Urteil vom Landgericht Hamburg (23. Zivilkammer) - 323 O 154/13

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Geburt ihrer Kinder in dem Krankenhaus der Beklagten am 09.02.2011 sowie der anschließenden stationären Behandlung geltend.

2

Die am … 1969 geborene Klägerin stellte sich erstmals am 04.01.2011 mit einer Zwillingsschwangerschaft in der 31. + 2 Schwangerschaftswoche zur Ultraschallkontrolle in der Geburtsklinik des von der Beklagten getragenen Krankenhauses vor. Am 08.02.2011 wurde sie von dem die Schwangerschaft betreuenden Frauenarzt zur Geburtseinleitung eingewiesen.

3

Die Aufnahme in der Geburtsklinik des von der Beklagten getragenen Krankenhauses erfolgte am 09.02.2011.

4

Noch am Morgen desselben Tages wurde die Einleitung der Geburt mit der oralen Gabe von 50 µg des Medikaments Cytotec/Misoprostol begonnen. Es setzte eine zunächst unregelmäßige Wehentätigkeit ein. Um 19.08 Uhr erfolgte eine weitere Gabe von 50 µg. In der Zeit nach 21.00 Uhr kam es zu einer hyperfrequenten Wehentätigkeit in Abständen von maximal ca. zwei Minuten. Um 21.38 Uhr trat eine Dezeleration auf. Um 21.42 Uhr wurden 2 ml Partosisten zur Wehenhemmung verabreicht. Nachdem anschließend eine weitere Dezeleration auftrat, wurde um 21.52 Uhr die Indikation zur notfallmäßigen Sectio gestellt.

5

Die beiden Kinder der Klägerin wurden nach der Eröffnung des Uterus entwickelt und den anwesenden Pädiatern übergeben. Anschließend wurden die Plazenten entwickelt. Der Uterus wurde verschlossen und es erfolgten mehrfache Umstechungen im Bereich des unteren uterinen Segments. Wegen fortbestehender Uterusatonie wurden mehrfach manuelle Kompressionen durchgeführt und das Medikament Nalador verabreicht, wodurch die Kontraktivität des Uterus aber nicht hinreichend verbessert werden konnte. Um 23.00 Uhr wurde der Chefarzt Priv.-Doz. Dr. M. informiert, der bei laufender Nalador-Infusion weitere manuelle Kompressionen sowie laterale Umstechungen beidseits durchführte. Zusätzlich wurde die linkslaterale Uretherotomie wiedereröffnet und es erfolgte eine nochmalige Kürettage des Korpus uteri. Danach wurde der Uterus wieder verschlossen und es zeigten sich bei einer als „mäßiggradig“ eingestuften Kontraktion keine vaginalen Blutungen mehr. Abschließend wurde die Bauchdecke nach der Einlage von Drainagen verschlossen. Die Klägerin wurde intubiert und beatmet, es erfolgte die Verlegung auf die operative Intensivstation.

6

Es entwickelte sich in der Folgezeit trotz antibiotischer Abschirmung ein septischer Verlauf mit septischem Schock. Nach dem Auftreten eines paralytischen Ileus, der sonographischen Feststellung von Kalzifikationsherden im Uterusbereich und computertomographisch erkennbaren erheblich geweiteten Darmschlingen wurde die Indikation zur Revisionsoperation gestellt. In deren Verlauf wurde am 15.02.2011 der Uterus entfernt.

7

Am 18.02.2011 wurde die Klägerin extubiert und in stabilem Allgemeinzustand auf die Wochenbettstation verlegt. Am 21.02.2011 erfolgte wegen einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes die Rückverlegung auf die Intensivstation. Aufgrund einer zügigen Besserung und Stabilisierung unter Nahrungskarenz bei liegender Magensonde und fortgesetzter antibiotischer Behandlung mit Imipenem wurde die Klägerin am 23.02.2011 wieder auf die Wochenbettstation verlegt.

8

Dort suchte die Klägerin am 24.02.2011 viermal alleine den WC-Bereich auf. An diesem Tag sowie am 25.02.2011 war sie zudem auf dem Gang und wurde dort weiter mobilisiert. Ab dem 26.02.2011 versorgte sie ihre Kinder mit Hilfe und teilweise auch selbständig.

9

Am 28.02.2011 wurde durch das Pflegepersonal eine deutliche Besserung dokumentiert. Um 14.00 Uhr aß die Klägerin am Tisch sitzend, Beschwerden gab sie nicht an. In der Folgezeit äußerte sie den Wunsch zu schlafen. Um 16.37 Uhr wurde sie leblos mit Kreislaufstillstand in ihrem Zimmer aufgefunden. Es wurde unmittelbar mit der kardiopulmonalen Reanimation begonnen, welche ab 16.39 Uhr von dem herbeigerufenen Reanimationsteam fortgesetzt wurde. Nach erfolgreicher Defibrillation und Intubation konnte der Sinusrhythmus wieder hergestellt werden.

10

Die anschließende Diagnostik ergab eine Lungenarterienembolie als Ursache des Herz-Kreislauf-Stillstandes. Die Klägerin wurde nach drei Tagen extubiert. Am 11.03.2011 erfolgte die Verlegung in die H. Klinik L. zur stationären neurologisch-psychiatrischen Rehabilitationsbehandlung, welche bis zum 17.05.2011 fortdauerte.

11

Die Klägerin wirft der Beklagten eine fehlerhafte Behandlung vor.

12

Die Vergabe von Misoprostol sei bei einer Zwillingsschwangerschaft und wegen der mit diesem Medikament verbundenen spezifischen Risiken - wie Rissen in der Gebärmutter und schweren Blutungen - kontraindiziert gewesen. Eine Verwendung im Off-Label-Use sei nicht erforderlich gewesen, weil das Medikament im Vergleich mit anderen wehenauslösenden, zugelassenen Präparaten keine Vorteile aufweise, jedoch ein deutlich höheres Risiko der Hyperstimulation der Gebärmutter mit sich bringe.

13

Zudem sei die empfohlene Dosierung von 20-25 µg deutlich überschritten worden.

14

Es sei des Weiteren die Durchführung einer primären Sectio geboten gewesen, insbesondere aufgrund des Alters der Klägerin, der Zwillingsschwangerschaft und einer zuvor bereits erlittenen Totgeburt.

15

Schließlich sei die Klägerin in der Folgezeit trotz des Risikos einer Thrombosierung der venösen Gefäße im kleinen Becken nicht ausreichend mobilisiert und überwacht worden. Nach der Rückverlegung am 23.02.2011 sei es dem Pflegepersonal nicht gelungen, die Klägerin in ausreichendem Maße zu mobilisieren. Auch sei sie bis zu 45 Min. unbeaufsichtigt gewesen.

16

Die Klägerin macht weiter geltend, sie habe der Verwendung des Medikaments Misoprostol nicht zugestimmt. Es habe kein Gespräch über die Risiken und Komplikationen der Behandlung gegeben, insbesondere sei nicht auf eine mögliche Überstimulation der Gebärmutter hingewiesen worden. Sie sei auch nicht über den beabsichtigten Off-Label-Use aufgeklärt worden, obwohl zugelassene Präparate mit geringeren Risiken verbunden seien.

17

Auch auf die besonderen Risiken einer vaginalen Entbindung, die sich aufgrund der Mehrlingsschwangerschaft und des Alters der Klägerin ergeben hätten, sei sie nicht hingewiesen worden.

18

In Kenntnis der bestehenden Risiken hätte die Klägerin eine Kaiserschnittgeburt erwogen.

19

Die Klägerin verlangt ein Schmerzensgeld von mindestens 250.000,00 €.

20

Sie habe einen hypoxischen Hirnschaden erlitten. Sie leide unter Gang- und Koordinationsstörungen, Wesensveränderungen und symptomatischer Epilepsie. Sie benötige bei sämtlichen Handlungen Hilfe. So könne sie sich nicht eigenständig aufsetzen, auch müsse sie gefüttert werden. Gehen könne sie nur wenige Schritte mit einem Gehwagen und in Begleitung, Treppen könne sie nicht bewältigen. Auch ihre kognitiven Fähigkeiten seien stark eingeschränkt. Eine komplexe Kommunikation sei ihr nicht möglich. Sie leide unter Konzentrationsmängeln, sei schnell erschöpft, antriebsgemindert und nicht in der Lage, komplexe Zusammenhänge zu erkennen. Ihre Kinder hätten wegen dieser Einschränkungen in einer Pflegefamilie untergebracht werden müssen.

21

Die Klägerin macht darüber hinaus in materieller Hinsicht einen Haushaltsführungsschaden für die Zeit von April 2011 bis März 2013 in Höhe von 28.800,00 € (4 Stunden/Tag x 10,00 €) sowie für die Zeit ab April 2013 einen monatlichen Haushaltsführungsschaden von 1.200,00 € geltend. Sie verlangt zudem die Erstattung der Kosten für die Bewertung der medizinischen Sachverhalte durch einen Medizinjournalisten in Höhe von 2.568,00 € (vgl. Anlage K 5).

22

Die Klägerin begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet ist.

23

Die Klägerin beantragt,

24

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 250.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,

25

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 28.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen,

26

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin beginnend ab April 2013 jeweils monatlich zum Ersten 1.200,00 € zu zahlen,

27

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin anlässlich der Behandlungsfehler bei der Entbindung am 09.02.2011 und der anschließenden ärztlichen Behandlung Schadensersatz auf zukünftige immaterielle Schäden, soweit diese derzeit nicht vorhersehbar sind, sowie auf materielle Schäden, soweit sie nicht auf Sozialhilfeträger, Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, zu leisten,

28

7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.568,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Sie macht geltend, der Facharztstandard sei gewahrt worden.

32

Die Verwendung von Misoprostol zum Zwecke der Geburtseinleitung entspreche dem Standard. Im Jahre 2011 sei auch die Verwendung bei einer Zwillingsschwangerschaft zulässig gewesen, die gegenteilige Auffassung sei bereits überholt gewesen.

33

Auch die Dosierung sei korrekt erfolgt.

34

Eine Indikation für eine primäre Sectio habe nicht bestanden.

35

Eine Mobilisation der Klägerin sei nach der Rückverlegung am 23.02.2011 - wenn auch protrahiert - möglich gewesen.

36

Die Beklagte behauptet weiter, der Oberarzt Dr. R. habe die Klägerin nach der Aufnahme am 09.02.2011 in ihrer französischen Muttersprache anhand eines entsprechenden Aufklärungsbogens ausführlich über die geplante Geburtseinleitung mit Misoprostol aufgeklärt. Insbesondere sei sie über die fehlende Zulassung und das mögliche Risiko einer Überstimulation der Gebärmutter sowie die damit eventuell verbundenen Folgen und Risiken informiert worden. Auch die alternativen Möglichkeiten einer Weheninduktion seien erläutert worden, insbesondere die Verwendung von Minprostin-Gel.

37

Zudem wird das Vorliegen eines Entscheidungskonfliktes bestritten, da die Klägerin eine vaginale Entbindung gewünscht habe. Zugelassene Prostaglandine hätten eine identische Wirkung, seien aber nur vaginal zu verabreichen.

38

Die Kausalität etwaiger Fehler oder Aufklärungsversäumnisse für Gesundheitsschäden der Klägerin wird durch die Beklagte bestritten.

39

Zudem hätte der Einsatz eines zugelassenen Prostaglandins die identische Wirkung gehabt und ebenfalls zu dem Verlauf mit Uterusatonie, Sepsis und Lungenarterienembolie geführt. Auch eine primäre Sectio hätte diesen Verlauf nicht vermieden.

40

Schließlich sei das geforderte Schmerzensgeld deutlich überhöht. Der Eintritt eines Haushaltsführungsschadens wird mit Nichtwissen bestritten.

41

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

42

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 20.11.2014 (Bl. 106 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h. c. S.- D. C. vom 23.03.2015 Bezug genommen (Bl. 140 d. A.). Der Sachverständige ist zudem in der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2016 zu seinem Gutachten angehört worden. Insofern wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Bl. 202 d. A.).

43

Des Weiteren ist die Klägerin gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen Dr. R.-A., wobei insofern ebenfalls auf das Protokoll der Sitzung vom 07.01.2016 Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

44

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 249, 253, 278 BGB i. V. m. dem Behandlungsvertrag oder aus §§ 831, 249, 253 BGB.

1.

45

Die Beweisaufnahme hat nicht zu der Feststellung eines Behandlungsfehlers geführt.

a)

46

Die Beweisaufnahme hat insbesondere ergeben, dass die zweimalige Gabe von Misoprostol am 09.02.2011 zur Einleitung der Geburt dem geburtshilflichen Facharztstandard entsprach.

47

Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass dieses Medikament weltweit zur Geburtseinleitung genutzt wird. Auch in deutschen Geburtskliniken ist demnach eine entsprechende Verwendung trotz fehlender Zulassung üblich und erfolgt in breitem Umfang.

48

Der Sachverständige hat darauf verwiesen, dass die Gabe von Misoprostol in der im Jahr 2006 erstellten Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften zur „Anwendung von Prostaglandinen in Geburtshilfe und Gynäkologie“ ausdrücklich als Alternative zu den zugelassenen Medikamenten - Oxytozin und E2-Prostaglandine - benannt wird (AWMF-Leitlinie Nr. 015/031). Dieser Empfehlung liegen nach den weiteren Angaben des Sachverständigen zahlreiche randomisierte Studien zugrunde, die zu dem Ergebnis geführt haben, dass Misoprostol mindestens in gleichem Maße zur Geburtseinleitung geeignet ist wie die dafür zugelassenen Präparate, wobei in einigen Studien sogar von einer Überlegenheit gegenüber anderen Prostaglandinen ausgegangen wird. In der medizinischen Literatur besteht demnach Konsens, dass Misoprostol ein effektives und probates Mittel bei der medikamentösen Geburtseinleitung darstellt.

49

Der Sachverständige hat zur Begründung dieser allgemeinen Bewertung näher dargelegt, dass Misoprostol als E1-Prostaglandin-Analogon über zervixreifende Mechanismen wehenauslösend wirkt und daher - wie die E2-Prostaglandine - bei unreifem Muttermundsbefund eine effektivere Geburtseinleitung ermöglicht als Oxytozin. Vielfach wird in diesen Fällen Misoprostol aufgrund seiner günstigen Eigenschaften auch der Vorzug gegenüber den E2-Prostaglandin-Präparaten - z. B. Dinoproston - gegeben, weil es oral eingenommen werden kann, einen schnellen Wirkungseintritt bei rascher Resorption aufweist und in geringerem Umfang eine sekundäre Sectio zur Folge hat. Die E2-Prostaglandine können nur vaginal oder intrazervikal appliziert werden, wobei die effektivere vaginale Applikation mit einem erhöhtem Risiko uteriner Überstimulation sowie einem unkalkulierbarem Wirkungseintritt verbunden ist.

50

Auf der anderen Seite ist nach den schlüssigen Angaben des Sachverständigen nicht davon auszugehen, dass der Einsatz von Misoprostol zum Zwecke der Geburtseinleitung mit anderen oder höheren Risiken verbunden ist als die Gabe von Oxytozin sowie der E2-Prostaglandin-Präparate. Vielmehr weisen sämtliche Medikamente ein vergleichbares Nebenwirkungsspektrum auf. Soweit eine frühere Metaanalyse zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Risiko einer uterinen Hyperstimulation bei Gabe von Misoprostol höher ist, ist dies nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen nicht belastbar, weil dabei auch Studien berücksichtigt worden sind, denen mangels hinreichender Kontrolle keine Aussagekraft zukommt. Inzwischen ist denn auch eine weitere Metaanalyse veröffentlicht worden, nach der keine unterschiedlichen Komplikationsraten feststellbar sind.

51

Vor diesem Hintergrund sind die weiteren Ausführungen des Sachverständigen ohne weiteres nachvollziehbar, wonach die fehlende Zulassung von Misoprostol für die Geburtshilfe ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen beruht, weil sich der Hersteller aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten gegen die Durchführung eines Zulassungsverfahrens entschieden hat.

52

Der Sachverständige hat zudem nachvollziehbar erläutert, dass im Fall der Klägerin eine Geburtseinleitung mittels Misoprostol aus verschiedenen Gründen sogar vorzugswürdig erschien.

53

Er hat insofern nochmals darauf verwiesen, dass für die Wahl der medikamentösen Einleitungsmethode der Zervixbefund maßgeblich ist. Die alleinige Anwendung von Oxytozin wird bei einem unreifen Muttermundsbefund demnach nicht empfohlen, weil es sich nicht um ein Medikament zur Zervixreifung handelt. Bei der Klägerin wurde im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung am 09.02.2011 aber eine teilweise noch erhaltene Zervix festgestellt, so dass die Entscheidung zur Gabe eines Prostaglandins korrekt war. Des Weiteren hätte das E2-Prostaglandin Dinoproston aufgrund des geschlossenen Muttermundes nur neben den Muttermund appliziert werden können, so dass eine effektive Wirkung anders als bei der oralen Gabe von Misoprostol ungewiss gewesen wäre.

54

Schließlich hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass die Verwendung von Misoprostol auch nicht aufgrund der Zwillingsschwangerschaft zu beanstanden ist.

55

Er hat diesbezüglich erläutert, dass bereits im Jahr 2006 eine portugiesische Studie publiziert wurde, in der die erfolgten Geburtseinleitungen bei Zwillingsschwangerschaften retrospektiv ausgewertet worden waren. Dabei ist gezeigt worden, dass die - gegebenenfalls sogar mehrfache - Gabe von 100 µg Misoprostol im Vergleich mit Oxytozin eine effektive Geburtseinleitung mit einer hohen Spontangeburtsrate ermöglichte, die trotz der im Vergleich mit der üblichen Handhabung in Deutschland deutlich höheren Dosis keine Risikoerhöhung - insbesondere mit Blick auf eine uterine Überstimulation - zur Folge hatte.

56

Seit dieser Studie ist die zuvor in einem Aufsatz im Jahr 2004 geäußerte Auffassung, wonach eine Geburtseinleitung mittels Misoprostol bei einer Zwillingsschwangerschaft kontraindiziert sei, überholt. Der Sachverständige hat dazu erläutert, dass diese Bewertung einzig auf der zum damaligen Zeitpunkt noch fehlenden Datenlage beruhte. Eine medizinische Begründung für eine Kontraindikation ist demnach gar nicht angegeben worden.

b)

57

Zudem ist die Dosierung von Misoprostol korrekt erfolgt.

58

Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass in deutschen Geburtskliniken üblicherweise eine Einzeldosis von 50 µg sowie eine Tageshöchstdosis von 175 µg nicht überschritten werden. Er hat in diesem Zusammenhang erläutert, dass es keine belegbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine solche Dosierung mit erhöhten Komplikationsraten einhergeht, so dass von einer nebenwirkungsarmen Anwendung des Medikaments ausgegangen werden kann. Zur Begründung hat er nachvollziehbar darauf verwiesen, dass in verschiedenen Studien selbst bei zum Teil deutlich höheren Dosen bis zu einer Tagesgesamtdosis von 300 µg keine Komplikationen beobachtet worden und insbesondere keine Überstimulationen der Gebärmutter aufgetreten sind. Dabei ist neben der vorstehend erwähnten portugiesischen Studie insbesondere auch eine im Jahr 2008 veröffentlichte prospektiv randomisierte Studie der Charité zu nennen, in deren Rahmen Misoprostol in einer Dosierung von 50 bis 100 µg verabreicht wurde.

59

Die am 09.02.2011 in einem größeren zeitlichen Abstand um 09.45 Uhr und um 19.00 Uhr erfolgte Gabe von jeweils 50 µg Misoprostol ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

c)

60

Des Weiteren bestand keine Indikation zur Durchführung einer primären Sectio.

61

Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände günstige Voraussetzungen für eine vaginale Geburt vorlagen.

62

Er hat dazu nachvollziehbar erläutert, dass für eine solche Bewertung bei einer Zwillingsschwangerschaft in erster Linie die Konfiguration des mütterlichen Beckens, das Vorhandensein einer Schädellage des führenden Zwillings sowie eine Gewichtsdifferenz der Zwillinge von unter 20 % maßgeblich sind. Die Aufnahmeuntersuchung am 09.02.2011 erbrachte demnach keine Feststellungen, die gegen eine vaginale Entbindung sprachen. Insbesondere ergab die sonographische Kontrolle, dass der führende Zwilling sich in Schädellage befand und die Gewichtsdifferenz der Zwillinge bei Schätzgewichten von 2300g bzw. 2520g eher gering war.

63

Der Sachverständige hat weiter plausibel ausgeführt, dass das Alter der Mutter einer vaginalen Entbindung bei im Übrigen guten Voraussetzungen nicht entgegensteht, wenn - wie vorliegend - keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen. Dass im Jahr 2009 ein Kind der Klägerin nach einer vaginalen Entbindung in T. verstorben war, begründete ebenfalls keine Indikation für die Durchführung einer Schnittentbindung. Ein solcher tragischer Verlauf, dessen Ursachen unklar sind, begründet nicht per se erhöhte Risiken für eine erneute Spontangeburt. Vielmehr ist die Tatsache einer vorangegangenen Spontangeburt als günstiger Umstand bei der Frage nach einer erneuten vaginalen Entbindung zu bewerten.

d)

64

Schließlich lassen sich keine Behandlungsfehler für die Zeit nach der Rückverlegung der Klägerin auf die Wochenbettstation am 23.02.2011 feststellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden, um einem thromboembolischen Geschehen vorzubeugen.

65

Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass insbesondere eine ausreichende Mobilisierung der Klägerin stattgefunden hat.

66

Er hat dazu nachvollziehbar auf die pflegerische Dokumentation Bezug genommen, die eine frühzeitige und stetige Mobilisierung nach der Rückverlegung ausweist. So sind bereits seit der Nacht vom 23.02. auf den 24.02.2011 häufige und selbständig durchgeführte Toilettengänge vermerkt worden. Auch wurde die Klägerin ab dem Tag der Rückverlegung mit unterstützenden Maßnahmen an eine selbständige Versorgung ihrer Neugeborenen herangeführt. Ab dem 25.02.2011 erfolgte eine weitergehende Mobilisation der Klägerin auf dem Gang. Ihre Kinder konnte sie nun teilweise schon selbst versorgen. Am 26.02.2011 wurde in der Dokumentation ausdrücklich vermerkt, dass die Klägerin mobil war. Am Morgen des 28.02.2011 wurde nochmals eine deutliche Besserung dokumentiert.

67

Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Sachverständigen plausibel, dass durch die pflegerischen Maßnahmen nach der Rückverlegung auf die Wochenbettstation in der Zeit ab dem 23.02.2011 eine hinreichende Mobilität der Klägerin erzielt werden konnte.

68

Aufgrund der Mobilität der Klägerin und der deutlichen Besserung ihres Allgemeinzustandes ist es nachvollziehbarerweise auch nicht zu beanstanden, dass sie vor dem am 28.02.2011 eingetretenen Kreislaufstillstand ca. eine Stunde unbeaufsichtigt blieb, nachdem sie den Wunsch geäußert hatte, zu schlafen.

69

Des Weiteren hat der Sachverständige schlüssig ausgeführt, dass eine ausreichende medikamentöse Thromboseprophylaxe stattgefunden hat.

70

Er hat in seiner mündlichen Anhörung erläutert, dass die erfolgte Gabe eines niedermolekularen Heparins in Form von Fragmin 0,5 ml einmal täglich (entsprechend 5000IE Dalteparin) eine Standarddosierung darstellt. Dabei hat er hinsichtlich der Ausführungen im schriftlichen Gutachten klargestellt, dass die dort genannte gewichtsadaptierte Dosierung zum Behandlungszeitpunkt nur noch bei einem therapeutischen Einsatz des Medikaments vorgenommen wurde, während bei der im Fall der Klägerin indizierten prophylaktischen Verwendung eine gewichtsunabhängige Einmaldosis gegeben wird.

71

Dass angesichts des Hochrisikoprofils der Klägerin keine höhere Dosierung gewählt wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat dazu angegeben, dass der Dosierung eine Abwägungsentscheidung zugrunde liegt, die neben der Thromboseprophylaxe auch das erhöhte Blutungsrisiko berücksichtigen muss, welches mit einer über die Standarddosierung hinausgehenden Heparingabe verbunden ist. Seine abschließende Bewertung, dass sich die Entscheidung für die Standarddosierung angesichts der zuvor bereits aufgetretenen starken Blutungen als korrekt darstellt, ist vor diesem Hintergrund plausibel.

2.

72

Der Beklagten sind auch keine Aufklärungsversäumnisse vorzuwerfen.

a)

73

Die zweimalige Gabe von Misoprostol am 09.02.2011 zur Einleitung der Geburt war nicht mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig.

74

Die Kammer ist aufgrund der Vernehmung des Zeugen Dr. R.-A. davon überzeugt, dass dieser die Klägerin am Aufnahmetag in einem persönlichen Gespräch auf die beabsichtigte Gabe von Misoprostol sowie die damit verbundenen Risiken hingewiesen und die Klägerin anschließend ihr Einverständnis mit diesem Vorgehen erklärt hat.

75

Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass er trotz des Zeitablaufes noch gute Erinnerungen an das Gespräch mit der Klägerin hat. Dabei hat er nachvollziehbar darauf verwiesen, dass es sich auch für ihn um ein besonderes Aufklärungsgespräch handelte, weil er - nach einer früheren beruflichen Tätigkeit in F. - die seltene Gelegenheit hatte, ein Gespräch ausschließlich auf Französisch zu führen. Der Zeuge hat überdies schlüssig angegeben, dass er der Klägerin den Einsatz des Medikaments Cytotec - aufgrund juristischer Probleme ohne eine entsprechende Zulassung - näher dargestellt und dabei insbesondere die möglichen Komplikationen wie etwa eine Überstimulation der Gebärmutter ins Französische übersetzt und erläutert hat. Dabei war seine Aussage durchaus differenziert. So hat der Zeuge bekundet, dass eine Aufklärung über die Einzelheiten der Vor- und Nachteile verschiedener Methoden zur Geburtseinleitung nicht erfolgte, weil man von dem Einsatz von Cytotec überzeugt gewesen sei.

76

Gestützt werden die Angaben des Zeugen durch das in der beigezogenen Patientenakte der Klägerin befindliche Formular „Einwilligung zur Geburtseinleitung mit Misoprostol als individueller Heilversuch“.

77

Soweit die Klägerin keinerlei Erinnerung an das Gespräch und die Unterzeichnung des Formulars hat, ist dies vor dem Hintergrund ihrer massiven gesundheitlichen Einschränkungen ohne weiteres verständlich. Sie hat in ihrer - mit Hilfe eines Dolmetschers für die französische Sprache geführten - Anhörung selbst angegeben, viel vergessen zu haben und sich an die vor der Geburt geführten Gespräche nicht erinnern zu können. Dass sie aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, den Inhalt eines auf Französisch geführten Gesprächs zu verstehen, behauptet die Klägerin selbst nicht, auch wenn im Schriftsatz vom 18.02.2016 erstmals erwähnt wird, dass es sich dabei nicht um die Muttersprache der Klägerin handelt.

78

Der Umstand des beabsichtigten Off-Label-Use, der nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. R.- A. allerdings durchaus angesprochen wurde, war vorliegend schon gar nicht aufklärungspflichtig.

79

Das Fehlen einer arzneimittelrechtlichen Zulassung zu dem konkreten Behandlungszweck muss - wie bei dem Einsatz von Misoprostol zur Geburtseinleitung - keine medizinischen Gründe haben und ist für sich genommen daher kein Umstand, von dem der Patient Kenntnis haben muss, um unter Abwägung der verschiedenen Risiken und Chancen der Behandlung zu einer selbstbestimmten Entscheidung gelangen zu können. Vielmehr ist der Patient über den Charakter als Off-Label-Use dann zu informieren, wenn eine neue und noch nicht allgemein eingeführte Behandlung mit einem neuen, noch nicht zugelassenen Medikament mit ungeklärten Risiken durchgeführt werden soll (BGHZ 172, 1). Der Behandler muss in einem solchen Fall darauf hinweisen, dass derzeit unbekannte Risiken nicht auszuschließen sind, um den Patienten in die Lage zu versetzen, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken behandeln lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren (BGH a. a. O.; vgl. auch BGHZ 168, 103).

80

Diese Voraussetzungen lagen hier aber gerade nicht vor. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war die Verwendung von Misoprostol zur Geburtseinleitung zum Behandlungszeitpunkt allgemein üblich und seit längerem bewährt. Es waren deshalb die Risiken und Nebenwirkungen einer solchen Medikamentenvergabe bekannt, so dass sich insofern gar keine Unterschiede im Vergleich mit den in Deutschland zugelassenen Medikamenten ergaben. Insbesondere waren in ausreichendem Maße praktische Erfahrungen mit einem solchen Einsatz des Wirkstoffes und den damit verbundenen Risiken sowie eine Vielzahl von entsprechenden Publikationen vorhanden.

81

Da eine Ungewissheit über die Risiken dieser keinesfalls neuen Behandlung nicht bestand, musste der Klägerin weder der - bei Arzneimittelanwendungen in der Schwangerschaft häufige - Umstand einer fehlenden Zulassung noch das Vorhandensein von arzneimittelrechtlich zugelassenen Medikamenten mitgeteilt werden.

82

Auch musste die Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt vorhandener Behandlungsalternativen über die Möglichkeit des Einsatzes von Oxytozin sowie der E2-Prostaglandin-Präparate und die damit verbundenen Vor- und Nachteile aufgeklärt werden.

83

Eine Unterrichtung über alternative Behandlungsmöglichkeiten ist geboten, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen verbunden sind oder zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen können (BGHZ 102, 17; BGH VersR 2006, 1073 OLG Karlsruhe MedR 2003, 229). Dies ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vorliegend aber gerade nicht der Fall gewesen, weil sämtliche zur Geburtseinleitung zur Verfügung stehenden Medikamente ein vergleichbares Nebenwirkungsspektrum ohne wesentliche Unterschiede aufweisen. Insbesondere gab und gibt es - wie unter 1. a) bereits ausgeführt - keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gabe von Misoprostol im Vergleich mit den weiteren in Betracht kommenden Medikamenten eine erhöhte Rate an uterinen Hyperstimulationen zur Folge hat.

b)

84

Die Mitarbeiter der Beklagten haben es auch nicht fehlerhaft versäumt, die Klägerin auf besondere Risiken einer vaginalen Entbindung und die Möglichkeit einer Sectio hinzuweisen.

85

Eine Aufklärung über die Alternative einer operativen Beendigung der Geburt ist erst dann geboten, wenn im Falle einer vaginalen Entbindung für Mutter oder Kind ernst zu nehmende Gefahren drohen und daher gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen (BGH NJW 2004, 3703). Eine solche Aufklärungspflicht dient dazu, der Schwangeren die Gefahr eines drohenden Gesundheitsschadens zu vermitteln und ihr eine Entscheidung über den Fortgang der Geburt unter Berücksichtigung der bestehenden Risiken zu ermöglichen.

86

Nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen war zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Einleitung der Geburt eine Gefährdung der Klägerin oder ihrer Kinder bei natürlichem Geburtsfortgang aber nicht erkennbar. Vielmehr lagen - wie oben unter 1. c) bereits ausgeführt - günstige Voraussetzungen für eine vaginale Entbindung vor, ohne dass es Anhaltspunkte für das Vorhandensein gesteigerter Risiken gab.

3.

87

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

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