Urteil vom Landgericht Hamburg (18. Zivilkammer) - 318 O 284/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 56.228,53 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

2

Die Kläger sind Verbraucher. Die Parteien schlossen am 21.01.2011 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von € 238.000,00. Das Darlehen war mit 3,8 % jährlich zu verzinsen, der Zinssatz bis zum 30.01.2021 fest vereinbart. Der effektive Jahreszins betrug 3,89 %. Das Darlehen diente dem Kauf eines Einfamilienhauses zzgl. Renovierungs- und Nebenkosten. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt (Anl. K 1). Wegen der Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

3

Mit Schreiben vom 31.03.2015 (Anl. K 2) widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 10.04.2015 (Anl. K 3) zurück. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 10.06.2015 (Anl. K 4) forderten die Kläger die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages auf.

4

Die Kläger tragen vor, dass die Feststellungsklage als negative Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO wirksam sei. Sie könnten nicht auf Leistung klagen, da die Beklagten noch Zahlungen von ihnen zu beanspruchen habe. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beklagte als Bank bereits einen Feststellungstitel befolge.

5

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche weder den gesetzlichen Anforderungen noch dem Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 EGBGB.

6

Die Widerrufsinformationen seien pflichtwidrig nicht in graphisch deutlich gestalteter Form hervorgehoben. Sie enthielten entgegen der Musterbelehrung keine sich durch Fettdruck gesondert abhebbare Balkenumrandung und weder ein gegenüber dem weiteren Vertragstext deutlich größeres Schriftbild noch eine gut erkennbare farbliche Unterlegung in einem deutlichen Grauton.

7

Die Widerrufsinformation enthalte außerdem in Klammer andere Beispiele zu Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB als die Musterbelehrung. Die im Vertrag enthaltenen Angaben bezögen sich entgegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht klar und verständlich auf Beginn, Dauer und Wahrung der Widerrufsfrist. Bei Verbraucherdarlehensverträgen beginne gem. § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Widerrufsfrist nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erhalten habe. Die in der Widerrufsbelehrung verwendeten Widerrufsinformationen würden als Beispiele für die Pflichtangaben teilweise solche nach Art. 247 § 6 EGBGB nennen, die für die vorliegenden Darlehensverträge gerade keine Pflichtangaben seien. Damit werde der Verbraucher über den Fristbeginn getäuscht. Zudem habe die Beklagte fälschlicherweise angegeben, dass auch die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich sei, um die Widerrufsfrist beginnen zu lassen. Da es sich um einen Immobiliendarlehensvertrag handele, gelte Art. 247 § 9 EGBGB, der nicht auf Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verweise, sondern lediglich auf Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gehöre bei Immobiliendarlehensverträgen nicht zu den Pflichtangaben.

8

Zudem würden die Widerrufsfolgen in der Widerrufsinformation nur unvollständig dargestellt. Insbesondere fehle ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 346 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB.

9

Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, da die verwendeten Widerrufsinformationen dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB inhaltlich nicht in jeder Hinsicht entspreche. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Kläger hinzu wird auf Seite 5 f. der Klagschrift (Bl. 7 f. d.A.) verwiesen.

10

Ihr Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Ein Verstoß gegen § 242 BGB sei bei der Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht denkbar.

11

Die Kläger beantragen,

12

1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und ihnen mit der Nr. 5.... durch den von ihnen am 31.03.2015 erklärten Widerruf beendet worden ist,

13

2. die Beklagte zu verurteilen, sie als Gesamtgläubiger als Nebenforderung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät P. in Höhe von € 2.302,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizuhalten.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte trägt vor, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei, da in diesem das festzustellende Rechtsverhältnis nicht genau bezeichnet werde. Zudem könnten die Kläger auf Leistung klagen.

17

Den Klägern habe kein Widerrufsrecht mehr zugestanden, da die Widerrufsfrist von zwei Wochen kurz nach dem Vertragsschluss abgelaufen sei.

18

Die Widerrufsinformation habe optisch dem Muster der Widerrufsinformation in der seinerzeit geltenden Fassung entsprochen und sei ausreichend hervorgehoben und als solches erkennbar gewesen. Die Widerrufsinformation sei umrandet. Die Überschriften seien in Fettdruck hervorgehoben worden. Die Anforderungen des § 360 BGB a.F. würden nicht gelten.

19

Die Widerrufsinformation sei nicht fehlerhaft, weil in den Klammerangaben andere Beispiele als in der Muster-Information der Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB verwandt worden seien. Es komme nur darauf an, ob der Verbraucher die Pflichtangaben erhalten habe. In dem Darlehensvertrag selbst sowie mit Aushändigung des Europäischen standardisierten Merkblatts seien alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 249 § 9 EGBGB enthalten. Die Aufsichtsbehörde für den Darlehensgeber werde in Ziff. 28 der Allgemeinen Bedingungen für Darlehen und Kredite genannt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Muster-Widerrufsinformation der Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB zu verwenden.

20

Die Widerrufsinformation sei nicht wegen des Fehlens des Gestaltungshinweises 6 bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen fehlerhaft. Von der Angabe dieses Gestaltungshinweises als gesetzliche Verpflichtung sei in Art. 247 § 6 EGBGB nicht die Rede. Von der Verwendung des Mustertextes abzusehen, habe ihr freigestanden. Die gesetzlichen Vorgaben habe sie erfüllt. Über die Rechtsfolgen des Widerrufs habe sie die Kläger gem. § 495 Abs. 2 BGB a.F. nicht belehren müssen. Der Zusatz hätte bei dem von den Klägern erklärten Widerruf keine Folgen ausgelöst, da der marktübliche Zins nicht geringer als der Vertragszins gewesen sei.

21

Das Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt. Zudem sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger rechtsmissbräuchlich, weil diese mit ihrem Widerruf sachfremde Erwägungen verfolgt hätten.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

23

Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 05.04.2016 eingereicht, der ihr nicht nachgelassen war.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

25

Die Klage ist zulässig.

1.

26

a) Zwar war der Klagantrag zu 1) in seiner ursprünglichen Fassung unzulässig, da dieser auf die Feststellung gerichtet war, dass die Kläger den hier in Rede stehenden Darlehensvertrag mit der Nr. 5.... wirksam widerrufen hätten. Gegenstand einer Feststellungsklage gem. § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Wirksamkeit eines ausgeübten Gestaltungsrechts (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15, Rn. 32, zitiert nach juris, Anl. K 10). Jedoch konnten die Kläger auf Feststellung klagen, dass der Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 21.01.2011 durch den von ihnen erklärten Widerruf beendet ist (vgl. OLG Celle a.a.O.) oder sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat oder nicht mehr wirksam ist (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 13.11.2015 – 329 O 174/15, Anl. K 9). Die Kläger haben ihren Klagantrag zu 1) auf gerichtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 gemäß der vorstehend dargestellten ersten Variante umgestellt.

27

b) Den Klägern fehlt nicht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), insbesondere nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 256 Rdnr. 7a). Der Darlehensvertrag war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht beendet. Das Darlehen valutierte noch in erheblicher Höhe. Nach dem Vortrag der Kläger, dem die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegen getreten ist, stehen ihnen bei Wirksamkeit des Widerrufs keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu, sondern im Zuge des Rückgewährschuldverhältnisses kann die Beklagte von ihnen nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche noch eine Zahlung von € 216.980,77 verlangen (Anl. K 6 und K 7 a.E.). Deshalb stellt die Leistungsklage für die Kläger keine weiterreichende Rechtsschutzmöglichkeit dar (so auch OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15, Rn. 34, zitiert nach juris unter Hinweis auf KG, Urteil vom 22.12.2014 – 24 U 169/13, Rn. 23, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015 – 6 U 41/15, Rn. 28, zitiert nach juris). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass hinsichtlich der beiderseitigen Rückgewährpflichten nach Rücktrittsrecht keine Saldierung von Amts wegen vorgenommen wird, sondern die sich aus dem Rücktritt ergebenden Pflichten Zug-um-Zug zu erfüllen sind (§ 348 BGB).

2.

28

Der Antrag der Kläger auf Freihaltung von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten gegen sie wegen der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls zulässig.

29

Zwar hatten die Kläger die Höhe der Forderung anfangs nicht beziffert, von der sie Freistellung begehrt haben. Ein Anspruch auf Freistellung muss wie ein Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe bestimmt sein. Kann der Gläubiger keine genauen Zahlen angeben, so ist sein Freistellungsantrag unzulässig. Stattdessen kann auf Feststellung der Freistellungspflicht geklagt werden (BGH, Beschluss vom 25.01.2011 – II ZR 171/09, Rn. 15, zitiert nach juris; Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030, Rn. 33 ff., zitiert nach juris). Auf gerichtlichen Hinweis haben die Kläger den Freistellungsantrag jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 beziffert.

II.

30

Die Kläger haben gem. §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 und 2 BGB a.F., Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., §§ 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB a.F. keinen Anspruch auf Feststellung gegen die Beklagte, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 21.01.2011 mit der Nr. 5.... durch den von ihnen am 31.03.2015 erklärten Widerruf beendet worden ist.

31

Der von den Klägern mit Schreiben vom 31.03.2015 (Anl. K 2) erklärte Widerruf ist gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. unwirksam, da sie im Darlehensvertrag vom 21.01.2011 (Anl. K 1) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08, Rn. 14, zitiert nach juris). Diesen Voraussetzungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung.

1.

32

Auf das vorliegende Verfahren sind gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften dieses Gesetzes (d.h. des EGBGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden.

33

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag handelte es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung.

2.

34

Die Widerrufsfrist, die grundsätzlich zwei Wochen beträgt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.), war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch die Kläger mit Schreiben vom 31.03.2015 bereits seit langem abgelaufen.

35

Die Widerrufsfrist hätte nur dann gem. § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen, wenn die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden wären. Dies war nicht der Fall.

36

Gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten und die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält beginnt.

37

Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. müssen, besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.

38

Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. muss der Immobiliardarlehensvertrag gem. § 503 BGB die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthalten.

39

Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten im Zuge des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 21.01.2011 verwendete Widerrufsinformation (Anl. K 1) gerecht.

40

a) Die Frage, ob sich die Beklagte gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann (vgl. dazu MüKo-BGB/Schürnbrand, 6. Auflage [2012], § 492 Rdnr. 29), stellt sich hier nicht, weil die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht das Muster der Widerrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. verwendet hat. Die Bank ist nicht verpflichtet, das Muster zu verwenden (MüKo-BGB/Schürnbrand, a.a.O.). Greift die Gesetzlichkeitsfiktion nicht ein, ist die Widerrufsinformation nicht per se fehlerhaft, vielmehr bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob sie den materiellen Anforderungen des Gesetzes Rechnung trägt (MüKo-BGB/Schürnbrand, a.a.O., § 492 Rdnr. 30).

41

b) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Widerrufsinformation im Darlehensvertrag nicht hinreichend deutlich kenntlich gemacht gewesen sei.

42

Nach Auffassung des BGH besteht jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht (vgl. Pressemittelung des BGH Nr. 48/2016 vom 23.02.2016 zu den Urteilen vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 und 101/15, zitiert nach juris). Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wurde. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht (BGH a.a.O.).

43

Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die in dem Vertragsentwurf einmalig ist. Da auch weitere Belehrungen oder Informationen optisch verdeutlicht werden müssen (vgl. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F.), wird die Hervorhebung durch unterschiedliche Maßnahmen unübersichtlich. Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen. Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2015 – I-17 U 127/14, Rn. 30, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.06.2015 – I-16 U 151/14, 16 U 151/14, Rn. 12, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 – 2 U 98/13, zitiert nach juris).

44

Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation weder aufgrund des Druckbildes (Schriftart, Fettdruck) noch aufgrund einer farbigen Unterlegung des Textes vom übrigen Vertragstext hervorgehoben wurde. Vergleicht man allerdings die Gestaltung mit dem Mustertext gem. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. ist die schwarze Umrahmung der Widerrufsbelehrung sowie der Fettdruck der Überschriften „Widerrufsinformation“, „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ ausreichend deutlich. Eine weitergehende Hervorhebung als der Mustertext ist der Beklagten nicht abzuverlangen. Die abweichende Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg hierzu im Urteil vom 13.11.2015 – 329 O 174/15, Rn. 15, zitiert nach juris (Anl. K 9) ist durch die neueste BGH-Rechtsprechung überholt. Jedenfalls folgt die Kammer dieser aus den genannten Gründen nicht.

45

c) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation widerspricht entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb den gesetzlichen Anforderungen, weil die Beklagte unzutreffende Angaben über den Fristbeginn gemacht hat.

46

Die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BGB a.F. beginnt nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält. Hinsichtlich dieser Pflichtangaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in einem Klammerzusatz die beispielhaften Aufzählung „z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“. Die genannten Beispiele stammen aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 [effektiver Jahreszins sowie Aufsichtsbehörde] bzw. Ziff. 5 [Verfahren bei Kündigung] EGBGB a.F. Der Klammerzusatz enthält damit auch Elemente, die bei dem hier vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag nicht zu den Pflichtangaben gehörten. Dies ergibt sich aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F., der nur auf Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, nicht aber auch auf Abs. 1 dieser Vorschrift verweist.

47

Gleichwohl ist die Widerrufsinformation für den Verbraucher nicht irreführend (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15, Rn. 72 f., zitiert nach juris; LG Münster, Urteil vom 01.04.2014 – 14 O 206/13, Rn. 64, zitiert nach juris). Zwar wird vertreten, dass eine unvollständige beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben in einem Klammerzusatz (OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15, Rn. 34, zitiert nach juris, Anl. K 11; OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015 – 8 U 241/15, Rn. 27, zitiert nach juris) oder für die konkrete Darlehensart nicht einschlägiger Beispiele zu einer Irreführung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist führen sollen (OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15, Rn. 45, ff., zitiert nach juris, Anl. K 10). Dagegen spricht aber, dass es der Gesetzgeber für den Verbraucher als zumutbar angesehen hat, zur Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. So enthält auch das im Gesetz enthaltene „Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge“ (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.) keine vollständige Aufzählung der Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, sondern beschränkt sich auf eine beispielhafte Aufzählung. Auch wenn die Beklagte hier den Mustertext nicht übernommen hat, kann die fehlende Deutlichkeit und Eindeutigkeit der Widerrufsinformation nach Auffassung des Gerichts nicht damit begründet werden, dass die in einem Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für die Pflichtangaben unvollständig seien. Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Fall, in dem sich die Beispiele allgemein auf Verbraucherdarlehensverträge beziehen und nicht auf den hier vorliegenden Anwendungsfall eines Immobiliardarlehensvertrages angepasst worden sind. Auch der Mustertext sieht hinsichtlich des Fristbeginns für derartige Verbraucherverträge keine Anpassung der in dem Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB vor. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der von ihr verwendeten Fassung der Widerrufsinformation eine derartige Anpassung nicht vorgenommen hat. Gerade weil der Gesetzgeber dem Verbraucher abverlangt, hinsichtlich der Pflichtangaben komplizierten juristischen Verweisungen nachzugehen (§ 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F., die zahlreiche unterschiedliche Varianten abdecken und für Verbraucherdarlehensverträge beispielsweise Bezug nehmen auf § 495 BGB a.F. [vgl. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.] und § 503 BGB a.F. [vgl. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F.]) und es insoweit zahlreiche unterschiedliche Varianten und Fallgestaltungen gibt, ergibt sich für den durchschnittlichen Verbraucher aus Sicht des Gerichts, dass die Klammeraufzählung im Text der Widerrufsinformation nur beispielhaft Elemente enthält, die generell Bestandteil der Pflichtangaben sein können, ohne den Eindruck zu erwecken, jede beispielhaft aufgezählte Angabe müsse sich für jede denkbare Variante eines Verbraucherdarlehensvertrages in den Pflichtangaben befinden.

48

d) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformation hinsichtlich der Folgen des Widerrufs der Hinweis gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BGB a.F. auf § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB fehle.

49

Dort ist geregelt, dass, wenn im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt ist, sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist. Ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werde, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. In dem Mustertext ist dieser Hinweis für Darlehen, die durch Grundpfandrechte gesichert sind, zwar enthalten (vgl. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Absatz 2 EGBGB, Gestaltungshinweis [6]). Daraus allein folgt nicht, dass eine Widerrufsinformation fehlerhaft sein muss, wenn dieser Hinweis fehlt. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass abgesehen von verbundenen Verträgen (§ 358 Abs. 5 BGB a.F.) nicht über die Abwicklung aufgrund des Widerrufs belehrt werden muss. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. enthalten keine ausdrückliche Verweisung auf § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern verlangen nur den Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzubezahlen und die Zinsen zu vergüten, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Diese Angaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation jedoch.

3.

50

Da die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation nicht fehlerhaft ist, kann dahinstehen, ob das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt wäre oder die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (zur Frage des Rechtsmissbrauchs beim Widerruf eines Verbraucherimmobiliardarlehens vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.02.2016 – 13 U 101/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – I-6 U 296/14, Rn. 22, zitiert nach juris).

III.

51

Mangels wirksamen Widerrufs ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 21.01.2011 gerichteten Willenserklärung haben die Kläger gegen die Beklagte aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät P. in Höhe von € 2.302,71.

IV.

52

Den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 05.04.2015 hat das Gericht vor der Entscheidung zur Kenntnis genommen. Neues Tatsachenvorbringen war in diesem nicht enthalten.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

55

Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 3 ZPO erfolgt. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags (§ 355 BGB) und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei „beendet“ bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15, Rn. 5, zitiert nach juris). Für die Wertfestsetzung sind in Widerrufsfällen, in denen das Schuldverhältnis gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gem. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (BGH a.a.O., Rn. 6, zitiert nach juris). Nichts anderes gilt bei Anwendbarkeit des § 495 Abs. 1 BGB in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung, weil auch insoweit die Rückabwicklung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung erfolgt. Die Kläger machen geltend, sie könnten von der Beklagten die Rückerstattung von € 56.228,53 verlangen (Anl. K 7).

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