Beschluss vom Landgericht Hamburg (28. Große Strafkammer) - 628 Qs 34/15

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.10.2015 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist einem beim Amtsgericht Hamburg anhängigen Strafverfahren wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB ausgesetzt.

2

Seinem ursprünglichen Mitangeklagten, dem bei einer Verurteilung ein Bewährungswiderruf in einer anderen Strafsache gedroht hätte, ordnete das Amtsgericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung einen Pflichtverteidiger bei. Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 08.09.2015, beantragte auch der damalige Wahlverteidiger des Beschwerdeführers – Herr Rechtsanwalt Dr. T. – eine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das Amtsgericht entsprach diesem Antrag, wobei es im Protokoll hierzu lediglich heißt:

3

"Rechtsanwalt Dr. T. wird dem Angeklagten S. als Pflichtverteidiger gemäß § 140 II StPO beigeordnet."

4

Am 27.10.2015 – dem vierten Verhandlungstag – stellte das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Mitangeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Sodann setzte es die Hauptverhandlung mit der Vernehmung eines Zeugen fort. Nach dieser Vernehmung stellte Herr Rechtsanwalt Dr. T. drei Beweisanträge. Abschließend beraumte das Amtsgericht einen weiteren Verhandlungstermin für den 10.11.2015 an, zu dem es sowohl den Beschwerdeführer als auch Herrn Rechtsanwalt Dr. T. vor dem Protokoll lud.

5

Mit Schreiben vom 28.10.2015 teilte das Amtsgericht – soweit ersichtlich erstmals – mit, es erwäge, die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. T. aufzuheben. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten sei der Grund der Beiordnung entfallen. Der Beschwerdeführer trat dem mit Schriftsatz vom 28.10.2015 entgegen und machte geltend, der Entpflichtung stünden Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen, da er sich auf eine Verteidigung durch Herrn Rechtsanwalt Dr. T. eingerichtet habe. Die Staatsanwaltschaft hingegen befürwortete mit Stellungnahme vom 29.10.2015 die Entpflichtung.

6

Durch Beschluss vom 30.10.2015 hob das Amtsgericht die Beiordnung sodann tatsächlich auf. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Bestellung von Herrn Dr. T. zum Pflichtverteidiger sei allein aus Gründen der "Waffengleichheit" geschehen. Es sei ursprünglich nicht auszuschließen gewesen, dass der Beschwerdeführer und der verteidigte Mitangeklagte sich in der Hauptverhandlung gegenseitig belasten würden. Dieser Gefahr sei der Beschwerdeführer nun aber nicht mehr ausgesetzt. Infolgedessen sei auch ein etwaiges schützenswertes Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers entfallen. Ein derartiges Vertrauen habe nur solange bestehen können, wie es einen verteidigten Mitangeklagten und damit die Gefahr gegenseitiger Belastungen gegeben habe.

7

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 02.11.2015 erhobene Beschwerde, zu deren Begründung sich der Beschwerdeführer erneut auf prozessualen Vertrauensschutz beruft.

II.

8

Die Beschwerde des Angeklagten ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Sie ist insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, weil der angegriffene Beschluss in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht, sondern hiervon unabhängig der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens dient und dadurch eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung erlangt (vgl. KG, NJOZ 2014, 1544, 1546).

9

Darüber hinaus ist die Beschwerde auch begründet. Das Amtsgericht durfte die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. T. zum Pflichtverteidiger nicht aufheben.

10

Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO gilt grundsätzlich für das gesamte Strafverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Ist eine notwendige Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium angenommen und deshalb ein Pflichtverteidiger bestellt worden, muss es in der Regel dabei bleiben. Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGHSt 7, 69, 71; Hanseatisches OLG, Beschl. v. 18.07.2014, 1 Ws 76/14, BeckRS 2014, 16418, RdNr. 13; KG, NJOZ 2014, 1544, 1545; OLG Düsseldorf, NStZ 2011, 653).

11

Eine Aufhebung der Beiordnung ist daher – abgesehen von dem Sonderfall des § 143 StPO – nur zulässig, wenn das Vertrauen des Angeklagten auf die Beiordnungsentscheidung ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, weil sich die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder das Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. KG, NJOZ 2014, 1544, 1545; OLG Düsseldorf, NStZ 2011, 653). Ein solcher Sachverhalt ist hier für die Kammer nicht feststellbar.

1.

12

Wenn ein Pflichtverteidiger lediglich aus Gründen der "Waffengleichheit" beigeordnet wird, weil ein Mitangeklagter ebenfalls einen Verteidiger hat, mag nach Ansicht der Kammer das Ausscheiden jenes Mitangeklagten zwar eine wesentliche Veränderung der Verfahrensumstände bedeuten und prinzipiell auch eine Aufhebung der Beiordnung rechtfertigen können.

13

Voraussetzung dafür wäre aber, dass die Herstellung der "Waffengleichheit" tatsächlich der entscheidende Grund der Beiordnung war. Das ist hier für die Kammer nicht erkennbar. Ausweislich des Protokolls des Hauptverhandlungstermins am 08.09.2015 hat das Amtsgericht Herrn Rechtsanwalt Dr. T. dem Beschwerdeführer nicht etwa nur "für die Dauer der Verfahrensbeteiligung eines verteidigten Mitangeklagten" beigeordnet. Zudem hat es die Beiordnung – jedenfalls nach Protokolllage – nicht inhaltlich begründet, sondern allein auf § 140 Abs. 2 StPO verwiesen.

14

Deshalb könnten für die Beiordnung durchaus auch noch weitere Aspekte maßgeblich gewesen sein, zumal nach Auffassung der Kammer in dem hiesigen Strafverfahren die Feststellung der Sachlage – insbesondere angesichts der Vielzahl der zu vernehmenden Zeugen – durchaus kompliziert ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass das Verfahren nach nunmehr vier Hauptverhandlungstagen immer noch nicht abgeschlossen ist.

2.

15

Ferner ist für die Kammer nicht feststellbar, dass die Aufhebung der Beiordnung tatsächlich allein durch das Ausscheiden des Mitangeklagten motiviert war.

16

Immerhin hat das Amtsgericht die Einstellung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten am 27.10.2015 nicht etwa zum Anlass genommen, sogleich eine Entpflichtung von Herrn Rechtsanwalt Dr. T. zu erwägen. Vielmehr hat es die Hauptverhandlung mit einer Zeugenvernehmung fortgesetzt, sodann einen weiteren Termin anberaumt und Herrn Dr. T. – der zuvor noch drei Beweisanträge gestellt hatte – zu diesem Termin geladen. Erst am Folgetag hat das Amtsgericht dann mitgeteilt, die Aufhebung der Beiordnung zu erwägen, und Gelegenheit zur eiligen Stellungnahme gegeben.

3.

17

Darüber hinaus wäre aus Sicht der Kammer die Aufhebung der Beiordnung aber auch nicht statthaft, wenn man unterstellte, dass die Herstellung von "Waffengleichheit" wirklich der maßgebliche Grund der Beiordnung war und der angegriffene Beschluss allein auf dem Ausscheiden des Mitangeklagten beruht.

18

Zu bedenken ist, dass der ehemalige Mitangeklagte nach Rechtskraft der Einstellungsentscheidung als Zeuge in dem nur noch gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahren gehört werden könnte. In diesem Fall würde er sich mutmaßlich eines anwaltlichen Zeugenbeistandes bedienen. Dementsprechend droht nach wie vor die Situation, dass der Beschwerdeführer mit belastenden Aussagen eines anwaltlich vertretenen, mutmaßlichen weiteren Tatbeteiligten konfrontiert werden könnte.

4.

19

Nach alledem ist das Vertrauen des Angeklagten darauf, weiterhin von dem ihm beigeordneten Verteidiger vertreten zu werden, schutzwürdig.

20

Das gilt umso mehr, als ein Wahlverteidigermandat von Herrn Rechtsanwalt Dr. T. nach den Angaben in der Beschwerdebegründung derzeit nicht zustande kommen wird und der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein dürfte, rechtzeitig zu dem bereits am 10.11.2015 anstehenden nächsten Verhandlungstermin einen anderen Verteidiger seines Vertrauens zu finden, der sich zudem noch in das Verfahren einarbeiten müsste. Auch für die Vorbereitung einer sachgerechten Eigenverteidigung wäre der Zeitraum bis zum 10.11.2015 nach Ansicht der Kammer zu kurz.

21

Der Beschwerde war daher stattzugeben.

III.

22

Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen, da dieser Beschluss nicht verfahrensabschließend i.S.d. § 464 Abs. 1, 2 StPO, sondern eine Zwischenentscheidung ist.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen