstellung einer genügenden Liquiditätslage war aufgrund der Mitteilungen des Zeugen K. im Telefonat vom 15. Juni 2010 gerechtfertigt. Der Zeuge K. hat zum weiteren Inhalt des Telefonats - trotz der verständlichen Erinnerungslücken - glaubhaft bekundet, dass er dem Mitarbeiter der Beklagten „reinen Wein eingeschenkt“ habe. Konkret angesprochen habe er die Kürzungen der Arbeitnehmerentgelte und die mit den Krankenkassen vereinbarten und eingehaltenen Ratenzahlungsvereinbarungen, aber auch, dass die Insolvenzschuldnerin sich auf dem Konsolidierungskurs befinde (S. 6 d. Verhandlungsprotokolls v. 24.11.2014, Bl. 55 d. A.).

46

Diese Aussage zugrundegelegt, ist der Beklagten - wie auch im nachfolgenden Schreiben des Zeugen K. - der Eindruck vermittelt worden, dass zwar erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bestünden, aber keine nachhaltige, unüberwindbare Krise. Im Gegenteil stand für die Beklagte anzunehmen, dass aufgrund der Vereinbarung von umfassenden Ratenzahlungsvereinbarungen die Liquiditätsschwierigkeiten aus der Welt geschaffen worden seien. Der telefonische Hinweis auf Ratenzahlungsvereinbarungen mit Krankenkassenträgern musste die Beklagte in diesem Zusammenhang zwar aufhorchen lassen; da die Forderungen der Krankenkassen aber bei - so vom Zeugen kommuniziert - laufend eingehaltener Ratenzahlung nicht fällig waren, gab es keinen Anlass für die Beklagte, von einem zukünftigen Fortbestehen einer Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Es machte vielmehr den Anschein, dass es zur erfolgreichen Konsolidierung allein noch ihrer Zustimmung zur Stundung auch ihrer Forderung bedurfte, wie es der Zeuge K. in der Beweisaufnahme als einzig verbliebene „Baustelle“ umschrieben hat (S. 7 d. Verhandlungsprotokolls v. 24.11.2014, Bl. 56 d. A.). Die insoweit zugunsten der Beklagten ausgehende Aussage des Zeugen K. ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte generell und bis zuletzt bestritten hat, dass das Telefonat überhaupt geführt worden ist. Es stellt einen anerkannten Grundsatz des Prozessrechts dar, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie - wie im vorliegenden Falle - ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind (vgl. BGH v. 03.04.2001, VI ZR 203/00, Rn. 9 - juris).

47

Die telefonisch erwähnten Entgeltkürzungen sprachen gegen eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit nicht. Gingen sie auf Kurzarbeitmaßnahmen zurück, was als Gesprächsinhalt nach Aussage des Zeugen K. nicht sicher angenommen werden kann, musste die Beklagte damit „nur“ eine reduzierte Auftrags-, nicht aber zwingend eine schlechte Liquiditätslage verbinden. Waren die Entgeltkürzungen - mangels Erwähnung von Kurzarbeit - für die Beklagte nur erklärlich mit einer angespannten finanziellen Situation, so war ihre Vornahme doch Ausdruck der mitgeteilten Unternehmenskonsolidierung als Maßnahme zur Liquiditätsschonung.

48

Dass in Wirklichkeit die Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Sozialversicherungsträgern ungenügend waren, weil sie die Insolvenzschuldnerin tatsächlich nicht in die Lage versetzten, auch alle weiteren Gläubiger (zumindest ratenweise) zu befriedigen, wie der Zeuge K. ebenfalls glaubhaft ausgesagt hat, geht nicht zulasten der Beklagten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann - wie bereits ausgeführt - nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Beklagte in besagtem Telefonat über das „Schieben“ der Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung informiert worden ist. Ob er auf den Umstand hingewiesen habe, dass die Forderungen der Lieferanten der Insolvenzschuldnerin zu jener Zeit nicht (vollständig) ausgeglichen worden seien, wovon er durchaus gewusst habe, hat der Zeuge nicht sicher erinnert (S. 6 d. Verhandlungsprotokolls v. 24.11.2014, Bl. 55 d. A.); er hat es aber für fern liegend erachtet, als Personalleiter gegenüber der Beklagten über die Forderungen der Lieferanten gesprochen zu haben (S. 7 d. Verhandlungsprotokolls v. 24.11.2014, Bl. 56 d. A.).

