Urteil vom Landgericht Hamburg (13. Kammer für Handelssachen) - 413 HKO 14/17

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, handelnd unter seiner Firma F. G. S. Station, …, verlangt Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung.

2

Seit 1996 betreibt der Kläger auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück in der B. Straße ... in ... H.- L. eine S.-Tankstation als Handelsvertreter für die Beklagte, wobei er mit dem Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen befasst ist und daneben dort übliche Eigengeschäfte (Shopgeschäft, Dienstleistungen, Autowäschen) tätigt.

3

Für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 30.06.2016 verband die Parteien bzw. die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Deutsche S. AG, ein ST-Vertriebsvertrag vom 01.04./07.05.1996 (Anlage B 1).

4

Der Kläger übernahm es darin, als Handelsvertreter im Namen und für Rechnung der Beklagten S.-Motorenkraftstoffe, S.-Autoschmierstoffe und G. als Agenturwaren an Kunden zu verkaufen und die Verkaufserlöse einzuziehen (§ 1 (1) a). Ferner verpflichtete der Vertrag den Kläger dazu, an solche Kunden bzw. Kundenkreise, die die Beklagte durch eigene Werbe- und Verkaufstätigkeit gewonnen und an den Kläger verwiesen hatte, namentlich Inhaber von Tankkarten, EuroS.-Tankkarten sowie Kredit- und Debitkarten, Agenturwaren auszuliefern (§ 1 (1) b).

5

Die „Provisionen und sonstigen Vergütungen“ waren in § 3 des Vertrages dergestalt festgelegt, dass der Kläger neben eines „Provisionsfestbetrages“ von seinerzeit DM 19.200,00 je volles Kalenderjahr eine „Absatzprovision“ für den Verkauf/Vertrieb gemäß § 1 (1) a) (Barzahler) in Höhe von 3,1 Pfennig je verkauften Liter Kraftstoff und für den Verkauf/Vertrieb gemäß § 1 (1) b) aa) (Zahlung mit akzeptierten Karten) eine Provision von 2,40 Pfennig je Liter verkaufter Menge erhalten sollte.

6

Bezüglich der Zahlung mit Kredit- bzw. Debitkarten im Sinne von § 1 (1) b) bb) des Vertrages verabredeten die Parteien in der Anlage 3 zum ST-Vertriebsvertrag ... Vereinbarung „Kreditkarten““ (Anlage B 2) eine gleichlautende Provisionshöhe und erklärte sich der Kläger zugleich bereit, im Rahmen seines Eigengeschäftes („Folgemarktgeschäft“) alle Waren und Dienstleistungen an Inhaber von Kreditkarten abzugeben und zur gemeinschaftlichen Abwicklung dieser Geschäfte alle Forderungen aus diesen Geschäften an die Beklagte zu verkaufen (§ 2 (1) und (2) der Anlage B 2).

7

Der seinerzeit nach § 2 (3) gültige Forderungs-Kaufpreis wurde durch eine unter dem 04.08.2004 (Anlage B 3) dokumentierte Vereinbarung dahingehend ersetzt, dass vom Nennwert der Forderung ein Disagio von 3 % bzw. 2 % (bei Tabakwaren), 5 % (für UTA - Tank- und Servicekarte) oder 10 % (für DKV EURO SERVICE - Tank- und Servicekarte) abgezogen wurde; in der „Anlage 1 zur Vereinbarung Kreditkarten““ (Anlage B 2) war geregelt, dass die Beklagte das Disagio nicht geltend macht beim Einsatz von EC-Karten sowie bestimmter, von ihr selbst herausgegebener Karten (etwa DSAG Personalkarte).

8

Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die Beklagte habe ihm mit der geringeren Provision bei Zahlung mit einer Kreditkarte faktisch eine Gebühr für die Abwicklung unbarer Zahlungen auferlegt und in den Provisionsabrechnungen (beispielhaft vom 17. bis 21.04.2013, Anlage B 4, und 10. bis 15.09.2014, Anlage B 5) als Kostenpositionen in unzulässiger Weise in Abzug gebracht, um die sie ungerechtfertigt bereichert sei.

9

Die Bestimmung sei unwirksam, weil der Kläger damit verpflichtet werde, Kosten des Vertriebs der von ihm namens und für Rechnung der Beklagten zu vertreibenden Agenturwaren zu zahlen. Derartige Kosten oblägen der Beklagten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ein Kassensystem zur Verfügung gestellt habe, das als „erforderliche Unterlage“ gemäß § 86 a HGB zu qualifizieren sei, und dem Erfordernis, unbare Geschäfte über dieses System abzurechnen.

10

Die Regelung widerspreche zudem Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vom 18.12.1986.

11

Die Unwirksamkeit folge schließlich auch aus §§ 306 Abs. 1 und 2, 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB.

12

Der Kläger behauptet, er habe derartige „Kreditkartengebühren“ für die Verkäufe von Agenturwaren im Jahr 2013 gezahlt in Höhe von € 3.968,70 und im Jahr 2014 von € 4.404,05, insgesamt die Klagforderung von € 8.372,75.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 8.372,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus
€ 3.968,70 seit dem 01.01.2014 und aus weiteren
€ 4.404,05 seit dem 01.01.2015 zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie nimmt Grund und Höhe der Klagforderung in Abrede.

18

Es fehle bereits an einer Leistung des Klägers, die Gegenstand einer Rückforderung sein könne.

19

Die Provisionsregelungen seien jedenfalls wirksamer Rechtsgrund, auch vor dem Hintergrund, dass es grundsätzlich zulässig sei, dem geringeren Bearbeitungsaufwand bei Kartenzahlungen gegenüber demjenigen bei Barzahlern durch geringere Vergütungen Rechnung zu tragen.

20

Die gegenständlichen Beträge beliefen sich im Übrigen im Jahr 2013 nur auf € 3.121,38 und in 2014 auf € 3.505,46, insgesamt also nur auf € 6.626,84.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt.

I.

23

Der Kläger kann von der Beklagten (Rück-)Zahlung von Provisionen bzw. Vergütungen in Höhe von € 8.372,75 nicht verlangen.

24

Die Voraussetzungen des geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruches gemäß § 812 Abs. 1 BGB sind nicht nachgewiesen.

25

Selbst wenn man dem Kläger darin folgen wollte, dass die Beklagte durch den streitgegenständlichen Vorgang etwas durch Leistung bzw. in sonstiger Weise seitens des Klägers erlangt habe, scheidet eine Kondiktion aus, da dies jeweils nicht rechtsgrundlos geschehen ist.

26

Die der Abrechnung zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen sind wirksam:

1.

27

Die Unwirksamkeit folgt nicht aus § 86 a Abs. 3 HGB.

28

Der klägerseits geltend gemachte und vorausgesetzte Verstoß gegen § 86 a Abs. 1 HGB liegt nicht vor.

a.

29

§ 86 a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen i. S. des § 86 a HGB kostenlos zu überlassen (BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, NJW 2017, 662 ff. mit Anmerkung Emde; BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 ff, Rn. 19; Emde, in: Großkomm. z. HGB, 5. Aufl., § 86 a Rdnr. 74; Küstner/Thume, Hdb. d. gesamten Außendienstrechts, 3. Aufl., Rdnr. 611; Thume, BB 1995, 1913 [1914 f.]; OLG Köln, r + s 2009, 87; OLG München, OLG-Report 2002, 82; OLG Saarbrücken, OLG-Report 1997, 5 [7]). Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbstständiger Vermittler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen i. S. des § 86 a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen für die überlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen (vgl. OLG Saarbrücken, OLG-Report 1997, 5; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 567 [569 f.]). Dies wäre mit der Risikoverteilung im Handelsvertreterverhältnis unvereinbar.

aa.

30

Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend (BGH, a.a.O., Rn.19 Thume, in: Röhricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 86 a Rdnr. 3; v. Hoyningen-Huene, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl., § 86 a Rdnr. 4; Emde, § 86 a Rdnr. 69; OLG Köln, Urt. v. 11. 9. 2009 - 19 U 64/09, BeckRS 2009, 88067). Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (Emde, § 86 a Rdnr. 69; Küstner/Thume, Rdnr. 611, Rdnr. 608; Oetker/Busche, HGB, 2009, § 86 a Rdnr. 5).

bb.

31

Zugleich ist das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ restriktiv auszulegen und zu verlangen, dass die Unterlagen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein müssen. Der Handelsvertreter muss auf die Unterlagen zur Vermittlung oder zum Abschluss der Verträge angewiesen sein. Erforderlich ist ein sehr enger Bezug zum vertriebenen Produkt. Ohne die Unterlagen darf eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich sein, wie dies bei Preislisten und Geschäftsbedingungen der Fall ist, ohne die der Handelsvertreter zur Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, Rn. 21, NJW 2017, 662 ff. BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, Rn. 23 ff., NJW 2011, 2423, 2425 f.).

b.

32

Nach diesem Maßstab ist die gegenständliche Regelung zum Zahlungsvorgang nicht als „erforderliche Unterlage“ zu betrachten, für die Kosten nicht erhoben werden dürfen.

aa.

33

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH, nach der es sich bei den unter Benutzung des Kassensystems per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend die Agenturwaren (Kraftstoffe) um zur Ausübung der Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter erforderliche Unterlagen handelt.

34

Der BGH (Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, Rn. 23 ff., NJW 2017, 662 ff.) hat eine entsprechende Bewertung vorgenommen und zugleich ausgeführt, dass es sich dabei um ein hinreichendes Äquivalent zu der in § 86 a Abs. 1 HGB beispielhaft aufgeführten - für den Handelsvertreter kostenfreien - Zurverfügungstellung von herkömmlich auf Papier erstellten Preislisten handelt.

bb.

35

Mit der Preisdatenübermittlung hat die Regelung zu den unterschiedlichen Zahlungsvorgängen jedoch nichts zu tun. Aus dem - wie der Kläger vorbringt - „Zusammenhang des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kassensystems“ mit dem Erfordernis, „unbare Geschäfte über dieses System abzurechnen“, erschließt sich zur Überzeugung der Kammer keine tragfähige Grundlage für die von dem Kläger vertretene Gleichsetzung einer solchen Informationsübermittlung über das Kassensystem mit der hier in Rede stehenden Provisionsregelung. Es geht dabei eben nicht um die Frage, welche aus der Sphäre des Unternehmers stammenden Informationen dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen sind. Die unterschiedlichen Provisionssätze berühren nicht die Fähigkeit des Handelsvertreters, die in seinen Agenturbereich fallenden Verträge zu vermitteln bzw. abzuschließen. Etwas Anderes ist auch aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht herzuleiten (BGH a.a.O.), unabhängig davon, wie weitreichend danach - etwa gemäß dortiger Rz. 42 - der Zahlungsvorgang von der Subsumtion unter § 86 a Abs. 1 HGB auszunehmen ist. Zu verweisen ist vielmehr auf den Umstand, dass gerade die hier gewählte Entgeltregelung über reduzierte Provisionen dem entspricht, was für diesen Regelungskontext generell als vorzugswürdig zu erkennen sein dürfte (vgl. Anm. Emde zu BGH, a.a.O., NJW 2017, 665, 666 a.E.).

cc.

36

Die Kammer kann auch nicht zu der Bewertung kommen, der Rückzahlungsanspruch folge aus einer Handelsüblichkeit der Kostenfreiheit.

37

Nach § 87 d HGB kann der Handelsvertreter Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist. Spezifiziertes Vorbringen dazu fehlt. Dies gilt zudem jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien - wie hier - eine andersartige Kostenverteilung vertraglich geregelt haben (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 87 d HGB Rn. 2 und 6); diese geht vor.

2.

38

Soweit der Kläger geltend macht, die Regelung sei unwirksam, weil sie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vom 18.12.1986 widerspreche, dringt er damit nicht durch, denn diese Richtlinie ist durch die am 01.01.1990 in Kraft getretene Novelle des Handelsvertreterrechts vom 23.10.1989 umgesetzt worden. Der Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie entsprechende Regelungsgehalt, nach dem der Handelsvertreter nach den Geboten von Treu und Glauben zu behandeln ist, wie es im deutschen Recht - neben der wie dargestellt nicht einschlägigen Bestimmung des § 86 a Abs. 1 HGB - § 242 BGB verlangt, ist nicht berührt. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte vorgebracht, die es als treuwidrig erscheinen lassen würden, Kartenzahlungen gegenüber Barzahlungen wegen eines geringeren Aufwandes niedriger zu verprovisionieren.

3.

39

Die Bestimmungen zur Provisionshöhe sind schließlich auch nicht aus §§ 306 Abs. 1 und 2, 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB unwirksam.

40

Eine zum unangemessenen Nachteil des Handelsvertreters von einem gesetzlichen Leitbild bzw. wesentlichen Rechten und Pflichten abweichende Regelung stellen diese Vorschriften nicht dar. Auf die Erwägungen des OLG Hamm im vom Kläger herangezogenen Fall (Urteil vom 17.06.2016 - 12 U 165/15, NJW-RR 2016, 1134, 1136) kann dieser Standpunkt nicht gestützt werden. Dies schon deshalb nicht, weil hier eine Preisvereinbarung zur Beurteilung steht, die Art und Umfang der Vergütung für die Elemente der Geldaufbewahrung bzw. des Ein- bzw. Auszahlungsvorganges unmittelbar regelt und damit der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 307 BGB Rn. 46 m.N.). Anders als vorliegend hatte das OLG Hamm zudem über einen Fall zu befinden, in dem die in den §§ 86 a Abs. 1 und 2, 87 d HGB konkretisiere Treuepflicht, nach der eine Überbürdung von Kosten für an sich dem Unternehmer obliegende Pflichten unzulässig ist, berührt war. Es kommt hinzu, dass das besagte Urteil des OLG Hamm - wie die Kammer im Parallelverfahren 413 HKO 42/15 - den Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Bewertung des Systems in den Vordergrund gestellt hat, auf den es nach der jüngsten Rechtsprechung nicht mehr ankommen kann.

4.

41

Auf die Tatsache, dass der Kläger zur Forderungshöhe Beweis für seine Behauptung, in den Jahren 2013 und 2014 seien € 8.372,75 und damit € 1.745,91 mehr, als von der Beklagten zugestanden (€ 6.626,84), in die Abrechnung einzustellen, nicht angeboten hat, kommt es nach allem nicht an, denn die Klage war jedenfalls mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen.

II.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

43

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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