Urteil vom Landgericht Hamburg (3. Kammer) - 403 HKO 225/14

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.460.321,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus dem Betrag von

EUR   90.997,17 seit dem 17.12.2013

EUR   90.997,17 seit dem 16.01.2014

EUR 526.322,36 seit dem 16.09.2014

EUR 217.527,96 seit dem 18.02.2014

EUR 217.527,96 seit dem 18.03.2014

EUR 217.527,96 seit dem 16.04.2014

EUR 204.657,90 seit dem 16.05.2014

EUR 168.739,26 seit dem 17.06.2014

EUR 141.146,86 seit dem 16.07.2014

EUR 144.581,99 seit dem 16.08.2014

EUR 141.671,24 seit dem 16.09.2014

EUR 142.771,66 seit dem 16.10.2014

EUR 155.852,06 seit dem 18.11.2014

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Endabrechnung im Sinne von §§ 49, 50 EEG 2012 für die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2013 an Letztverbraucher gelieferten Energiemenge vorzulegen, die durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft nach IDW PS 970 geprüft und testiert wurde und folgende Informationen enthält:

a) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2013 von der Beklagten an Letztverbraucher gelieferten Strommengen in kWh, für die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 eine EEG-Umlage verlangt werden kann, aufgeschlüsselt nach Liefermengen in kWh, für die eine EEG Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 in voller Höhe (einschließlich nicht begrenzter Mengen nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 a) EEG 2012 bzw. § 42 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012), eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 1 EEG 2012, eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 3 EEG 2012, eine verringerte EEG-Umlage nach § 66 Abs. 16 EEG 2012, eine begrenzte EEG-Umlage nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 b) EEG 2012, eine begrenzte EEG-Umlage nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 c) EEG 2012 und eine begrenzte EEG-Umlage nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 d) oder Nr. 2 EEG 2012 bzw. § 42 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 verlangt werden kann.

b) Eine Auflistung der in den EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen nach a) enthaltenen EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen der Beklagten in der Regelzone der Klägerin an Unternehmen im Sinne von §§ 41, 42 EEG 2012 im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen" unter Angabe der folgenden Informationen je stromintensiver Kunde:

- Name des stromintensiven Kunden laut BAFA-Bescheid,

- Abnahmestelle laut BAFA-Bescheid,

- Aktenzeichen des BAFA-Bescheides,

- Datum des BAFA-Bescheides und

- Liefermenge in kWh ohne von stromintensiven Kunden an Dritte weitergeleiteter Strommengen und zwar aufgeschlüsselt je stromintensiver Kunde nach:

Liefermenge, für die die volle EEG-Umlage zu bezahlen ist (Summe der Liefermengen gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1a) EEG 2012 und § 42 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012),

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: Anteil 10 %,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: Anteil 1%,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 0,05 Ct/kWh und

Liefermenge Gesamt

sowie die Summe der Angaben zu allen Kunden zur Liefermenge in kWh aufgeschlüsselt nach:

Liefermenge, für die die volle EEG-Umlage zu bezahlen ist (Summe der Liefermengen gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1a) EEG 2012 und § 42 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012),

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: Anteil 10 %,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: Anteil 1%,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 0,05 Ct/kWh und

Liefermenge Gesamt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.062.297,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus dem Betrag von

EUR 162.345,39 seit dem 16.12.2014

EUR 176.778,51 seit dem 16.01.2015

EUR 178.241,98 seit dem 17.02.2015

EUR 160.478,31 seit dem 17.03.2015

EUR 164.161,61 seit dem 16.04.2015

EUR 123.590,47 seit dem 16.05.2015

EUR   55.174,36 seit dem 16.06.2015

EUR   37.367,93 seit dem 16.07.2015

EUR     4.159,32 seit dem 18.08.2015

zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Endabrechnung im Sinne von §§ 74, 75 EEG 2014 für die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2014 an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen vorzulegen, die durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft nach IDW PS 970 geprüft und testiert wurde und folgende Informationen enthält:

a) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2014 von der Beklagten an Letztverbraucher gelieferte Strommengen, die die Strommengen enthalten, für die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 (mit EEG 2012 ist im vorliegenden Antrag die Fassung des EEG am 31.07.2014 gemeint) bzw. § 60 Abs. 1 EEG 2014 eine EEG-Umlage verlangt werden kann, sowie Angabe von der Beklagten in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2014 verbrauchte Strommengen, für die nach § 37 Abs. 3 EEG 2012 bzw. § 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014 eine EEG-Umlage verlangt werden kann, sofern diese Strommengen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurden und auch nicht aus von der Beklagten selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen stammen, aufgeschlüsselt nach EEG-Umlagepflichtigen Strommengen in kWh, für die

- eine EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 EEG 2014 (einschließlich nicht begrenzter Mengen nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) EEG 2012 bzw. § 42 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012) in voller Höhe zu bezahlen ist,

- eine EEG-Umlage nach § 37 Abs. 3 EEG 2012 bzw. § 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014 in voller Höhe zu bezahlen ist,

- eine verringerte EEG-Umlage nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 in Höhe von 30 % der vollen Umlage zu bezahlen ist,

- eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. § 104 Abs. 2 EEG 2014 (volle Umlage/2,0 Ct/kWh) zu bezahlen ist (nur gültig im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.07.2014),

- eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 3 EEG 2012 (volle Umlage/2,0 Ct/kWh) zu bezahlen ist,

- eine begrenzte EEG-Umlage nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) EEG 2012 in Höhe von 10 % der vollen Umlage zu bezahlen ist,

- eine begrenzte EEG-Umlage nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 lit. c) EEG 2012 in Höhe von 1 % der vollen Umlage zu bezahlen ist,

- eine begrenzte EEG-Umlage nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 lit. d) oder Nr. 2 EEG 2012 bzw. § 42 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 in Höhe von 0,05 Ct/kWh zu bezahlen ist,

- eine begrenzte EEG-Umlage nach § 103 Abs. 5 EEG 2014 in Höhe von 20 % der vollen Umlage zu bezahlen ist sowie

- die Summe der EEG-umlagepflichtigen Strommenge in kWh.

b) Eine Auflistung der in den EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen nach a) enthaltenen EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen der Beklagten in der Regelzone der Klägerin an Unternehmen im Sinne von § 41, 42 EEG 2012 bzw. § 103 Abs. 5 EEG 2014 im Rahmen der "besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen" unter Angabe der folgenden Information je stromintensiver Kunde:

Name des stromintensiven Kunden laut BAFA-Bescheid,

Abnahmestelle laut BAFA-Bescheid,

Aktenzeichen des BAFA-Bescheides,

Datum des BAFA-Bescheides und

EEG-umlagepflichtige Strommenge in kWh, die durch den BAFA-Bescheid erfasst sind (keine an andere weitergeleitete bzw. auf andere Unternehmensteile entfallende Mengen), und zwar aufgeschlüsselt je stromintensiver Kunden nach:

Liefermenge, für die die volle EEG-Umlage zu bezahlen ist,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 20% der vollen EEG-Umlage,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 10% der vollen EEG-Umlage,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 1% der vollen EEG-Umlage,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 0,05 Ct/kWh und

Liefermenge gesamt

sowie die Summe der Angaben zu allen Kunden zu Liefermenge in kWh aufgeschlüsselt nach:

Liefermenge, für die die volle EEG-Umlage zu bezahlen ist,

Liefermenge, mit begrenzter EEG-Umlage: 20 % der vollen EEG-Umlage,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 10 % der vollen EEG-Umlage,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 1 % der vollen EEG-Umlage,

Liefermenge mit begrenzter EEG-Umlage: 0,05 Ct/kWh und

Liefermenge gesamt.

c) Informationen über nachträgliche Korrekturen nach § 62 Abs. 2 EEG 2014 (ggf. i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014) unter Angabe:

der Korrektur für das Abrechnungsjahr,

der EEG-Umlagekategorie (Rechtsgrundlage für den relevanten EEG-Umlagesatz, mit dem die zu korrigierende EEG-umlagepflichtige Strommenge abgerechnet werden muss),

betroffene EEG-umlagepflichtige Strommenge (Differenzmenge zur ursprünglich testierten Strommenge) in kWh.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Zahlung von EEG-Umlage für das Jahr 2011 an die Klägerin in Höhe des Betrages verpflichtet ist, der sich rechnerisch aus den Angaben in einem EEG-Wirtschaftsprüfertestat gem. §§ 49, 50 EEG a.F. über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom durch die Beklagte im Jahr 2011 in der Regelzone der Klägerin ergibt, soweit dieser Betrag EUR 630,28 übersteigt.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Zahlung von EEG-Umlage für das Jahr 2012 an die Klägerin in Höhe des Betrages verpflichtet ist, der sich rechnerisch aus den Angaben in einem EEG-Wirtschaftsprüfertestat gem. §§ 49, 50 EEG a.F. über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom durch die Beklagte im Jahr 2012 in der Regelzone der Klägerin ergibt, soweit dieser Betrag EUR 116.949,38 übersteigt.

7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

8. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern 1., 3. und 7. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags sowie hinsichtlich der Ziffern 2. und 4. gegen Sicherheitsleistung von jeweils EUR 5.000,00 vorläufig vollstreckbar.

9. Der Streitwert wird auf EUR 3.552.618,55 festgesetzt. Hiervon entfallen:

- auf den Klagantrag zu 1. EUR 2.460.321,55,

- auf den Klagantrag zu 2. EUR 10.000,00,

- auf den Klagantrag zu 3. EUR 1.062.297,00,

- auf den Klagantrag zu 4. EUR 10.000,00

- auf die Klaganträge zu 5. und 6. insgesamt EUR 10.000,00.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Abschlägen auf die EEG-Umlage für den Zeitraum November 2013 bis Juli 2015, die Vorlage von Endabrechnungen über die an Letztverbraucher 2013 und 2014 gelieferten Strommengen nebst weiterer Angaben sowie auf Feststellung in Anspruch.

2

Die Klägerin ist einer von vier Übertragungsnetzbetreibern in Deutschland. Ihr Netzgebiet deckt sich weitgehend mit dem Bundesland Baden-Württemberg.

3

Die Beklagte ist ein Unternehmen der C.-E.-G. und firmierte bis 19.06.2014 als m.-p. I. E. GmbH & Co. KG. Zu der C.-E.-G. gehören außerdem die C.-E. N. u. I. GmbH & Co. KG (früher firmierend unter m.-g. I. N. GmbH & Co. KG) und die UPG U. P. & G. GmbH & Co. KG (früher firmierend unter m.-e. I. E. GmbH & Co. KG).

4

Die Beklagte schließt mit Verbrauchern Verträge, die nach eigenem Bekunden die Versorgung mit „Nutzenergie“ in Form von Licht, Kraft, Wärme und Kälte zum Gegenstand haben sollen. Sie verwendete dazu Allgemeine Geschäftsbedingungen wie sie von der Klägerin mit den Anlagen K 4 (Stand: 20.01.2012) und K 5 (Stand: Juni 2014) und der Beklagten mit der Anlage B 2 (Stand: Februar 2015) vorgelegt sind.

5

In der Vergangenheit wurde die m.-e. I. E. GmbH & Co. KG (nunmehr UPG U. P. & G. GmbHG & Co. KG) von anderen Übertragungsnetzbetreibern vor dem Landgericht Hamburg auf die Zahlung von Abschlägen auf die EEG-Umlage in Anspruch genommen. Eine in erster Instanz erfolgreiche Klage wurde auf die Berufung der dortigen Beklagten mit Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12.08.2014 (9 U 119/13) abgewiesen, weil die dortige Beklagte kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei, welches Strom an Letztverbraucher liefere, vielmehr werde von den Kunden ein Stromliefervertrag mit der hiesigen Beklagten geschlossen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf jenes Urteil (Anlage K 3) verwiesen.

6

Die Klägerin verklagte die hiesige Beklagte auf Zahlung von EEG-Umlage-Abschlägen für die Zeit von Juni 2011 bis Oktober 2013 sowie die Vorlage testierter Endabrechnungen für die Jahre 2011 und 2012. Der entsprechenden Klage wurde mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.06.2014 (409 HKO 119/13) stattgegeben (vgl. Anlage K 2). Über die hiergegen von der Beklagten angestrengte Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht (9 U 101/14) ist noch nicht entschieden.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei, weil sie ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei, welches Strom an Letztverbraucher liefere. Auch wenn die Beklagte die von ihr zu liefernde Energie als „Nutzenergie“ bezeichne, seien die von ihr mit ihren Kunden geschlossenen Verträge in Wahrheit auf die Lieferung von Strom gerichtet. Wer den Strom physisch liefere, sei in diesem Zusammenhang nicht relevant. Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG sei der Vertragspartner des Letztverbrauchers. Als Elektrizitätsversorgungsunternehmen schulde die Beklagte die EEG-Umlage, auf die sie (die Klägerin) nach dem EEG Abschläge fordern könne. Ferner sei die Beklagte verpflichtet, für 2013 und 2014 Endabrechnungen über die gelieferten Energiemengen vorzulegen und testieren zu lassen.

8

Die Klägerin bestreitet, dass es sich bei dem an die Kunden der Beklagten gelieferten Strom ausschließlich um Strom aus erneuerbaren Energien handele, der im Ausland erzeugt worden sei. Die von der Beklagten hierzu vorgelegte Anlage B 1 gebe dafür nichts her. Im Übrigen komme es darauf aber auch nicht an, da die EEG-Umlage auch dann zu zahlen sei, wenn es sich um Strom aus erneuerbaren Energien und/oder aus dem Ausland handele. Die zugrundeliegenden Normen des EEG seien europarechtskonform.

9

Die Klägerin beantragt,

10

wie erkannt.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte macht geltend, dass die von der Klägerin verfolgten Ansprüche schon deshalb nicht bestünden, weil das EEG vorliegend gar nicht anwendbar sei. Dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfielen nur Strommengen, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erzeugt worden seien. Dies sei bei den hier streitgegenständlichen Strommengen nicht der Fall, die von der UPG U. P. & G. GmbH & Co. KG erworben und in das deutsche Stromnetz eingespeist worden seien, weil es sich dabei ausschließlich um im europäischen Ausland erworbenen Grünstrom handele. Jede andere Auslegung zum Anwendungsbereich des EEG sei nicht europarechtskonform. Insbesondere würde die Erhebung der EEG-Umlage auf Importstrom aus dem europäischen Ausland zu einer faktischen Verteuerung führen und damit gegen die Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit in der EU verstoßen und eine unzulässige Zollabgabe darstellen. Auch aus anderen Gründen sei ein solches Verständnis des EEG nicht mit dem Europarecht vereinbar, weshalb angeregt werde, dass die Kammer gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH stelle.

14

Unabhängig davon könne die Klägerin aber auch deshalb keine EEG-Umlage beanspruchen, weil sie (die Beklagte) kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei. Sie biete lediglich Energiedienstleistungen an und fungiere als Energiecontractor und Facilitymanager, der Nutzenergie anbiete. Die streitgegenständliche Primärenergie werde von einem weiteren Vertriebspartner, einem Infrastrukturdienstleister, als ihrer Erfüllungsgehilfin in Nutzenergie umgewandelt und dem Kunden zur Verfügung gestellt.

15

Darüber hinaus bestehe aus tatsächlichen Gründen kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der EEG-Umlage. Für November und Dezember 2013 könne die Klägerin keine Abschlagszahlungen mehr geltend machen, weil für das Kalenderjahr 2013 zum 30.09.2014 Abrechnungsreife eingetreten sei. Der Klägerin sei es ferner verwehrt, im Wege einer Nachberechnung für 2013 mit der weiteren am 31.07.2014 gestellten Abschlagsrechnung einen weiteren Abschlag zu fordern. Soweit die Klägerin Abschlagszahlungen für 2014 fordere, werde die Angemessenheit der Höhe bestritten. Hinsichtlich der Monate November 2014 bis Juli 2015 sei ein Anspruch überdies deshalb nicht gegeben, weil insoweit § 60 Abs. 1 Satz 2 EEG Anwendung finde, wonach vermutet werde, dass der Bilanzkreisinhaber Energiemengen an Letztverbraucher liefere. Da sie (die Beklagte) bei der Klägerin keinen Bilanzkreis unterhalte, sei sie auch nicht Schuldner der EEG-Umlage. Im Übrigen sei zu beachten, dass sie im Vertrauen auf das bestehende Energiedienstleistungsgesetz gearbeitet und in Ermangelung einer rechtlichen Befugnis keine EEG-Umlage gegenüber ihren Endkunden erhoben habe. Dies begründe einen Vertrauenstatbestand, der nach § 242 BGB zur Leistungsfreiheit hinsichtlich der EEG-Umlage führe.