49

Aus Sicht der Beklagten musste auch nicht zwingend damit gerechnet werden, dass die Ratenzahlungsvereinbarungen mit den im Telefonat erwähnten Krankenkassen und - wie angestrebt - mit ihr ohnehin nichts bringen würden, weil sie der Insolvenzschuldnerin nicht in die Lage versetzten, auch die Forderungen der nichtinstitutionellen, „kleineren“ Gläubiger zu bedienen. Konkrete Anhaltspunkte dafür hatte die Beklagte keine. Anders lägen die Dinge, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung nicht ordnungsgemäß eingehalten worden wäre, weil der Beklagten dann offenkundig geworden wäre, dass trotz aller Stundungen und Bemühungen die finanzielle Schieflage fortbestanden hätte. Hat der Gläubiger die Stundung an die Erbringung gewisser Leistungen, insbesondere Ratenzahlungen, geknüpft, wird der Schuldner von Neuem zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen (ordnungsgemäß) zu erbringen (vgl. BGH v 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 29 - juris). Ebensolches kann in Bezug auf die hier angefochtene, erste Ratenzahlung, die pünktlich erfolgte, aber nicht festgestellt werden.

50

eee)

51

Andere, dem Kläger günstige Beweisanzeichen sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Stundungsabrede und - angefochtenen - Ratenzahlung sind keine fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuche vorausgegangen, ebenso wenig kam es zu Störungen im Zahlungsverkehr, wie etwa Rücklastschriften oder Rückgaben von ungedeckten Schecks, die in besonderer Weise auf mangelnde Liquidität hinzuweisen geeignet sind. Auch ist es zu keinem zeitlich beträchtlichen Vor-Sich-Herschieben eines Rückstandes bei laufend hinzutretenden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten gekommen.

cc)

52

Wie aus den vorstehenden Ausführung folgt, erreichten die einzelnen schwachen Indizien (hoher Rückstand, Verzugszeitraum, Stundungsbitte, Mitteilung von Entgeltkürzungen, Hinweis auf Ratenzahlungsvereinbarungen mit Krankenkassen) auch in der Gesamtbetrachtung nicht das Gewicht, um die Beklagte im Zeitpunkt der angefochtenen ersten Ratenzahlung zwingend an eine (fortbestehende) Zahlungsunfähigkeit / Zahlungeinstellung denken zu lassen.

2.

53

Ein Rückgewähranspruch des Klägers ergibt sich zudem nicht aus einer - allein noch weiter in Betracht kommenden - Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO.

54

Anfechtbar ist danach eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Auch für diesen Anfechtungstatbestand fehlt es an der erforderlichen Kenntnis des Anfechtungsgegners.

55

Hierbei behauptet der Kläger eine direkte, positive Kenntnis der Beklagten von dem - dahingestellten - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht.

56

Der Kläger stützt sich vielmehr auf den gesetzlichen Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Dieser Bestimmung nach wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Es genügt folglich, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH v. 10.01.2013, IX ZR 28/12, Rn. 27 m.w.N.; v. 11.02.2010, IX ZR 104/07, Rn. 46; v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 9 - juris). Die Voraussetzungen dieses Vermutungstatbestandes liegen hier jedoch nicht vor. Dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung Umstände kannte, die sie zwingend auf eine der Insolvenzschuldnerin - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit haben schließen lassen, sind nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Die Beklagte durfte im Zeitpunkt der ersten Ratenzahlung annehmen, dass die Insolvenzschuldnerin aufgrund von umfassend geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarungen und sonstigen getroffenen Maßnahmen zur Liquiditätsschonung ausreichende finanzielle Mittel haben würde, um ihren (nur noch eingeschränkt) fälligen Verbindlichkeiten absehbar nachzukommen. Insofern kann auf das zur Deckungsanfechtung Ausgeführte Bezug genommen werden.

II.

57

Mangels Hauptforderung kann der Kläger von der Beklagten auch keine Zinsen zu Recht beanspruchen.

III.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

59

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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