Urteil vom Landgericht Hamburg (28. Zivilkammer) - 328 O 113/13

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 18.292,00 nebst Zinsen in Höhe von 4,0% p.a. aus € 6.202,00 für die Zeit vom 15.01.2005 bis zum 27.10.2011 und ab dem 21. Januar 2013 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 16.125,00 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der „A. C. AG & Co. KG“ zur Vertragsnummer 5... über eine Nominaleinlage von insgesamt € 18.200,00 an die Beklagte.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schadenspositionen zu bezahlen, die dieser aus ihrer Beteiligung bei der „A. C. AG & Co. KG“ über eine Gesamtzeichnungssumme von € 18.200,00 noch entstehen werden, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der „A. C. AG & Co. KG“ zur Vertragsnummer 5... über eine Nominaleinlage von insgesamt € 18.200,00 an die Beklagte.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Die Auslagen, die für die erneute Vernehmung der Zeugen H.-U. und N. V. im Termin am 11. Juni 2015 entstanden sind, werden niedergeschlagen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 19.292,00 € (Beteiligungssumme zzgl. Agio) festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Aufklärung im Vorfeld ihrer Beteiligung an der A. C. AG & Co. KG.

2

Die Klägerin trat der A. C. unter dem 17/23.11.2004 bei. Sie zeichnete eine Beteiligung im Wege der Anlageform „Classic“ in Höhe von 5.000,00 € zzgl. eines Agio in Höhe von € 300,00 und Anteile im Wert von € 13.200,00 zzgl. Agio in Höhe von € 792,00 im Wege der Anlageform „Sprint“. Der Zeichnung gingen zwei Gespräche mit dem Zeugen P. voraus. Ausgangspunkt der Beteiligung war die Kündigung der Lebens- bzw. Rentenversicherung der Klägerin, die der Vermittler P. angeraten hatte. Das freigewordene Kapital wurde in die streitgegenständliche Beteiligung investiert. Die Klägerin zahlte bis zum 31.12.2014 insgesamt die volle Beteiligungssumme zzgl. des Agios. Sie erhielt an Ausschüttungen € 500,00. Daneben schloss sie mit der Beraterfirma in dem abgetrennten Verfahren einen Vergleich, wonach sie weitere € 500,00 erhielt.

3

Die Klägerin meint, sie sei im Hinblick auf den Beitritt zu der A. C. nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Eine ordnungsgemäße Aufklärung liege weder in der Übergabe des streitgegenständlichen Prospektes noch in dem Beratungsgespräch. Der Prospekt sei erst am Ende des zweiten Beratungsgesprächs vor der Zeichnung übergeben worden. Im Beratungsgespräch sei durch den Zeugen P. angegeben worden, dass die gleiche Sicherheit bestehen würde wie bei der gekündigten Lebensversicherung. Das Verlustrisiko sei nicht erwähnt worden. Über mögliche Rückzahlungspflichten der erhaltenen Ausschüttungen sowie über eine Weiterzahlungsverpflichtung der Sprint-Raten auch im Fall der Insolvenz sei die Klägerin nicht aufgeklärt worden. Zudem sei die Klägerin nicht über die Emissions- bzw. Weichkosten aufgeklärt worden.

4

Zunächst hat die Klägerin einen Antrag zu I. angekündigt, der eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten von € 16.125,00 vorsah. Diesen Antrag hat sie nach Zahlung einer Vergleichssumme von € 500,00 um diese Summe reduziert. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015 hat die Klägerin den angekündigten Antrag zu II., der eine Freistellungsverpflichtung bezogen auf die noch offenen Sprint-Raten enthielt, für erledigt erklärt, nachdem die Klägerin während des laufenden Rechtsstreits diese Raten bis Dezember 2014 weiter beglichen hatte. Aufgrund dieser Zahlungen hat die Klägerin ihren Antrag zu I. erhöht

5

und zuletzt beantragt,

I.

6

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 18.612,00 nebst Zinsen in Höhe von 4,0% p.a. aus € 6.202,00 für die Zeit vom 15.01.2005 bis zum 27.10.2011 und danach aus € 16.125,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der „A. C. AG & Co. KG“ zur Vertragsnummer 5... über eine Nominaleinlage von insgesamt € 18.200,00 an die Beklagte.

II.

7

III.

8

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schadenspositionen zu bezahlen, die dieser aus ihrer Beteiligung bei der „A. C. AG & Co. KG“ über eine Gesamtzeichnungssumme von € 18.200,00 noch entstehen werden, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der „A. C. AG & Co. KG“ zur Anlegernummer 5... an die Beklagte.

IV.

9

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Beteiligung der Klägerin an der „A. C. AG & Co. KG“ über eine Nominaleinlage von € 18.200,00 zur Anlegernummer 5... in Verzug befindet.

V.

10

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.176,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides bzw. seit Zustellung dieses Klageerweiterungsschriftsatzes zu bezahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte rügt die Passivlegitimation. Möglichen Schadensersatzansprüchen der Klägerin sei sie nicht ausgesetzt. Sie sei keine Gründungsgesellschafterin. Prospektfehler seien nicht ersichtlich. Sie meint, dass Beratungsfehler nicht erkennbar seien. Im Übrigen scheitere es an einer Zurechnung eines möglichen Beratungsverschuldens. Zudem seien mögliche Ansprüche verjährt.

14

Zur Ergänzung nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N. und H.-U.V. sowie des Zeugen P..

Entscheidungsgründe

15

Die Klage hat im Wesentlichen Erfolg.

I.

16

Die Klage ist zulässig.

17

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015 den zunächst angekündigten Antrag zu II. für erledigt erklärt hat, war diese Erklärung als zulässige Klagänderung im Sinne des § 264 ZPO auszulegen. Gegenstand des Antrags zu II. war die begehrte Freistellung von der noch offenen Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus der Sprintbeteiligung. Nachdem die Klägerin jedoch auch während des Rechtsstreits die Sprint-Raten weiterzahlte änderte sich der Freistellungs- in ein Ersatzanspruch, den die Klägerin nunmehr mit dem erhöhten Antrag zu I. verfolgte. Diese Änderung der Anträge ist gemäß § 264 Nr. 3 ZPO privilegiert und stellt keine Erledigung des zunächst verfolgten Antrags dar.

II.

18

Die Klage ist weit überwiegend begründet.

19

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der von ihr geleisteten Zahlungen abzüglich der empfangenen Ausschüttung und des Vergleichsbetrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. Es steht fest, dass die Beklagte die ihr als Altgesellschafterin obliegende Pflicht zur sachgerechten Aufklärung über die wesentlichen Risiken der Beteiligung schuldhaft verletzt hat und der Klägerin hieraus ein Schaden entstanden ist.

20

1. Die Beklagte haftet als sog. Altgesellschafterin für eine fehlerhafte Aufklärung im Vorfeld des Beitritts.

21

Bei der Beklagten handelt es sich um die umfirmierte A. C.V. AG, die ausweislich der Darstellung im Prospekt Komplementärin der Fonds-KG war (§ 3 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags).

22

Nach der Rechtsprechung des BGH wird die Kommanditistenstellung in einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikums-KG – durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 1.3.2011 – II ZR 16/10, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.). Im Rahmen der Beitrittsverhandlung haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfehler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH a.a.O.).

23

Zwar hat sich die Klägerin nicht direkt als Kommanditistin, sondern nur mittelbar über einen Treuhandvertrag mit der Dr. C. T. GmbH an der Fondsgesellschaft beteiligt. Die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin steht der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern aber nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09, Rn. 10, zitiert nach juris; BGH ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris). Dies war hier der gem. § 1 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages der Fall.

24

Der Gründungsgesellschafter einer Publikums-KG haftet beitretenden Anlegern grundsätzlich für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten (BGH, Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).Die Gründungsgesellschafter haften gem. § 278 BGB für die unrichtigen oder unzureichenden Angaben des Vertriebs gegenüber dem Anleger, wenn sie sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu dem Fonds eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingesetzten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlassen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289, Rn. 11, zitiert nach juris).

25

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, ob die A. C.V. AG, Gründungsgesellschafterin der Fonds-KG war oder dieser erst zwei Jahre nach deren Gründung beigetreten ist, da dies nach den vom BGH im Urteil vom 9.7.2013 (II ZR 9/12) aufgestellten Grundsätzen für die Haftung unerheblich ist. Nach dieser Entscheidung des BGH kommt es für das Bestehen vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht darauf an, ob ein "Altgesellschafter" Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft war. Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, ob der in Haftung genommene Gesellschafter schon Gesellschafter der Publikums-KG war, als sich die Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, da er in diesem Fall wie ein Gründungskommanditist hafte (BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 9/12, Rn. 29, zitiert nach juris). Dies trifft bei der Beklagten, die bereits im Prospekt als Komplementärin der Fondsgesellschaft erwähnt wird, zu.

26

Bei der Beklagten handelt es sich auch nicht um eine rein kapitalistisch beigetretene Altgesellschafterin ohne jeden Einfluss auf die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse. Mit ihrem Gesellschaftsanteil von € 200.000,00 (§ 3 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages) verfolgte die Beklagte nicht ausschließlich Anlageinteressen. Auch war sie nicht – wie ein nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter – erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen. Die der Beklagte war allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Fonds-KG berechtigt. Zudem war gem. § 3 des Gesellschaftsvertrages ihre Zustimmung zur Aufnahme neuer Gesellschafter erforderlich. Die Beklagte hatte also zumindest insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als Anleger ohne ihre Zustimmung der Fondsgesellschaft nicht beitreten konnten.

27

2. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin bei ihrem Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft weder durch den Vermittler P. noch durch die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts über die Höhe der Emissionskosten aufgeklärt wurde. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob nach weitere Aufklärungsfehler vorliegen.

28

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h., er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 26.9.2005, II ZR 14/03, juris Rn. 24; Urteil vom 21.3.2005, II ZR 140/03, juris Rn. 36, jeweils m.w.N.). Aufklärungspflichtig sind dabei auch die Emissionskosten, denn es stellt einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand dar, in welchem Umfang die Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2006, II ZR 329/04, juris Rn. 9). Über die hier vorliegenden Weichkosten von deutlich über 20% musste aufgeklärt werden, weil dies einen Hinweis auf die fehlende Wirtschaftlichkeit der Beteiligung geben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2004, III ZR 359/02, juris Rn. 32 ff.; HansOLG, Beschluss vom 31.1.2014, 11 U 76/13).

a)

29

Der Vermittler P. hat die Emissionskosten von über 20% nicht erläutert. Das ergibt sich sowohl aus seiner eigenen Aussage als auch aus den Aussagen der Zeugen N. und H.-U.V.. Die Zeugen V. bestätigen, dass der Vermittler P. nichts zu den weichen Kosten bzw. den Emissionskosten gesagt hat. N.V. habe zwar gewusst, dass der Vermittler selbst eine Provision erhalten würde. Jedoch wurden die Angaben im Prospekt nicht erläutert. Der Zeuge P. konnte lediglich bestätigen, dass über das Agio gesprochen worden sei, mehr nicht.

b)

30

Die Aufklärung erfolgte auch nicht durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Vermittler P. einen solchen Prospekt der Klägerin bzw. dem Ehemann erst im Zeichnungstermin übergeben hat. Das hat der Zeuge H.-U.V. bestätigt. Der Zeuge P. hatte hierzu keine Erinnerungen. Die Aussage des Zeugen V. ist glaubhaft. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Zeugen sämtlichst bestätigten, dass bei einem ersten Treffen lediglich ein Finanzstatus erhoben wurde. Erst beim zweiten Termin hat der Zeuge P. das Produkt vorgestellt.

31

3. Die unterbliebene Aufklärung war für den Beitritt der Klägerin kausal. Zu ihren Gunsten greift die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ein, also die Vermutung, dass sie im Falle der vollständigen und zutreffenden Aufklärung über sämtliche Beteiligungsrisiken von der in Rede stehenden Beteiligung Abstand genommen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.7.2014, XI ZR 418/13, juris Rn. 26).

32

4. Die Beklagte hat auch die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt. Da sie die sachgerechte Aufklärung der Klägerin, zu der sie als Vertragspartner nach dem oben Gesagten verpflichtet war, nicht selbst vorgenommen, sondern sich hierzu des Vermittlers P. bedient hat, muss sie sich dessen schuldhaftes Handeln zurechnen lassen, § 278 Satz 1 BGB.

33

5. Die Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, wie diese ohne ihren Beitritt stünde, § 249 Abs. 1 BGB. In diesem Fall hätte sie die Einlage und das Agio nicht gezahlt, aber auch keine Ausschüttungen erhalten. Die Klägerin hat die volle Beteiligungssumme von € 18.200,00 eingezahlt. Daneben leistete sie das Agio in Höhe von € 1.092,00, mithin eine Gesamtsumme von € 19.292,00. Abzusetzen sind die Ausschüttung in Höhe von € 500,00 sowie die Vergleichssumme aus dem abgetrennten Parallelverfahren gegen die Vermittlerfirma von ebenfalls € 500,00. Daraus ergibt sich ein Schaden von € 18.292,00. Der weitergehende Antrag der Klägerin ist nicht schlüssig, € 18.612,00.

34

6. Die Klägerin kann daneben als sog. entgangenen Gewinn 4% der hier angesetzten Ersteinlagesumme von € 6.202,00 geltend machen. Ausgangspunkt der fehlerhaften Aufklärung war die Kündigung einer Lebens- bzw. Rentenversicherung der Klägerin. Dadurch hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie eher festverzinslich bzw. sicher ihr Geld anlegt, so dass eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu der Annahme des Schadens in dieser Höhe führt.

35

7. Der der Klägerin zustehende Zahlungsanspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt. Die Klägerin muss sich eine im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grob fahrlässige Unkenntnis der ihren klagegegenständlichen Zahlungsanspruch tragenden tatsächlichen Umstände nicht entgegenhalten lassen. Selbst wenn man eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin generell an die hier vorliegende Kenntnis des Zeichnungsscheins knüpfen wollte, hätte dies im Hinblick auf die Höhe der Emissionskosten keine Folgen, denn auch der Verweis in die Risikohinweise des Prospekts hätte der Klägerin die Kenntnis zu den weichen Kosten nicht vermittelt, da diese nicht dort, sondern an anderer Stelle mitgeteilt werden. Die Klägerin wäre aber nicht verpflichtet gewesen, den gesamten Prospekt zu lesen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010, III ZR 203/09, Rn. 18).

36

8. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Verzugszinsen kann die Klägerin von der Beklagten ab Zustellung der Klagerweiterung im Januar 2013 verlangen. Die hiesige Beklagte (ehemalige Beklagte zu 2. vor der Abtrennung) ist durch die Klägerin vorher nicht in Verzug gesetzt worden.

37

9. Auch der Feststellungsantrag der Klägerin erweist sich als begründet, mit dem diese die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch für zukünftige Schäden ersatzpflichtig ist. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die insoweit begehrte Feststellung vorauszusetzende Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich daraus, dass es jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass hinsichtlich der gewinnunabhängig erfolgten Ausschüttung künftig Rückzahlungsansprüche gegen die Klägerin geltend macht werden.

38

10. Der Antrag, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung im Verzug befinde, ist unbegründet. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, wie die Beklagte in Annahmeverzug geraten sein soll.

39

11. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu V. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beansprucht, ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Nachdem die Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltskosten gezahlt hat, ist der Anspruch gemäß § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihre Versicherung den Anspruch zurückabgetreten oder die Klägerin ermächtigt hat, diesen Anspruch zu verfolgen.

III.

40

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

IV.

41

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG waren die Kosten bzw. Auslagen, die durch die erneute Vernehmung der Zeugen H.-U. und N.V. entstanden sind, niederzuschlagen. Nach dieser Norm, sind Kosten, die durch Vertagung von Amts wegen entstanden sind, niederzuschlagen, soweit der Grund allein in der Sphäre des Gerichts liegt. Dieser Rechtsgedanke ist hier heranzuziehen. Die erneute Vernehmung der Zeugen wurde aufgrund eines technischen Versagens des Diktiersystems veranlasst.

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