Urteil vom Landgericht Hamburg (28. Zivilkammer) - 328 O 411/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz auf Grund einer fehlerhaften Aufklärung im Vorfeld des Beitritts der verstorbenen Ehefrau des Klägers zu 1. zu einem Schiffsfonds.

2

Die Beklagte zu 1. hat die streitgegenständliche Beteiligung vermittelt. Die Beklagte zu 2. ist Emittentin, Prospektherausgeberin, Initiatorin, Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft und Platzierungsgarantin. Die Beklagte zu 3. ist Treuhänderin und Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft.

3

Die Kläger sind Erben nach der Ehefrau des Klägers zu 1. und der Mutter der Kläger zu 2. und 3.

4

Im 4. Quartal des Jahres 2004 vermarktete die Beklagte zu 1. den streitgegenständlichen Twinfonds, bestehend aus den Schiffen MS S.B. und MS S(1)B.. Es handelt sich um zwei Vollcontainerschiffe mit einer Containerkapazität von 1504 TEU. Die Schiffe wurden im Jahre 1998 hergestellt. Sie sollten von der Beteiligungsgesellschaft laut den Angaben im Prospekt Ende des Jahres 2004 zu einem Preis von je US-Dollar 26,5 Mio. übernommen werden. Die Initiatoren des Fonds planten ein Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von ca. Euro 45,8 Mio. Ein Teilbetrag in Höhe von Euro 12,0 Mio. sollte durch Kommanditkapital aufgebracht werden.

5

Im Rahmen der Vermarktung im 4. Quartal des Jahres 2004 versendete die Beklagte zu 1. unter anderem auch an den Kläger zu 1. ein Werbeanschreiben gemäß der Anlage K 7 und K 8. Der Kläger zu 1. war bereits zuvor Kunde der Beklagten zu 1. geworden. Unter anderem über die Beklagte zu 1. zeichnete der Kläger zu 1. im Vorfeld bereits eine Reihe von weiteren Anteilen an Schiffsfonds. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung der Beklagten zu 1. in der Klagerwiderung unter Ziffer 3. Vor der Zeichnung erhielt der Kläger zu 1. mit dem Anschreiben vom 11. Dezember 2004 (Anlage K 8) den Prospekt, der quergelesen und überflogen wurde. In den Werbeanschreiben gemäß der Anlage K 7 und K 8 wird die Beteiligung als „hoch rentabel“ bezeichnet. Neben der ohnehin höchst attraktiven Prospekt-Rentabilität bestehe ein realistischer Spielraum auf noch höhere Überschüsse. Es sei ein echtes Schnäppchen für renditeorientierter Schiffsanleger. Es bestehe eine gute Verfügbarkeit (Fungibilität). Einen „Schiffsverkauf“ könne jeder Gesellschafter bei Bedarf und nach eigener Entscheidung jederzeit selbst vornehmen. Vor der Zeichnung telefonierte der Kläger zu 1. mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Unter dem 15. Dezember 2004 zeichnete die Ehefrau des Klägers zu 1. Anteile im Wert von Euro 25.000,00 (Anlage K 1). Sie zahlte ein Agio in Höhe von Euro 500,00. Während der Vertragslaufzeit erhielt sie Ausschüttungen in einer Größenordnung von Euro 7.500,00.

6

Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen aus übergegangenem Recht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften bzw. unzureichenden Aufklärung im Vorfeld des Beitritts zu dem streitgegenständlichen Schiffsfonds zustünden. Die Beklagten zu 2. und 3. seien einer Haftung als Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft aufgrund eines zuzurechnenden Aufklärungsverschuldens ausgesetzt. Die Beklagte zu 1. hafte aufgrund eines Beratungsvertrages.

7

Im Hinblick auf eine Beratung durch die Beklagte zu 1. behaupten die Kläger, dass der Kläger zu 1. mit Herrn L. 1 bis 2 Mal telefoniert habe. Auf das Totalverlustrisiko, die hohe Fremdkapitalquote, das Währungsrisiko, das Fungibilitätsrisiko und die wiederauflebende Haftung eines Kommanditisten sei er nicht hingewiesen worden. Struktur und Funktionsweise des Fonds seien ihm ebenfalls nicht erklärt worden. Dem Kläger zu 1. sei versichert worden, dass es sich um eine sichere Anlage handeln würde, die auch zur Altersvorsorge geeignet sei. Das Gespräch habe aufgrund des Flyers stattgefunden. Herr L. habe die persönliche und wirtschaftliche Situation der Ehefrau des Klägers zu 1. gekannt. Er habe die Fakten aus dem Anschreiben hervorgehoben. Die Kläger behaupten weiter, dass der Kläger zu 1. im Telefonat geäußert habe, dass gegebenenfalls auch die Ehefrau des Klägers zu 1. zeichnen würde.

8

Daneben meinen die Kläger, dass der Prospekt 27 Fehler aufweise. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Schriftsätze der Kläger.

9

Die Kläger behaupten weiter, die vorliegenden Aufklärungsfehler seien kausal für die Anlageentscheidung der Ehefrau gewesen. Ihr sei dadurch ein Schaden entstanden. Die erhaltenen Ausschüttungen im Wert von € 7.500,00 seien an den Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft zurückgezahlt worden.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand Euro 25.500,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. seit dem 15. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2013 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit de, 1. Januar 2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagpartei an der F. Fonds Nr. 27 MS S.B. – MS S(1)B. GmbH & Co. Containerschiff KG, lautend auf den Namen R.F., vom 15./20. Dezember 2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 25.000,00.

12

Festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1-3 mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagpartei an der F. Fonds Nr. 27 MS S.B. – MS S(1)B. GmbH & Co. Containerschiff KG, lautend auf den Namen R.F., vom 15./20. Dezember 2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 25.000,00, in Verzug befinden.

13

Festzustellen, dass die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weiteren finanziellen Schäden aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagpartei an der F. Fonds Nr. 27 MS S.B. – MS S(1)B. GmbH & Co. Containerschiff KG, lautend auf den Namen R.F., vom 15./20. Dezember 2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 25.000,00 zu ersetzen.

14

Festzustellen, dass die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagpartei an der F. Fonds Nr. 27 MS S.B. – MS S(1)B. GmbH & Co. Containerschiff KG, lautend auf den Namen R.F., vom 15./20. Dezember 2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 25.000,00 freizustellen.

15

Die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 2.591,23 zu zahlen.

16

Die Beklagten beantragen,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagten zu 2. und 3. sind der Auffassung, dass sie bereits nicht passiv legitimiert seien. Im Übrigen sei ihnen ein mögliches Beratungsverschulden gemäß § 278 BGB nicht zurechenbar.

19

Der Beklagte zu 1. behauptet, dass dem Kläger zu 1. und seiner Ehefrau aufgrund seiner Erfahrungen mit Schiffsfonds seit den 1990´er Jahren bekannt gewesen sei, dass die Beteiligung an dem geschlossenen Fonds eine spekulative Kapitalanlage gewesen sei. In dem Telefonat habe Herr L. über das Produkt informiert bzw. das Produkt vorgestellt. Diese Darstellung habe sich unter anderem auf die wirtschaftlichen Eckdaten, das Verlustrisiko, die eingeschränkte Fungibilität und das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bezogen. Herrn L. sei nicht bekannt gewesen, dass die Ehefrau des Klägers zu 1. zeichnen könnte. Hierüber sei nicht gesprochen worden.

20

Sämtliche Beklagten meinen, dass der Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben worden sei. Im Übrigen sind die Beklagten der Auffassung, dass der Prospekt zutreffend über alle wesentlichen Umstände der Anlage aufkläre. Zudem seien mögliche Ansprüche gegen die Beklagten verjährt.

21

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

23

Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung im Vorfeld des Beitritts der Ehefrau des Klägers zu 1. zu der streitgegenständlichen Beteiligungsgesellschaft.

24

1. Eine Haftung sämtlicher Beklagten kommt allein wegen möglicher Aufklärungsfehler im Hinblick auf die streitgegenständliche Beteiligung (anlagegerechte Beratung) in Betracht.

25

Zwischen der Beklagten zu 1. und der Ehefrau des Klägers ist kein Beratungsvertrag zustande gekommen, wonach die Beklagte zu 1. auch eine anlegergerechte Beratung schuldete. Zwar tragen die Kläger insbesondere in der Klageschrift vor, dass die Ehefrau im Beratungsgespräch bezogen auf die eigenen Anlageziele und bezogen auf das konkrete Produkt durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1., Herrn M.L., fehlerhaft beraten worden sei.

26

Wie die Kläger im Verlauf des Rechtsstreits klargestellt haben, waren die Ausführungen zum Beratungsgespräch zwischen der Ehefrau des Klägers zu 1. und Herrn L. ohne Relevanz, da nur der Kläger zu 1. selbst mit Herrn L. telefoniert hat. Auf dieser Grundlage kann das Gericht nicht erkennen, dass zwischen der Ehefrau des Klägers zu 1. und der Beklagten zu 1. ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Zwar tragen die Kläger weiter vor, dass der Kläger zu 1. im Telefonat mit Herrn L. erwähnt habe, dass gegebenenfalls seine Frau zeichnen würde. Jedoch reicht dieser - streitige - Hinweis nicht aus, damit ein Beratungsvertrag, der auch die Elemente der anlegergerechten Beratung abzudecken hat, angenommen werden kann. Die Kläger tragen schon nicht vor, dass der Kläger zu 1. auch die Wünsche und Anlageziele seiner verstorbenen Ehefrau in das Gespräch habe mit einfließen lassen.

27

Nach den Darstellungen der Kläger in dem Schriftsatz vom 6. Juli 2015 wurden spezielle Anlageziele überhaupt nicht besprochen. Es wird dort lediglich ausgeführt, dass es um eine Zusatzrente gegangen sei, da der Kläger zu 1. 2004 in Rente gegangen sei. Diese Information an Herrn L. ist nicht beachtlich, da nur ein möglichen Beratungsvertrag zwischen der Ehefrau des Klägers zu 1. und der Beklagten zu 1. relevant ist.

28

Das Gericht hat den Klägern mit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgegeben, den widersprüchlichen und inhaltlich mit dem Verfahren 328 O 274/14 nahezu wortlautmäßig übereinstimmenden Vortrag zum Gespräch ausreichend zu individualisieren und noch einmal zusammenzufassen. Das Gericht sah sich dazu in Anbetracht des bis dahin vorgetragenen identischen Sachverhalts und den Widersprüchen (Wer hat das Telefonat geführt? Über welche Ziele und Inhalte wurde gesprochen?) veranlasst. Auf Basis dieser Auflage geht das Gericht davon aus, dass die Darstellung des Beratungssachverhalts im Schriftsatz vom 6. Juli 2015 der letzte, richtige und allein maßgebliche, weil zusammenfassende Vortrag zu diesem Themenkreis ist.

29

Diese Darstellung der Kläger lässt kein Beratungsverhältnis, sondern allein eine typische Vermittlung eines konkreten Produktes, auf das durch das Werbeanschreiben gemäß der Anlage K 7 aufmerksam gemacht wurde, erkennen. In diesem Zusammenhang ist mit zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. nach der unbestrittenen Darstellung der Beklagten zu 1. zwischen den 1990´iger und dem Jahr 2004 in mindestens 15 geschlossene und offene Fonds, darunter einige Schiffsfonds investiert hat. Vor diesem Hintergrund ist es nur plausibel, dass man nur (kurz) zu dem Produkt telefoniert und „der Vertrieb“ die Argumente aus den Werbeanschreiben gemäß Anlage K 7 und K 8 wiederholt habe (Schriftsatz der Kläger vom 6. Juli 2015, Seite 4). Auf dieser Grundlage ist das Verhältnis der Ehefrau des Klägers zu 1. und der Beklagten zu 1. allein durch eine Anlagevermittlung geprägt, unterstellt, der mögliche Zeichnungswunsch der Ehefrau wurde im Telefonat offenbart.

30

Folge ist, dass die Beklagte zu 1. allein verpflichtet war, die Ehefrau des Klägers ordnungsgemäß über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufzuklären. Fragen in Bezug auf die anlegergerechte Beratung bleiben unberücksichtigt.

31

2. Die Beklagten zu 2. und 3. sind im Grundsatz passivlegitimiert. Im Vorfeld des Beitritts eines Anlegers trifft sie als Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft die Pflicht, diesen ordnungsgemäß aufzuklären (BGH, 9.7.2013, II ZR 9/12, juris Rz. 27; BGH, 14.5.2012, II ZR 69/12, juris). Diese Pflicht trifft die Gründungsgesellschafter nicht nur gegenüber den Anlegern, die als Direktkommanditisten der Gesellschaft beitreten, sondern auch gegenüber Treugebern, die sich mittelbar beteiligen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Gleichstellung von Treugebern und Direktkommanditisten vorsieht (BGH, 9.7.2013, II ZR 9/12, juris Rz. 30). Das ist vorliegend der Fall. Das ergibt sich aus einzelnen Bestimmungen des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages. Gemäß § 3 Nr. 4 Satz 6 des GV gelten die die Rechtsstellung berührenden Regelungen des Treuhandvertrages als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages. Gemäß § 6 Nr. 1 des TreuhandV werden die Treugeber im Innenverhältnis so gestellt, als seien sie unmittelbare Kommanditisten. Im Übrigen gestattet § 3 Nr. 2 und 3 des TreuhandV die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung. § 12 Nr. 7 des GV regelt diesen Umstand auch selbst. Beide Umstände machen deutlich, dass der Treugeber gleich einem Kommanditisten behandelt werden soll.

32

3. Die Beklagten zu 1. bis 3. sind ihrer Aufklärungspflicht in Bezug auf die wesentlichen Umstände des konkreten Anlageproduktes (vgl. dazu BGH, 9.7.2013, II ZR 9/12, juris Rz. 33) zum einen durch rechtzeitige Übersendung des Prospektes (Anlage K 1) nachgekommen.

33

Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger lag der Prospekt vor der Zeichnung vor. Er sei überflogen bzw. quergelesen worden. Der Kläger zu 1. und seine Ehefrau konnten selbstständig den Zeitpunkt der Zeichnung nach Erhalt des Prospektes bestimmen. Soweit die Anteile gezeichnet wurden, ohne ausreichende Gelegenheit gehabt zu haben, den Prospekt vollständig zur Kenntnis nehmen zu können, liegt dies im Verantwortungsbereich des einzelnen Anlegers.

34

Die objektgerechte Aufklärung durch Übergabe des Prospektes scheitert nicht an den von den Klägern hier in diesem Verfahren in den Raum gestellten 27 Prospektfehler. Diese liegen nicht vor, so dass eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten auf Basis des Vortrags des Klägers nicht festzustellen ist.

35

Hinsichtlich einiger möglicher Prospektfehler ist der Vortrag der Kläger bereits nicht im Ansatz schlüssig. Er setzt sich insoweit im Rahmen der Klageschrift und der Replik nicht mit den vorhandenen Ausführungen zu diesen Themenkreisen in dem vorliegenden Prospekt auseinander. Die Klage und die Replik bestehen insoweit lediglich aus Textbausteinen, die keinen Bezug zu dem hier vorliegenden Einzelfall aufweisen. Die Kläger unterlassen eine konkrete Subsumtion des vorhandenen Prospektinhalts. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es den entsprechenden substanzlosen Vortrag für unschlüssig hält. Zu den nachfolgenden Prospektfehlern folgte kein ergänzender Vortrag, so dass sich eine weitere Auseinandersetzung insoweit erübrigt:

36

- Abbildung
- Charterraten
- Abbildung
- Kaufpreis der Schiffe
- Verflechtungen
- Fungibilität
- Totalverlustrisiko
- Einnahmepool

37

Soweit der Prospekt zu bestimmten Punkten keine Ausführungen enthält oder die Kläger in der mündlichen Verhandlung oder anderweitig ihren Vortrag ergänzten, gilt Folgendes:

a)

38

Einen Aufklärungsfehler bzw. ein Aufklärungsdefizit kann das Gericht im Hinblick auf eine Haftung der Anleger gemäß § 172 Abs. 4 HGB bzw. einer unklaren oder widersprüchlichen Darstellung der „Ausschüttungen“ im Prospekt nicht erkennen.

39

Der Prospekt führt auf Seite 49 unter der Überschrift „Risiken und Chancen“ sowie unter der Teilüberschrift „Haftung“ folgendes aus: „Soweit das Kapitalkonto unter den Stand der Hafteinlage absinkt und weitere Auszahlungen erfolgen, lebt jedoch die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf.“

40

Unter der Überschrift „Konzeptionelle Grundlagen“ weist der Prospekt auf Seite 53 auf folgendes hin: „Werden die Kommanditeinlagen durch Entnahmen (Barauszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf“. „Sollte die Beteiligungsgesellschaft z.B. illiquide werden, können die empfangenen Auszahlungen zurückgefordert werden, jedoch nur bis zur Höhe der Hafteinlage.“

41

Auf Seite 59 des Prospektes wird der Anleger weiter auf folgendes hingewiesen: „Bei den von der Beteiligungsgesellschaft geplanten Auszahlungen an die Kommanditisten handelt es sich steuerlich um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen…“

42

Auf Seite 78 des Prospektes weist § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages folgende Regelung im letzten Halbsatz auf: „sie [die Kommanditistenhaftung] kann jedoch durch Entnahmen wieder aufleben und ist in jedem Fall der Höhe nach auf die Hafteinlage begrenzt“.

43

Auf Seite 98 wird unter der Überschrift „Glossar“ folgendes ausgeführt: „Ausschüttung – Verteilung liquider Mittel anteilig an die Anleger. Maximal in Höhe erwirtschafteter Gewinne, deswegen 'Gewinnausschüttung'.“

44

Das Haftungsrisiko des Anlegers gemäß § 172 Abs. 4 HGB ist damit ausreichend dargestellt (OLG Hamm, 3.2.2015, 34 U 149/14, juris). Dem Anleger wird deutlich gemacht, dass bei einem Absinken des Kapitalkontos unter den Stand der Hafteinlage eine Inanspruchnahme bis maximal zur Höhe der Hafteinlage droht. Das Absinken des Kapitalkontos unter diesen Stand kann durch Auszahlungen oder Entnahmen herbeigeführt werden.

45

Die Begrifflichkeiten „Auszahlungen“ und „Entnahmen“ werden im Prospekt zudem nicht unklar dargestellt oder derart widersprüchlich verwendet, dass hieraus ein relevanter Prospektfehler folgt. Ausweislich des Prospektes auf Seite 39 und auf Seite 59 beruhen die Auszahlungen auf erwirtschafteten Überschüssen bzw. Liquiditätsüberschüssen. Da das gesamte Fondskonzept insbesondere darauf beruht, dass in den ersten Jahren Verluste generiert werden, wird jedem durchschnittlichen Anleger deutlich, dass die prognostizierten Auszahlungen nicht auf Gewinnen beruhen können und somit das Kapitalkonto belasten. Der erläuternde bzw. aufklärende Prospektteil verwendet insoweit einheitlich die Begrifflichkeiten „Auszahlungen“ und „Entnahmen“.

46

Diese korrekte Darstellung des Haftungsrisikos wird durch die Definition des weiteren Begriffes „Ausschüttungen“ - der in dieser Form sonst nicht verwendet wird - im Glossar auf Seite 98 des Prospektes nicht in unzulässiger Art und Weise in Zweifel gezogen. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Formulierung im Glossar unglücklich ist, da der Terminus „Gewinnausschüttung“ verwendet wird. Aus dieser beschreibenden Definition geht jedoch entgegen der Meinung des Klägers nicht hervor, dass die prospektierten „Auszahlungen“ nur aus erwirtschafteten Gewinnen erfolgen. Satz 1 der Definition stellt allein auf die Verteilung liquider Mittel ab. Damit sind grundsätzlich Liquiditätsüberschüsse, die in keinem Zusammenhang mit erwirtschafteten Gewinnen stehen (müssen), gemeint. Satz 2 der Definition beschreibt den besonderen Fall der „Gewinnausschüttung“, soweit dort die Ausschüttungen der Höhe nach begrenzt sind auf die erwirtschafteten Gewinne. Satz 2 steht damit nicht im Einklang mit dem Fondskonzept in der mehrjährigen Startphase, da dieses darauf angelegt ist, in den ersten Jahren gerade keine Gewinne zu erwirtschaften, sondern allein Liquiditätsüberschüsse, die zu Auszahlungen an die Anleger führen sollen. Diese Divergenz schadet vorliegend jedoch nicht. Auf Basis des Grundsatzes, dass ein Prospekt in seiner Gesamtheit zu betrachten ist, bleibt diese Ungenauigkeit folgenlos. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um Ausführungen in einem Glossar handelt, das noch hinter den Verträgen im Prospekt örtlich angesiedelt ist. Ein Glossar dient in aller Regel dazu, etwas abstrakt zu definieren. Eine konkrete Erläuterung des einzelfallbezogenen Kontextes erfolgt nicht im Glossar, sondern in den ausführlichen textlichen Gestaltungen und Passagen. Soweit sich ein Anleger mit dem Fondskonzept und den einzelnen, oben zitierten Ausführungen zu den Chancen/Risiken sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen des Fonds auseinandergesetzt hat, werden die Aussagen des Prospektes zu einer Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sowie der Qualität von Auszahlungen und Entnahmen nicht derart in Zweifel gezogen, dass hieraus ein Prospektfehler entsteht. Dem Anleger wird unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen des Prospektes nicht suggeriert, dass die Auszahlungen/Entnahmen in jedem Fall auf Gewinnen beruhen, so dass eine Haftungsthematik gemäß § 172 Abs. 4 HGB ausgeschlossen wäre.

b)

47

Die hohen Weichkosten sind im Prospekt ausreichend verständlich dargestellt. Auf Seite 34 sind insbesondere unter den Positionsnummern 2, 3 und 4 die tatsächlichen Kosten, die sich auf die Emission beziehen, konkret ausgewiesen und auf Seite 35 erklärt. Mit einem einfachen Rechenschritt lassen sich diese Kosten addieren und in das Verhältnis zum Emissionskapital, das unter der Nummer 10 ausgewiesen ist, setzen.

c)

48

Die Kläger rügen zu Unrecht, dass über das Insolvenzrisiko der Gründungsgesellschafter nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Aus dem entsprechenden Vortrag der Kläger geht schon nicht hervor, welche wesentlichen Gefahren bzw. Risiken die Kläger für diesen Fall erkannt haben. Dem Gericht ist eine Subsumtion bereits nicht möglich.

d)

49

Darüber hinaus ist auf Basis des Vortrags der Kläger nicht erkennbar, dass über das Insolvenzrisiko der Treuhandkommanditistin aufzuklären ist. Die Kläger begründen ihre Meinung allein damit, dass die Anleger im Fall der Insolvenz „aus der Gesellschaft ausscheiden würden“. Sie setzten sich nicht mit den relevanten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages auseinander. Gemäß § 17 Nr. 2 GV „kann“ die persönlich haftende Gesellschafterin einen Gesellschafter ausschließen, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, die keinen Automatismus vorsieht. Ohne nähere Erläuterung durch die Kläger ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, warum die Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft im Fall der Insolvenz der Treuhänderin diese und mit ihr eine Vielzahl von Treugebern aus der Gesellschaft ausschließen sollte. Bereits aus diesem Grund ist ein relevantes Risiko, über das aufzuklären wäre, auf Basis des Sachvortrags der Kläger nicht erkennbar.

e)

50

Über eine mögliche Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem Direktkommanditisten hat der Prospekt nicht aufzuklären. Hierbei handelt es sich um eine Frage, die im Vorfeld des Beitrittes durch den Anleger zu klären ist. Der Prospekt schuldet insoweit keine Beratungsleistung, um die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Soweit der Kläger meint, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine zusätzliche Haftungsthematik aufgrund des Zustandekommens einer sog. Innen-GbR zwischen den Treugebern ergibt, bleibt der Vortrag auch insoweit substanzlos. Die Kläger legen schon nicht im Ansatz dar, warum im vorliegenden Fall aufgrund bestimmter Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag eine Innen-GbR unter den Treugebern anzunehmen ist. Sie beschränken sich auf abstrakte Rechtsausführungen, die keinen konkreten Bezug zur Beteiligungsgesellschaft aufweisen.

f)

51

Soweit die Kläger mit der Klageschrift eine fehlende Darstellung von Zwischengewinnen der Gründungsgesellschafter rügen, kann auch hier das Gericht den pauschalen Ansätzen der Kläger nicht folgen. Sie lassen erneut eine konkrete Subsumtion vermissen. Es bleibt unklar, welche Gründungsgesellschafter welche Zwischengewinne bei Einkauf des Investitionsobjekts erwirtschaftet haben. Zudem ist auf Basis des Sachvortrags nicht erkennbar, welcher Interessenkonflikt genau zwischen den Gründungsgesellschaftern und den Anlegern entstehen kann.

g)

52

Auf Basis der Ausführungen der Kläger in der Klageschrift kann das Gericht nicht erkennen, ob die zitierten „flaggenrechtlichen Auswirkungen“ einen wesentlichen Umstand darstellen können, über den aufzuklären gewesen wäre. Sie führen dazu allein aus, dass im Zusammenhang mit der Ausflaggung bzw. Rückflaggung arbeitsrechtliche Risiken entstehen können. Ohne nähere Erläuterung ist nicht nachvollziehbar, ob es sich um einen Umstand handelt, der von wesentlicher Bedeutung sein könnte.

h)

53

Auf Basis der Ausführungen der Kläger zu der „Verwässerungsgefahr“ kann das Gericht ein relevantes Risiko für den Anleger, über das aufzuklären gewesen wäre, nicht erkennen. Die Kläger tragen dazu vor, dass im Falle eines Sanierungsbeschlusses der Kommanditgesellschaft, der zu einem Nachschießen der Treugeber und Kommanditisten führt, dem sich dem verweigernden Anleger ein Nachteil dadurch entstehe, dass sein Anteil “verwässert“ werde. Ein relevantes Risiko für den Anleger kann das Gericht hierin nicht ausmachen.

i)

54

Über die sogenannten Schiffsgläubigerrechte musste der Prospekt nicht aufklären. Es kann dabei dahinstehen, in welchem Umfang Verpflichtungen, die eigentlich dem Charterer entstehen, im Ergebnis vom Fonds übernommen werden müssen. Der Prospekt klärt ausreichend darüber auf, dass die Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus den Verträgen nicht ausreichend nachkommen könnten und dass der Gesellschaft hieraus Nachteile entstehen können (z.B. Einnahmeausfälle aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens - Seite 8; Ausfall von Vertragspartner - Seite 46). Die von den Klägern beispielhaft erwähnten Verpflichtungen stellen solche Nachteile dar.

j)

55

Das aus § 1365 BGB folgende Risiko, dass ein Anleger aufgrund der Unwirksamkeit seiner Verfügung die Einlage vollständig wieder zurückerhalten kann (so jedenfalls die Meinung des Klägers), stellt allenfalls ein marginales bis verschwindend geringes Risiko dar, über das nicht aufzuklären ist.

k)

56

Die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, dass der Prospekt über eine mögliche Haftung der Anleger analog den Regelungen in §§ 30, 31 GmbHG nicht (ausreichend) aufkläre. Auch hier lassen die Kläger erneut eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Prospektinhalt vermissen. Sie führen dazu aus, dass der Prospekt hierüber nicht aufkläre. Tatsächlich wird auf Seite 53 des Prospektes auf eine „noch weitergehende Haftung nach §§ 30ff. GmbHG“ eingegangen. Auf Basis dieser Ausführungen könnte daher allenfalls infrage stehen, ob dieser Hinweis ausreichend ist. Das kann jedoch dahinstehen. Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschlüsse vom 3.2 und 31.3.2015 zum Az. 34 U 149/14, juris) sowie des Oberlandesgerichts Köln (26.2.2015 zum Az. 24 U 112/14, juris) an. Beide Gerichte bringen zum Ausdruck, dass eine Aufklärungspflicht bereits dem Grunde nach zu verneinen ist. Die Haftung entsprechend den Regelungen in §§ 30, 31 GmbHG setzt ein pflichtwidriges Verhalten entgegen den Regelungen im Gesellschaftsvertrag voraus, das unter Umständen auch strafrechtlich relevant sein kann. Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (BGH, 11.12.2014, III ZR 365/13, juris Rz. 24).

l)

57

Die Kläger rügen ohne Substanz das Fehlen einer Aufklärung zur sog. loan-to-value-Klausel. Zum einen tragen die Kläger schon nicht vor, ob, und wenn ja, in welcher Fassung die Darlehensverträge eine Wertsicherungsklausel enthalten. Eine konkrete Subsumtion der möglicherweise daraus resultierenden Risiken ist dem Gericht nicht möglich. Zudem enthält der Prospekt auf den Seiten 44 und 53 einen Hinweis auf die „üblichen Kündigungsrechte“ der Bank und die drohende Gefahr einer Insolvenz. Auch hiermit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Die Rüge bleibt zu pauschal. Sie stellt nur einen Textbaustein dar, der sich mit dem konkreten Fall nicht auseinandersetzt.

m)

58

Die Rüge der Kläger bezogen auf die steuerlichen Risiken in Bezug auf die Tonnagesteuer und den zu bildenden Unterschiedsbetrag leiden daran, dass sich die Kläger erneut nicht konkret mit den Erläuterungen im Prospekt auseinandersetzen. Auf den Seiten 57 und 58 gibt der Prospekt hierzu eine Reihe von Hinweisen.

59

Soweit die Kläger es als Problem darstellen, dass der in 2007 zu bildende Unterschiedsbetrag durch einen dann sinkenden Schiffswert beeinflusst werde, kann das Gericht diese Argumentation nicht nachvollziehen. Die Begründung der Kläger, dass der sinkende Marktwert absehbar gewesen sei, da aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Ausmusterung von Einhüllentankern mit einer verstärkten Indienststellung von Schiffen zu rechnen gewesen sei, trägt nicht. Es bleibt schon unklar, wie sich die Ausmusterung von Einhüllentankern auf den Marktwert von Containerschiffen auswirken soll.

n)

60

Die Einwendungen der Kläger zu den dargestellten Schiffsbetriebskosten und eine unvertretbare Prognose zur jährlichen Steigerung, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Die von den Klägern in der Replik erwähnten Werte stammen offensichtlich nicht aus dem hier streitgegenständlichen Prospekt. Die Kläger erwähnen einen Anfangswert von USD 8.000 pro Tag und ein Steigerung nach 10 Jahren auf USD 10.000 pro Tag. Der Prospekt weist kosten je Schiff von USD 3.750 pro Tag im Jahr 2004 bis USD 4.483 pro Tag und Schiff im Jahr 2014 aus. Daneben werden alle fünf Jahre Werftkosten von USD 700.000 bzw. 800.000 benannt.

61

Daneben begründen die Kläger die unzutreffende Prognose mit Studien aus dem Jahr 2012 (Anlage K 10) und 2009 (Anlage K 11). Diese Studien können ersichtlich nicht dazu geeignet sein, eine kaufmännisch nicht vertretbare Prognose aus dem Jahr 2004 zu begründen.

o)

62

Die Kläger rügen fehlende Hinweise zum ausländischen Recht ohne Berücksichtigung des konkreten Prospektinhalts. Zum einen zitieren die Kläger in der Replik aus einem hier nicht relevanten Prospekt. Das Zitat angeblich von Seite 56 existiert nicht. Zum anderen werden die auf Seite 49 des hiesigen Prospektes vorhandenen Ausführungen nicht subsumiert.

p)

63

Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Darstellung des Schiffsmarktes im Prospekt ab Seite 16 auf der Grundlage der Rügen nicht zu beanstanden. Konkrete Textpassagen des Prospektes werden vom Kläger nicht subsumiert. Es findet lediglich in der Replik eine allgemeine Auseinandersetzung über kritische Stimmen in der Wirtschaft statt. Hauptargument sind Aussagen von Dr. Martin Stopford, Director Clarkson Research, zum Tankermarkt. Das Gericht kann nicht erkennen, welche Bedeutung der Tankermarkt für die hier relevanten Containerschiffe haben soll.

q)

64

Das Fremdwährungsrisiko im Hinblick auf Einnahmen, Ausgaben und den Verkauf des Schiffes ist ausreichend auf Seite 46 des Prospektes beschrieben.

r)

65

Auf eine faktische Geschäftsführung durch Banken ist nicht gesondert hinzuweisen. Darlehenaufnahme, Quote der Fremdfinanzierung, Absicherung der Darlehen und die Risiken aufgrund von mangelnder Bedienung der Darlehen oder anderweitiger Kündigungen sind dargestellt. Mehr ist nicht erforderlich.

s)

66

Die Kläger rügen ferner den Umstand, dass der Prospekt nicht darüber aufklärt, dass aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Anleger die Beteiligung lange Zeit widerrufen könnten und die Auszahlung des Abfindungsguthabens die Unternehmensprognose beeinflusst. Die Kläger verlangen damit, dass die Prospektverantwortlichen die (von Ihnen nicht erkannte) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung besonders herausstellen. Dieses Verhalten wäre geradezu perplex. Ein vorwerfbares Unterlassen kann darin nicht erkannt werden. Im Übrigen stellt die Widerrufsbelehrung an sich keinen Teil des Anlageobjekts dar, über den spezifisch aufzuklären wäre.

67

4. Die Beklagten zu 1. bis 3. haben die sie treffende Aufklärungspflicht in Bezug auf die wesentlichen Umstände des konkreten Anlageproduktes nicht durch den Inhalt der sogenannten Werbeanschreiben gemäß Anlagen K 7 und K 8 verletzt.

68

Es kann dahinstehen, ob die Aussagen aus den Werbeanschreiben der Beklagten zu 1. generell geeignet sind, Pflichtverletzungen zu begründen. Es spricht Vieles dafür, dass Angaben in den Anschreiben, die sich auf konkrete Projektdetails beziehen, den Tatsachen entsprechen müssen, so dass ein generelle Unverbindlichkeit der getätigten Äußerungen wohl nicht anzunehmen ist. Ferner kann dahinstehen, ob dieses Schreiben überhaupt Rechtswirkung zugunsten der Ehefrau des Klägers zu 1. entfalten kann, da es nicht an sie, sondern an den Kläger zu 1. adressiert war.

a)

69

Die Aussage, dass die Beteiligung hoch rentabel sei bzw. eine hohe Grundrentabilität aufweise (Anlage K 7 und K 8), stellt keinen Aufklärungsmangel dar. Diese Einschätzung beruht offensichtlich auf den Angaben im Prospekt und den dortigen Annahmen bzw. Prognosen zum Verlauf der Beteiligung in den kommenden zehn Jahren. Die Kläger zeigen nicht konkret auf, warum diese Annahmen und die darauf beruhenden Äußerungen aus ex ante Sicht fehlerhaft gewesen waren.

b)

70

Die Bezeichnung als „Schnäppchen“ und die Darstellung der Kaufpreise der Schiffe als „günstig“ ist ebenfalls auf Basis des Klägervortrags nicht zu beanstanden. Die Kläger haben schon nicht dargelegt, dass die weitere Aussage „ca. 15% unter aktuellem Marktniveau“ fehlerhaft ist. Auch eine Abweichung zum Prospektinhalt ergibt sich nicht. Der Prospekt spricht von „günstigen Kaufpreisen“ unter Berücksichtigung der damals aktuellen Chartereinnahmen (Seite 15). Soweit in dem Anschreiben das aktuelle Marktniveau angesprochen wird, ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Ankaufszeitpunkt der Schiffe und der Äußerung weitere Zeit vergangen ist.

c)

71

Das Ankündigen einer „Gesamtausschüttung von 310%“ ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar geht die von der Beklagten zu 1. eigenständig aufgestellte Liquiditätsberechnung (Teil der Anlage K 7) nicht von einer Veräußerung des Schiffes nach 10 Jahren im Jahr 2014 aus. Insoweit divergiert diese Annahme von der Aussage im Prospekt, dass unterstellt werde, eine Veräußerung der Schiffe werde zu Ende 2014 erfolgen (Seite 7). Diese Divergenz stellt jedoch keinen Aufklärungsfehler dar.

72

Der Prospektinhalt geht nicht von einer sicheren Veräußerung der Schiffe Ende des Jahres 2004 aus. Es handelt sich lediglich um Annahmen (“Es wird unterstellt“ Seite 7; „Sofern die Schiffe veräußert werden“ Seite 46), damit die Unternehmensprognosen aufgestellt werden können. Wie sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, entscheidet die Gesellschafterversammlung eigenständig, wann die Schiffe veräußert werden, § 4 3. b) GV. Der Prospekt bzw. dessen Annahmen stehen nicht im Widerspruch zu der Idee der Beklagten zu 1., dass die Schiffe nicht veräußert werden, sondern der Fonds über das Jahr 2014 hinaus weiter betrieben wird.

73

Die Kläger legen zudem nicht konkret dar, dass die Angaben in dem Anschreiben gemäß Anlage K 7 zu den zu erwartenden Ausschüttungen ab dem Jahr 2015 fehlerhaft sind. Der Vortrag der Beklagten, dass ab diesem Jahr aufgrund der im Wesentlichen zurückgeführten Kreditverbindlichkeiten höhere Liquiditätsüberschüsse zu erwarten seien, ist im Ansatz plausibel. Die Kläger hätten im Einzelnen darzulegen gehabt, warum diese Annahme fehlerhaft war. Das ist nicht geschehen.

d)

74

Die Anpreisungen „guter Zweitmarkt“ und „gute Verfügbarkeit“ sind nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die weiteren Aussagen „Keine Bindungsfristen“ und „Einen 'Schiffsverkauf' kann jeder Gesellschafter bei Bedarf ... jederzeit selbst vornehmen.“

75

Das Anschreiben spricht von einem Verkauf auf dem Zweitmarkt. Eine übliche Handelbarkeit wie bei Aktien wird nicht angesprochen. Ein Zweitmarkt existierte unstreitig zum damaligen Zeitpunkt, so dass ein Fehler hierin nicht gesehen werden kann. Da ein Verkauf und eine Übertragbarkeit der Anteile im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind, kann dieser Zweitmarkt auch genutzt werden.

76

Auch die Aussage, dass der Anleger einen Verkauf nach eigener Entscheidung jederzeit ohne Bindungsfristen vornehmen kann, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages und der Erläuterung auf Seite 53 des Prospektes ist zwar eine Übertragung der Anteile nur mit Zustimmung der Komplementärin und nur jeweils zum Anfang oder zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Da das Werbeschreiben jedoch an den „Verkauf“ anknüpft, ist diese Aussage im engeren Sinne nicht fehlerhaft. Allein die Erfüllung der kaufvertraglichen Verpflichtungen durch Übertragung der Anteile ist nur zweimal im Jahr möglich. Durch eine typische Vertragsgestaltung in Form einer zunächst nur wirtschaftlichen Übertragung der Anteile auf den Erwerber, ist der Verkauf jederzeit umsetzbar. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Komplementärin ihre (formal) notwendige Zustimmung im Bereich von „Kleinanlegern“ nicht geben könnte. Etwas Entsprechendes tragen die Kläger auch nicht vor.

77

5. Die Beklagten zu 1. bis 3. haben die sie treffende Aufklärungspflicht in Bezug auf die wesentlichen Umstände des konkreten Anlageproduktes auch nicht durch den vorgetragenen Inhalt des Telefonats zwischen dem Kläger zu 1. und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. verletzt.

a)

78

Entsprechende Pflichtverletzungen sind bereits nicht schlüssig dargelegt. Soweit es den Vortrag der Kläger aus der Klagschrift und der Replik betrifft, ist dieser unbeachtlich, da das Vorbingen im Wesentlichen wortlautidentisch mit dem weiteren hier anhängigen Verfahren T. (328 O 274/14) ist. Der Vortrag zu den Äußerungen der jeweiligen Anleger zu den Anlagezielen und der Aussagen der Berater ist identisch. Da sich der hier vorangegangene Sachverhalt nicht identisch ein weiteres Mal zugetragen haben kann, hat das Gericht die Kläger aufgefordert, den Beratungssachverhalt zu individualisieren. Vor dem Hintergrund, dass der Sachvortrag zudem in Bezug auf die telefonierende Person widersprüchlich war, sollten die Kläger den Beratungssachverhalt noch einmal zusammenfassend neu vorbringen.

79

Der insoweit neu gefasste Vortrag zum Beratungssachverhalt aus dem Schriftsatz vom 6. Juli 2015 erfordert keine Beweisaufnahme. Er ist nicht erheblich. Denn die vorgebrachten Äußerungen des „Vertriebs“ entsprechen zum einen dem Inhalt der sog. Werbeanschreiben gemäß Anlage K 7 und K 8. Diese sind nicht zu beanstanden (siehe oben).

80

Soweit vorgetragen wird, dass nicht über das Totalverlustrisiko und die Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gesprochen worden sei, so ist zum anderen auch das unerheblich. Wie bereits dargestellt, ist der Prospekt rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden, so dass dieser eine Aufklärungsfunktion wahrnehmen kann. Nur prospektabweichende Äußerungen könnten zu einer Haftung der Beklagten führen. Der Prospekt enthält sowohl zu einer Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB als auch zum Totalverlustrisiko verständliche Ausführungen, so dass die Ehefrau des Klägers zu 1. insoweit als aufgeklärt gilt.

b)

81

Der Vortrag der Kläger vom 6. Juli 2015, dass im Telefonat Kapitalerhalt dadurch suggeriert worden sei, indem die Beteiligung als sicher dargestellt worden sei, führt im Ergebnis ebenfalls nicht zu einem Anspruch gegen die Beklagten. Ein möglicher Anspruch wäre nicht mehr durchsetzbar, § 214 BGB. Die Beklagten erheben insoweit zu Recht die Einrede der Verjährung.

82

Die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist begann am Ende des Jahres 2004 zu laufen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Kläger tragen vor, dass der Prospekt vor der Zeichnung quergelesen und überflogen worden sei. Da der Prospekt bereits auf der Seite 8 zum ersten Mal ausdrücklich das Totalverlustrisiko erwähnt, geht das Gericht davon aus, dass dieses beim Überfliegen und Querlesen zur Kenntnis genommen wird. Dem Anleger muss bei dieser Lektüre bewusst werden, dass der Berater, der eine sichere Beteiligung anpreist, im Widerspruch hierzu agiert. Soweit der Berater die Aussage im Prospekt nicht ausdrücklich mit anderen Worten relativiert bzw. sich hiermit negierend auseinandersetzt, kann der Anleger nicht darauf vertrauen, dass das Wort des Beraters zutreffend ist. Ein vertrauensbildender Sachverhalt liegt in diesem Fall nicht vor. Der Anleger hat bei Kenntnisnahme des Wortes „Totalverlustrisiko“ eine Fehlberatung konkret in Betracht zu ziehen. Geschieht das nicht, handelt er in eigenen Angelegenheiten grob fahrlässig gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährungsfrist endete mit Ablauf des Jahres 2007. Verjährungshemmende Maßnahmen wurden bis dahin nicht eingeleitet.

c)

83

Das Gericht war bei dieser Sachlage nicht gehalten, den Kläger zu 1. anzuhören. Es wurde bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass zum Teil ein individueller Beratungssachverhalt erstmals mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 vorgebracht worden sein könnte, jedoch insoweit aus anderen Gründen keine Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 24. September 2015 monieren, dass das Gericht erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung die Entscheidung getroffen hat, auf eine Beweisaufnahme zu verzichten, so ist das - wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht zutreffend. Die Abladung der Parteien wurde am 3. September 2015, zwei Wochen vor dem Termin, verfügt. Aufgrund einer Überlastungssituation der Geschäftsstelle ist dieser erst sehr spät umgesetzt worden. Zudem hat das Gericht nach Eingang des Schriftsatzes vom 6. Juli 2015 bereits am 17. Juli 2015 um das Einverständnis der Parteien zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nachgesucht. Schon aus dieser Anfrage geht hervor, dass das Gericht keine Beweisaufnahme mehr plante. Überraschend kam die Abladung für die Kläger folglich nicht. Auch im Termin vom 17. September 2015 wurden keine neue Begründungsansätze geliefert, so dass eine Entscheidung ohne Anhörung des Klägers zu 1. ergehen konnte.

II.

84

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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