Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 621/13

Tenor

I. Der Beklagten zu 1) sowie der Beklagten zu 2) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall zu Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

untersagt,

in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder

veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„S.: …, Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“

wie unter dem Pfad

http:// b.. t..de/

in dem Wortprotokoll der Beklagten zu 2) von der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin am 15.08.2013 in der Sache S. gegen die Beklagte zu 1)

geschehen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Hälfte der Gerichtskosten, die Beklagten jeweils 1/4. Der Kläger trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro gegenüber jedem Vollstreckungsschuldner, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

und beschließt:

Der Gegenstandswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Rechtsanwalt und im Gebiet des Presse- und Äußerungsrechts spezialisiert. Die Beklagte zu 1) verlegt unter anderem die Zeitung t. und betreibt die Internetseite t..de. Dort erscheint unter der URL b.. t..de/h. ein sog. Blog, in dem unter anderem sog. „Hausmitteilungen“ der Beklagten zu 1) verbreitet werden.

2

In jenem Blog erschien am ...2013 ein Beitrag unter der Überschrift „S. v.. t. – der Prozess“, der sich mit einer mündlichen Verhandlung am 15.08.2013 vor dem Landgericht Berlin in der Sache S. gegen die Beklagte zu 1) beschäftigte und in dem auszugsweise eine Mitschrift der Verhandlung veröffentlicht wurde. In der streitgegenständlichen Passage wird der Kläger mit einer Äußerung gegenüber dem Zeugen E. in jener Verhandlung wie folgt zitiert:

3

„S.: Was erzählen Sie denn hier für einen Schwachsinn! Es liegt eindeutige eine Schmähkritik vor und Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“ (Unterstreichung nur hier)

4

Der Kläger bestreitet, sich in der Verhandlung wie unterstrichen geäußert zu haben.

5

Der Beitrag der Beklagten zu 1), wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Anlage K 2 Bezug genommen wird, geht zurück auf ein Posting von K. D., dem damaligen Chefredakteur der „B.“-Zeitung auf der Internet-Plattform Facebook. Im Auftrag der A. S. SE wohnte die Beklagte zu 2) der Verhandlung vor dem Landgericht Berlin bei und fertigte die Mitschrift. K. D. veröffentlichte bzw. „teilte“ die Mitschrift dieser Verhandlung auf seinem Facebook-Profil. Wegen der Einzelheiten der Veröffentlichung in dem Facebook-Profil von K. D. wird auf Anlage B 6 Bezug genommen. Noch am ...2013 erschien dort gegen 19:14 Uhr eine „Berichtigung“ von K. D., in der die Äußerung, die der Kläger nach seinem Bekunden gemacht haben will, wie folgt zitiert wird:

6

„Schön zu wissen, Herr E., was Sie für ein Rechtsverständnis von Amtsrichtern haben.“

7

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser „Berichtigung“ wird auf Anlage B 6a Bezug genommen.

8

Auch in dem Blog der Beklagten zu 1) erschien ein „update“, dessen Einzelheiten aus Anlage B 8 ersichtlich sind. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses „updates“ steht zwischen den Parteien in Streit.

9

Die Verhandlung vor dem Landgericht Berlin, um die es in der veröffentlichen Mitschrift geht, verlief turbulent. Es gab einen regen Wortwechsel und zwischenzeitlich auch eine körperliche Annäherung zwischen den beiden Protagonisten, dem Kläger und dem Zeugen E., in der Weise, dass sich beide sehr eng gegenüber standen. Neben diesen nahm an der Verhandlung (als Prozessbevollmächtigter) auch der Zeuge Dr. G. aus der Kanzlei des Klägers teil. Im Zuschauerraum waren zudem unter anderem der Zeuge S., der zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls in der Kanzlei des Klägers tätig war, und der Zeuge K. sowie die Beklagte zu 2) anwesend.

10

Der Kläger hat in Anlage K 11 eine anwaltliche Versicherung des Zeugen S. vom 06.09.2013 vorgelegt, der zufolge der Kläger sinngemäß geäußert habe, dass es bezeichnend sei, welche Meinung Herr E. von Amtsrichtern habe. Er hat weiter in Anlage K 12 eine E-Mail des Zeugen K. vom 05.09.2013 vorgelegt, wonach sich der Kläger in der Verhandlung wie folgt geäußert habe: „Da sieht man mal welches Verständnis Sie von Amtsrichtern haben, in dem Sie die einfach überforderten“. Der Zeuge K. bekundete in der E-Mail weiter, dass er „überfordern“ sehr genau erinnere. Der Kläger hat zudem eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen K. vom 24.09.2013 in der Anlage K 12 vorgelegt, der zufolge der Kläger sinngemäß gesagt habe, dass man an den Äußerungen des Rechtsanwalts E. sehen könne, welches Verständnis Rechtsanwalt E. von Amtsrichtern habe. In dieser Versicherung ist von „überfordern“ keine Rede.

11

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Gänze hat die Beklagten zu 1) als Anlage B 1 vorgelegt.

12

Der Kläger ließ die Beklagte zu 1) unter dem 21.08.2013 abmahnen, Anlagen K 4 und B 4. Zugleich verlangte er mit Schreiben vom selben Tage eine Richtigstellung, Anlagen K 5 und B 5. Mit weiterem Schreiben vom selben Tage verlangte er eine Gegendarstellung, Anlagen K 6 und B 2. Auf die Veröffentlichung des „updates“ durch die Beklagte zu 1) gemäß Anlage K 7 verfolgte der Kläger sein Gegendarstellungsverlangen nicht weiter, Anlage B 3.

13

Auf den Antrag des Klägers erließ das Landgericht Berlin unter dem 10.09.2013 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 1), mit der der Beklagten zu 1) die Verbreitung der hier gegenständlichen Äußerung untersagt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten der einstweiligen Verfügung wird auf Anlage K 8 Bezug genommen. Auf den Widerspruch der Beklagten zu 1) hob das Landgericht Berlin die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29.10.2013 wieder auf. Nach Ansicht des Landgerichts sei davon auszugehen, dass sich der Antragsteller (hiesige Kläger) wie zitiert geäußert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Anlage K 9 Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, Anlage K 10.

14

Die Beklagte zu 1) erhob beim Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 27 O 578/13 eine negative Feststellungsklage gegen den Kläger und begehrte die Feststellung, dass Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Schadenersatzansprüche des Klägers nicht bestehen.

15

Der Kläger hat einer Vernehmung der Beklagten zu 2) gemäß §§ 447, 448 ZPO widersprochen.

16

Er bestreitet unter anderem:

17

- mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 2) mitstenografiert habe
- dass die Beklagte zu 2) richtig mitgeschrieben habe, dass sie konzentriert gewesen sei und die Mitschrift sofort in Reinschrift transkribiert habe
- dass die Beklagte zu 2) Stellen, die sie nicht eindeutig verstanden habe, markiere
- mit Nichtwissen, dass D. das Protokoll habe veröffentlichen wollen und die Beklagte zu 2) dies gewusst habe und das Protokoll somit bewusst für eine Veröffentlichung angefertigt habe, sowie das Gegenteil
- dass das „Update“ der Beklagten zu 1) ebenfalls am ...2013 um 11:08 Uhr eingeblendet worden sei, wie Anlage K 3 suggeriere
- mit Nichtwissen, dass sich der Zeuge D. bei der Beklagten zu 1) bzw. beim Blogwart der Beklagten zu 1) gemeldet habe und dies gegen 16:00 Uhr am ...2013 erfolgt sein solle und dass gegen 16:30 Uhr das „Update“ eingefügt worden sei
- mit Nichtwissen, dass der Zeuge K. die Beklagte zu 2) massiv unter Druck gesetzt habe.

18

Der Kläger trägt vor,
es handele sich um ein Falschzitat. Die Beklagte zu 1) habe sich die Aussagen zu Eigen gemacht. Jedenfalls wäre eine Haftung nach den Verbreitergrundsätzen gegeben.

19

Unmittelbar hinter der Passage sei das Update am 21.08.2013 jedenfalls nicht eingefügt gewesen, nur am Ende des gesamten Beitrags, das belege Anlage K 3.

20

Die Richter würden als Zeugen unergiebig sein, da sie sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern würden, wie aus dem Urteil gemäß Anlage K 9, dort Seite 7, hervorgehe.

21

Der Zeuge K. sei vermutlich der einzige wirklich neutrale Zeuge. Den von der Beklagten zu 1) benannten Zeugen sei nicht zu glauben. Er widerspreche der Vernehmung der Richter, deren Aussagen könnten nichts beitragen, zudem hätten die Richter mehrfach bekundet, sich nicht an den genauen Wortlaut erinnern zu können.

22

Der Kläger hat zunächst beantragt:

23

1. Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) werden bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall zu Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

24

„S.: …, Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“

25

wie unter dem Pfad

26

http:// b.. t..de/

27

geschehen.

28

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die nachfolgende Richtigstellung unverzüglich in den Online-Dienst von www. t..de in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Dienstes wie der beanstandete Text sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ und der Fundstelle der Erstmitteilung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Richtigstellung“ der Größe der Schrift der Worte „S. v.. t. – der Prozess“ entsprechen muss. Die entsprechende Richtigstellung ist entsprechend der Dauer der Einstellung der Ursprungsmitteilung in den Internetdienst zu stellen:

29

Richtigstellung

30

In einem Beitrag mit der Überschrift „S. v.. t. – Der Prozess“ auf http:// b.. t..de zitieren wir Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. C. S. wie folgt:

31

„… Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“

32

Hierzu stellen wir richtig:

33

Herr Prof. Dr. S. hat diese Aussage nicht getätigt.

34

Die Redaktion

35

In der mündlichen Verhandlung hat er zuletzt die folgenden Anträge gestellt (Ergänzung des Klagantrags zu 2.):

36

1. Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) werden bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall zu Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

37

„S.: …, Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“

38

wie unter dem Pfad

39

http:// b.. t..de/

40

geschehen.

41

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, nach Rechtskraft des Urteils die nachfolgende Richtigstellung unverzüglich in den Online-Dienst von www. t..de in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Dienstes wie der beanstandete Text sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ und der Fundstelle der Erstmitteilung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Richtigstellung“ der Größe der Schrift der Worte „S. v.. t. – der Prozess“ entsprechen muss. Die entsprechende Richtigstellung ist entsprechend der Dauer der Einstellung der Ursprungsmitteilung in den Internetdienst zu stellen:

42

Richtigstellung

43

In einem Beitrag mit der Überschrift „S. v.. t. – Der Prozess“ auf http:// b.. t..de zitieren wir Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. C. S. wie folgt:

44

„… Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“

45

Hierzu stellen wir richtig:

46

Herr Prof. Dr. S. hat diese Aussage nicht getätigt.

47

Die Redaktion

48

Die Beklagten beantragen

49

die Klage abzuweisen.

50

Die Beklagte zu 2) beantragt zudem, sie als Partei zu vernehmen.

51

Die Beklagte zu 1) trägt vor,
sie habe sich die bei Herrn D. veröffentlichte Mitschrift nicht zu Eigen gemacht. Sie habe auf die Facebook-Seite verlinkt und eine Kopie eines Ausschnitts der Mitschrift eingerückt und dieses Zitat noch durch einen vertikal neben dem Fließtext eingefügten „Strick“ als solches markiert. Es sei damit offensichtlich und unmissverständlich klar gewesen, dass die Beklagte zu 1) lediglich einen fremden Text zitiert habe, von dem sie ebenfalls ausdrücklich klargestellt habe, dass ihr dieser im Original überhaupt nicht vorliege.

52

Sie hafte auch nicht nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung sei ein Widerspruch des Klägers nicht zu erkennen gewesen, sie habe sich auf den Beitrag von D. verlassen können. Sofort nachdem sie von D. von dem Widerspruch des Klägers erfahren habe, habe sie gegen 16:30 Uhr auf diesen hingewiesen, sowohl im Fließtext des kopierten Textausschnitts als auch unter dem Protokoll.

53

Die Richter könnten befragt werden, ihnen könne der konkrete Verlauf der Verhandlung vorgehalten werden. Nach dem Urteil vom 29.10.2013 stehe fest, dass die Richter durchaus eine erhebliche Erinnerung hätten, die sie selbst zum Gegenstand ihrer Beweiswürdigung gemacht hätten. Dr. H. habe sich auch noch nicht zu seinem Erinnerungsbild erklärt, er war – unstreitig – an dem Urteil nicht beteiligt.

54

Die Beklagte zu 2) trägt vor,
der Kläger habe sich wie zitiert geäußert. Seit Jahren protokolliere sie die Verhandlungen vor der Pressekammer des Landgerichts Berlin. Sie sei ersichtlich die neutralste und objektivste aller in Betracht kommenden Ohrenzeugen.

55

Sie sei für die Veröffentlichung in dem sog. Hausblog der Beklagten zu 1) nicht verantwortlich. Sie leite die Protokolle absprachegemäß und allein zum internen Gebrauch an ihre Auftraggeberin weiter. Die Protokolle seien weder zur Veröffentlichung bestimmt, noch seien sie in der Vergangenheit jemals veröffentlicht worden. Sie habe nicht wissen können, dass der Chefredakteur der „B.“-Zeitung das in Rede stehende Protokoll über seinen Facebook-Account posten würde. Sie habe auch nicht wissen können, dass die Beklagte zu 1) das Protokoll daraufhin in ihrem Hausblog veröffentlichen würde. Bereits aus diesem Grunde könne von ihr nicht die Unterlassung verlangt werden zu veröffentlichen, „wie unter dem Pfad https:// b.. t..de/ geschehen“.

56

Die Beweislast bezüglich des Zitats treffe nicht die Beklagten zu 2), weil es für den Kläger keine ehrenrührige Äußerung sei. Es bleibe bei den allgemeinen prozessualen Grundsätzen.

57

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

58

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., Dr. G., S. und K.. Die Beklagte zu 2) wurde persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Eine persönliche Anhörung des Klägers erfolgte nicht, weil dieser eine persönliche Anhörung für überflüssig hielt. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die entsprechenden Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

59

Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs begründet. Dieser Anspruch steht dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Äußerung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Ein Anspruch auf Richtigstellung gegen die Beklagte zu 1) steht dem Kläger demgegenüber nicht zu.

60

1. Unterlassung

61

Dem Kläger steht gegen beide Beklagten der Unterlassungsanspruch zu.

62

a) Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 1) mag es zweifelhaft sein, ob angesichts der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat, ein Zu-Eigen-Machen der angegriffenen Äußerung anzunehmen ist (Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08 – „Heute wird offen gelogen“, Rz. 11 bei juris):

63

„Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (vgl. Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - WRP 2009, 1262, 1264) oder auch im Rahmen eines Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum gestellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg für die Richtigkeit wirken (vgl. OLG Hamburg, AfP 1983, 412; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 103). Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können zwar dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat (Senat, BGHZ 132, 13, 18 ff.). Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - aaO). Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (BVerfG, NJW 2004, 590, 591). Dies ist beispielsweise beim Abdruck einer Presseschau der Fall (BVerfG, WM 2009, 1706, 1709). Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Antwort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13, 20; LG Düsseldorf, AfP 1999, 518). Jedenfalls macht sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BGHZ 66, 182, 189; BVerfGK 10, 485, 492; BVerfG, WM 2009, 1706, 1709; EGMR, Urteile vom 29. März 2001, Beschwerde Nr. 38432/97, Thoma/Luxemburg, Rn. 64; vom 30. März 2004, Beschwerde Nr. 53984/00, Radio France u.a./Frankreich, Rn. 37 ff.; vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News GmbH/Österreich, Rn. 33; aA aber OLG München, ZUM 1985, 632, 634; OLG Hamburg, AfP 2006, 564, 565; ZUM-RD 2007, 476, 477; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 35; unklar Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 39 Rn. 15).“

64

Die Beklagte zu 1) hat die Mitschrift, die K. D. in seinem Facebook-Profil veröffentlicht hat, wiedergegeben. Sie hat sie auch abgeschrieben, vermutlich um die Lesbarkeit zu erhöhen. Sie hat zudem Anmerkungen eingefügt und die Hintergründe der Verhandlung erläutert. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Beklagte zu 1) – ebensowenig wie K. D. – bei der Verhandlung nicht dabei war und mithin gerade in Bezug auf die wörtliche Wiedergabe des dortigen Streitgesprächs auf die Mitschrift eines oder einer Dritten, in diesem Falle der Beklagten zu 2), angewiesen ist. Eigene Erkenntnisse über den Wortlaut der Verhandlung hat die Beklagte zu 1) nach der angegriffenen Berichterstattung erkennbar nicht.

65

Sie haftet jedoch jedenfalls als intellektuelle Verbreiterin. Sie hat das Wortprotokoll und damit die angegriffenen Äußerung in eine eigene redaktionelle Berichterstattung eingebaut und ihre Leser über das Geschehen eigenverantwortlich informiert. Besondere Umstände, unter denen eine Verbreiterhaftung ausnahmsweise ausscheiden könnte, sind nicht gegeben, da die Beklagte zu 1) nicht etwa nur technische Verbreiterin war, die gegen das Erscheinen der Äußerung in ihrem Internetangebot nichts hätte unternehmen können.

66

Auch die nur eingeschränkte Verantwortlichkeit für Interviewäußerungen (BGH, Urteil vom 17. 11. 2009, NJW 2010, S. 760 ff., 761), soweit sie überhaupt auf den vorliegenden Fall der Wiedergabe eines Wortprotokolls übertragbar wäre, greift jedenfalls deshalb nicht, weil die Beklagte zu 1) nicht nur das Wortprotokoll, sondern eine redaktionelle Berichterstattung über die in dem Wortprotokoll geschilderte Verhandlung vor dem Landgericht Berlin verbreitet hat. Damit hat sie aber auch die Verantwortung für die auf diese Weise von ihr weiterverbreiteten Äußerungen übernommen (siehe z.B. BVerfG, Beschl. v. 26. 8. 2003, NJW 2004, S. 589 f.).

67

b) Hinsichtlich der Beklagten zu 2) verkennt die Kammer nicht, dass sie das Wortprotokoll an den A. S. Konzern, in dessen Auftrag sie es angefertigt hat, gegeben hat. Sie hat weder die Veröffentlichung bei K. D., noch die Veröffentlichung bei der Beklagten zu 1) veranlasst.

68

Sie haftet jedoch bereits deshalb, weil sie das Wortprotokoll mit der streitgegenständlichen Äußerung an den A. S. Konzern weitergegeben hat. Auch wenn in der Vergangenheit keines ihrer Wortprotokolle veröffentlicht wurde, konnte die Beklagte zu 2) im Übrigen nicht sicher davon ausgehen, dass dies auch in Zukunft nie der Fall sein wird. Eine Vereinbarung, dass ihre Wortprotokolle nicht veröffentlicht werden, hat sie nicht vorgetragen. Es ist auch im Dunkeln geblieben, zu welchem sonstigen Zweck der A. S. Konzern die Beklagte zu 2) die Wortprotokolle der Verhandlungen bei der Pressekammer in Berlin anfertigen lässt. Die Veröffentlichung bei K. D. lässt jedenfalls zum einen erkennen, dass die Wortprotokolle im Konzern zur Verfügung stehen und nicht unter Verschluss gehalten werden, und zum anderen, dass – offenbar bei einer hinreichend aufsehenerregenden Verhandlung wie dieser – durchaus ein Interesse besteht, das gesamte Wortprotokoll zu veröffentlichen. Dies fällt auf die Beklagte zu 2), die dieses Wortprotokoll zur Verfügung gestellt hat, zurück.

69

c) Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist in der Sache begründet. Prozessual ist davon auszugehen, dass er sich nicht wie wiedergegeben geäußert hat.

70

Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung, nämlich die Behauptung, der Kläger habe in Bezug auf Rechtsanwalt E. in jener Verhandlung geäußert:

71

„Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!“.

72

Für die Wahrheit dieser Behauptung tragen die Beklagten im Rahmen des Unterlassungsanspruchs die Darlegungs- und Beweislast. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonstwie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (Soehring, Presserecht 4. Auflage. 2010, § 30 Rn 24, Prinz/ Peters Medienrecht 1999, Rn 381).

73

Die angegriffene Behauptung ist aufgrund des Inhalts des Zitats geeignet, den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, wird ihm doch eine doppelte Herabsetzung unterstellt, nämlich gegenüber seinem Prozessgegner, Rechtsanwalt E., und gegenüber dem Amtsrichter, über den sich Rechtsanwalt E. zuvor geäußert hat, im Besonderen bzw. gegenüber sämtlichen Amtsrichtern im Allgemeinen. Da der Kläger ein Organ der Rechtspflege ist, wäre eine solche Äußerung über einen Kollegen und über Amtsrichter ohne weiteres geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

74

Die Beklagten haben den Beweis, der Kläger habe sich wie zitiert geäußert, nicht erbracht. Vielmehr ist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder die Wahrheit, noch die Unwahrheit der zitierten Äußerung erwiesen. Dies wirkt sich hier beim Unterlassungsanspruch zu Lasten der Beklagten aus.

75

d) Der Zeuge E. hat bekundet, er könne sich nicht an den Wortlaut erinnern, er erkenne aber die Situation wieder, weil er sich gefragt habe, warum der Kläger den Amtsrichter mit hineinziehe. Er erinnere die Aussage „nicht eines Amtsrichters würdig“. Er, der Zeuge E., habe zu der Äußerung aber nichts gesagt, sondern weitergeredet. Der Kläger habe in ihn „hineingesprochen“.

76

Der Zeuge Dr. G. hat bekundet, er sei sich wenige Tage nach der Verhandlung mit dem Kläger einig gewesen, dass dieser die zitierte Aussage nicht getätigt habe. Er könne sich an den konkreten Moment in jener Verhandlung sehr genau erinnern. Der Zeuge E. habe sich kritisch über das Amtsgericht Tiergarten geäußert und er, der Zeuge G., habe sich noch gewundert, ob es klug sei, sich so über die Berufsgruppe der Amtsrichter zu äußern. In jenem Moment habe der Kläger zu dem Zeugen E. geäußert, es sei bezeichnend, was er (der Zeuge E.) für eine Meinung von Amtsrichtern habe, wobei sich der Zeuge G. nicht sicher war, ob der Klägerin „Meinung“, „Verständnis“ oder „Auffassung“ gesagt habe. Es habe nur wenige Momente in der Verhandlung gegeben, in denen nicht durcheinander gesprochen worden sei, er wisse jedoch nicht mehr, ob dieser Moment ein solcher gewesen sei. Er sei nach Durchsicht des Protokolls erstaunt gewesen, wie viel in dem Protokoll nach seiner Erinnerung richtig aufgenommen worden sei. Zwei Punkte gebe es aber in dem Protokoll, die unrichtig seien. Das sei zum einen die hier gegenständliche Äußerung des Klägers, zum anderen die Ausführungen zu der Rechtsanwältin K.. An anderen Stellen habe er ein Störgefühl, könne das mit den Formulierungen heute aber nicht mehr genau sagen.

77

Der Zeuge S. hat bekundet, die Verhandlung sei für ihn einprägsam gewesen, es sei hoch hergegangen zwischen dem Kläger und dem Zeugen E.. Er könne sich nur an einzelne Teile der Verhandlung erinnern, aber nicht mehr an die gesamte Verhandlung im Wortlaut. Nach seinem Eindruck habe sich der Zeuge E. herablassend in Bezug auf den Amtsrichter geäußert, dies habe er, der Zeuge S., strategisch ungünstig empfunden. Was konkret nach diesem Vorgang geäußert worden sei, könne er nicht mehr wörtlich sagen. Es habe in der Verhandlung praktisch keinen Zeitpunkt gegeben, in dem eine Partei ausgesprochen habe. Ständig sei man sich ins Wort gefallen, habe sich ständig unterbrochen und auch geschrien, es sei ständig hin und her gegangen. Er habe, nachdem er von dem berichteten Zitat gehört habe, gleich erklärt, dass es genau andersherum gewesen sei. Der Zeuge E. habe dem Amtsrichter etwas erklären wollen und der Kläger habe gesagt, „es sei interessant, was Sie für ein Verständnis von Amtsrichtern haben“. Es sei nicht so, dass die beiden Prozessbevollmächtigten einander ausreden lassen würden. Er könne sich deshalb so besonders gut erinnern, weil ihm just zu der Bemerkung von Herrn E. der Gedanke gekommen sei, den Herr S. auch aufgegriffen habe. Er habe nicht gewusst, worum es in dem Verfahren gegangen sei. Er erinnere aber auch noch, dass der Zeuge E. am Ende der Verhandlung einen Monolog gehalten habe, warum der Mensch aus Afrika stamme. Dieses Beispiel sei in dem Protokoll nicht enthalten. Er habe das Protokoll der Beklagten zu 2) am Tag vor seiner Zeugenvernehmung das erste Mal gesehen.

78

Der Zeuge K. hat bekundet, der Kläger habe sinngemäß gesagt, „Da kann man mal sehen, was Sie für ein Verständnis von Amtsrichtern haben, indem sie die mit Schriftsätzen zu hauen“ oder irgendwie so. Auf den Vorhalt, er habe in seiner E-Mail gemäß Anlage K 12 es anders formuliert, erklärte der Zeuge, er könne nicht mehr genau erinnern, ob das Wort „Schriftsätze“ gefallen sei. Das Wort „überfordern“ sei wahrscheinlich gefallen, er wolle sich aber nicht festlegen. Es habe einen Nachsatz gegeben. Er könne nicht mehr wiedergeben, was der Zeuge E. vorangehend gesagt habe. Er habe später durch Zufall in seinem Newsfeed gesehen, dass Herr D. die Protokolle hochgeladen habe. Die einzelnen Seiten habe er sich angeschaut und auch die Mitteilung von Herrn D. gesehen, dass sich der Kläger falsch zitiert sehe. Daraufhin habe er dann die E-Mail an den Kläger geschrieben. Er habe in der Verhandlung nicht mitgeschrieben und keine Aufzeichnungen gemacht. Er habe unabhängig von den Protokollen auch eigene Erinnerungen an jene Verhandlung.

79

Die Kammer vermag keinem der Zeugen mehr zu glauben als den anderen. Jeder Zeuge bekundete nachvollziehbare Erinnerungslücken und lediglich hinsichtlich der konfrontativen Grundstimmung in der Verhandlung decken sich die jeweiligen Aussagen. Dies wiederum ist, wenn die Kammer davon ausgeht, dass es die im Protokoll beschriebene Szene gab, in der sich der Kläger und der Zeuge E. Nase an Nase gegenüberstanden, wenig überraschend und nachgerade zu erwarten. Bei der Beweiswürdigung ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass alle Zeugen ein Durcheinandersprechen erinnern und der Zeuge Dr. G. insoweit ausgeführt hat, es habe kaum einen Moment gegeben, in dem nicht durcheinander gesprochen wurde. Hinsichtlich des weiteren Geschehens und des sonstigen Wortlauts der Verhandlung war die Erinnerung bei allen Zeugen indes schwächer ausgeprägt, konkrete andere Formulierungen in der Verhandlung erinnerte keiner der Zeugen.

80

Weiterhin ist festzustellen, dass die hier gegenständliche Äußerung in jener Verhandlung nicht in besonderem Maße beleidigender oder gravierender oder aus anderem Grunde auffallend bemerkenswert als andere Äußerungen war, weil sich der Kläger und der Zeuge E. in jener Verhandlung durchgehend mit drastischen Worten überzogen haben („Herr Professor Schlauwissen“, „Mir reichen Ihre Ausfälle“, „Sie brauchen wohl Rückenwind“, „das Allerletzte“, „Ende Banane!“, „Kindergeburtstag“, „Der bedroht mich“, „Was erzählen Sie denn hier für einen Schwachsinn!“, „Hauen Sie mir doch eine Schelle!“, „Der wird immer ungezogener und ich älter“, „Sie sind so etwas von arrogant“, „Das halte ich einfach nicht mehr aus!“, „Sie machen sich ja noch dümmer als Sie ohnehin schon sind“, „Sie sind so etwas von old-school!“, „Warum sind Sie nur ständig so ungezogen?“). Keine dieser Zitierungen ist angegriffen worden und keiner der Beteiligten behauptet, er sei insoweit unzutreffend zitiert worden. Hinsichtlich des Zeugen S., der im Zuschauerraum saß und daher weder dem einen noch dem anderen besonders gut zuhören konnte, kommt weiterhin hinzu, dass dieser Zeuge die vom Kläger behauptete Äußerung auch anders, nämlich „es sei interessant, was Sie für ein Verständnis von Amtsrichtern haben“, erinnert. Demgegenüber trägt der Kläger selbst vor, er habe gesagt, „Schön zu wissen, Herr E., was Sie für ein Rechtsverständnis von Amtsrichtern haben.“ Die Abweichungen dieser beiden Versionen sind erheblich. Bei der Aussage des Zeugen K. ist zu berücksichtigen, dass dieser in der Vernehmung einen anderen Nachsatz meint zu erinnern, als er in der E-Mail an den Kläger gemäß Anlage K 12 mitgeteilt hat. Auf den entsprechenden Vorhalt rückte der Zeuge sodann von dem Wort „Schriftsätze“ ab und hielt das bereits in der E-Mail gemäß Anlage K 12 verwandte Wort „überfordern“ für wahrscheinlich. Eine sichere Erinnerung dieses Zeugen kann die Kammer vor diesem Hintergrund nicht feststellen. Unabhängig davon würde die von dem Zeugen K. gehörte Äußerung gemäß Anlage K 12 wiederum eine Abfälligkeit gegenüber Amtsrichtern beinhalten, die der Kläger gerade in Abrede nimmt.

81

Auf der anderen Seite konnte der Zeuge E. als Adressat der angegriffenen Äußerung den Teil „nicht eines Amtsrichters würdig“ der Äußerung zwar erinnern, nicht aber die ganze Äußerung im Wortlaut. Der Kläger habe in ihn „hineingesprochen“, er habe weitergeredet. Es verbleiben auch hier letztlich Zweifel, ob der Zeuge den von ihm erinnerten Teil aus eigenem Erleben schöpft oder unbewusst aufgrund der Kenntnis des Wortprotokolls wiedergibt.

82

Auffällig ist im Hinblick auf das Erinnerungsvermögen aller Zeugen zudem, dass die streitgegenständliche Äußerung lediglich den Auftakt zu der wenig später, aber erst nach einem Zwischengeplänkel stattfindenden, wohl beeindruckendsten Szene der ganzen Verhandlung bildet:

83

E. steht auf, geht zu ihm. S. kommt ihm entgegen. Beide gleichgroßen Männer stehen sich direkt zwischen Richterbank und Tisch gegenüber. Es passt beinahe nicht einmal mehr ein Blatt Papier zwischen ihnen. Ruhe … E. sagt nichts. Die Richter sind sprachlos.

84

Auch diese Szene wird von den Beteiligten nicht in Abrede genommen. Dass die Zeugen hingegen gerade die vorangegangene Verbalattacke im Wortlaut erinnern wollen, ist vor dem Hintergrund dieser späteren, zweifellos sehr eindrucksvollen Szene bemerkenswert. Es ist nicht auszuschließen, sondern liegt vielmehr nahe, dass die Erinnerung der Zeugen auch von der veröffentlichten Mitschrift der Beklagten zu 2) und dem „Update“ des Klägers beeinflusst wurden. Jeder Zeuge hatte vorher über die streitgegenständliche Formulierung gesprochen und jeder Zeuge kannte jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Vernehmung das Protokoll. Es ist nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass dies das Erinnerungsvermögen des Zeugen beeinflußt.

85

Eine Vernehmung weiterer Zeugen, etwa der Richter des Landgerichts Berlin, war nicht angezeigt. Die an der Verhandlung beteiligten Richter haben bereits in dem Urteil, mit dem die einstweilige Verfügung des Klägers hinsichtlich der hier gegenständlichen Äußerung aufgehoben wurde, bekundet, keine konkrete Erinnerung zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass der an jener Entscheidung nicht beteiligte Richter Dr. H. über eine bessere Erinnerung verfügen würde.

86

e) Die Beklagte zu 2), persönlich angehört, hat bekundet, ihrem Eindruck nach sei das Protokoll bei Herrn D. vollständig. Sie sei keine Profistenographistin, es sei eher ein Mix aus stenographischen Kürzeln und ihrer von Hause aus sehr schnellen Schrift. Sie stelle sich schon bei der Begrüßung darauf ein, wer wo sitze, der Saal in Berlin sei überschaubar. Den Kläger und Herrn E. kenne sie aus Vorprozessen. Sie schreibe automatisch, dass sei wie bei einem Musiker. Sie schreibe, während sie gucke und habe immer den Saalblick. Sie habe im Dezember 2010 angefangen und sei ab 2011 ungefähr jede Woche da. Wenn zwei Personen gleichzeitig sprechen würden, gehe das ineinander über. Den Kläger und Herrn E. kenne sie, da könne man sozusagen mit ihnen mitdenken. Sie denke beim Schreiben nicht nach, sie sehe es nur, wenn sie es in normale Schrift übertrage. Wenn sie es hinterher nicht mehr lesen könne, mache sie Pünktchen. Sie mache auch kenntlich, wenn sie etwas nicht verstanden habe. Sie könne sich auf die Verhandlung nicht vorbereiten, lasse sich überraschen. Manchmal müsse sie danach noch recherchieren, etwa wenn es um einen bestimmten Zeitungsartikel gehe, den sie dann im Internet versuche zu finden. Wenn aus der Akte vorgelesen werde, gehe es noch schneller, da könne sie nur Stichworte mitschreiben und versuche dann anhand des Zeitungsbeitrags zu rekapitulieren. Es sei nicht alles nachlesbar und sie habe auch nicht viel Zeit zu recherchieren. Wenn sie es nicht finde, mache sie das entsprechend in dem Protokoll kenntlich. Sie habe den Anspruch, es so authentisch wie möglich zu machen, ihr Auftraggeber hätte das sonst auch schon angemahnt. Sie protokolliere hauptsächlich A.-S.-Sachen, da seien zumeist noch andere von A. S. da. Sie habe auch keinen Anlass, etwas zu ändern. Die Wertungen, die in das Protokoll einflössen, brauche sie für sich selbst, sie lebe mit der Sache. Wenn etwa „empört“ oder etwas anderes da stehe, dann sei es so gewesen. Das stehe dann schon in der ursprünglichen Mitschrift.

87

Nach der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 2) gemäß § 141 ZPO hält es die Kammer durchaus für möglich, dass sich der Kläger, wie in dem Wortprotokoll wiedergegeben, gegenüber dem Zeugen E. geäußert hat. Die Beklagte zu 2) hat erklärt, wie sie das Wortprotokoll der Verhandlung fertigt und welche Fähigkeiten sie dazu einsetzt. Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte zu 2) in der Lage ist, ein Streitgespräch in einer mündlichen Verhandlung zu protokollieren. Gleichwohl kann sich die Kammer nicht mit hinreichender Gewissheit davon überzeugen, dass hier Fehler im Rahmen des Wortprotokolls ausgeschlossen sind. Die Beklagte zu 2) hat unter anderem bekundet, dass sie mit dem Kläger und dem Zeugen E. aufgrund ihrer Erfahrung „mitdenken“ könne. Dies mag es ihr erlauben, das von beiden Gesprochene schneller zu erfassen. Auffällig ist insoweit aber, dass beide Formulierungen, die des Klägers und die des Wortprotokolls, eher ungewöhnlich sind:

88

Ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!
Schön zu wissen, Herr E., was Sie für ein Rechtsverständnis von Amtsrichtern haben.

89

Es ist daher vorstellbar, dass gerade die ungewöhnliche Formulierung zu Fehlern beim Mitschreiben durch die Beklagte zu 2) geführt haben könnte. Vor diesem Hintergrund verbleiben auch nach der Anhörung der Beklagten zu 2) Zweifel, die einer hinreichenden Überzeugung, der Kläger habe sich wie zitiert geäußert, entgegenstehen.

90

f) Die Kammer hat den Tenor im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) klarstellend korrigiert.

91

2. Richtigstellung

92

Ein Anspruch auf Verbreitung der begehrten Richtigstellung durch die Beklagte zu 1) besteht demgegenüber nicht.

93

Es ist bereits zweifelhaft, ob die zitierte Äußerung angesichts der wechselseitigen Schmähungen im Rahmen der Verhandlung überhaupt zu einer fortwährenden Rufbeeinträchtigung des Klägers führt. Eine Entscheidung hierüber kann dahinstehen.

94

Denn der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, sich nicht wie zitiert geäußert zu haben, nicht erbracht. Hier wirkt sich in umgekehrter Weise aus, dass die Kammer nach der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 2) keine hinreichende Überzeugung gewinnen konnte, der Kläger habe sich nicht wie zitiert geäußert.

95

3. Nebenentscheidungen

96

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

97

Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen