Urteil vom Landgericht Hamburg (2. Zivilkammer) - 302 O 274/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klagepartei begehrt die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes von den Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

2

Die Klagepartei zeichnete auf telefonische Vermittlung des Geschäftsführers der Fa. A. T., A. I., am 28.07.2006 eine Beteiligung über die Beklagte zu 1) als Kommanditistin an der MS N. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS M. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, im Nennwert von € 15.000,00 zzgl. Agio € 15.750,00. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K (Kläger) 1 Bezug genommen. Die telefonische Beratung erfolgte auf Grundlage des Prospekts.

3

Der Emissionsprospekt wurde der Klagepartei einige Zeit vor Zeichnung zugesandt.

4

Die Klagepartei zahlte die Zeichnungssumme auf das Mittelverwendungskonto ein. Das Fondskonzept sah die Investition in zwei Vollcontainerschiffe mit Containerstellplätzen im Umfang von 3.388 TEU (MS N.) bzw. 5.085 TEU (MS M.), beide „Panamax“-Klasse, vor, die verchartert und Ende 2024 verkauft werden sollten (Prospekt Seite 34., Anl. K (Kläger) 2). Die Beklagten waren gem. § 3 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 5.000,00 € (Beklagte zu 1), 25.000,00 € (Beklagten zu 2) und 200.000,00 € (Beklagte zu 3), (Prospekt Seite 94). Gemäß § 3 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages standen die treugeberisch beitretenden Kommanditisten im Innenverhältnis den unmittelbaren Kommanditisten gleich.

5

Die Klagepartei wurde später als Direktkommanditist im Handelsregister eingetragen (vgl. Anl. K (Beteiligte) 1). Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von € 450,00 aus der Beteiligung.

6

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 28.07.2014 (Anlagenkonvolut Kläger 4) forderte die Klagepartei die Beklagten vergeblich auf, bis zum 27.08.2014 Schadensersatz an sie zu leisten und die Beteiligung rückabzuwickeln. Die Beklagten wiesen die Ansprüche mit Schreiben vom 28.08.2014, 27.08.2014 und 03.09.2015 (Anlagenkonvolut Kläger 5) zurück.

7

Die Klagepartei trägt vor, dass die Beklagten als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft ihm kein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt hätten, sie nicht über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen seien oder hätten sein können, und über die mit der speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt hätten. Die Beklagten hätten die sich aus ihrer Verantwortlichkeit für den Prospekt ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt.

8

Die Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik für die konkrete Beteiligung sei nicht vollständig. Dabei handele es sich um Umstände, die den Vertragszweck vereiteln könnten. Dem Prospekt sei zwar auf Seite 7 eine „Risikostreuung durch zwei verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt und zwei verschiedene Charterer“ zu entnehmen, es fehle aber der erforderliche Hinweis, dass durch die Investition in einen einzigen Schiffstyp in ähnlicher Schiffsklasse das Risiko der Chartermärkte potenziert werde.

9

Die Marktentwicklung sei im Prospekt unzureichend dargestellt worden. Sie hätte über die Marktlage in der Branche des Fonds und die Marktentwicklung informiert werden müssen, wobei ihm gegenüber kein zu positives Bild hätte vermittelt werden dürfen und ungünstige Entwicklungen auf dem Markt mitzuteilen gewesen wären.

10

Die Ausführungen auf Seite 25 des Prospekts:

11

„Hohe Wachstumsraten

12

Der Containerverkehr war in den beiden vergangenen Jahrzehnten das dynamischste Segment in der Weltschifffahrt. Dies zeigte sich in den jährlichen prozentualen Wachstumsraten im oberen einstelligen oder teilweise sogar zweistelligen Bereich. Im Vergleich zum Wachstum des Welthandels verzeichnet der internationale Containerverkehr in dieser Zeit einen überproportionalen Zuwachs.

13

Im Containerverkehr kann auch für die nächsten Jahre von einem weiterhin hohen Wachstum ausgegangen werden. Zwar ist die Containerisierung in vielen Fahrgebieten bereits weit fortgeschritten, so dass sich das überproportionale Wachstum tendenziell abschwächen wird. Insgesamt wird vom ISL und anderen Marktanalysten mit einer Stabilisierung des Containerverkehrwachstums auf einem Niveau von um 9 % p.a. bis zum Jahr 2008 ausgegangen.
…“

14

schildere nicht das tatsächliche Ausmaß der Wachstumsraten. Es sei vielmehr ein Vergleich der Entwicklung des Containermarkts mit dem der Tanker und Bulker erforderlich, um zu verdeutlichen, wie dramatisch der Anstieg im Bereich der zunächst kleinen Containerschiffsflotte ausfalle.

15

Es fehle ferner ein Hinweis darauf, dass aufgrund des Anstiegs der Betriebskosten um 80 % in den vergangenen 10 Jahren Schiffe mit der Größe der MS N. und MS M. nicht mehr rentabel seien und aufgrund des „cascading down-Effekts“ größere Containerschiffe die kleineren von den langen Routen verdrängten.

16

Es fehle ferner an einer Darstellung der Orderbookentwicklung und einem Hinweis auf die bereits im Emissionsjahr bestehenden erheblichen Überkapazitäten.

17

Das tatsächliche Abwrackpotential und dessen Auswirkungen auf die Charterraten sei unrichtig dargestellt.

18

Überdies seien die den Containerschiffen innwohnenden Risiken zumindest unvollständig dargestellt worden, über die sog. Leercontainerproblematik hätte aufgeklärt werden müssen.

19

Der Emissionsprospekt kläre nicht mit ausreichender Deutlichkeit über den Umstand auf, dass die Ausschüttungen gerade in den ersten 1-2 Jahren nicht von den Gewinnen gedeckt seien.

20

Die erzielbaren Erträge seien unvollständig dargestellt. Aufgrund der Volatilität der Chartermärkte seien Charterraten langfristige Chartererträge nicht kalkulierbar, ferner sei die Anzahl der im Prospekt kalkulierten 360 Einsatztage zu hoch.

21

Die Betriebs- und Nebenkosten würden in dem Emissionsprospekt in nicht vertretbarer Höhe angegeben. Die Kosten für den Bunker (Schiffstreibstoff) würden zumindest während der Dauer einer Zeitcharter vom Charterer und nicht vom Eigner getragen. Nach der Betriebskostenstudie 2009 der H. N... Bank sei die MS N. jährlich mit US-$ 1.962.727,00 zu geringen Betriebskosten bei den prognostizierten 365 Einsatztagen kalkuliert worden, die MS M. mit 794.610,00 US-$.

22

Die nach dem Prospekt angenommene Steigerungsrate von 2,5 % während der Fondslaufzeit sei nicht angemessen, da sich die tatsächliche Eskalationsrate der mittleren Gesamtbetriebskosten nach den Betriebskostenstudien auf durchschnittlich 8,1 % p.a. und in Teilbereichen bis zu 30 % in den letzten 10 Jahren belaufen habe. Den Leistungsbilanzen von fünf großen Emissionshäusern, die überwiegenden Schiffsbeteiligungen in ihrem Angebot führen würden, sei zu entnehmen, dass die Betriebskosten im Zeitraum von 1989-2004 bei 216 von insgesamt 592 Schiffen negativ von den Soll-Werten abgewichen hätten. Die Renditeprognose in dem Emissionsprospekt sei eklatant falsch, baue auf unrichtigen Ausgangswerten und nicht vertretbaren Tatsachen auf und lasse absehbare Risiken unberücksichtigt. Dies betreffe die Anzahl der Einsatztage, die Chartereinnahmen pro Tag und p.a., die Schiffsbetriebskosten, die Verwaltungskosten, Zinsen und Tilgungen sowie die Ausschüttungen. Die absehbaren Risiken wie Kapazitäten und Nachfrage, Betriebskostenentwicklung und Umweltauflagen der dargestellten Beteiligung fänden im Prospekt keine Berücksichtigung.

23

Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Schiffen um sog. Substandardschiffe handele. Der Umstand, dass sie neu gebaut worden seien, führe nicht zur Einhaltung sämtlicher Umweltvorschriften im Zeitpunkt der Emission. Durch den Einsatz schwefelfreien Bunkers seien die Betriebs- und Wartungskosten der streitgegenständlichen Schiffe gestiegen. Durch schwefelfreien Bunker verursachte Wartungsarbeiten ergäben sich auch aus dem Bericht der Geschäftsführung, Stand Februar 2014 (Anlage (Beteiligte) 6). Diese Zusatzarbeiten seien durch den vermehrten Einsatz schwefelfreien Bunkers verursacht worden.

24

In dem Prospekt würden allgemeine Aufklärungspflichten verletzt. Die Weichkosten seien im Prospekt nur unzureichend dargestellt, da sie auf Seite 36 des Prospekts prozentual ins Verhältnis zum Gesamtkapital und nicht um Emissionskapital gesetzt seien. Es sei auch nicht deutlich, was sich hinter der Formulierung „Dienstleistungen vor Ablieferung“ verberge.

25

Der Prospekt enthalte keinen Hinweis auf die Ermächtigung der Geschäftsführung des Fonds zu Spekulationsgeschäften (Prospekt Seite 96). Der Emissionsprospekt kläre nicht in ausreichendem Maße über die rechtlichen Risiken und Rechtsänderungsrisiken und deren Folgen auf. Dies beziehe sich auf das Kartellrecht und die Linienkonferenzen sowie umweltrechtliche Veränderungen und Verschärfungen.

26

Zudem habe sie der Vermittler nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Der Grund der Kontaktaufnahme mit dem Vermittler sei eine private Altersvorsorge gewesen. Besondere Risiken seien aus dem Vortrag des Vermittlers über die Vorteile der Anlage nicht ersichtlich gewesen. Der Berater A. I. habe die Anlage als zu ihren Anlagenzielen – einer risikolosen und sicheren Anlage für die Altersvorsorge – passend und geeignet als Altersvorsorge-Konzept dargestellt.

27

Wäre sie, die Klagepartei, durch den Prospekt ordnungsgemäß über eine Investition in den Schiffsfonds aufgeklärt worden, hätte sie sich gegen eine solche Investition entschieden und das Geld zu marktüblichen Zinsen angelegt.

28

Sie habe daher im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung gegen die Beklagten. Ihr Zeichnungsschaden belaufe sich auf € 15.300,00. Zudem könne sie gem. § 252 BGB Ersatz des ihr entgangenen Gewinns von € 2.477,86 verlangen. Außerdem müssten ihr die Beklagten ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von € 1.184,05 ersetzen und sie habe Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagten sie von ihrer eventuellen Nachhaftung sowie gesellschafts- und darlehensvertraglichen Rückforderungen bis zur Höhe der erhaltenen Ausschüttungen freistellen und ihr alle gegenwärtigen und zukünftigen Nachteile wirtschaftlicher und steuerlicher Natur ersetzen müssten.

29

Die Klagepartei beantragt,

30

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 15.300,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 sowie nebst weiterer Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 28.07.2006 bis zum 31.12.2006 aus einem Betrag von € 15.750,00 sowie seit dem 01.01.2007 bis zum 27.08.2014 aus einem Betrag von € 15.300,00 zu zahlen,

31

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.184,05 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 zu zahlen,

32

3. die Verurteilung gemäß Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der MS N. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS M. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG zu einem Nominalbetrag von Höhe von € 15.000,00; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer H....0 und H....1,

33

4. festzustellen, das sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung aller ihrer Rechte an der Beteiligung gemäß Ziffer 3 seit dem 28.08.2014 im Verzug befinden,

34

5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 160, 172 Abs. 4, 171 HGB (Außenhaftung) sowie gesellschafts- bzw. darlehensvertraglichen Rückforderungen (Innenverhältnis) bezüglich der unter Ziffer 3 genannten Kapitalbeteiligung bis zur Höhe sämtlicher im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft oder eines etwaigen Insolvenzverwalters der Gesellschaft oder dritten Gläubigern freizustellen,

35

6. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von einer möglichen Nachhaftung nach § 176 HGB bezüglich der unter Ziffer 3 genannten Kapitalbeteiligung freizustellen,

36

7. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Zeichnung der in Ziffer 3 genannten Beteiligung entstehen.

37

Die Beklagten beantragen,

38

die Klage abzuweisen.

39

Die Beklagten tragen vor, dass die Klage bereits mangels Individualisierung eines angeblichen vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und der Klagepartei unschlüssig sei. Die Klage bestehe nur aus Textbausteinen, welche die Klägervertreter in einer Vielzahl anderer beim Landgericht Hamburg anhängiger Verfahren verwendeten. Die Klagepartei hätte vortragen müssen, warum er angeblich der Aufklärung bedurft habe. Die Klagepartei habe nicht hinreichend vorgetragen, dass sie, die Beklagten, passivlegitimiert seien. Für die Haftungsbegründung könne die formale Stellung als Gründungsgesellschafter nicht ausreichen. Die Klagepartei habe weder die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens noch eine irgendwie geartete Beeinflussung der Vertragsanbahnung durch sie vorgetragen. Die Klagepartei habe sich mittelbar beteiligt, so dass allein sie - die Beklagte zu 1 - deren Vertragspartnerin gewesen sei.

40

Die Klagepartei habe keine von ihnen begangenen Pflichtverletzungen dargelegt, die sich aus dem Erwerbsvorgang ergeben würden. Sie habe den Erwerbsvorgang nicht geschildert und auch keine Prospektfehler dargelegt. Der Prospekt habe die Klagepartei auf alle relevanten Risiken hingewiesen. Die von der Klagepartei angenommene Risikopotenzierung bei zwei Schiffen trete nicht ein.

41

Die Prognosen seien korrekt erstellt worden, die Marktentwicklung sei richtig und ausreichend dargestellt. Bei der Tonnageentwicklung habe sich die Klagepartei nicht mit dem Verhältnis zwischen dem Volumen des Welthandels und den Transportkapazitäten auseinandergesetzt. Der Grund für den Einbruch des Welthandels 2009 sei die Weltfinanzkrise gewesen.

42

Der Kaskadeneffekt betreffe die streitgegenständlichen Schiffe nicht, die Klagepartei übersehe zudem, dass Schiffe der streitgegenständlichen Größe vorrangig auf Strecken eingesetzt würden, die für größere Schiffe unrentabel seien.

43

Zu Recht habe der Prospekt die Leercontainerproblematik nicht erwähnt.

44

Auch die Ausführungen der Klagepartei zur Orderbuchentwicklung und den Abwrackeffekten bei dem Schiffstyp seien oberflächlich. Die Annahme von 360 Einsatztagen sei nicht zu beanstanden.

45

Hinsichtlich der Schiffsbetriebskosten komme die Klagepartei seiner Darlegungslast nicht nach, wenn sie pauschal Durchschnittswerte aus einer Studie vortrage, die noch dazu bei der Erstellung des Prospekts im Jahre 2006 noch gar nicht vorgelegen habe. Zudem treffe die Studie keine klare Aussage über die tatsächlichen Betriebskosten des streitgegenständlichen Schiffs. Die Ertragsprognose des Prospekts sei nicht zu beanstanden.

46

Der Wirtschaftlichkeitsberechnung hätten aus ex-ante-Sicht vertretbare Zahlen zugrunde gelegen. Hinsichtlich der Verwaltungskosten komme es allein darauf an, ob die zu erwartenden Verwaltungskosten korrekt wiedergebe; dies sei der Fall.

47

Das Währungsrisiko bei den Zinsen und der Tilgung sei im Prospekt auf Seite 17 dargestellt. Ferner seien die Angaben in der Wirtschaftlichkeitsvorhersage zu den Auszahlungen nicht zu beanstanden, denn der Prospekt weise darauf hin, dass die Auszahlungen vom Erfolg der Schiffe im Markt abhängig seien.

48

Ebenso wenig seien die Ausführungen der Klagepartei zu angeblich schon bei Erstellung des Prospekts absehbaren Überkapazitäten asiatischer Werften geeignet, die Wirtschaftlichkeitsberechnung im Prospekt erfolgreich anzugreifen.

49

Die Erfahrungswerte seien im Prospekt richtig angegeben worden, ob andere Schiffe die Prognosen erreichten, sei irrelevant.

50

Die Ausführungen der Klagepartei zu Linienkonferenzen seien unerheblich, da beide Schiffe fest verchartert waren. Welche konkreten Auswirkungen der Wegfall der Linienkonferenzen für die Ertragslage der Schiffe haben könne, lege die Klagepartei nicht dar. Ebenso wenig lege die Klagepartei dar, welche konkreten Auswirkungen die Reduktion von Schwefeldioxid für das Schiff der Fondsgesellschaft habe. Den umfangreichen Ausführungen die Klagepartei fehle jeder Zusammenhang zu den streitgegenständlichen Schiffen. Diese seien auf schwefelarme Kraftstoffe ausgelegt. Da das Schiff ausschließlich verchartert worden sei und der Charterer die Bunkerkosten trage, spiele eine mögliche Erhöhung der Bunkerkosten durch Umweltvorschriften keine Rolle. Zudem zeichneten die Bunkerkosten die Entwicklung der Frachtraten nach. Der Prospekt habe die Klagepartei zutreffend über die allgemeinen Risiken der Beteiligung aufgeklärt.

51

Die Klagepartei könne weder Ersatz des entgangenen Gewinns noch seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Die übrigen Anträge seien unzulässig.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

53

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

I.

54

Zwar oblagen den Beklagten gegenüber der Klagepartei vor deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten. Sie haben diese Pflichten aber nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen zur Aufklärung der Klagepartei über die Beteiligung verwendete Emissionsprospekt (Anl. K (Kläger) 2) weist die von der Klagepartei gerügten Fehler nicht auf.

1.

55

Den Beklagten oblagen gegenüber der Klagepartei vor deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft aus ihrer Stellung als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten über die Beteiligung.

56

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

57

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

58

Die Beklagten waren gem. § 3 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 94, Anl. K (Kläger) 2). Dass die Beklagte zu 1 zugleich als Treuhandkommanditistin fungiert, ändert an ihrer Haftung als Gründungskommanditisten mit einem eigenen Kommanditanteil nichts.

59

Keine der Beklagten gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris). Vielmehr fungierte die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Zahlstelle (Beitrittserklärung, Anlage K (Kläger) 1). Die Beklagte zu 2 war das Emissionshaus und Anbieterin der Fondsbeteiligung. Die Beklagte zu 3 war Bereeder der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 114).

60

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen der Klagepartei und den Beklagten erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Dies ergibt sich aus der Beitrittserklärung.

61

Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

62

Aus § 3 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 94), § 2 des Treuhandvertrags (Prospekt Seite 109), dass die treugeberisch beitretenden Kommanditisten im Innenverhältnis den unmittelbaren Kommanditisten gleichstehen.

63

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich das Bestehen vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach ständiger Rechtsprechung des BGH allein aus der Stellung der Gründungsgesellschafter als zukünftiger Vertragspartner der Anleger. Der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens des Anlegers oder irgendeiner sonstigen Einflussnahme auf die Beitrittsverhandlungen und die Anlageentscheidung des Anlegers bedarf es nicht. Wegen der Gleichstellung der Treugeber mit den Direktkommanditisten durch den Gesellschaftsvertrag haften die Beklagten wie Gründungsgesellschafter.

2.

64

Die Beklagten haben die ihnen gegenüber der Klagepartei obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen dazu verwendete Emissionsprospekt (Anlage K (Kläger) 2) weist die von der Klagepartei gerügten Fehler nicht auf.

65

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Hierzu konnten sich die Beklagten des Emissionsprospekts bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 12, zitiert nach juris zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten).

66

Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris).

67

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese sind immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekt zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

68

Nach seinem Gesamtbild ist der Emissionsprospekt gemessen an den von der Klagepartei gerügten Prospektfehlern weder unrichtig noch unvollständig. Im Einzelnen:

69

a) Besondere Aufklärungspflichten (spezielle Anlage- und Prognose-Risiken)

70

aa) Unvollständige Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik (Bl. 26 ff. d.A.)

71

Dass die Anlageziele und Anlagepolitik im Prospekt nicht hinreichend dargestellt wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Klagepartei macht in Bezug auf diese Rüge umfangreiche allgemeine Ausführungen ohne konkreten Bezug zu dem Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft. Die Rüge der Klagepartei, dass dem Emissionsprospekt eine Aufklärung über die Auswirkungen der Investition in zwei Schiffe des gleichen Typs nicht zu entnehmen sei, geht fehl. Dass es sich bei beiden Schiffen um Vollcontainerschiffe handelt, steht auf Seite 20 des Prospekts. Eine Verharmlosung von Risiken durch die Angaben auf Seite 7 des Prospekts, da es sich um von verschiedenen Charterern gecharterte Containerschiffe verschiedener Größenklassen handele, sei das Risiko gestreut, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

72

Es ist eine nicht zu erläuternde Selbstverständlichkeit, dass bei der Investition in zwei Schiffe des gleichen Typs eine geringere Risikostreuung vorhanden sein mag als bei der Investition in eine Schiffsflotte mit unterschiedlichen Schiffstypen. Im Prospekt müssen nicht etwa alle am Markt vorhandenen Anlagestrategien mit sämtlichen Vor- und Nachteilen hinsichtlich der Risikostruktur dargestellt werden (LG Hamburg Urt.v. 07.03.2016, 318 O 374/15). Dass der Erfolg der Schiffe von ihrer Beschäftigung abhängt, ist im Prospekt dargestellt, der sowohl die Anfangsbeschäftigung als auch die Risiken der Anschlussbeschäftigung auf Seite 15 und 16 darstellt.

73

bb) Unzureichende Darstellung der Marktentwicklung (Bl. 30 ff. d.A.)

74

(1) Die Marktentwicklung wird auf Seite 25 ff. des Prospekts ausführlich und zutreffend dargestellt. Die Klagepartei zeigt auch nicht auf, dass die Darstellung der Steigerungsraten falsch sei, sie vermisst lediglich den Vergleich mit Tankern und Bulkern. Dieser ist mangels eines relevanten Erkenntnisgewinns indes nicht erforderlich. Selbst wenn die Containerflotte in den Jahren seit 2002 schneller gewachsen sein sollte als die Flotte an Tankern und Bulk-Carriern, würde dies nichts über die Chancen und Risiken des Beteiligungsangebots aussagen, da es hierfür auf das Marktsegment der Containerschifffahrt ankommt.

75

Der Prospekt stellt auf Seite 26 dar, dass das stärkste Wachstum in der Größenklasse oberhalb von 5.000 TEU stattfinde und verdeutlicht damit den Trend zu größeren Schiffen hinreichend.

76

Die Klagepartei lässt bei ihren Ausführungen zum stagnierenden Handelsvolumen ferner die von den Beklagten substantiiert vorgetragene Steigerungsrate des Welthandelsvolumens außer Acht, die bis zur Finanzkrise 2008 deutlich über den Anstieg der Frachtkapazitäten hinausging.

77

(2) Die Ausführungen der Klagepartei zu kleineren Containerschiffen mit einer Kapazität bis 3.000 TEU, die unabhängig vom operativen Betriebsmodell in einer Rentabilitäts- und Leistungsbewertung infolge der Betriebskostenentwicklung und insbesondere auf längeren Strecken nicht mehr wirtschaftlich seien (Klagschrift Seite 33), bleiben ohne Bezug zu den streitgegenständlichen Schiffen, die eine Kapazität von 3.388 TEU (MS N.) bzw. 5.085 TEU (MS M.) aufweisen und damit einen Größe, die nach den Ausführungen der Klägerseite Rentabilität erwarten lässt (Klagschrift Seite 33). Warum diese Größe nunmehr auf Seite 35 der Klagschrift nun unter Hinweis auf die gestiegenen Betriebskosten nun doch nicht rentabel sein soll, legt die Klagepartei nicht substantiiert dar, nachdem die Beklagten vorgetragen haben, die streitgegenständlichen Schiffe würden auf Strecken eingesetzt, die für größere Schiffe unrentabel seien.

78

Die Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens würde zu einer unzulässigen Ausforschung führen. Soweit die Klägerseite den sog. „Cascading Down“ Effekt (Bau immer größerer Containerschiffe und Verdrängung kleinerer Schiffe von den langen Routen, die wiederum noch kleinere Schiffe von kürzeren Routen verdrängen) anspricht, ergibt sich daraus ebenfalls nicht schlüssig, dass Schiffe mit einer Kapazität von 3.388 TEU (MS N.) bzw. 5.085 TEU (MS M.) aus der Sicht im Jahre 2006 betrachtet nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sein würden. Die Frage der Wirtschaftlichkeit hängt entscheidend davon ab, auf welchen Strecken ein Schiff seitens eines Charterers eingesetzt werden sollte. Die Klagepartei hat bereits nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt der Prospekterstellung mit einem „Cascading Down“ Effekt auf den Routen der Schiffe zu rechnen war.

79

Zudem lassen sich Schiffe mit größerer Kapazität auf kürzeren Strecken nur bei entsprechender Auslastung wirtschaftlicher als ein Containerschiff der sog. Panamax-Klasse betreiben.

80

(3) Der Emissionsprospekt stellt die Marktlage für das Schiff der Fondsgesellschaft auf Seite 25 f. nicht zu positiv dar. Die Orderbuch-Entwicklung musste im Prospekt nicht im Einzelnen dargestellt werden. Die Klagepartei hat auch an dieser Stelle nicht dargetan, warum aus dem Trend zum Bau immer größerer Containerschiffe folgen soll, dass ein Containerschiff der Panamax-Klasse wie die MS M. und die MS N. nicht wirtschaftlich zu betreiben war (beispielsweise im Zubringerverkehr). Nicht jeder Hafen kann von den größten existierenden Containerschiffen angelaufen werden und nicht jede Handelsroute bietet ein ausreichendes Transportvolumen, um die größten Containerschiffe auszulasten (vgl. LG Hamburg Urt.v. 07.03.2016, 318 O 374/15).

81

(4) Durch die Darstellung im Prospekt wurde die Klagepartei nicht über das Abwrackpotential getäuscht. Sie argumentiert auf Seite 40 ff. der Klagschrift mit Zahlen über den (tatsächlichen) Zuwachs der gesamten Containerschiffsflotte im Zeitraum 01.01.2003-01.01.2012 und dem Modernisierungspotential im Mittelwert gemäß der Schätzung in den Jahresberichten 2004-2012 des Flottenkommandos. Damit ist ein Fehler der Aussage auf Seite 27 des Prospekts, dass ein aufgestautes Verschrottungspotential und auch die Kapazitätsbindung durch Staueffekte in vielen, mittlerweile überlasteten Häfen dem Überangebot entgegen wirken und den Effekt auf die Raten dämpfen, nicht dargetan. Der Prospekt wurde am 27.03.2006 aufgestellt und konnte die von der Klagepartei dargestellte Entwicklung mithin nicht darstellen.

82

Die Klagepartei behauptet weiter ins Blaue hinein, dass das Abwrackpotential überhaupt keine Auswirkungen auf die Tonnageentwicklung habe. Dies ist schon deshalb unrichtig, weil selbst bei steigender Gesamttonnage durch Schiffsneubauten der Anstieg der Gesamtkapazität durch die Abwrackung von Containerschiffen zumindest verlangsamt würde (vgl. LG Hamburg Urt.v. 07.03.2016, 318 O 374/15). Zudem kann die Klagepartei seine Behauptung, dass das Abwrackpotential überhaupt keinen Einfluss auf die Tonnageentwicklung habe, nicht mit einem Zahlenwerk begründen, dass ex post die tatsächliche Tonnageentwicklung im Zeitraum 01.01.2003 - 01.01.2012 darstellt.

83

Wie die Beklagten ferner zu Recht ausführen, kann das Flottenwachstum für die Beschäftigung der Schiffe nach dem Ende der Zeitcharter nur von Bedeutung sein, wenn der Welthandel langsamer wächst als die Handelsflotte. Wie bereits ausgeführt, lässt die Klagepartei lässt bei ihren Ausführungen zum stagnierenden Handelsvolumen die substantiiert vorgetragene Steigerungsrate des Welthandelsvolumens außer Acht, die bis zur Finanzkrise 2008 deutlich über den Anstieg der Frachtkapazitäten hinausging. Hätte sich der Welthandel kontinuierlich weiter entwickelt, wäre nicht nur das Angebot, sondern auch die Nachfrage nach Frachtraum weiter gestiegen. Die Entwicklung der Finanzkrise 2008 war indes im Zeitpunkt der Prospekterstellung 2006 noch nicht vorhersehbar.

84

Soweit die Klagepartei darauf abstellt, der Prospekt stelle fehlerhaft nur auf das Abwrackpotential in einer oder zwei Größenklassen ab, so findet sich eine solche Angabe im Prospekt nicht.

85

(5) Auf die sog. Leercontainerproblematik als spezielles Risiko des Schiffstyps „Containerschiff“ musste im Prospekt nicht gesondert hingewiesen werden. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Angesichts des Umstandes, dass beide Schiffe für mindestens 8 Jahre fest verchartert waren (Prospekt Seite 27) und danach eine weitere Vercharterung angestrebt war, ist nicht ersichtlich, dass die Klagepartei über die Leercontainerproblematik aufgeklärt werden musste. Auf das Risiko bei der Anschlussbeschäftigung weist Seite 16 des Prospekts deutlich hin.

86

cc) Keine ausreichende Aufklärung über Ausschüttungen (Bl. 46 ff. d.A.)

87

Entgegen der Auffassung von der Klagepartei klärt der Emissionsprospekt ausreichend darüber auf, dass die Auszahlungen für die ersten Jahren keine Gewinnausschüttungen darstellten. Wie sich aus der Ergebnisprognose für den Anleger auf Seite 34 des Prospekts ergibt, sollten die prognostizierten Auszahlungen erstmals im Jahre 2015 zum Teil durch Gewinne gedeckt sein. Eines weiteren ausdrücklichen Hinweises bedurfte es nicht.

88

Zu Unrecht rügt die Klagepartei, dass im Prospekt irreführend von „Ausschüttungen“ die Rede sei. Vielmehr verwendet der Prospekt den neutralen Begriff „Auszahlungen“ (z.B. Seite 34). Der Begriff „Auszahlungen“ legt für den durchschnittlichen Anleger nicht nahe, dass es sich um Gewinnausschüttungen handele. Der Prospekt erweckt damit entgegen der Auffassung der Klagepartei gerade nicht den Eindruck, dass es sich bei den Auszahlungen um Gewinnausschüttungen handelt. Die Klagepartei zitiert auch keine konkrete Prospektstelle, aus der sich dies ergeben soll.

89

Auf Seite 11 findet sich unter der Überschrift „Auszahlungen“ sogar der deutliche Hinweis, dass es sich bei den geplanten Auszahlungen um Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen handele, die nicht der Besteuerung unterliegen, in ihnen sei auch die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals enthalten. Im Glossar auf Seite 120 werden die Auszahlungen ferner als „Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen“ definiert.

90

Über das Risiko des Anlegers, Auszahlungen gem. § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe seiner Einlage erstatten zu müssen, wird auf Seite 14 des Prospekts („Anlegergefährdende Risiken“, „Haftung“) sowie auf Seite 53 im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ unter der Überschrift „Haftung der Kommanditisten bzw. Anleger“ hinreichend aufgeklärt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, Rn. 28 f., zitiert nach juris; II ZR 224/08, Rn. 28 f., zitiert nach juris; II ZR 215/09, Rn. 30 f., zitiert nach juris) ist der Hinweis auf das Entstehen einer persönlichen Haftung der im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und für den Beteiligungstreuhänder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft zurückgezahlt werden, ausreichend. Zu einer weitergehenden Erläuterung der Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB im Prospekt besteht kein Anlass (BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 16/09, ZIP 2009, 2335 mit Anm. Goette in DStR 2010, 123).

91

dd) Unvollständige Darstellung der erzielbaren Erträge (Bl. 52 ff. d.A.)

92

Warum die Renditeprognose im Prospekt unvertretbar gewesen sein soll, zeigt die Klagepartei nicht auf.Der Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH v. 21.03.2006 – XI ZR 63/05, WM 2006, 851). Es ist vielmehr ausreichend, dass die Prognose durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar ist (vgl. BGH v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, WM 2009, 2303). Die Prognose ist nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (vgl. BGH v. 17.07.1982 – II ZR 175/81, WM 1982, 862; v. 18.07.2008 – V ZR 71/07, WM 2008, 1789).

93

Nach diesen Maßstäben liegt kein Prospektfehler vor. Die Klagepartei trägt nicht substantiiert vor, dass die prognostizierten Chartereinnahmen aus ex ante-Sicht im Zeitpunkt der Prospektierung nicht vertretbar gewesen seien. Sie behauptet ohne konkreten Tatsachenvortrag, dass eine Kalkulation mit mehr als 300 Einsatztagen jährlich „utopisch“ gewesen sei. Das angebotene Sachverständigengutachten einzuholen, stellte eine unzulässige Ausforschung dar. Zwar räumt die Klagepartei ein, dass unter anfänglichen Zeitcharterbedingungen eine Kalkulation von 360 Einsatztagen noch möglich sei, soweit die erhöhten Liegezeiten nach dem Chartervertrag auch tatsächlich bezahlt würden. Je älter ein Schiff werde, desto häufiger könnten jedoch keine Zeitcharterverträge mehr abgeschlossen werden. Unabhängig davon, dass die Klagepartei hierfür keinerlei Begründung liefert, ist dem Prospekt auf Seite 42 zu entnehmen, auf welcher Basis (auch in Bezug auf die Einsatztage pro Jahr) die Charterraten kalkuliert wurden. Dort wird erneut darauf hingewiesen, dass für beide Schiffe für mindestens 8 Jahre Zeitcharterverträge bestehen. Die Marktschwankungen der Charter werden auf Seite 26 dargestellt, die Risiken der Anschlussbeschäftigung auf Seite 16. Der Prospekt macht deutlich, dass es sich insofern für die Anschlusscharter um marktabhängige Prognosen handelt. Hinsichtlich der prospektierten Einsatztage weiter der Prospekt auf Seite 16 deutlich darauf hin, dass diese auf Erfahrungswerten beruhen und höhere Ausfallzeiten (off-hire) zu niedrigeren Einnahmen führen, die das Ergebnis der Emittentin belasten können.

94

Für die auf die Zeitcharter folgenden Zeiträume wird im Prospekt mit niedrigeren Charterraten kalkuliert. Dies ist nicht zu beanstanden. Auf das Risiko, dass für das Schiff nach Ablauf der „Charterparty“ oder einer vorzeitigen Beendigung keine Anschlussbeschäftigung gefunden wird oder selbige nur zu einer niedrigeren Charterrate abgeschlossen wird, wird im Prospekt auf Seite 16 im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“ unter der Überschrift „Beschäftigung/Einnahmen“ ebenso hingewiesen wie in der Fußnote 3 auf Seite 34.

95

ee) Fehlerhafte Angaben zu den Betriebs- und Nebenkosten (Bl. 57 ff. d.A.)

96

Die Prognose der Betriebs- und Nebenkosten begründet keinen Prospektfehler.

97

Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger. Die Interessen des Anlegers sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgefältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante Sicht – vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospektherstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris; Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 19, zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dabei für eine Prognose, die – insbesondere für einen Zeitraum von rund 20 Jahren – mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend in die Zukunft schließt (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris). Auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung darf zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 22, zitiert nach juris). Ein Prospektfehler kann nicht dadurch dargelegt werden, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris).

98

Die Klagepartei kann sich für die Unvertretbarkeit der Prognose über die Höhe der Schiffsbetriebskosten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die mittleren jährlichen Gesamtbetriebskosten der Betriebskostenstudie 2009 der H. N... Bank im Jahr der Emission für diese Schiffsklasse auf US-$ 3.605.227,00 bzw. US-$ 2.765.610,00 belaufen hätten, während im Prospekt lediglich mit US-$ 1.642,5001 bzw. US-$ 1.971.000,00 kalkuliert worden sei. Denn die Betriebskostenstudie 2009 der H. N... Bank AG war zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 27.03.2006 noch nicht erschienen und konnte in der Prognose keine Berücksichtigung finden.

99

Die Klagepartei hat nicht hinreichend dargetan, dass und warum die im Prospekt kalkulierte Steigerung der Betriebskosten von 2,5 % p.a. im März 2006 unvertretbar gewesen sein soll. Die Fondslaufzeit betrug rund 18 Jahre. Unklar ist, warum bei der Prognose für einen derartig langen Zeitraum auf die Steigerung der Schiffsbetriebskosten nur der letzten drei oder vier Jahre abgestellt werden soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der starken Volatilität des Schifffahrtsmarktes. Auf das Risiko des Überschreitens der angesetzten Schiffsbetriebskosten, die allein auf Erfahrungswerten beruhen, weist der Prospekt auf Seite 18 ausdrücklich hin.

100

Die Unvertretbarkeit der Prognose kann nicht daraus hergeleitet werden, dass nach der Behauptung der Klagepartei im Zeitraum 1989-2004 bei 216 von insgesamt 592 Schiffen von fünf großen Emissionshäusern die Betriebskosten negativ von den Soll-Werten abgewichen haben (Klagschrift Seite 63, Bl. 63 d.A.). Zunächst stellt die Klagepartei wiederum eine ex-post-Betrachtung an. Welche Gründe für die Abweichungen im Einzelnen bestanden, ist zudem nicht bekannt. Da jedenfalls bei rund 2/3 der Schiffe keine negative Abweichung der tatsächlichen Betriebskosten von der Prognose erfolgte, wäre die These der Klagepartei widerlegt, dass die großen Emittenten von Schiffsfonds die Schiffsbetriebskosten immer zu niedrig kalkulieren würden. Warum nun gerade die Leistungsbilanz von 2002, nach der neun von 18 Schiffen höhere Betriebskosten als veranschlagt aufwiesen, Anlass sein sollte, die im Prospekt zugrunde gelegten Erfahrungswerte in Frage zu stellen, erschließt sich angesichts der von der Klagpartei selbst vorgetragenen und erheblich mehr Schiffe erfassenden Übersicht über die Leistungsbilanzen der fünf großen Emissionshäuser nicht, danach verzeichneten nur 36,5 % der Schiffe höhere Betriebskosten als prognostiziert.

101

ff) Fehlerhafte Grundlagen für die Renditen & Prognosen (Bl. 63 ff. d.A.)

102

Der Vortrag von der Klagepartei dazu, dass die Grundlagen für die Renditen und Prognosen auf Seite 40 ff. des Prospekts unvertretbar gewesen seien, erschöpft sich in allgemeinen Behauptungen zu den Punkten Einsatztage, Chartereinnahmen pro Tag und p.a., Schiffsbetriebskosten, Zinsen und Tilgungen sowie Ausschüttungen. Die Klagepartei wiederholt im Wesentlichen ihr früheres Vorbringen zu den genannten Punkten, so dass auf die obigen Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. Dem Beweisangebot, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist nicht nachzugehen, da die Beweisaufnahme zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde, weil nicht hinreichend vorgetragen ist, aus welchen bereits im Jahre 2006 bekannten Tatsachen sich die Unvertretbarkeit der im Prospekt angesetzten Werte ergeben soll.

103

Der Prospekt stellt in den Sensitivitätsanalysen dar, wie die Auszahlungen an den Anleger je nach Veräußerungserlös, Schiffsbetriebskosten, Charterraten, Währungskursen oder Zinsniveau variieren können (Seite 46 f.).

104

Ergänzend ist auszuführen, dass der Prospekt auf Seite 18 darauf hinweist, dass die Höhe des erzielbaren Verkaufserlöses von der Marktsituation und dem Erhaltungszustand des Schiffes abhängt; das Risiko eines niedrigeren oder gar keines Veräußerungserlöses hätte negative Auswirkungen auf die Rentabilität.

105

Zu den Verwaltungskosten fehlt es an einem substantiierten Vortrag, dass die prospektierten Kosten unter den bei Prospekterstellung zu erwartenden Zahlen lagen. Der Hinweis auf die durchschnittlichen Verwaltungskosten unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung aus 2010 vermag nicht weiterzuhelfen.

106

Seite 17 des Prospekts klärt hinreichend deutlich über Währungsrisiken auf. Das Diagramm auf Seite 47 stellt deutlich dar, welche Auswirkungen Veränderungen der Kerndaten auf den Kapitalrückfluss haben.

107

Die Hinweis auf Seite 14 stellt hinreichend klar, dass die Auszahlungen an die Anlegern anders als prognostiziert ausfallen können: „Die wirtschaftliche Entwicklung der Vermögensanlage kann über die gesamte Laufzeit nicht vorhergesagt werden und steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest. Wenn die künftigen wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen von den hier unterstellten Annahmen abweichen, kann dies die Ertrags-, Liquiditäts- und Wertentwicklung insbesondere die Höhe der Auszahlungen an die Anleger, gegenüber den Prognosen erheblich verändern.“

108

Die Klagpartei kann sich auch nicht darauf berufen, es sei bereits seit 2000 eine Überkapazität im Markt bekannt gewesen. Sie beruft sich auf Überkapazitäten von Werften, die nicht zwingend eine Überkapazität von Frachtraum zur Folge hätte, da insofern weniger Schiffe geordert würden als Produktionskapazitäten der Werften vorhanden sind.

109

b) Allgemeine Aufklärungspflichten

110

aa) Unzureichende Darstellung der Weichkosten

111

Soweit die Klagepartei moniert, die Weichkosten seien auf Seite 36 des Prospekts nicht ins Verhältnis zum Emissionskapital sondern in das Verhältnis zur Gesamtinvestition gestellt worden, so stellt dies keinen Prospektfehler dar. Der Leser des Prospekts kann durch einen einfachen Rechenschritt das Verhältnis zwischen Weichkosten und Emissionskapital berechnen. Über die für die Berechnung erforderlichen Zahlen gibt die Tabelle auf Seite 36 des Prospekts hinreichend Auskunft.

112

Soweit die Klagepartei vorträgt, der Prospekt kläre nicht hinreichend über die „Dienstleistungen vor Ablieferung“ auf, so kann sie damit nicht überzeugen. Seite 37 des Prospekts erläutert diese unter „zu 3.“ als fest vereinbarte Beträge an den Vertragsreeder und damit hinreichend deutlich. Die Gesamtsumme aller Weichkosten kann der Anleger ebenfalls durch einfache Rechnung ermitteln, indem er die in der Tabelle auf Seite 36 des Prospekts genannten Beträge für die Kauf- /Baupreise der Schiffe, die an dieser Stelle ohne Nebenkosten ausgewiesen sind, sowie die Liquiditätsreserven von der Gesamtinvestition abzieht. Unklarheiten können an dieser Stelle nicht entstehen, da diese Tabelle die Nebenkosten vor Ablieferung isoliert und nicht zusammen mit den Kauf-/Baupreisen darstellt.

113

bb) Kein Hinweis auf die Ermächtigung der Geschäftsführung zu Spekulationsgeschäften (Bl. 79 d.A.)

114

Die Befugnisse der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag (Prospekt Seite 94 ff.). Eines gesonderten Risikohinweises bezüglich der Befugnisse der Fondsgeschäftsführung aus dem Gesellschaftsvertrag bedurfte es im Prospekt nicht. Im Übrigen sind nicht der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Geschäfte pflichtwidrig und verstoßen gegen den Gesellschaftszweck, über solche möglichen Pflichtverletzungen muss nicht aufgeklärt werden.

115

cc) Unzureichende Aufklärung über rechtliche Risiken (Bl. 80 ff. d.A.)

116

Im Prospekt wird ausreichend über die rechtlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Die Klagepartei legt nicht bezogen auf den hier in Rede stehenden geschlossenen Schiffsfonds dar, welche Auswirkungen der Wegfall der sog. Linienkonferenzen auf die Fondsgesellschaft gehabt haben soll, weil die Schiffe nach dem Prospekt für mindestens 8 Jahre fest verchartert war. Konkrete Auswirkungen auf die Ertragslage der Schiffe trägt die Klagepartei nicht vor.

117

Dasselbe gilt für die von der Klagepartei angeführten umweltrechtlichen Veränderungen und Verschärfungen. Eine konkrete Bezugnahme auf die beiden Schiffe fehlt. Die Klagepartei macht hier von Seite 84 bis Seite 126 der Klagschrift allgemeine Ausführungen zu umweltrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Reduktion von Abgasemissionen von Schiffsdieselmotoren. Dass und inwieweit sich daraus zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 27.03.2006 ein Aufklärungsfehler ergeben soll, ergibt sich aus den Ausführungen der Klagpartei nicht. Überdies ist sie auch dem Vortrag der Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, dass das Schiff bereits für Schiffsdiesel mit geringerem Schwefeldioxidanteil ausgelegt sei und nicht umgerüstet werden müsse.

118

Die Klagepartei rügt zu Unrecht, im Prospekt fehlten Informationen über mögliche zu erwartende Investitionen angesichts aufgrund internationaler Verträge (u.a. MARPOL) geltender sog. „Sulphur Emission Control Areas (SECAs)“, d. h. Regionen, in denen der Ausstoß von Schwefel und Schwefeldioxid durch Seeschiffe kontrolliert werden soll. Die Klagepartei trägt auch auf gerichtlichen Hinweis hin keine konkreten Auswirkungen auf die hier streitgegenständlichen Schiffe MS N. und MS M. vor. Es ist daher nicht feststellbar, dass die beiden Schiffe, die erst 2006 bzw. 2008 in den Dienst gestellt wurden (Prospekt Seite 22), von Nachrüstmaßnahmen oder Beschränkungen und konkreten Auswirkungen auf den Schiffsbetrieb betroffen wären. Der Vortrag der Klagepartei, es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um Substandardschiffe handele, bleibt unsubstantiiert. Worauf diese Annahme beruht, wird nicht vorgetragen. Auch die Behauptung, durch den längeren Betrieb der Schiffe in den Zonen um Europa und Nordamerika seien steigende und zusätzliche Betriebs- und Wartungskosten entstanden, ist ins Blaue hinein. Der substantiierten Behauptung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die streitgegenständlichen Schiffe hätten in der Zeit von 2006 bis 2014 hätten die Schiffe keinen in den Umweltzonen gelegenen Hafen angelaufen, ist ebenfalls nicht substantiiert entgegen getreten worden.

119

Die Behauptung, es seien durch die Verwendung schwefelfreien Bunkers erhöhte Schiffsbetriebskosten verursacht worden, erfolgt ebenfalls in Blaue hinein. Insbesondere ergibt sich dieser Zusammenhang nicht aus dem als Anlage K (Beteiligte) 6 vorgelegten Bericht der Geschäftsführung aus 2014. Das angebotene Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, da es mangels eines substantiierten Vortrags eine Ausforschung darstellen würde.

120

Hinsichtlich der zu erwartenden Bunkerkosten ist darüber hinaus auf die Darstellung zu den Schiffsbetriebskosten auf Seite 18 des Prospektes zu verweisen. Einen rasanten Anstieg der Bunkerkosten hat die Klagpartei ins Blaue hinein behauptet, zumal die Beklagten zutreffend auf den Zusammenhang zwischen Bunkerkosten und Frachtraten verweisen.

c)

121

Die ordnungsgemäße Aufklärung durch den Prospekt setzt voraus, dass dieser dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wurde, dass dieser sich mit dem Inhalt vertraut machen konnte (vgl. BGH v. 19.07.2011 – XI ZR 191/10).

122

Nach dem eigenen Vorbringen der Klagepartei wurde ihr der Prospekt vor der Zeichnung auf dem Postwege übersandt. Sie macht nicht geltend, dass dies nicht rechtzeitig vor der Zeichnung geschah. Die Umstände der Zeichnung trägt sie nicht weiter vor. Dem Anleger obliegen Darlegung und Beweis, dass ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, da ihn nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung trifft (vgl. BGH, Urt.v. 06.12.2012, III ZR 66/12, juris). Es ist daher mangels gegenteiligen Vortrags der Klagepartei davon auszugehen, dass ihr der Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung zur Verfügung stand. Soweit sie Anteile zeichnete, ohne ausreichende Gelegenheit gehabt zu haben, den Prospekt vollständig zur Kenntnis zu nehmen, liegt dies in ihrem eigenen Verantwortungsbereich.

3.

123

Die Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich ein Beratungsverschulden des Beraters, der der Klagepartei die Beteiligung vermittelt hat, nach § 278 BGB zurechnen lassen müssen.

124

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Rn. 11, zitiert nach juris). Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris).

125

Das Gericht hat bereits erhebliche Bedenken, ob die Klagepartei hinsichtlich des Beratungssachverhalts überhaupt hinreichend zum konkreten Fallgeschehen (darunter auch Angaben zu seinem Vorwissen und der Anbahnungssituation) vorgetragen hat, da sich ihr Vortrag darauf beschränkt, über Risiken nicht aufgeklärt worden zu sein, ohne diese ansatzweise zu bezeichnen, ferner sei ihm die Anlage als geeignet als Altersvorsorge-Konzept beschrieben worden. Es wird nicht deutlich, wie die Beratung abgelaufen ist (vgl. zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung des Anlegers zu dem von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296, zitiert nach juris).

126

Selbst wenn man den Vortrag der Klagepartei für ausreichend hielte, ist davon auszugehen, dass sie den Emissionsprospekt so rechtzeitig vor Zeichnung erhalten hat, dass es ihr möglich war, vor Zeichnung in zumutbarer Weise von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Klagepartei trägt selbst vor, dass ihr der Emissionsprospekt von der Fa. A. T. einige Zeit vor Zeichnung zugesandt worden und die Beratung lediglich telefonisch erfolgt sei. Damit ist die Beratung und Information direkt durch diesen Prospekt erfolgt. Wurde der Anleger von dem Vermittler ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, Rn. 33, zitiert nach juris). Die Klagepartei hätte dem Prospekt ausreichenden Hinweis auf sämtliche auf Seite 8 der Klageschrift aufgeführte Risiken (Bl. 8 d.A.) entnehmen können. Jedenfalls fehlt es an konkretem Sachvortrag der Klagepartei, welches angeblich vom Berater I verschwiegene Risiko im Prospekt nicht dargestellt worden sein soll.

127

Die Klagepartei kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei von dem Berater I fehlerhaft beraten worden.

128

Das Gericht verkennt nicht, dass eine Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Berater die insofern fehlerfreien Risikohinweise im Prospekt im Beratungsgespräch abschwächt und damit entwertet. Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler oder Berater, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH v. 12.07.2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690; v. 14.05.2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289; v. 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075). Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder –vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund (vgl. BGH v. 22.07.2010 – III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623). Die rechtzeitige Übergabe eines fehlerfreien Prospektes genügt daher dann nicht, wenn der Vermittler im Beratungsgespräch die im Prospekt zutreffend dargestellten Risiken in Abrede stellt oder relativiert (vgl. auch HansOLG, Urt. v. 10.02.2014 – 11 U 53/13).

129

Im vorliegenden Fall hat die Klagepartei indes nicht substantiiert vorgetragen, dass der Berater abweichende und entwertende Angaben gemacht habe, die die Risikohinweise des Prospekts in Abrede genommen oder relativiert hätten.

130

(1) Die Klagepartei trägt vor, der Berater I habe sie telefonisch kontaktiert. Sofern sie geltend macht, Herr I habe angegeben, die Anlage sei als geeignet als Altersvorsorge-Konzept, so trägt nicht vor, dass diese Äußerung die in dem Prospekt enthaltenen Risikohinweise relativiert hätte und bleibt ferner im Ungefähren darüber, was der Berater mit der sehr allgemein gefassten Formulierung „Altersvorsorge-Konzept“ gemeint haben könnte. Eine Anlage kann durchaus zur Altersvorsorge geeignet sein, auch wenn sie mit Risiken behaftet ist, etwa als Beimischung, um neben anderen sicheren Anlageformen mit niedrigerer Rendite die Gesamtrendite des Altersvorsorgekonzepts zu erhöhen. Dass der Berater die Anlage als risikolos und sicher angepriesen hätte, behauptet die Klagepartei schon nicht. Sie behauptet lediglich, diese Ziele formuliert zu haben. Im Übrigen kann durch die Bezeichnung einer Anlage als „sicher“ auch zum Ausdruck gebracht werden, das ihr zugrunde liegende Konzept sei wirtschaftlich tragfähig, ohne damit Risiko ausschließen zu wollen.

131

Im Übrigen ist der Vortrag der Klagepartei widersprüchlich, denn in der von ihr selbst vorgelegten Beitrittserklärung hat sie mit ihrer separaten Unterschrift ausdrücklich bestätigt zu wissen, dass es sich um keine mündelsichere, sondern um eine Beteiligung mit einem unternehmerischen Risiko bis hin zum Totalverlust handelt. Ob die Klagepartei angesichts des offenkundigen Widerspruchs zu den angeblichen Angaben dem Berater bei dieser nachgefragt hat, hat sie bereits nicht vorgetragen.

132

(2) Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob den Beklagten etwaige fehlerhafte Angaben des Herrn I nach § 278 BGB zuzurechnen wären, zumal eine Pflichtverletzung im Hinblick auf anlegergerechte Beratung – die Klagepartei behauptet, eine sichere und risikolose Anlage gewünscht zu haben – mangels entsprechender Verpflichtung der Beklagten nicht zuzurechnen wäre und besondere Äußerungen des Beraters zu den Risiken der konkreten Anlage wie ausgeführt nicht vorgetragen sind.

II.

133

Da die Klagepartei kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht, kann sie von diesen auch nicht den Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten (Klagantrag zu 2)) sowie die Feststellung verlangen, dass sich die Beklagten mit der Annahme ihrer Beteiligung im Annahmeverzug befinden (Klagantrag zu 4)) und verpflichtet sind, sie von einer möglichen Nachhaftung sowie gesellschafts- bzw. darlehensvertraglichen Rückforderungen aus der Beteiligung bis zur Höhe der Ausschüttungen (Klagantrag zu 5)), der Nachhaftung gemäß § 176 HGB (Klagantrag zu 6)) und von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihr aus oder in Zusammenhang mit der Beteiligung entstehen (Klagantrag zu 7)).

III.

134

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

135

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

136

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 3 ZPO.

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