Urteil vom Landgericht Hamburg (32. Zivilkammer) - 332 S 51/13
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 16.05.2013, Az. 713 C 362/12, wird zurückgewiesen (soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben).
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 11/12 und die Beklagte 1/12.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, hilfsweise auf Schadensersatz bzw. im Wege der Stufenklage auf Zahlung in Anspruch.
- 2
Sie schloss im September 2006 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Vertrag über eine Lebensversicherung in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung.
- 3
Der Abschluss erfolgte im Wege des so genannten Antragsmodells. Die Klägerin hat die als Anlage B1 überreichten Unterlagen im Beratungsgespräch vom 26.9.2006 vor Antragstellung erhalten. Der Antrag (Anlage B1) enthielt den Hinweis auf ein Rücktrittsrecht, das innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss auszuüben sei. Als Monatsbeitrag wurden zunächst 125 € vereinbart. Bis zum 1.11.2011 wurden Beiträge in Höhe 8.607,36 € gezahlt (Anlage K 36). Durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28.9.2011 (Anlage K 13) erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. bzw. Widerspruch (Rücktritt) nach § 8 VVG sowie den Widerruf nach § 355 BGB, vorsorglich Anfechtung nach § 119 BGB und hilfsweise Kündigung des Vertrages.
- 4
Mit Schreiben der Beklagten vom 11.11.2011 (Anlage K 15) berechnete diese den Rückkaufwert nach einem Stornoabzug mit 5.803,05 €, den sie an die Klägerin auszahlte.
- 5
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe aus dem Prämien Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz pro Jahr gezogen bzw. hätte ziehen können, die sie mit insgesamt 1.541,73 € berechnet hat.
- 6
Die Klägerin hat ferner eingewandt, dass sie nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden sei, weil die Anknüpfung an den Abschluss des Vertrages zu unbestimmt sei und sie diese Belehrung auch nicht wie vom Gesetz gefordert unterzeichnet habe und dass § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F., wonach das Rücktrittsrecht auch in dem Fall, dass eine Belehrung unterbleibt, einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, europarechtswidrig sei. Ferner hat sie ein Beratungsverschulden der Beklagten geltend gemacht, weil sie nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass ein wesentlicher Teil der Prämie zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten und zur Deckung von Verwaltungskosten verwandt würden, und weil sie nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden sei. Hilfsweise sei der Mindestrückkaufswert ohne Stornoabzug zurückzuzahlen.
- 7
Sie hat in erster Linie die Rückzahlung von 4.346,04 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 641,05 € verlangt und hilfsweise im Wege einer Stufenklage Auskunft begehrt sowie daran anschließend Zahlung.
- 8
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der ausgezahlte Betrag habe bereits über dem Mindestrückkaufwert gelegen.
- 9
Das Amtsgericht hat durch Teilurteil entschieden und die Klage in Ihrem Hauptantrag abgewiesen und die Beklagte zur Auskunft darüber verurteilt, mit welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat. Den weitergehenden Auskunftsantrag gerichtet auf die Abschlusskosten, mit denen die Beklagte den Zeitwert der Versicherung belastet habe, hat das Amtsgericht abgewiesen. Ein Bereicherungsanspruch bestehe nicht, weil der Rücktritt verspätet erklärt worden sei. § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG alter Fassung sehe vor, dass das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Norm sei auch nicht europarechtswidrig. § 8 Abs. 5 VVG a. F. sei nicht mit § 5a VVG a.F. zu vergleichen, weil dem Versicherungsnehmer in dem Fall bereits alle Vertragsunterlagen bei Vertragsschluss übergeben worden seien, so dass es nicht dazu kommen könne, dass er vor Vertragsschluss nicht hinreichend informiert sei. Ein Widerrufsrecht nach § 346 BGB in Verbindung mit §§ 355, 357, 495 BGB scheide aus, weil es sich auch bei unterjähriger Zahlungsweise von Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung handele.
- 10
Bezüglich der Verwendung von Provisionen bestehe keine Aufklärungspflicht nach den Grundsätzen der so genannten Kick-back-Rechtsprechung. Dies scheide bereits deswegen aus, weil zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, dem Versicherungsnehmer keine Objekte Dritter zu Investitionszwecken vermittelt würden, der Versicherer vielmehr im eigenen Namen und auf eigenes Risiko Gelder zur Kapitalbildung anlege.
- 11
Die Rücktrittsbelehrung sei zwar insofern fehlerhaft, als sie nicht darauf hinweise, dass der Rücktritt schriftlich erfolgen müsse. Diese Pflichtverletzung sei jedoch nicht kausal für einen etwaigen Schaden der Klägerin, weil diese nicht einmal in der 30-Tagesfrist mündlich zurückgetreten sei.
- 12
Mangels Hauptanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
- 13
Das Amtsgericht hat dem hilfsweise gestellten Auskunftsantrag teilweise stattgegeben. Zwar sei in Hinblick darauf, dass bereits 67 % der gezahlten Prämien ausgezahlt worden seien, davon auszugehen, dass der Mindestrückkaufwert ausgeglichen sei, so dass sich ein Auskunftsanspruch nicht hinsichtlich der Belastung mit den Abschlusskosten begründe. Allerdings bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Rückzahlungsanspruch und demzufolge auch ein Auskunftsanspruch in Hinblick auf den vorgenommenen Stornoabzug bestehe. Unabhängig davon, ob der Rückkaufswert den Mindestbetrag erreicht habe oder nicht, bestehe bei einer unwirksamen Regelung ein Anspruch auf Zahlung eines vorgenommenen Stornoabzugs. Da der Anspruch erst mit Kündigung am 28.9.2011 entstanden sei, sei auch noch nicht Verjährung eingetreten.
- 14
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in 1. Instanz gestellten Anträge weiter. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei unwirksam. Die Klägerin rügt im Einzelnen: die Rücktrittsbelehrung sei nicht unterzeichnet, sie sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben, die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns sei mangelhaft, auf die notwendige Schriftform des Rücktritts werde nicht hingewiesen, es fehle die Belehrung über die Möglichkeit des Rücktritts ohne Angabe von Gründen, über den Adressaten der Rücktrittserklärung sowie über die Folgen des Rücktritts. § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG sei ebenso europarechtswidrig wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG alter Fassung. Das Amtsgericht habe einen Schadensersatzanspruch zu Unrecht nicht zugesprochen, soweit dieser zum einen darauf gestützt worden sei, dass die Rücktrittsbelehrung unzutreffend gewesen sei; denn die Klägerin sei aufgrund der fehlerhaften Belehrung überhaupt davon abgehalten worden, den Rücktritt zu erklären. Auch nach den Grundsätzen der so genannten Kick-Back-Rechtsprechung bestehe ein Schadensersatzanspruch, weil die Klägerin von Seiten der Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass ein wesentlicher Teil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs-und sonstigen Abschlusskosten verwendet würden. Dies sei auch in erster Instanz unstreitig geblieben. Gegenteiliges müsse die Beklagte jedenfalls substantiiert darlegen. Eine Berufung auf Ihre intransparenten Versicherungsbedingungen sei ihr verwehrt, weil diese unwirksam seien.
- 15
Bezüglich des Hilfsantrages hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass der Auskunftsanspruch auch bezüglich weiterer Abzugsposten bestehe.
- 16
Bezüglich des Hilfsantrages hat die Klägerin ihren Antrag unter Berücksichtigung der Teilerledigungserklärung vollen Umfangs aufrecht erhalten und dies damit begründet, dass der Versicherer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet sei, in geordneter Form Auskunft zu erteilen durch Benennung der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufwertes seien, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung.
- 17
Nachdem die Beklagte Auskunft über die Höhe des Stornoabzuges erteilt und den diesbezüglichen Betrag in Höhe von 305,42 € an die Klägerin ausgezahlt hat, hat die Klägerin den Haupt und Hilfsantrag teilweise in dem vorgenannten Umfang in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen.
- 18
Die Klägerin beantragt,
- 19
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.346,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.8.2012 abzüglich am 18.6.2013 gezahlter 305,42 € zu zahlen,
- 20
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 641,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 21
hilfsweise
- 22
3a. in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegbarer Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VV und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat.
- 23
die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen,
- 24
die Revision zuzulassen.
- 25
Die Beklagte beantragt,
- 26
die Berufung zurückzuweisen.
- 27
Sie hält § 8 Abs. 5 VVG alter Fassung für europarechtskonform und auch die Rücktrittsbelehrung für ordnungsgemäß. Auch finde die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Anwendung. Bei der von der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung handele es sich nicht um ein Anlagegeschäft. Außerdem könne die Klägerin gemäß § 176 VVG a.F. in jedem Fall lediglich den Rückkaufwert verlangen. Bezüglich des weitergehenden Hilfsantrages sei die Klage aus diesen Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung unbegründet.
- 28
Ergänzend wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II.
- 29
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
- 30
I.) Hauptantrag
- 31
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung restlicher geleisteter Beiträge nebst Zinsen/Nutzungen nicht zu.
1.)
a.)
- 32
Es ist unstreitig, dass die Versicherung auf der Basis des als Anlage B1 überreichten Antrags im Antragsmodell abgeschlossen worden ist. Den fehlenden Erhalt der erforderlichen Unterlagen vor Vertragsschluss hat die Klägerin letztlich nicht mehr behauptet. § 5a VVG a.F., der das Policenmodell betrifft, findet daher keine Anwendung.
b.)
- 33
Demzufolge kommt lediglich ein Rücktritt auf der Grundlage von § 8 Abs. 5 VVG a.F. in Betracht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Rücktrittsbelehrung nicht ausreichend gewesen sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
- 34
§ 8 Abs. 5 VVG a.F. (in der seit dem 8.12.2004 bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) sah insoweit folgende Regelung vor: Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. …
- 35
Die Klägerin rügt, dass die Belehrung schon nicht, wie vom Gesetz vorgesehen, gesondert unterschrieben worden sei, lediglich der Antrag insgesamt sei unterschrieben. Allerdings sieht das Gesetz nicht vor, dass die Belehrung gesondert unterschrieben sein muss (so auch Prölss/Martin, 27. Auflage § 8 VVG Rdn. 46 zum Widerruf gemäß Abs. 4). Die Rücktrittsbelehrung ist durch die fett und etwas größer gehaltene Überschrift und das Ankreuzkästchen und dadurch, dass sie nur leicht versetzt in der linken Spalte der ersten Seite des Antrages kurz über der Unterschrift erfolgt und bei Draufsicht ohne weiteres ins Auge fällt, deutlich genug hervorgehoben, so dass der Antragsteller in die Lage versetzt wird, von seinem Rücktrittsrecht ohne weiteres Kenntnis zu erlangen. Hinzu kommt, dass die gesamte Seite relativ übersichtlich gehalten und nicht dicht bedruckt ist und sich auf der neben der Belehrung befindlichen Spalte nur wenig Text befindet, so dass die Belehrung als solche deutlich hervortritt. Die Belehrung erfüllt daher die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof zuletzt noch in seiner Entscheidung vom 16.10.2013 (VersR 2013, 1513 ff.) bekräftigt hat. Der vorliegende Fall entspricht dem dort zu entscheidenden Fall nicht. In welcher Form der Versicherer die Belehrung ausgestaltet, damit sie „ihren Zweck erreicht und den Verbraucher möglichst umfassend und unmissverständlich informiert“, ist nicht vorgegeben. Die Belehrung war bei Unterzeichnung des Antrags daher ohne weiteres von der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen, so dass ihre Unterzeichnung auch als Bestätigung der Belehrung zu sehen ist.
- 36
Die Belehrung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil nicht auf das Schriftformerfordernis hingewiesen worden wäre. Dies ist nach der Gesetzesformulierung nicht erforderlich. Die notwendige Schriftform ließ sich für die Klägerin jedoch daraus herleiten, dass von der „Absendung“ der Erklärung die Rede ist. Die Beklagte konnte sich daher an der Formulierung des Gesetzes orientieren und musste nicht ausdrücklich das Schriftformerfordernis erwähnen
- 37
Darüber hinaus war weder erforderlich, dass der Adressat ausdrücklich genannt wurde, noch dass über die Folgen des Rücktritts belehrt wurde. Auch ergibt sich nicht aus dem Gesetz, dass darüber zu belehren ist, dass der Rücktritt ohne Angabe von Gründen erfolgen konnte. Mehr als den gesetzlichen Vorgaben hatte die Beklagte nicht zu genügen.
- 38
Die Belehrung ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil bezüglich des Fristbeginns lediglich auf den Vertragsschluss abgestellt wurde, ohne deutlich zu machen, wann dieser erfolgt.
- 39
Das Oberlandesgericht Naumburg hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 (Bl. 479) eine gleichlautende Belehrung für ausreichend erachtet (ebenso im Ergebnis OLG Braunschweig 3 U 57/13 vom 26.2.2014) und hat das damit begründet, dass die Belehrungspflicht in § 8 VVG anders als in § 5 a VVG a.F. nur lapidar geregelt worden sei. Während in § 5 a VV a.F. dezidiert vorgesehen gewesen ist, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt werden musste, hat es in § 8 VVG a.F. lediglich geheißen, dass der Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch seine Unterschrift bestätigt. Tatsächlich sind an die Ausgestaltung der Belehrung aus gutem Grund geringere Anforderungen gestellt worden, weil der Versicherungsnehmer beim Antragsmodell anders als beim Policenmodell bereits bei Antragstellung im Besitz aller erforderlichen Unterlagen ist. Hinzu kommt, dass es auch für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand liegt, dass der Vertrag in dem Augenblick zustande kommt, in dem ihm die Police zugeht.
- 40
Die Rücktrittsbelehrung ist daher von ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt her ausreichend, um den Versicherungsnehmer, hier die Klägerin, auf ihr Recht aufmerksam zu machen (vgl. BGH VersR 1996, 221; VersR 2013, 1513).
c.
- 41
Auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit von § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F., wonach das Rücktrittsrecht spätestens 1 Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, kommt es nicht an, weil eine wirksame Belehrung vorliegt.
2.)
- 42
Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht nicht.
a.)
- 43
Da die Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht fehlerhaft ist, kann darauf kein Schadensersatzanspruch gestützt werden.
b.)
- 44
Auch nach den Grundsätzen der sog. Kick-Back-Rechtsprechung hat sich die Beklagte nicht schadensersatzpflichtig gemacht.
- 45
Das hierzu von der Klägerin zitierte Urteil des LG Heidelberg ist von einer Aufklärungspflicht der beratenden Bank ausgegangen, die über die Anlage einer Lebensversicherung beraten hat. Maßgeblicher Grund für die angenommene Aufklärungspflicht über Rückvergütungen wie auch über versteckte Provisionen ist auch nach Auffassung des LG Heidelberg, dass der Kunde Klarheit über einen etwaigen Interessenkonflikt der beratenden Bank erhält. Ein vergleichbarer Interessenkonflikt liegt in diesem Fall, in dem das Versicherungsunternehmen auf eigene Rechnung Fondsbeteiligungen zeichnet, nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass – wie es in den sog. Kick-Back-Fällen typisch - Zahlungen des Versicherungsnehmers an Dritte fließen, die hinter seinem Rücken an die Beklagte zurückgelangen (vgl. so auch Hinweisverfügung des OLG Frankfurt vom 6.2.2014, 25 U 13/13). Hinzu kommt, dass die Klägerin ausweislich ihrer Unterschrift vom 26.9.2006 auch den Hinweis zur Kenntnis genommen hat, dass Abschlusskosten entstehen, die gleichmäßig auf die ersten beiden Versicherungsjahre verteilt werden und dass darüber hinaus auch noch weitere Kosten entstehen (Anlage B1).
c.)
- 46
Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes, die dieser zu den Lebensversicherungsverträgen Wealthmaster Noble entwickelt hat (u.a. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11 –, BGHZ 194, 39-60; Rdn. 53). Anders als in den dortigen Fällen handelt es sich bei dem Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung wie im vorliegenden Fall nicht um ein Anlagegeschäft. Wesenstypisch für Versicherungsverträge ist im Gegensatz zu Anlagegeschäften, dass ein Risikotransfer auf den Versicherer stattfindet. Bei den Verträgen Wealthmaster Noble handelte es sich jeweils um Kapitallebensversicherungen, die nicht gleichzeitig auch Rentenversicherungen gewesen sind. Bei Rentenversicherungen wird in erster Linie das sog. Langlebigkeitsrisiko versichert, so dass sich bereits daraus maßgeblich die Einstufung als Versicherung und nicht als Anlagegeschäft ergibt. Ob daneben noch das Todesfallrisiko versichert wird, ist dabei für die Einordnung als Versicherung nicht mehr maßgeblich. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass im Todesfall das Fondsguthaben, wenigstens 100 % der geleisteten Beiträge gezahlt werden. Daher kann hier die Absicherung des Todesfalls keineswegs nur als untergeordnet angesehen werden, wie es der Bundesgerichtshof in den Wealthmaster Noble Fällen angenommen hat.
- 47
B. Hilfsantrag
- 48
Das Amtsgericht hat auch den Auskunftsanspruch, soweit er sich nicht auf den einbehaltenen Stornoabzug bezieht, zu Recht abgewiesen.
- 49
Soweit die Klägerin bestreitet, dass sie über den ausgezahlten Stornoabzug hinaus keinen weiteren Stornoabzug zu beanspruchen habe, so ist dies keine Einwendung, die im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten wäre, weil das Amtsgericht den Auskunftsanspruch insoweit zugunsten der Klägerin beschieden hat. Derartige Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit der mittlerweile erteilten Auskunft könnten allenfalls im Rahmen der 2. Stufe, die noch beim Amtsgericht anhängig ist, angebracht werden.
- 50
Im Übrigen besteht ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben grundsätzlich dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Anspruchsteller aufgrund der erteilten Auskunft noch ein Zahlungsanspruch zustehen wird. Ob dies anzunehmen ist, kann aus nachfolgenden Gründen dahinstehen, weil der Klägerin ohnedies der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zusteht.
- 51
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 11. September 2013 – IV ZR 17/13 –, WM 2013, 1939-1942 klargestellt, dass unabhängig davon, worauf die Unwirksamkeit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beruht, die vertragliche Leistung oder - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung – jedenfalls die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals verlangt werden kann und dass die Grundsätze, die in der Entscheidung vom 12.10.2005 aufgestellt worden sind, auch für die Klauselgeneration 2001-2007 gelten.
- 52
Die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals orientiert sich bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht nach den eingezahlten Beiträgen, sondern nach dem Fondsvermögen und entspricht demzufolge der Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens. Einen darauf gerichteten Auskunftsantrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt. Ein Anspruch darauf, in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegbarer Form Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VV und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, steht der Klägerin jedoch nicht zu. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte lediglich verpflichtet ist, die Auskunft in geordneter Form zu erteilen, nicht jedoch ist sie zur Rechnungslegung verpflichtet (BGH vom 26.6.2013, IV ZR 39/10). Die Beklagte ist demzufolge nicht verpflichtet, zu Einzelpositionen ihrer Berechnung Auskunft zu erteilen und auch nicht in einer Weise, dass dies für die Klägerin rechnerisch nachvollziehen wäre. Da dies tatsächlich nur durch eine nicht geschuldete Rechnungslegung gemäß § 259 Abs. 1 BGB möglich wäre, die von der Beklagten aber nicht geschuldet ist, kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen, dass sie in nachprüfbarer und belegbarer Form Auskunft erteilt (vgl. BGH a.a.O.). Es kann daher dahinstehen, ob die Auskunft Abzüge bei Vertragsbeendigung oder zu Beginn des Vertrages zum Gegenstand haben soll. So hat der Bundesgerichtshof auch nicht entschieden, dass ein Auskunftsanspruch bezüglich erhobener (Abschluss-) kosten besteht. Auskunft zu erteilen ist demnach vielmehr über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung sowie über den vorgenommenen Stornoabzug, was jeweils in gesonderter Form zu erfolgen hat (BGH IV ZR 216/13). Dies wird von der Klägerin jedoch nicht beantragt. Soweit die Klägerin sich auf das vorgenannten Urteil vom 26.6.2013 beruft, in dem die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Überschussbeteiligungen ausgesprochen wurde, so ist dies auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, weil eine derartige Verurteilung durch den gestellten Antrag nicht gedeckt wird.
- 53
Unbeschadet der Frage, ob ein weitergehender Zahlungsanspruch in Hinblick auf die Höhe des ausgezahlten Betrages noch besteht, ist der geltend gemachte Auskunftsanspruch daher nicht begründet.
- 54
Soweit die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz mitgeteilt hat, dass die Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens sich auf 3.949,32 € belaufe, kommt es darauf für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Stufe (Auskunft) nicht an, so dass auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht gekommen ist.
- 55
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 97 ZPO. Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf §§ 3, 4 ZPO. Danach sind die verlangten Zinsen gemäß § 4 ZPO nur insoweit streitwertbestimmend als sie nicht als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Das Gericht schließt sich insoweit der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 3.7.2014, VII W 35/14 an. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
- 56
Von der Hauptforderung, d.h. den eingezahlten Prämien in Höhe von 8.607,36 € verbleiben nach Verrechnung des Rückkaufwerts in Höhe von 5.803,05 € noch 2.804,31€. Dies entspricht 33 % der Hauptforderung. Im Rahmen der nach § 3 ZPO anzustellenden Schätzung ist es daher angemessen, auch 33 % der verlangten Zinsen als Nebenforderung anzusehen. Das sind 502,30 €, so dass die verbleibenden 1.039,43 € den Streitwert mitbestimmen. Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert für den Antrag zu 1) in Höhe von 3.843,73 €. In Hinblick auf den hilfsweise gestellten Auskunftsanspruch erscheint es angemessen den Streitwert auf bis zu 4.000,00 € festzusetzen.
- 57
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
- 58
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Sache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Es handelt sich um eine Entscheidung des Einzelfalls (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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