Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 402/16

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

es zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger zu äußern und/oder äußern zu lassen:

...

„Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner,

selbst ein Schweinefurz riecht schöner.

...

Am liebsten mag er Ziegen ficken,

...

und dabei Kinderpornos schauen.

Und selbst abends heisst's statt schlafen,

Fellatio mit hundert Schafen.

Ja, E. ist voll und ganz,

ein Präsident mit kleinem Schwanz.

...

Jeden Türken hört man flöten,

die dumme Sau hat Schrumpelklöten.

Von Ankara bis Istanbul,

weiß jeder, dieser Mann ist schwul,

pervers, verlaust und zoophil

R. Fritzl Priklopil.

Sein Kopf so leer, wie seine Eier,

der Star auf jeder Gangbang-Feier.

Bis der Schwanz beim Pinkeln brennt,

das ist R. E., der türkische Präsident.“

wie geschehen in der Sendung „N. M. R.“ am 31.03.2016.

2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 1.973,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2016 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro und zu den Ziffern 2. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil zu Ziffer 4. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet;

und beschließt: Der Streitwert wird auf 125.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

2

Der Kläger ist Präsident der Türkei. Der Beklagte ist Kabarettist sowie Hörfunk- und Fernsehmoderator. Am 17.03.2016 wurde in der Fernsehsendung „extra 3“ ein Beitrag ausgestrahlt, in dem unter anderem das Lied mit dem Titel „Erdowie, Erdowo, E.“ gesungen wird. In diesem Beitrag wird die Politik des Klägers, insbesondere sein Umgang mit Kritikern und der Pressefreiheit, thematisiert (vgl. Anlage B9 zum Text des Liedes). Dies hatte zur Folge, dass das türkische Außenministerium in Ankara den deutschen Botschafter einbestellte, der sich am 22.03.2016 für die Sendung rechtfertigen sollte. Die Einbestellung des Botschafters wurde in der Öffentlichkeit kritisiert.

3

In seiner Sendung „N. M. R.“ vom 31.03.2016 griff der Beklagte dieses Ereignis auf. Er erwähnte die Sendung „extra 3“, die Einbestellung des deutschen Botschafters und führte aus, dass das, was die Kollegen von „extra 3“ gemacht hätten, in Deutschland von der Kunstfreiheit, von der Pressefreiheit sowie von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, es gebe aber auch Fälle, die nicht erlaubt seien. Im Folgenden trug er sodann auf Deutsch ein Gedicht vor, welches er als „Schmähkritik“ bezeichnete und in dem er sich mit dem Kläger befasste. Die Verlesung des Gedichtes unterbrach der Beklagte mehrfach durch ein kurzes Gespräch mit seinem sogenannten Sidekick R. K.. Im Hintergrund waren für die Zuschauer die türkische Flagge sowie ein Porträt des Klägers zu sehen. Es wurden zudem Untertitel eingeblendet, die das Gedicht – nicht die Gespräche des Beklagten mit R. K. – auf Türkisch übersetzten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mitschnitt der Sendung gemäß Anlage B2 verwiesen.

4

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Kammer dem auf Unterlassung gerichteten Antrag mit Beschluss vom 17.05.2016 (Az.: 324 O 255/16) teilweise stattgegeben und die erneute Verbreitung einzelner Äußerungen des Gedichtes untersagt, den weitergehenden Antrag hat sie zurückgewiesen. Der Kläger begehrt im hier zu entscheidenden Hauptsacheverfahren, wie bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren, die Untersagung des vollständigen Gedichtes. Er hat auf die Vollmachtsrüge des Beklagten hin eine vom 29.09.2016 datierende Vollmacht vorgelegt. Der Beklagte hatte zuvor die Vollmachtsrüge erhoben und angeregt, dass der Kläger eine Vollmacht vorlege, die ein späteres Datum als die Klagerwiderung vom 26.09.2016 aufweise.

5

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verlesung des Gedichtes durch den Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Auch die Kritik an seiner, des Klägers, Politik rechtfertige nicht die streitgegenständlichen Äußerungen. Schließlich sei gemäß Art. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar. Bei dem Gedicht handele es sich um eine Aneinanderreihung von Formalbeleidigungen. Er, der Kläger, werde mit allen Ressentiments beworfen, die zur Türkei „so auf dem Markt seien“. Was man sich an sexuellen Beleidigungen auch nur ausdenken könne, Pädophilie, Zoophilie usw., rattere der Beklagte herunter. Mit einem Großteil der Beschimpfungen würden Türken seit Jahrzehnten beleidigt. Den „Schweinefurz“ erwähne der Beklagte, weil das Tier im Islam als unrein gelte. Es sei also die Beleidigung des Mannes über dessen Religion. Der türkische Mann schlage Frauen, „ficke“ Ziegen und habe „Fellatio mit Schafen“. Das Gedicht sei schlicht rassistisch. Es sei „Hate Speech“ in Reinkultur. Für das türkischsprachige Publikum sei die komplette Beleidigungsorgie in türkischer Sprache verfasst worden, damit auch ein türkischsprachiger Rezipient die Beschimpfungen seines Präsidenten verstehe. Es komme nicht darauf an, dass der Beklagte, so seine Rechtfertigung, die Äußerungen nicht wörtlich gemeint habe. Wenn jemand beispielsweise einen anderen mit „Arschloch“ betitele, meine jener es auch nicht wörtlich. Die Schmähung diene ausschließlich der Diffamierung seiner, des Klägers, Person, sie sei nicht unter Satire einzuordnen. Dadurch, dass man übelste Beschimpfungen mit der Erklärung „Das kann bestraft werden“ einkleide und angebe, dies sei in Deutschland verboten, werde das Gedicht nicht zu einer zulässigen Satire. Auch der Rechtsbruch zum Zwecke der Illustration sei ein Rechtsbruch. Der Beklagte könne seine Beschimpfungen auch nicht mit dem Argument „Kunstfreiheit“ rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht stelle darauf ab, dass gerade die Darstellung sexuellen Verhaltens, die beim Menschen nach der Rechtsprechung zum schutzwürdigen Kern seines Intimlebens gehöre, den Betroffenen als Person entwerte, ihn seiner Würde als Mensch entkleide. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, wenn eine Kunstform missbraucht werde und lediglich eine Mogelpackung, ein Transportmittel sei, um bestimmte Personen zu beleidigen, zu verleumden oder verächtlich herabzuwürdigen, dann sei dies nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt. Der Beklagte habe gewusst, dass der Beitrag massenhaft ohne einen auch nur vermeintlichen Disclaimer ins Netz gestellt werde; seine Schadenfreude hierüber habe er in der Sendung kaum verbergen können. Der Zuschauer könne außerdem nicht so schnell differenzieren, was ernst gemeint und was schlicht nur beleidigend sei. So wüssten viele Zuschauer von der „Kurden-Problematik“ in der Türkei und der Teilnahme des ehemaligen Präsidenten Italiens an sogenannten „Bunga-Bunga-Parties“. Selbst wenn der Zuschauer nicht alles als bare Münze nehme, werde er, der Kläger, als jemand dargestellt, dem man so etwas zutrauen könne. In einem Interview mit der Wochenzeitung „Z.“ habe der Beklagte zudem verraten, dass er das Gedicht nicht selbst verfasst, sondern im Internet gefunden habe (vgl. Anlage K1). Auf Kunstfreiheit könne sich der Beklagte daher ohnehin nicht berufen. Soweit er nunmehr im Rechtsstreit einen anderen Sachverhalt hierzu vortrage, sei dies unglaubwürdig; entweder habe der Beklagte gegenüber der „Z.“ oder im hier zu entscheidenden Rechtsstreit gelogen. Sollte der Beklagte behaupten, dass seine Äußerungen im Interview unwahr seien, so werde beantragt, ihm aufzugeben, das mit der „Z.“ geführte Interview, welches unstreitig schriftlich erfolgt sei, vorzulegen.

6

Der Beklagte habe ihn, den Kläger, in seiner Menschenwürde verletzt. Diese sei in jedem Falle unantastbar, gleich, was man ihm, dem Kläger, vorwerfe. Im Übrigen sei der ganz überwiegende Teil der Bevölkerung in der Türkei mit der dortigen Politik einverstanden; 80 % der in Deutschland lebenden Türken seien ebenfalls mit ihr einverstanden. Selten habe sich ein Volk einschließlich der Opposition nach dem Putschversuch im Sommer 2016 so hinter ihren Präsidenten geschart und ohne Waffen einen Aufstand niedergeschlagen.

7

Ihm, dem Kläger, stehe weiterhin ein Anspruch auf Erstattung seiner Abmahnkosten zu. Unstreitig habe er den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2016 abmahnen lassen (vgl. Anlage K6). Ausgehend von einem Streitwert von 200.000,00 Euro und einer 1,3 Gebühr müsse der Beklagte ihm Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.636,90 Euro erstatten.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

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zu untersagen,

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in Bezug auf ihn, den Kläger, zu äußern und/oder äußern zu lassen:

12

„Sackdoof, feige und verklemmt,

ist E. der Präsident.

Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner,

selbst ein Schweinefurz riecht schöner.

Er ist der Mann der Mädchen schlägt,

und dabei Gummimasken trägt.

Am liebsten mag er Ziegen ficken,

und Minderheiten unterdrücken,

…       

Kurden treten, Christen hauen,

und dabei Kinderpornos schauen.

Und selbst Abends heißt statt schlafen,

Fellatio mit hundert Schafen.

Ja, E. ist voll und ganz,

ein Präsident mit kleinem Schwanz.

…       

Jeden Türken hört man flöten,

die dumme Sau hat Schrumpelklöten,

Von Ankara bis Istanbul,

weiß jeder, dieser Mann ist schwul,

Pervers, verlaust und zoophil

R. Fritzl Priklopil.

Sein Kopf so leer, wie seine Eier,

der Star auf jeder Gangbang-Feier.

Bis der Schwanz beim pinkeln brennt,

das ist R. E., der türkische Präsident.“

13

wie geschehen in der Sendung „N. M. R.“ am 31.03.2016;

14

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 2.636,90 Euro nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er macht geltend, dass das fragliche Gedicht in seinem Gesamtkontext und nicht isoliert zu beurteilen sei. Es sei weiterhin die Genese dieser satirischen Gesamtdarstellung zu berücksichtigen. Hintergrund seien nicht zuletzt die massenhaften Strafanzeigen des Klägers wegen Lappalien, die ihn nach seiner Meinung in seiner Ehre verletzen. Der Kläger habe zudem selbst öffentlich andere Personen diffamiert. Über den Umgang des Klägers mit der Presse, der unstreitig Reporter verhaften und Medienhäuser schließen lasse, sei in erheblichem Umfang kritisch berichtet worden, insbesondere seit dem gescheiterten Putschversuch vom 15.07.2016 (vgl. Anlagen B6 bis B8).

18

Vor dem Hintergrund der Intervention des Klägers wegen der Sendung „extra 3“ sei bei ihm, dem Beklagten, die Idee entstanden, im Rahmen seiner Satiresendung „N. M. R.“ einen satirischen Diskurs über die tatsächlichen Grenzen des Ehrenschutzes in Deutschland zu gestalten. Nach seiner, des Beklagten, Vorstellung sollte in dem Beitrag im Wege einer Satire eine „Aufklärung“ über die in Deutschland bestehenden – weit gezogenen rechtlichen – Grenzen zulässiger Satire gegeben und diese Grenzen dem Publikum und möglicherweise auch dem Kläger vermittelt werden. In einer Redaktionsbesprechung habe er seine Überlegungen skizziert. Die Teilnehmer der Besprechung hätten teilweise eigene Ideen beigesteuert. Es habe sich schließlich die Idee entwickelt, die Grenzen zulässiger Satire beispielhaft an einem Gedicht zu verdeutlichen, das einen satirischen Bezug zum Kläger aufweisen sollte. Er, der Beklagte, habe einen der Anwesenden gebeten, ein gereimtes „Schmähgedicht“ zu verfassen, welches die Grenzen zulässiger Satire aus der Sphäre des Unzulässigen heraus beleuchten und verdeutlichen sollte. Am Folgetag sei ihm ein Gedicht vorgelegt worden. Da nach seiner, des Beklagten, Ansicht dieses Gedicht nicht hinreichend deutlich gemacht habe, dass es nicht ein mit dem Anspruch der Ernstlichkeit formulierter Text sei, habe er erklärt, dass der Text so übertrieben sein müsse, dass seine fehlende Ernstlichkeit und das Fehlen eines ernst gemeinten Bezuges zur persönlichen Ehre der Person jedem Hörer unmittelbar erkennbar sei. In der Folge sei der Entwurf umgeschrieben wurden, bis die Schlussfassung am 30.03.2016 vorgelegen habe (vgl. auch Anlage B5). Seine Aussage im „Z.“-Interview, er habe das Interview im Internet gefunden, sei erkennbar ein „Fake“ gewesen.

19

Durch die Einbettung des Gedichtes in dem zwischen ihm und R. K. geführten Diskurs auf der „Metaebene“ zu der juristischen Grenzziehung zulässiger Satire werde das Gedicht in eine satirische Gesamtperformance eingebunden, die zum einen den Zuschauer über die Reichweite der grundgesetzlich geschützten Meinungs-, Kunst- und insbesondere Satirefreiheit in Deutschland und in der Türkei aufklären und zur öffentlichen Meinungsbildung über die Grenzen dieser Freiheitswerte beitragen wolle, zum anderen durch die Thematisierung der Grenzen der Satirefreiheit die Überreaktion des Klägers auf die „extra 3“-Sendung besonders sichtbar mache.

20

Bei dem Gedicht, welches in den satirischen Beitrag eingebettet und auch nur im Gesamtzusammenhang zu betrachten sei, handele es sich um Kunst. Es sei eine künstlerisch-kritische Auseinandersetzung mit der Kunstform der Satire im besonderen Zusammenhang mit der Politik des Klägers. Für den Zuschauer sei deutlich gewesen, dass er das Gedicht nicht beim „Nennwert“ nehmen dürfe. Dies werde bereits durch das Reimschema deutlich. Der verwendete Paarreim begegne einem regelmäßig eher in Kinderreimen, Kinderliedern und Abzählreimen. Es sei zudem ein Knittelvers verwandt worden, was ebenfalls das Artifizielle und den Nichternst unterstreiche. Es werde eine Spannung zwischen der Form des Gedichtes und seinem absurden, offensichtlich übertriebenen Inhalt und ins Blaue hinein fabulierten Haltlosigkeiten erzeugt, die nicht zusammenpassten und daher Komik entstehen ließen.

21

Eine Schmähung des Klägers liege nicht vor. Die satirespezifische Verzerrung als Stilmittel dürfe nicht selbst schon als Grundlage einer Missachtung gewürdigt werden. Aussagekern des Gedichtes sei einzig und allein die Darstellung und Zur-Diskussion-Stellung der Voraussetzungen und Grenzen der Rede-, Meinungs- und Satirefreiheit, die aktuell durch den Kläger wie durch kaum einen anderen Zeitgenossen in Frage gestellt und bekämpft werde. Es stehe die Auseinandersetzung in der Sache und nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund.

22

Im Rahmen der Abwägung sei ferner zu beachten, dass der Kläger mit seiner aktuellen Politik in einer für eine Demokratie beispiellosen Weise die Unterdrückung kritischer Stimmen und Meinungen derart auf die Spitze getrieben habe, dass er sich allerschärfste und ansonsten vielleicht nicht zu duldende Kommentare und kritische Äußerungen gefallen lassen müsse. Sein Vorverhalten sei ebenfalls in die Abwägung miteinzubeziehen. Es habe ein immenses öffentliches Interesse an den mit der Satire aufgeworfenen Fragen bestanden, die gerade durch das Vorverhalten des Klägers in Bezug auf die „extra 3“-Sendung virulent geworden seien.

23

Selbst wenn das Gedicht nicht als Kunst zu qualifizieren wäre, würde Art. 5 Abs. 1 GG dem Unterlassungsanspruch entgegenstehen.

24

Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft M. unstreitig das Strafverfahren eingestellt hätten (vgl. Anlagen B16 bis B19; s. auch Anlage B3 Entscheidung des VG B.).

25

Vom Kläger werde außerdem die konkrete Verletzungsform nicht angegriffen, da das fragliche Gedicht nicht so, wie in der Klage wiedergegeben, vorgetragen worden sei, sondern mit Einschüben.

26

Die Echtheit der eingereichten Vollmachtsurkunde werde bestritten. Es mute merkwürdig an, dass sich drei Anwälte zum Fall als angebliche Bevollmächtigte des Klägers mit unterschiedlichen Inhalten äußerten. Es könne von hier aus nicht überprüft werden, ob die Vollmacht gegebenenfalls mit einem Unterschriftenautomaten gefertigt worden sei, zumal es ungewöhnlich sei, dass eine Prozessvollmacht auf einer Hartpappe überreicht werde. Anlass zum Bestreiten der Vollmacht gebe auch der aus der Anlage B1 ersichtliche Artikel einer Zeitung aus der Türkei, in dem der türkische Anwalt des Klägers mit den Worten zitiert werde „E.’s lawyer also said insult cases openend in Germany by the president were expected to be withdrawn“.

27

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2016 verwiesen. Die Klage wurde dem Beklagten am 16.07.2016 zugestellt.

Entscheidungsgründe

28

Der Unterlassungsanspruch ist teilweise begründet, in der Folge ist der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ebenfalls teilweise begründet.

29

1) Die Vollmachtsrüge des Beklagten greift nicht durch. Mit Schriftsatz vom 13.10.2016 reichte der Klägervertreter eine Vollmacht ein. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es sich hierbei um ein vom Kläger unterschriebenes Original handelt. Es liegt auf der Hand, dass das gestärkte Papier des Schriftstückes nicht gegen das Vorliegen einer Originalvollmacht spricht. Es ist im Gegenteil näherliegender, dass der Kläger als Staatsoberhaupt nicht das übliche, sondern besonderes Papier verwendet. Der Hinweis auf den Beitrag in der türkischen Zeitung (vgl. Anlage B1) greift ebenfalls nicht durch, da der Rechtsanwalt sich nur auf eine „Erwartung“ („expected“) bezog. Es kann daher dahinstehen, ob die fragliche Äußerung überhaupt mit dem Kläger abgesprochen gewesen ist. Der Vortrag des Beklagten lässt auch nicht erkennen, dass andere Rechtsanwälte für sich in Anspruch genommen hätten, im Auftrag des Klägers diesen im hier zu entscheidenden Rechtsstreit zu vertreten. Nach Ansicht der Kammer erscheint es angesichts der erheblichen Aufmerksamkeit, den die Auseinandersetzung der Parteien in der Öffentlichkeit erfahren hat (beide Parteien haben hierzu vorgetragen), auch sehr unwahrscheinlich, dass der zu entscheidende Rechtstreit im Namen des Klägers geführt wird, ohne dass dieser hierzu eine Vollmacht erteilt hat.

30

2) Dem Kläger steht hinsichtlich einzelner Passagen des Gedichtes wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 BGB, 1004 BGB (analog) i.V.m. Art. 1 und 2 GG zu. Hierauf kann sich auch der Kläger als Ausländer berufen (vgl. BVerfGE 116, 243 s. auch BVerfG, NVwZ 2007, 1300). Es kann daher dahinstehen, ob Art. 8 EMRK ebenfalls zugrunde zu legen ist.

31

Die untersagten Passagen verletzen den Kläger so schwerwiegend in seinen Rechten, dass das Verhalten des Beklagten insoweit weder durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG noch durch die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt ist.

32

a) Das Gedicht stellt in seiner Einbettung in den konkreten Kontext einen satirischen Beitrag dar. Satire ist eigen, dass sie übertreibt. Dem Gedanken, den sie ausdrücken möchte, gibt sie einen scheinbaren Inhalt, der über das Gemeinte hinausgeht, aber in einer Weise, dass der Zuschauer den geäußerten Inhalt auf das tatsächlich Gemeinte zurückführen kann (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 3, Rn. 30). Dies ist hier der Fall, da der Zuschauer erkennt, dass nicht sämtliche Passagen des Gedichtes auf reale Vorfälle Bezug nehmen, sondern eine Übertreibung, und zwar durchaus eine groteske, darstellen. Er erkennt weiterhin, dass das Gedicht vorgetragen wird, um sich mit der Meinungsfreiheit auseinanderzusetzen.

33

Satire ist zwar nicht stets Kunst. Sie kann aber Kunst sein.

34

Das Wesen der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers in einer bestimmten Formensprache ausgedrückt werden. Eine Differenzierung zwischen höherer oder niedriger, guter oder schlechter Kunst ist hierbei unzulässig, da dies auf eine unstatthafte Inhaltskontrolle hinauslaufen würde (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661).

35

Prozessual ist die vom Beklagten geschilderte Entstehungsgeschichte des Gedichtes als schöpferischer Prozess zugrunde zu legen. Es ist weiterhin der Gesamtkontext miteinzubeziehen, d.h. u.a. die Gespräche des Beklagten mit seinem Sidekick K., die Präsentation der türkischen Flagge und das Porträt des Klägers. Das Gedicht und seine Präsentation sind demnach ein komplexerer Vorgang.

36

Zugunsten des Beklagten nimmt die Kammer an, dass dem Beitrag insgesamt sowie dem Gedicht die Schutzwirkung von Kunst gemäß Art. 5 Abs. 3 GG zukommt.

37

Soweit der Kläger auf das aus der Anlage K1 ersichtliche Interview des Beklagten verweist, welches dieser der „Z.“ gegeben hat und in dem er auf die Frage, ob er das Gedicht selbst geschrieben habe, angibt „Nein. Quelle: Internet“, spricht dies nicht hinreichend dagegen. Zum einen hat der Beklagte im Rechtsstreit vorgetragen, dass diese Aussage ein „Fake“ gewesen sei, und substantiiert zur Entstehungsgeschichte vorgetragen. Prozessual ist von dieser auszugehen, so dass nicht angenommen werden kann, das Gedicht sei aufgrund einer bloßen Übernahme eines im Internet bereits vorhandenen Gedichtes nicht das Produkt eines schöpferischen Prozesses. Ohnehin würde sich dann noch die Frage stellen, ob die konkrete Einbettung in der Sendung zur Kunstfreiheit führt. Zum anderen hat der Beklagte in seiner Antwort bereits offen gelassen, ob das vollständige Gedicht oder Teile davon aus dem Internet stammen. Dem Antrag des Klägers, dem Beklagten aufzugeben, das schriftlich geführte Interview vorzulegen, ist daher nicht stattzugeben. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich aus der schriftlichen Fassung des Interviews – die dann mit dem Abdruck in der „Zeit“ nicht übereinstimmen müsste – ein anderer Sachverhalt ergeben würde.

38

Das Vorbringen des Beklagten lässt zwar offen, welchen konkreten Beitrag er abgesehen von den geschilderten Vorgaben zur Entwicklung des Gedichtes und seiner Präsentation in der Sendung geleistet hat, was über das hinausgeht, was der Zuschauer wahrnehmen konnte, d.h. die Verlesung und die Gespräche mit R. K.. Auf die Kunstfreiheit kann sich der Beklagte jedoch trotzdem berufen, da die Kunstfreiheit sowohl den Werkbereich (die künstlerische Betätigung) als auch den Wirkbereich (Darbietung und Verbreitung des Kunstwerkes) umfasst (vgl. BVerfGE 77, 240).

39

b) Die Kunstfreiheit ist anders als die Meinungs- und Pressefreiheit vorbehaltlos, allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Soweit diese Garantie mit anderen Werten, die ebenfalls grundgesetzlich geschützt sind, in Konflikt gerät, ist diese Kollision auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Werteordnung und mit Rücksicht auf die Einheit dieses grundlegenden Wertesystems zu lösen. Dies gilt insbesondere für einen Konflikt mit dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich (Art. 2 Abs. 1 GG), an dem auch der Kläger teilhat (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1975, 1882).

40

Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Kunstfreiheit darf nicht übermäßig eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, NJW 1973, 1221, 1224). Die Kunstfreiheit zieht ihrerseits wiederum, wie oben ausgeführt, dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Deshalb bedarf es einer fallbezogenen Abwägung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1982). Satire kann dabei einen großen Freiraum beanspruchen. Auch eine durch die Kunstfreiheit geschützte Satire verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aber dann, wenn die von ihrer satirischen Umkleidung freigelegte Aussage die Würde des Betroffenen in ihrem Kernbereich trifft.

41

Zur Ermittlung des Aussagekerns ist die satirische Einhüllung zu entfernen und festzustellen, ob herabsetzende Äußerungen verbreitet werden, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Der Aussagekern ist von der Einkleidung zu trennen und beides gesondert zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass auch die „entkleidete“ Aussage die Eigenart einer satirischen Inszenierung behält (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661). Hierbei dürfen die Einzelteile nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind im Gesamtzusammenhang zu bewerten. Dieser für die Ermittlung des Aussageinhalts entwickelte Grundsatz gilt in gleicher Weise für die Beurteilung der Einkleidung. Denn andernfalls könnte bei einer isolierten Betrachtung einzelner Teile der Einkleidung der Schutz des Grundrechts versagt werden mit der Folge, dass die gesamte Satire unzulässig wäre. Eine derart „sezierende Betrachtungsweise“ würde jedoch den Gestaltungsspielraum des Äußernden in grundrechtswidriger Weise verengen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der satirischen Einkleidung im Regelfall weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (vgl. BGH, AfP 2004, 51).

42

In Anrechnung ist weiterhin zu bringen, dass der Kläger als Politiker eine Person des öffentlichen Lebens ist. Er ist darüber hinaus Repräsentant eines Staates. In dieser Funktion muss er sich Kritik gerade im besonderen Maße gefallen lassen, da die Meinungsfreiheit aus dem besonderen Bedürfnis der Machtkritik erwachsen ist (vgl. BVerfG, AfP 1996, 50). Dies gilt auch für den Kläger als ausländisches Staatsoberhaupt (vgl. EGMR, AfP 2016, 137). Es ist weiterhin sein Umgang mit der Meinungsfreiheit, mit Kritikern im eigenen Land bzw. im Ausland zu berücksichtigen. Dies gilt hier im besonderen Maße, da der Beklagte mit dem Gedicht gerade dieses Verhalten aufgreifen wollte und aufgegriffen hat. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, ist hierbei nicht nur die Einbestellung des deutschen Botschafters in Anrechnung zu bringen, die nach dem Vortrag des Beklagten Anlass für das Gedicht war, sondern auch die weitere politische Entwicklung in der Türkei, wie sie zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Kläger ist allerdings hierdurch nicht schutzlos geworden. Es ist gerade Kennzeichen des aus Artikel 1 und 2 GG abgeleiteten Persönlichkeitsrechtes, dass dieses jedem zusteht. Es gilt der Rechtsgrundsatz, dass das Recht unteilbar ist. Die Qualität des Rechts beweist sich darin, dass sich jeder auf dieses berufen kann.

43

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes sind die aus dem Tenor ersichtlichen Passagen des Gedichtes auch vor dem Hintergrund ihrer konkreten Einbettung zu untersagen. Der Rezipient erkennt zwar, dass diese nicht auf wahre Begebenheiten Bezug nehmen. Sie stellen in das Absurde gewendete Beschreibungen des Sexuallebens des Klägers dar. Dies hat aber nicht zur Folge, dass sie zulässig wären. Es liegt auf der Hand, dass der von einer Beleidigung oder einer Beschimpfung Betroffene diese nicht bereits deswegen hinzunehmen hat, weil sie ersichtlich nicht ernsthaft gemeint sind. Die in Rede stehenden Textpassagen überschreiten das Maß dessen, was der Kläger noch dulden muss. Im Vordergrund steht bei ihnen nicht nur die sexuelle Komponente – der Kläger wird als eine sexbesessene Person dargestellt –, sondern sie greifen darüber hinaus teilweise sexuelle Verhaltensweisen auf, die als inakzeptabel gelten und Abscheu erzeugen, wie „Kinderpornos schauen“ und die Straftaten der beiden österreichischen Sexualstraftätern, mit denen der Kläger durch die Textzeile „R. Fritzl Priklopil“ auf eine Stufe gestellt wird. Des Weiteren werden gegenüber Türken bestehende Vorurteile aufgegriffen, wie das Ausüben von Zoophilie („Fellatio mit hundert Schafen“) oder dass Türken in Deutschland gewöhnlich einen Döner-Imbiss haben bzw. am liebsten Döner essen, und darüber hinaus erneut in einen sexuellen Zusammenhang gestellt („sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner“). Es wird weiterhin eine Verbindung zu Schweinen hergestellt, der Kläger wird noch unterhalb eines Schweins stehend beschrieben („selbst ein Schweinefurz riecht schöner“). Gerade für einen Moslem ist ein solcher Bezug angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass im Islam das Schwein als sogenanntes unreines Tier gilt, besonders verletzend. Es ist anzunehmen, dass dem Beklagten diese Tatsache ebenfalls bekannt ist. Angesichts seiner Schilderung zur Entstehungsgeschichte des Gedichtes, welches danach nicht spontan entstand, sondern bis zur letzten Fassung mehrfach überarbeitet wurde, ist davon auszugehen, dass gerade wegen des ehrverletzenden Charakters des Bezuges zu einem Schwein, hier sogar zu einem „Schweinefurz“, diese Zeile mit aufgenommen wurde.

44

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beklagte sich auch nicht mit Erfolg auf die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, die anders als die Kunstfreiheit ohnehin unter dem Vorbehalt von Art. 5 Abs. 2 GG steht, berufen kann.

45

c) Die vom Beklagten vorgetragene Absicht zur Präsentation des Gedichtes, nämlich im Rahmen seiner Satiresendung „N. M. R.“ einen satirischen Diskurs über die tatsächlichen Grenzen des Ehrenschutzes in Deutschland zu gestalten, führt nicht zur Zulässigkeit der fraglichen Passagen. Der Rechtsschutz des Klägers wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Beklagte aus seiner Sicht in positiver Absicht handelt. Der Vergleich mit einem juristischen Proseminar, wie er vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde, trägt nicht. Denn das Gedicht wird in einem vollkommen anderen Rahmen präsentiert. Dies wird nicht nur deutlich durch den Hinweis des Beklagten in der Sendung, es bestehe Rechtschutz, „und dann geht man erstmal vor ein Amtsgericht. Einstweilige Verfügung, Unterlassungserklärung…und dann geht man die Instanzen hoch und irgendwann in drei, vier Jahren..“. Er weist außerdem explizit darauf hin, es sei wichtig, dass die Ausschnitte nicht im Internet landeten, dies sei ganz wichtig. Auf den Einwurf seines Sidekicks K., aber das mache doch keiner, erwidert er sodann, dies mache keiner, dies könne er sich nicht vorstellen, worauf sein Sidekick K. darauf hinweist, man habe es ja normalerweise in der Mediathek.

46

Es bedarf auch keiner näheren Ausführungen, dass dem Beklagten als einem mit den Medien vertrauten Fachmann die voraussichtliche Verbreitung des Gedichtes im Internet, die explizit zudem in der Sendung angesprochen wurde, bewusst gewesen ist. Seine Äußerungen hierzu weisen im Gegenteil darauf hin, dass eine Verbreitung im Internet durch Dritte beabsichtigt gewesen ist.

47

Das Setting des Gedichtes ist danach anders als in einer üblichen juristischen Diskussion über die Grenzen der Satire- und Meinungsfreiheit, so dass das Argument des Beklagten nicht durchgreift.

48

d) Der Hinweis des Beklagten auf das von der Staatsanwaltschaft M. geführte Strafverfahren führt ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung. Sowohl die Staatsanwaltschaft M. als auch die Generalstaatsanwaltschaft M. haben es in ihren Entscheidungen gerade offengelassen, ob der objektive Straftatbestand verwirklicht ist. Sie haben übereinstimmend angenommen, dass es am subjektiven Tatbestand, also an einem Vorsatz des Klägers, fehle, und aufgrund dessen das Strafverfahren eingestellt bzw. die Beschwerde des Klägers gegen die Einstellung zurückgewiesen (vgl. Anlagen B16, B19, K16). Soweit der Beklagte auf die aus der Anlage B2 ersichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes B. vom 14.04.2016 verweist, hat das Verwaltungsgericht die konkrete Präsentation des Gedichtes, über das es zu entscheiden hatte, als rechtswidrig angesehen und ausdrücklich ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die von J. B. selbst getätigten Äußerungen einen Straftatbestand erfüllen.

49

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.06.2016 (NJW 2016, 2870) nicht gegen die Entscheidung spricht, da die Kammer durchaus, wie es sich aus den Gründen und auch bereits aus der einstweiligen Verfügung vom 17.05.2016 ergibt, eine Auseinandersetzung in der Sache annimmt. Das Bundesverfassungsgericht führt in der fraglichen Entscheidung im Übrigen aus, dass zwar keine Schmähkritik vorliege, da eine Auseinandersetzung in der Sache gegeben sei, aber dass ein Anwalt grundsätzlich nicht berechtigt sei, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen, insoweit müsse sich im Rahmen der Abwägung grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durchsetzen.

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e) Die Wiederholungsgefahr ist durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.

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3) Der weitergehende Unterlassungsantrag ist allerdings unter Berücksichtigung des oben unter 2) dargestellten Maßstabes für die vorzunehmende Abwägung unbegründet. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass der Beklagte sich nicht auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG, sondern nur auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. Die anderen Textpassagen greifen in zulässiger Weise wahre, vom Kläger zu verantwortende Sachverhalte auf. In dem Beitrag von „extra 3“ sind Polizisten zu sehen, die Helme tragen und auf Demonstranten einschlagen, u.a. auf Frauen. Diese Demonstranten wandten sich gegen die Politik des Klägers. Durch die Zeile „Er ist der Mann, der Mädchen schlägt, und dabei Gummimasken trägt“ wird diese Begebenheit zulässig aufgegriffen. Es ist weiterhin unstreitig, dass es in der Türkei Diskriminierung bzw. Verfolgung sowohl von Christen und Kurden als auch von Kritikern des Klägers gibt. Als Präsident der Türkei ist der Kläger hierfür verantwortlich. Sein Umgang mit Minderheiten und Kritikern darf als „sackdoof, feige und verklemmt“ bezeichnet werden, da hiermit in zulässig überspitzter Form seine Politik kritisiert wird. Wie oben unter 2)b) ausgeführt, muss gerade er als Staatsoberhaupt Kritik grundsätzlich hinnehmen. Das Vorbringen des Klägers selbst enthält keine substantiierten Ausführungen zur Unzulässigkeit der nicht untersagten Zeilen.

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4) Hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruches ist zwischen den rechtmäßig und rechtswidrig verbreiteten Passagen zu unterscheiden. Weder hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass das gesamte Gedicht untersagt wird, weil einzelne Passagen rechtswidrig verbreitet wurden, noch hat der Beklagte einen Anspruch darauf, dass der Unterlassungsanspruch insgesamt abzuweisen ist, weil einzelne Passagen rechtmäßig veröffentlicht wurden. Denn nach ständiger Rechtsprechung geht das schützenswerte Interesse des Betroffenen an einer Unterlassung nicht über diejenigen Äußerungen hinaus, durch die in seine Rechte rechtswidrig eingegriffen wird. Ein Unterlassungsanspruch besteht in aller Regel nur hinsichtlich dieser inkriminierenden Äußerungen, da der bestehende Konflikt mit dem schonendsten Mittel zu lösen ist (vgl. BGH, NJW 1975, 1882 zu einem Theaterstück). Zwar sind Ausnahmen denkbar (vgl. BGH, NJW 1975, 1882; BGH, NJW 2005, 2844 – Esra). Der Bundesgerichtshof hat dies in den vorgenannten Fällen angenommen, in denen durch die Untersagung nur der rechtswidrigen Passagen die künstlerische Gesamtkonzeption nicht mehr erfüllt gewesen wäre, und daher das ganze Werk untersagt. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor. Das Gedicht und der mit ihm verfolgte Zweck sind – insbesondere vor dem Hintergrund der nicht untersagten Einkleidung des Gedichtes – ohne die untersagten Passagen weiterhin verständlich. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers kann zudem durch die Streichung nur der rechtswidrigen Passagen auf das zulässige Maß reduziert werden. Dies stellt den geringstmöglichen Eingriff in die Rechte des Beklagten dar. Es wird daher lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einer angenommenen Unteilbarkeit des Werkes die Rechtswidrigkeit der einzelnen Passagen zur Untersagung des Gedichtes insgesamt führen würde, und dass nicht etwa die Rechtmäßigkeit einzelner Passagen zur Folge hätte, dass der Kläger das Gedicht trotz der in ihm enthaltenen rechtswidrigen Äußerungen insgesamt zu dulden hätte.

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Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Klagantrag modifiziert hat (eine kostenmäßig zu berücksichtigende Klagänderung stellt dies nicht dar), wird die konkrete Verletzungsform aufgegriffen. Die „…“ im Klagantrag greifen die notwendigen Auslassungen auf, die durch die Äußerungen des Beklagten bzw. seines Sidekicks K., durch die das Vortragen des Gedichtes unterbrochen wurde, bedingt sind.

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5) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist gemäß §§ 823, 249 BGB nur teilweise begründet. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung eine 1,3 Gebühr zugrunde zu legen, aber der angenommene Wert von 200.000,00 Euro ist zu hoch. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der abgemahnte Unterlassungsanspruch nur teilweise begründet ist (s. obige Ausführungen unter 2)). Die Kammer hat für das einstweilige Verfügungsverfahren einen Wert von 100.000,00 Euro festgesetzt, hiervon entfielen auf den stattgegebenen Antrag, der im Umfang der stattgegebenen Klage entspricht, 80.000,00 Euro. Die Kosten für die Abmahnung sind aber nach ständiger Rechtsprechung der in Hamburg mit Pressesachen befassten Gerichte nach dem Wert der Hauptsache und nicht des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu berechnen (vgl. Urteil des Hans. OLG Hamburg vom 27.09.2011, 7 U 31/11). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist für die Hauptsache ein höherer Wert zugrunde zu legen, da sie im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung auf eine endgültige Regelung gerichtet ist. Hier ist ein Wert von 100.000,00 Euro angemessen. Bei einer 1,3 Gebühr und der Auslagenpauschale von 20,00 Euro (der Kläger fordert keine Mehrwertsteuer) hat der Kläger danach einen Anspruch auf Erstattung der ihm wegen der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.973,90 Euro.

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Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288 ZPO.

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6) Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 4 ZPO.

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7) Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien boten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO).

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