16

Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Endabrechnung und Testierung seien als Annex-Ansprüche gleichfalls unbegründet. Die von der Klägerin gestellten Feststellungsanträge seien wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Ansprüche auf die Zahlung der EEG-Umlage aus den Kalenderjahren 2011 und 2012 seien nämlich bereits Gegenstand des Parallelverfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht. Außerdem fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, weil die Klägerin auch noch in jenem anhängigen Berufungsverfahren eine Stufenklage erheben und damit ihre Ansprüche im Wege der Leistungsklage verfolgen könne.

17

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage hat Erfolg, weil sie begründet ist. Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Ansprüche zu.

19

1. Klagantrag zu 1. (Zahlung von EUR 2.460.321,55)

20

Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der mit dem Klageantrag zu 1. geforderten Summe von EUR 2.460.321,55 nebst der hierauf verlangten Zinsen beanspruchen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus EEG-Umlage-Abschlägen für den Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014. Dieser Anspruch steht der Klägerin für den Zeitraum November bis Juli 2013 gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 und – ab Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 - für den anschließenden Zeitraum bis Oktober 2014 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 zu.

21

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 und § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 können die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem gelieferten Strom die EEG-Umlage verlangen. Der Anteil ist dabei so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 EEG 2012 und § 60 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014). Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten (§ 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012, § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014).

22

a) Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG 2012 und des EEG 2014; sie schuldet daher der Klägerin als Übertragungsnetzbetreiberin die Zahlung der EEG-Umlage.

23

Der Begriff des Elektrizitätsversorgungsunternehmens wird in § 3 Nr. 2 d EEG 2012 und in § 5 Nr. 13 EEG 2014 gleichlautend definiert als jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert. Dies ist nach den Verträgen, die die Beklagte mit ihren Kunden schließt, die Beklagte.

24

Die Kammer folgt der in jeder Hinsicht überzeugenden Auslegung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, welches die Verträge, die die Beklagte mit ihren Endkunden schließt, dahin ausgelegt hat, dass die Beklagte ihren Kunden Strom liefert (HansOLG, Urteil vom 12.08.2014 – 9 U 119/13 – juris-Rn. 59 ff.). Zwar bezeichnet die Beklagte die von ihr geschuldete Vertragsleistung ihren Kunden gegenüber als Versorgung mit „Nutzenergie“ in Form von Licht, Kraft, Wärme und Kälte (vgl. etwa jeweils Ziff. 1.1 der AGB der Beklagten gemäß Anlagen K 4 und K 5). Tatsächlich aber erbringt die Beklagte im Hinblick auf die Lieferung von Elektrizität keine andere Leistung als jedes andere Stromversorgungsunternehmen auch: Sie versorgt ihre Kunden mit Strom, den diese verbrauchen. Dieser Vorgang, der letztlich dazu führt, dass die Beklagte die EEG-Umlage schuldet, kann nicht durch die von der Beklagte vorgeschobene Konstruktion umgangen werden, wonach ihr Kunde ihr dessen Verbrauchsnetz und dessen „Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie“ „beistelle“ (vgl. Ziff. 1.3 der bereits angeführten AGB der Beklagten). Denn tatsächlich ist der von der Beklagten mit dem Endkunden geschlossene Vertrag nicht darauf gerichtet, dass die Beklagte mit dem ihr vom Kunden überlassenen Kühlschrank Kälte oder mit der von ihm überlassenen Lampe Licht erzeugt. Es findet ersichtlich auch keine „völlige Überlassung der Nutzung, insbesondere der Steuerung etc. der Anlagen“ des Kunden an die Beklagte statt, auch wenn diese das in Ziffer 2.1 der erwähnten AGB so fingieren möchte. Vielmehr geht es wie bei jedem anderen Stromlieferungsvertrag auch darum, dass der Kunde Strom erhält, mit dem er nach eigenem Belieben seine Geräte betreiben kann. Die juristische Qualifikation der von der Beklagten mit ihren Endkunden geschlossenen Verträge richtet sich nach der wirtschaftlichen Realität und nicht nach den nicht damit in Einklang zu bringenden juristischen Umgehungsversuchen der Beklagten.

25

Die von der Beklagten geschlossenen Verträge sind mithin Stromlieferverträge, soweit der Kunde danach mit Strom versorgt werden soll und nicht etwa Verträge über Energiedienstleistungen. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass die Beklagte ihren Kunden über die Lieferung von Energie hinaus weitere Leistungen wie die „Reduzierung bzw. Optimierung des Energieverbrauchs durch Energieeffizienzmaßnahmen“ oder die „Schaffung der hierfür nötigen Transparenz“ verspricht (vgl. die Präambel der erwähnten AGB). Soweit das überhaupt in der Praxis geschieht, handelt es sich dabei um (Neben-)Leistungen, die gegenüber der hauptsächlich vom Kunden bezweckten Lieferung mit Strom oder Gas in den Hintergrund treten.

26

Für die nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 liegenden Abrechnungszeiträume gilt nichts anderes. Mit § 60 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 wurde die widerlegliche Vermutung eingeführt, dass Energiemengen, die aus einem vom Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 74 EEG 2014 vorliegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises an Letztverbraucher geliefert wurden. Da die Beklagte bei der Klägerin keinen Bilanzkreis unterhält (dies ist vielmehr die UPG U. P. & G. GmbH & Co. KG), wird sie nicht von der Vermutungswirkung erfasst. Auf die widerlegliche Vermutung aus § 60 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 kommt es aber nicht an, weil feststeht, dass die Beklagte als Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Strom an Letztverbraucher geliefert hat und damit die EEG-Umlage schuldet.

27

Der Einordnung der Beklagten als Elektrizitätsversorgungsunternehmen steht es schließlich nicht entgegen, dass sie sich zur Erfüllung ihrer gegenüber ihren Kunden eingegangenen Lieferverpflichtungen Erfüllungsgehilfen wie der UPG U. P. & G. GmbH & Co. KG oder der C.-E. N. u. I. GmbH & Co. KG bedienen mag. Vertragspartner der Endkunden ist im Firmengeflecht der C.-E.-G. allein die Beklagte, die ihnen gegenüber die Energielieferverpflichtung übernommen hat.

28

b) Die Beklagte als Elektrizitätsversorgungsunternehmen schuldet gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012/ § 60 Abs. 1 EEG 2014 die auf den von ihr an Letztverbraucher gelieferten Strom entfallende EEG-Umlage. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem von der Beklagten gelieferten Strom ausschließlich um „100% Grünstrom“ aus anderen Staaten der EU oder des EWR handeln sollte, wie die Beklagte behauptet. Es muss deshalb nicht geklärt werden, ob diese von der Klägerin bestrittene Behauptung überhaupt zutrifft und welcher Nachweise es dafür bedürfte.

29

aa) Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, auf an Letztverbraucher gelieferten ausländischen Strom falle keine EEG-Umlage an, weil insoweit gar nicht der räumliche Anwendungsbereich des EEG eröffnet sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten verkennen die Systematik des Gesetzes. Das gilt auch für die von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Stellungnahme von Rechtsanwalt L. vom 09.11.2015.

30

§ 2 EEG 2012 lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. § 2 Nr. 1 EEG 2012 stellt klar, dass dieses Gesetz den vorrangigen Anschluss von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität zum Gegenstand hat. Daraus lässt sich nicht schließen, dass nur im Inland produzierter Strom Grundlage für die Bemessung der EEG-Umlage sein soll. Gleiches gilt für § 2 Nr. 2 EEG 2012 und § 2 Nr. 3 EEG 2012. Insbesondere wenn es in § 2 Nr. 3 EEG 2012 heißt, dieses Gesetz regele den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen Stroms, für den eine Vergütung oder eine Prämie gezahlt worden sei, so besagt das nichts darüber, wie dieser Ausgleich stattzufinden hat und ob er auf in der Bundesrepublik erzeugten oder auf den in der Bundesrepublik verbrauchten Strom umzulegen ist.

31

Nichts anderes gilt für das EEG 2014. In § 4 dieses Gesetzes wird der Geltungsbereich nur noch dahin umschrieben, dass das Gesetz für Anlagen gelte, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone erfolge. Hierdurch wird der Kreis der Anlagen, die in den Genuss einer Förderung nach dem EEG kommen können, auf im Inland produzierende Anlagen beschränkt. Damit ist keine Aussage dazu verbunden, wie diese Förderung finanziert und umgelegt wird.

32

Die entgegenstehende Ansicht der Beklagten verkennt die Systematik des EEG, welches verschiedene Aspekte regelt. Zum einen geht es um die Förderung erneuerbarer Energien durch verschiedene Instrumente, zu denen insbesondere die in den Teilen 3 und 3a des EEG 2012 bzw. Teil 3 des EEG 2014 normierte Marktprämie und die Einspeisevergütung zählen. Aus § 2 Nr. 1 EEG 2012 und § 4 EEG 2014 folgt, dass sich diese Regelungen nur auf Anlagen beziehen, die im Geltungsbereich des Gesetzes Strom erzeugen. Nur diese Anlagen können in den Genuss einer Förderung nach dem EEG kommen. Zum anderen regelt das EEG aber auch, wie diese Förderung finanziert wird. Dies geschieht durch die im EEG 2012 und im EEG 2014 jeweils in Teil 4 des Gesetzes normierte EEG-Umlage nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung. Wenn § 37 Abs. 2 Satz 2 EEG 2012 und § 60 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014 in diesem Zusammenhang regeln, dass der für die EEG-Umlage maßgebliche Anteil so zu bestimmen ist, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an seine Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt, so besteht kein Grund zu der Annahme, dass damit nur die im Inland produzierten Kilowattstunden gemeint sein könnten. Dem steht nicht nur der Wortlaut („jede“), sondern auch der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Die EEG-Umlage soll gleichmäßig im Verhältnis zu jeglicher an den Letztverbraucher gelieferten Kilowattstunde Strom verteilt werden, ohne dass danach zu differenzieren wäre, auf welche Art er erzeugt wurde (konventionell oder aus erneuerbaren Energien) und woher er stammt (aus in – oder ausländischen Anlagen). Das erleichtert nicht nur die Berechnung, sondern entspricht auch der Idee einer gleichmäßigen und diskriminierungsfreien Verteilung der aus der Förderung der erneuerbaren Energien folgenden finanziellen Lasten auf die stromverbrauchenden Konsumenten.

33

bb) Dieser Auslegung steht das Europarecht nicht entgegen.

34

(1) Art. 34 und Art. 35 AEUV werden nicht verletzt, wenn die EEG-Umlage auch auf in anderen Mitgliedsstaaten erzeugten und in Deutschland verbrauchten Strom berechnet wird. Insbesondere handelt es sich nicht um eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV. Die EEG-Umlage wird – wie ausgeführt - gleichermaßen auf in- und ausländischen Strom und damit diskriminierungsfrei erhoben.

35

Die Argumentation der Beklagten, wonach es zu einer ungerechtfertigten Verteuerung von in anderen EU- oder EWR-Staaten produziertem Strom aus erneuerbaren Energien komme, knüpft letztlich auch nicht an eine unterschiedliche Behandlung in- oder ausländischen „grünen“ Stroms in Deutschland an – beide werden im Hinblick auf die EEG-Umlage gleich behandelt. Die von der Beklagten erhobenen Bedenken betreffen vielmehr die unterschiedlichen nationalen Modelle zur Förderung erneuerbarer Energien, die dazu führen können, dass auf diese Weise produzierter Strom unterschiedlich gefördert wird, je nachdem, wo er hergestellt wurde. Das ist aber zum einen keine Ungleichbehandlung, die die Beklagte trifft. Denn diese produziert keinen Strom, so dass sie auch nicht in ihrer Person benachteiligt ist, wenn die Produzenten in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich gefördert werden. Ferner hat der EuGH in seinem Urteil vom 01.07.2014 in der Sache C-573/12 (Alands Vindkraft AB ./. Energimyndigheten) ausgeführt, dass die nationale Förderung grünen Stroms zugunsten der Stromproduzenten für diese zwar eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen darstellen können, die grundsätzlich mit dem Unionsrecht (Art. 34 AEUV) unvereinbar sei. Das gelte aber nur, wenn sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden könne (Tz. 75). Eine solche sachliche Rechtfertigung hat der EuGH wegen des Allgemeininteresses an der Verringerung von Emissionen und der Einhaltung des Kyoto-Protokolls in dem dortigen Fall hinsichtlich des schwedischen Förderungssystems angenommen (Tz. 76 ff), weil es den Mitgliedsstaaten angesichts der ausstehenden Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung grünen Stroms grundsätzlich frei stehe, nur die in ihrem Hoheitsgebiet stattfindende Produktion grünen Stroms zu fördern (Tz. 94).

36

Aus diesen Erwägungen des EuGH folgt, dass die Ungleichbehandlung, die sich durch sachlich gerechtfertigte nationale Fördermechanismen wie dem EEG wegen der nicht gegebenen Harmonisierung auf Unionsebene ergeben, im Interesse des Klimaschutzes hinzunehmen ist und nicht gegen Art. 34 AEUV verstößt.

37

(2) Dahin stehen kann ferner, ob Art. 30 AEUV (Verbot von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung) bereits deshalb nicht verletzt sein kann, weil die EEG-Umlage nicht öffentlich-rechtlich erhoben wird. Auch hier scheidet ein Verstoß jedenfalls deshalb aus, weil ausländischer Strom hinsichtlich der EEG-Umlage nicht anders behandelt wird als inländischer Strom – für beide ist gleichermaßen die EEG-Umlage zu leisten. Entsprechendes gilt für Art. 107 und Art. 110 AEUV. Auch diese Vorschriften sind aus den bereits angeführten Gründen nicht verletzt.

38

(3) Nach Auffassung der Kammer sind die vorstehend behandelten Auslegungsfragen hinsichtlich des AEUV durch die Rechtsprechung des EuGH eindeutig in dem vorstehend aufgezeigten Sinn geklärt, so dass die von der Beklagten angeregte Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV nicht veranlasst ist.

39

c) Die Höhe der von der Beklagten für den Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014 zu leistenden Abschläge beläuft sich auf insgesamt EUR 2.460.321,55. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus EUR 181.994,34 (2 x EUR 90.997,16) für die Monate November und Dezember 2013, EUR 526.322,36 aus der Nachberechnung für 2013 sowie EUR 1.752.004,85 für die Monate Januar bis Oktober 2014 zusammen.

40

aa) Die Klägerin kann die Abschlagszahlungen für November und Dezember 2013 gemäß den Rechnungen vom 13.11.2013 und 02.12.2013 (enthalten im Anlagenkonvolut K 15) in Höhe von jeweils EUR 90.997,16 beanspruchen.

41

Die Beklagte wendet hiergegen vergeblich ein, die Forderung von Abschlägen auf die EEG-Umlage nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 für das Jahr 2013 sei nicht mehr zulässig, weil inzwischen „Abrechnungsreife“ eingetreten sei. Von einer Abrechnungsreife kann keine Rede sein.

42

Zwar ist der Übertragungsnetzbetreiber nach § 48 Abs. 2 EEG 2012 verpflichtet, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum 31.07. eines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Umlage des jeweiligen Vorjahres vorzulegen. Eine etwaige Differenz zu den Abschlägen soll sodann bis zum folgenden 30.09. ausgeglichen werden (in der aktuellen Fassung der Ausgleichsmechanismusverordnung: § 3 Abs. 7). Das alles setzt aber voraus, dass auch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den zuvor von ihm zu erfüllenden Pflichten im Zusammenhang mit der Abrechnung genügt und die „Abrechnungsreife“ herstellt. Dazu gehört es, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen der in § 49 EEG 2012 geregelten Verpflichtung nachkommt, dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31.05. die Endabrechnung über die im Vorjahr an die Letztverbraucher gelieferten Energiemengen vorzulegen. Auf Verlangen ist die Endabrechnung zu testieren (§ 50 EEG 2012). Diese Vorleistungen, deren Erfüllung die Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin ihrerseits abrechnen kann, hat die Beklagte nicht erbracht, weshalb die Klägerin mit dem Klagantrag zu 2. auch darauf klagt.

43

Es bleibt damit festzuhalten, dass keine „Abrechnungsreife“ besteht und schon deshalb die Klägerin weiterhin Abschläge auf die EEG-Umlage für das Jahr 2013 fordern kann. Das würde im Übrigen auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgen. Denn die Beklagte verhält sich treuwidrig, wenn sie für sich Vorteile daraus herleiten will, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage der testierten Endabrechnung über die Stromlieferungen in 2013 gemäß §§ 49, 50 EEG 2012 nicht nachkommt und damit die Klägerin daran hindert, die in § 48 Abs. 2 EEG 2012 vorgesehene Endabrechnung für die EEG-Umlage zu erstellen und einfordern zu können.

44

bb) Die Klägerin ist ferner berechtigt, im Wege einer Nachberechnung für 2013 einen weiteren Abschlagsbetrag von EUR 526.322,36 gemäß der Rechnung vom 31.07.2014 (Anlage K 16) zu fordern.

45

Allerdings sieht § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 vor, dass auf die Zahlung der EEG-Umlage monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten sind. Dies wird im Normallfall bedeuten, dass der Übertragungsnetzbetreiber für jeden Monat einen Abschlag erhebt und sodann abwartet, bis das Elektrizitätsversorgungsunternehmen spätestens zum 31.05. des Folgejahres die Abrechnung über die gelieferten Strommengen vorlegt, so dass er der Übertragungsnetzbetreiber binnen weiterer zwei Monate abrechnen kann. Diese dem Gesetz zugrundeliegende Vorstellung schließt aber nicht aus, dass dann, wenn sich – wie hier - die Abrechnung aus vom Übertragungsnetzbetreiber nicht zu verantwortenden Gründen ungewöhnlich verzögert, auch noch eine nachträgliche Anpassung der Abschläge erfolgen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorgesehene Frist zur Abrechnung verstrichen ist und nach den Erkenntnissen des Übertragungsnetzbetreibers die bislang geleisteten Abschläge erheblich hinter dem zu erwartenden Abrechnungsbetrag zurückbleiben. So liegt es hier. Die Vorgabe in § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012, wonach monatliche Abschläge „in angemessenem Umfang“ zu leisten sind, erlaubt es, auch noch nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine zur Nachzahlung führende Anpassung vorzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die bisherigen Abschläge deutlich zu niedrig waren und eine Endabrechnung mangels Mitwirkung des Abschlagsverpflichteten noch nicht erstellt werden kann.

46

cc) Eine derartige Anpassung der Höhe bereits für einzelne Monate angeforderter Abschläge hat die Klägerin im Hinblick auf die Monate Januar bis Oktober 2014 auch zugunsten der Beklagten vorgenommen, was ebenfalls zulässig ist. Die Höhe der ursprünglich gestellten Abschlagsrechnungen belief sich auf EUR 217.527,96 pro Monat, also insgesamt EUR 2.175.279,60 (vgl. Anlagenkonvolut K 17). Aufgrund der ihr von den Verteilernetzbetreibern inzwischen gemeldeten Daten hat die Klägerin die Abschlagsbeträge in der Klage angepasst, so dass sich für den genannten Zeitraum ein Gesamtbetrag von EUR 1.752.004,86 ergibt (vgl. die Aufstellung auf Seite 16 der Klage). Diesen Betrag kann die Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012/ § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 beanspruchen.

47

Soweit die Beklagte die Angemessenheit der Höhe der verlangten Abschläge bestreitet, bleibt auch das ohne Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin präzisere Schätzungsmöglichkeiten gegeben sind als die Berechnung anhand der ihr von den Verteilernetzbetreibern mitgeteilten Daten über den Umfang der Belieferung der Letztverbraucher. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Beklagte der Klägerin nach § 49 EEG 2012/ § 74 Abs. 1 EEG 2014 bis zum 31.05.2015 eine Endabrechnung über die von ihr an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen hätte vorlegen müssen, aus der sich die tatsächlichen Werte ergeben. Die Beklagte verhält sich deshalb widersprüchlich, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommt und sich gleichzeitig darüber beschwert, dass die von ihr gelieferten Strommengen in Ermangelung besserer Erkenntnisse weiterhin geschätzt werden.

48

d) Die Beklagte ist schließlich auch nicht nach § 242 BGB von Zahlungen auf die EEG-Umlage befreit. Ihre Erwartung ist nicht schutzwürdig, durch die von ihr gewählten Vertragsgestaltungen der Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage entgehen zu können. Die Beklagte kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass sie darauf habe vertrauen dürfen als Energiedienstleister qualifiziert zu werden. Dass die Beklagte aufgrund ihrer Fehleinschätzung der Rechtslage davon abgesehen haben mag, mit ihren Kunden Vereinbarungen zu treffen, die eine Abwälzung der EEG-Umlage erlauben, entlastet sie nicht. Es zählt zum unternehmerischen Risiko der Beklagten, wenn ihr Nachteile daraus entstehen, dass sie sich nicht zutreffend über das regulatorische Umfeld unterrichtet hat, in dem sie sich geschäftlich bewegt oder aber vermeintliche Gesetzeslücken ausnutzen will, die in Wahrheit nicht bestehen.

49

e) Begründet ist auch der mit dem Klagantrag zu 1. verfolgte Zinsanspruch. Er ergibt sich aus § 352 Abs. 2 HGB i.V.m. § 37 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014.

50

2. Klagantrag zu 2. (Vorlage einer testierten Endabrechnung 2013)

51

Die mit dem Klagantrag zu 2. geforderte Vorlage einer testierten Endabrechnung über die von der Beklagten im Jahr 2013 an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen kann die Klägerin gemäß §§ 49, 50 EEG 2012 beanspruchen. Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen und daher der Klägerin als Übertragungsnetzbetreiberin zur Vorlage einer solchen Endabrechnung verpflichtet, die die im Klagantrag zu 2. aufgeführten Angaben zu umfassen hat.

52

3. Klagantrag zu 3. (Zahlung von EUR 1.062.297,00)

53

Dieser Antrag ist ebenfalls begründet. Er umfasst die von der Beklagten für November 2014 bis Juli 2015 geschuldeten Abschläge auf die EEG-Umlage. Die Zahlung dieser Abschläge kann die Klägerin nach § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 verlangen, weil die Beklagte als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 5 Nr. 13 EEG 2014 einzuordnen ist. Das gilt auch für Stromlieferungen an Kunden der Beklagten, die auf der Grundlage der als Anlage B 2 vorgelegten AGB (Stand Februar 2015) zustande gekommen sein mögen. Auch nach diesen Geschäftsbedingungen (Ziff. 1.1) verpflichtet sich die Beklagte zur Versorgung ihres Kunden mit Nutzenergie, was aber angesichts der bereits behandelten Umstände rechtlich nichts anderes bedeutet als die Verpflichtung der Beklagten zur Stromlieferung an ihre Kunden.

54

Ursprünglich hatte die Klägerin der Beklagten für den hier relevanten Zeitraum Abschlagsrechnungen im Umfang von EUR 1.921.373,70 gestellt (vgl. Anlagenkonvolut K 25). Die geforderten Abschläge hat sie in diesem Verfahren von vornherein aufgrund der ihr zwischenzeitlich von den Verteilernetzbetreibern gelieferten Daten auf den Betrag von EUR 1.062.297,00 ermäßigt. Wie bereits ausgeführt, ist gegen eine solche Anpassung, die sich an dieser Stelle erneut zugunsten der Beklagten auswirkt, nichts einzuwenden, weil die Abschläge nach § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 in ihrer Höhe angemessen sein sollen.

55

Die Zinsforderung ist nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 i.V.m. § 352 HGB gerechtfertigt.

56

4. Klagantrag zu 4. (Vorlage einer testierten Endabrechnung 2014)

57

Die Klägerin kann die Vorlage einer testierten Endabrechnung für das Jahr 2014 gemäß §§ 74, 75 EEG 2014 von der Beklagten verlangen. Für die Einzelheiten der Begründung kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.

58

5. Klagantrag zu 5. (Feststellung aus der Endabrechnung 2011 folgender Zahlungspflicht)

59

Auch dieser Antrag hat Erfolg, weil er zulässig und begründet ist.

60

Mit diesem Antrag möchte die Klägerin festgestellt wissen, dass die Beklagte zur Zahlung der EEG-Umlage für das Jahr 2011 verpflichtet ist, der sich rechnerisch aus der von der Beklagten geschuldeten (testierten) Endabrechnung für 2011 ergibt, soweit dieser Betrag EUR 630,28 übersteigt.

61

Hintergrund dieses Antrags ist der Umstand, dass die Beklagte auch für das Jahr 2011 keine testierte Endabrechnung vorgelegt hat, weshalb sie im Parallelverfahren 409 HKO 119/13 = 9 U 101/14 hierauf klagt. Mit dem im vorliegenden Verfahren gestellten Feststellungsantrag möchte sie insbesondere verhindern, dass ein sich aus der Endabrechnung der Beklagten für 2011 ergebender Zahlungsanspruch zwischenzeitlich verjährt.

62

Der Zulässigkeit dieses Feststellungsantrags steht nicht der von der Beklagten erhobene Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Eine anderweitige Rechtshängigkeit ist nur bei identischen Streitgegenständen gegeben. Das ist hier nicht der Fall. Im Parallelverfahren verlangt die Klägerin die Vorlage einer Endabrechnung für 2011. Im hiesigen Prozess begehrt sie die Feststellung einer sich nach Vorlage der Endabrechnung für 2011 errechnenden Zahlungspflicht. Da sich der Streitgegenstand nach der mit dem Klagantrag begehrten Rechtsfolge und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt (BGH NJW 2010, 2210, 2211), handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Denn die in den beiden Verfahren begehrte Rechtsfolge ist jeweils eine andere.

63

Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht am Feststellungsinteresse. Zwar kann das Feststellungsinteresse zu verneinen sein, wenn der Kläger auch eine Leistungsklage erheben könnte, wozu auch eine Stufenklage zählt. Eine Geltendmachung der unbezifferten Zahlungsstufe im Wege einer Stufenklage im anhängigen Berufungsverfahren ist aber nicht ohne weiteres möglich (vgl. § 533 ZPO), weil es sich um eine Klageänderung handeln würde. Diese wäre mit dem Risiko behaftet, zu scheitern. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin im hier anhängigen Verfahren einen entsprechenden Feststellungsantrag stellt. Ihr Interesse an dieser Feststellung ist schon wegen der andernfalls drohenden Verjährung zu bejahen.

64

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist schließlich auch begründet, weil die Beklagte – wie bereits mehrfach erläutert – als Elektrizitätsversorgungsunternehmen tätig wird und als solches die EEG-Umlage schuldet. Das gilt auch für die Beträge, die sich aufgrund der von ihr geschuldeten Endabrechnung unter Abzug der bereits geleisteten Abschläge ergeben.

65

6. Klagantrag zu 6. (Feststellung aus der Endabrechnung 2012 folgender Zahlungspflicht)

66

Für diesen Antrag gelten die soeben unter 5. angestellten Erwägungen entsprechend. Auch dieser Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

67

7. Nebenentscheidungen

68

Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist.

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, wobei die Kammer hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer 2. und 4. der Urteilsformel geschätzt hat, dass sich der mit der Vorlage testierter Endabrechnungen für 2013 und 2014 für die Beklagte verbundene Kostenaufwand auf eine Größenordnung von jeweils EUR 5.000,00 beläuft.

70

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 GKG und beruht hinsichtlich der Streitwerte für die Klageanträge zu 2., 4., 5. und 6. auf einer Schätzung nach § 3 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen