Urteil vom Landgericht Hamburg - 318 O 341/17

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass aus dem Darlehensvertrag vom 06.08./12.08.2010 über € 175.000,00 (Konto Nr... ) durch den Widerruf vom 23.06.2017 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.12.2017 (d.h. Stand 31.12.2017) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung von € 129.279,19 schulden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 80.654,83 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

2

Die Kläger sind Verbraucher. Die Parteien schlossen am 06.08./12.08.2010 einen Darlehensvertrag (Anl. K 2) über ein „Darlehen mit (anfänglichem) Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ in Höhe von € 175.000,00 (Konto-Nr... ). Das Tilgungs-Darlehen war mit 4,52 % pro Jahr zu verzinsen. Der effektive Jahreszins betrug 4,60 %. Der Zinssatz war bis zum 31.03.2027 fest vereinbart (vgl. Anlage zum Darlehensvertrag). Zur Sicherung des Darlehens räumten die Kläger der Beklagten zwei Grundschulden an ihrem Grundstück in H.- U. ein. Unter Ziff. 14 enthielt der Darlehensvertrag eine Widerrufsinformation.

3

Die Widerrufsinformation lautete u.a.:

4

Widerrufsrecht

5

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Abgabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.
...“

6

Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

7

Die Beklagte teilte den Klägern im Rahmen der Jahresabrechnung 2016 durch „Ergänzende Information zu Darlehen... “ (Anl. K 8) die zuständige Aufsichtsbehörde mit.

8

Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 06.08./12.08.2010 gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 23.06.2017 (Anl. K 4). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 02.08.2017 (Anl. K 5) zurück. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 12.09.2017 (Anl. K 6) forderten die Kläger die Beklagte auf, bis zum 22.09.2017 die Erklärung abzugeben, dass der Darlehensvertrag rückabgewickelt werde. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2017 (Anl. K 7) ab.

9

Die Kläger erbrachten bis einschließlich 31.05.2017 Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte in Höhe von € 74.439,83 (Kontoauszüge 2012 – 2016, Anlagenkonvolut K 3) und leisteten im Zeitraum 30.06.-30.12.2017 sieben weitere monatliche Zahlungen in Höhe der bisherigen Darlehensrate von € 1.243,00 unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte.

10

Die Kläger tragen vor, dass der von ihnen erklärte Widerruf wirksam sei. Die Beklagte habe ihnen durch den Klammerzusatz angeboten, den Beginn der Widerrufsfrist über die Pflichtangaben hinaus auch von der Benennung der Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Dieses Angebot hätten sie durch die Unterzeichnung des Darlehensvertrages angenommen. Die Aufsichtsbehörde sei lediglich im sog. Preis- und Leistungsverzeichnis und damit weder in der Vertragsausfertigung noch in den sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten angegeben. Das Preis- und Leistungsverzeichnis sei ihnen bis zum heutigen Tage nicht ausgehändigt worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Information über die Aufsichtsbehörde (Anl. K 8), die die Beklagte kommentarlos der Postübersendung des Jahreskontos für das Jahr 2016 beigefügt habe. Sie hätten mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist von einem Monat hingewiesen werden müssen. Zudem habe im Darlehensvertrag die Pflichtangabe gem. § 492 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB gefehlt. Es fehle die verständliche Angabe des Index im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB, da aufgrund der Formulierung „3-Monats-Euribor“ unklar sei, ob die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank „BBK01.SU0316“ (Monatsdurchschnitt) oder „BBK01.ST0136“ (Tagessatz) gemeint sei. Die Widerrufsfrist beginne bereits dann nicht, wenn die Pflichtangabe gemacht worden, aber fehlerhaft sei.

11

Sie hätten ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch sei die Erklärung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich. Weder das Zeit- noch das Umstandsmoment lägen vor. Die Beklagte habe nicht auf das Ausbleiben des Widerrufs vertraut. Seit dem Jahre 2011 habe die Beklagte ihre Widerrufsinformation angepasst und hätte daher die Möglichkeit der Nachbelehrung gehabt. Dass die Mitteilung der Aufsichtsbehörde für sie irrelevant gewesen sei, behaupte die Beklagte ins Blaue hinein. Auf die Kausalität für den unterbliebenen Widerruf komme es nicht an.

12

Es sei widerlegbar zu vermuten, dass der Darlehensgeber aus den von dem Darlehensnehmer überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten, jedenfalls 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ziehe. Daraus ergebe sich ein ihnen gegen die Beklagte zustehender Anspruch für den Zeitraum bis zum 23.06.2017 auf Zahlung von € 3.248,93 (Anl. K 12). Hinzu komme der Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen selbst. Die Beklagte habe Anspruch gegen sie auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages von € 175.000,00 sowie Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Betrag dieser Nutzungsersatzansprüche belaufe sich auf die Summe der sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen annuitätischen Teiltilgungen ergebenden Vertrags-Zinszahlungsansprüche der Beklagten bis zum Widerruf in Höhe von € 37.688,02. Ein fiktiver Vertragszinsanspruch der Beklagten bis zum 31.12.2017 würde € 40.748,26 (Anl. K 13) betragen.

13

Sie erklärten die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von € 83.140,83 per 31.12.2017 sowie auf Herausgabe von Nutzungsersatz in Höhe von € 3.248,93 (Anl. K 12) gegen die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von € 175.000,00 und Zahlung von Nutzungsersatz für den jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta in Höhe von € 37.688,02 (Anl. K 13). Hieraus errechne sich eine Forderung der Beklagten gegen sie in Höhe von € 126.298,26. Wegen der erklärten Aufrechnung sei ihr mit dem Klagantrag zu 1 a) gestellter Feststellungsantrag zulässig und scheitere nicht am Vorrang der Leistungsklage. Auch der zweite Teil des Klagantrags zu 1 a) sei zulässig und orientiere sich an den Anträgen, die der Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 24.01.2018 – 13 U 242/16 (Anl. K 14) zugrunde gelegen hätten. Ggf. möge auch der hier gestellte Feststellungsantrag in dieser Weise verstanden werden. Der Saldo sei zum Zeitpunkt des Widerrufs (23.06.2017) zu errechnen und sodann annuitätisch weiterzurechnen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs habe sich der Saldo zugunsten der Beklagten auf € 134.999,26 belaufen. Hiernach hätten sie per 31.12.2017 noch einen Betrag in Höhe von € 129.279,19 an die Beklagte zu zahlen (Anl. K 15).

14

Die Kläger beantragen nach Umstellung ihrer Anträge zuletzt,

15

1. a) festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 06.08.2010 über € 175.000,00 (Konto Nr... ) durch den Widerruf vom 23.06.2017 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und sie zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.12.2017 (d.h. Stand 31.12.2017) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung von € 126.298,26 schulden,

16

b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1 a) allein für den Fall von dessen Unzulässigkeit festzustellen, dass ihre primären Leistungspflichten aus dem unter Ziff. 1 a) genannten Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 23.06.2017 erloschen sind,

17

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 01.01.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils (hilfsweise: zwischen dem Tag nach der letzten mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das unter Ziff. 1 a) genannte Darlehenskonto geflossen sind.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte trägt vor, dass die von ihr im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die für sie zuständige Aufsichtsbehörde sei den Beklagten mehrfach mitgeteilt worden. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten auf ihr damals geltendes Preis-/Leistungsverzeichnis (Anl. B 1) verwiesen, in dem bereits auf Seite 1 die für sie zuständige Aufsichtsbehörde genannt werde. Sie habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erneut anlässlich der Übersendung der Jahresabrechnung 2016 im Rahmen der ergänzenden Information zum Darlehen benannt (Anl. K 8). Die Hinweispflicht gem. § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. beziehe sich nur auf Pflichtangaben, zu denen die Nennung der Aufsichtsbehörde nicht gehöre. Ein nochmaliger Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist sei schon aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen. Zum anderen handele es sich bei der Hinweispflicht gem. § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. lediglich um eine Nebenpflicht, bei deren Nichterfüllung die Widerrufsfrist gleichwohl laufe. Der Vortrag der Kläger zum 3-Monats-Euribor sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei es den Klägern nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Ablauf der Widerrufsfrist zu berufen. Vielmehr handelten die Kläger insoweit rechtsmissbräuchlich. Zudem sei das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt. Sie habe knapp sieben Jahre nach Vertragsschluss nicht mehr mit dem Widerruf der Kläger rechnen müssen.

21

Die Kläger schuldeten ihr nicht nur die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern den Vertragszins, und zwar auch für den Zeitraum nach der Erklärung des Widerrufs bis zur endgültigen Ablösung des Darlehens. In ihrem Widerruf vom 23.06.2017 hätten die Kläger kein konkretes, d.h. verzugsbegründendes Angebot (§ 294 BGB) unterbreitet. Ihr stehe zum Zeitpunkt 31.12.2017 ein Anspruch gegen die Kläger auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 175.000,00 zzgl. Nutzungswertersatz für den Zeitraum bis 31.12.2017 in Höhe von € 41.321,24 zu. Dies ergebe insgesamt einen Betrag in Höhe von € 216.321,24. Demgegenüber könnten die Kläger die Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 in Höhe von € 86.140,83 zzgl. des Nutzungsersatzes in Höhe von € 3.248,93 verlangen. Sie habe bezogen auf die Jahre 2007 – 2015 lediglich Nutzungen vor Steuern zwischen 0,24 % und 0,44 % und nach Steuern von 0,19 % und 0,29 % erzielen können. Dies ergebe per 31.12.2017 einen Saldo zu ihren Gunsten von € 129.931,48 (Anlagenkonvolut B 3).

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

1.

24

Die Kläger verfügen für den ersten Teil des Klagantrags zu 1 a) („festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 06.08.2010 über € 175.000,00 (Konto Nr... ) durch den Widerruf vom 23.06.2017 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist“) über das erforderliche Feststellungsinteresse.

25

a) Grundsätzlich gilt, dass ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen muss. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15, WM 2017, 766, Rn. 11, zitiert nach juris).

26

So verhält es sich im Regelfall, wenn die Klage auf die Feststellung zielt, dass sich ein Verbraucherdarlehensvertrag mit den aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Rechtsfolgen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat: Eine Leistungsklage ist dem Kläger möglich. Dass eine „Saldierung“ der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten des Klägers führt, steht der Leistungsklage nicht entgegen. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung hat der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann (BGH, a.a.O., Rn. 12 f., zitiert nach juris).

27

Den Klägern ist die Erhebung einer Leistungsklage jedoch nicht möglich, da sie in der Replik vom 05.03.2018 die Aufrechnung gegen die sich aus dem Widerruf ergebenden Zahlungsansprüche der Beklagten erklärt haben (Bl. 44 d.A.). Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger im Falle der Wirksamkeit des Widerspruchs übersteigen diejenigen der Kläger gegen die Beklagte. Die von den Klägern erklärte Aufrechnung ist auch wirksam. In Nr. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anl. K 2) heißt es zwar, dass der Kunde Forderungen gegen die Beklagte nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch liegen beide genannten Voraussetzungen nicht vor, da die Forderungen der Kläger weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind. Ein solches Aufrechnungsverbot besteht indessen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Verbraucher als Rückgewährgläubiger Zahlung von einer Bank als Rückgewährschuldnerin nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags verlangt, weder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Absprache noch von Gesetzes wegen: Eine Aufrechnungsbeschränkung im Sinne eines Aufrechnungsverbots ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier schon deshalb nicht aus Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen, weil in der Vereinbarung einer Aufrechnungsbeschränkung eine zulasten des Verbrauchers unzulässige Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts läge (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16, NJW 2017, 2102, Rn. 21, zitiert nach juris; Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16, WM 2017, 806, Rn. 17, zitiert nach juris).

28

b) Auch für den zweiten Teil des Klagantrags zu 1 a) festzustellen, dass sie der Beklagten einen Betrag in Höhe von € 126.298,26 schulden, fehlt es den Klägern nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

29

Zwar ist der Antrag insoweit dahingehend zu verstehen, dass die Kläger einen über die genannte (aus der Saldierung errechneten) Summe hinausgehenden Anspruch der Beklagten aus den nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB leugnen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340, Rn. 13, zitiert nach juris). Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Bestreitet die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (BGH a.a.O.). Aus diesem Grund hat das Gericht die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 (Sitzungsprotokoll Seite 2, Bl. 73 d.A.) auf Zulässigkeitsbedenken an diesem Teil des Klagantrags zu 1 a) hingewiesen. An diesen Bedenken hält das Gericht nicht fest.

30

Die Beklagte hat in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 05.04.2018 vorgetragen, dass sich im Falle eines wirksamen Widerrufs per 31.12.2017 ein Saldo in Höhe von € 129.391,48 zu ihren Gunsten ergebe (Anl. B 3) und sich damit eines höheren Zahlungsbetrages berühmt als von den Kläger zum selben Stichtag errechnet (€ 126.298,26). Auch wenn die genannten Ausführungen der Beklagten zur Anspruchshöhe nur hilfsweise erfolgt sind, weil sie primär weiterhin die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs vom 23.06.2017 bestreitet, reicht dies zur Begründung des erforderlichen Feststellungsinteresses der Kläger aus (so auch Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Anl. K 14).

2.

31

Für den Klagantrag zu 2) verfügen die Kläger ebenfalls über das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO).

32

Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (z.B. der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14, MDR 2016, 786); der Geschädigte kann aber auch bezüglich des bereits bezifferbaren Teils des Schadens Leistungsklage und im Übrigen Feststellungsklage erheben (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 256 Rdnr. 7a).

33

Dies ist hier der Fall, weil die Kläger auch über die Erklärung des Widerrufs am 23.06.2017 hinaus die vertraglichen Zins- und Tilgungsraten unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte erbracht haben, um zu verhindern, dass die Beklagte von ihrem Rechtsstandpunkt den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigt, das Darlehen insgesamt fällig stellt und sich aus den beiden von den Klägern als Darlehenssicherheit gestellten Grundschulden (über € 92.000,00 und über € 100.000,00) an ihrem Grundstück in H.- U. (Grundbuch von H.- U. Blatt 10105) zu befriedigen versucht.

34

Dass die Kläger einen Teil ihrer Zahlungsansprüche auch über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus berechnet haben, und zwar zum Stichtag 31.12.2017, ist nicht zu beanstanden. Die Kläger waren nicht verpflichtet, ihre Zahlungsansprüche auf den Stichtag des Schlusses der mündlichen Verhandlung vollständig zu beziffern.

II.

35

Die Kläger können die Feststellung verlangen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 06.08./12.08.2010 über € 175.000,00 (Konto Nr... ) durch den Widerruf vom 23.06.2017 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist.

1.

36

Auf das vorliegende Verfahren sind gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden.

37

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung.

2.

38

Die Kläger haben ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 06.08./12.08.2010 gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen (§§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 und 2 BGB, Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, §§ 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB a.F.).

39

Der von den Klägern mit Schreiben vom 23.06.2016 (Anl. K 4) erklärte Widerruf ist gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. wirksam, weil sie von der Beklagten in dem Darlehensvertrag vom 06.08./12.08.2010 (Anl. K 2) nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind.

40

Die Widerrufsfrist, die grundsätzlich zwei Wochen beträgt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.), hat gem. § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen, weil die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind.

41

Gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten und die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält beginnt. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. (d.h. in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 = NJW 2017, 1306, Rn. 10, zitiert nach juris).

42

Die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BGB a.F. beginnt nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält. Hinsichtlich dieser Pflichtangaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in einem Klammerzusatz die beispielhafte Aufzählung „z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“. Die Beklagte hat die Klägerin zunächst nicht und nach Vertragsschluss nicht in ausreichender Form über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde informiert.

43

a) Die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele gingen zwar über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hinaus. Die Widerrufsinformation ist deshalb aber nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 = NJW 2017, 1306, Rn. 23, zitiert nach juris).

44

aa) Die Parteien haben einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung (künftig: a.F.) geschlossen.

45

Die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB a.F. sind erfüllt. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war gemäß Ziff. 4 des Darlehensvertrages von der Bestellung von zwei Grundpfandrechten abhängig. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (Quelle: www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,72 % p.a. und mit einer Laufzeit von über zehn Jahren 3,76 % p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins von 4,60 % wich von diesen Vergleichswerten der MFI-Zinsstatistik um weniger als einen Prozentpunkt ab, so dass die Beklagte den Klägern die Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2017 – XI ZR 253/15, Rn. 20, zitiert nach juris).

46

bb) Bei den von der Beklagten im Anschluss an das Zitat des § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispielen handelte es sich nicht sämtlich um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen, so dass die Beklagte bei ihrer Auflistung die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben hat.

47

Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss nach § 492 Abs. 2 BGB die für ihn vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB enthalten. Dies umfasst nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB Angaben zum effektiven Jahreszins, nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB a.F. Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde (BGH, a.a.O., Rn. 26, zitiert nach juris).

48

Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB a.F. über § 492 Abs. 2 BGB indessen reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardarlehensvertrag musste ferner wie oben ausgeführt die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - hier wiederum: in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 03.08.2011 geltenden Fassung - enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 BGB - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (BT-Drucks. 17/1394, S. 14) - die Pflichtangaben in Abhängigkeit „von dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag“ definieren (BGH, a.a.O., Rn. 27, zitiert nach juris).

49

Durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 EGBGB a.F. zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht. Der Klammerzusatz nach der Angabe „§ 492 Abs. 2 BGB“ ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation. Er enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier: in der vom 10.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen. Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH, a.a.O., Rn. 29-31, zitiert nach juris).

50

b) Daher hätte die Widerrufsfrist für die Kläger nur zu laufen begonnen, wenn die Beklagte ihnen ordnungsgemäß die für sie zuständige Aufsichtsbehörde mitgeteilt hätte. Daran fehlt es jedoch.

51

aa) Weder in dem Darlehensvertragsformular noch in den an Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird die Aufsichtsbehörde der Beklagten genannt (Anl. K 2). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

52

Daher kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte die vertraglichen „Pflichtangaben“ zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB a.F. und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB a.F. grundsätzlich auch in ihren „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“ erteilen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, WM 2017, 1602, Rn. 25 ff., zitiert nach juris).

53

bb) Soweit die Beklagte geltend macht, dass die zuständige Aufsichtsbehörde dem Preis- und Leistungsverzeichnis (Anl. B 1) in der Fassung August 2010 zu entnehmen gewesen sei (dort Seite 1), reicht dies nicht aus.

54

Die betreffende Angabe der Aufsichtsbehörde war für die Kläger als Verbraucher nicht hinreichend auffindbar. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 (Rn. 27, zitiert nach juris) auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.03.2017 – 17 U 204/15 (Rn. 40, zitiert nach juris) verwiesen, wonach der Darlehensnehmer von den Angaben in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können muss (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dies war hier nicht der Fall. Im Darlehensvertrag wird nicht auf die Geltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten Bezug genommen. Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten konnten die Kläger in Nr. 1 Abs. 2 bei den Grundlagen der Geschäftsbeziehungen keinen Hinweis darauf finden, dass relevante Angaben für den Anlauf der Widerrufsfrist auch in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthalten sein könnten. Das Preis- und Leistungsverzeichnis wird bei den Grundlagen der Geschäftsbeziehung nicht erwähnt, sondern erst in Nr. 17 Abs. 1 bei „Zinsen und Entgelte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern“. Dass sich ein Verbraucher aufgrund der dortigen Bezugnahme, die in einem ganz anderen Zusammenhang erfolgt ist, das Preis- und Leistungsverzeichnung erst beschaffen muss, um diesem den Namen der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde entnehmen zu können, stellt keine zumutbare Art der Kenntnisnahme dar.

55

cc) Die Beklagte hat die Kläger nicht mit der „Ergänzende[n] Informationen zu Darlehen... “, die kommentarlos mit der Jahresabrechnung 2016 des Darlehens versandt worden ist (Anl. K 8), hinreichend über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert.

56

Soweit die Beklagte in der im Darlehensvertrag verwendeten Widerrufsinformation nach der Angabe „§ 492 Abs. 2 BGB“ in einem Klammerzusatz „Pflichtangaben“ aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien - wie bereits ausgeführt - wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form [Hervorhebung durch das Gericht] zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 05.12.2017 – XI ZR 253/15, Rn. 22, zitiert nach juris; Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, Rn. 22, zitiert nach juris; Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, Rn. 29 f., zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die vertragliche Vereinbarung weiterer, im Gesetz nicht vorgesehener Angaben zu einer Gleichstellung zwischen diesen und den gesetzlichen Pflichtangaben. Dem entnimmt das Gericht, dass auch die Nachholung von vertraglich vereinbarten zusätzlichen Angaben, die von den Parteien als weitere Pflichtangaben vereinbart worden sind, den gesetzlichen Vorschriften des § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. unterliegen, wonach der Darlehensnehmer mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 in Textform darauf hinzuweisen ist, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt (so auch LG Köln, Urteil vom 24.05.2017 – 15 O 362/15, Rn. 39, zitiert nach juris; wohl auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 – 17 U 58/16, Rn. 33 f., zitiert nach juris).

57

Zwar trifft der Einwand der Beklagten zu, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. nur als vertragliche Nebenpflicht konzipiert hat, dessen Rechtsfolge darin besteht, dass sich der Darlehensgeber nach Treu und Glauben regelmäßig nicht auf den Ablauf der Widerrufsfrist berufen könne (vgl. MüKo-BGB/Schürnbrand, 6. Auflage 2012, § 492 Rdnr. 63). Dies besagt aber nichts darüber, dass die Nachholung zunächst zusätzlich vereinbarter und zunächst unterlassener Angaben deshalb „formlos“, d.h. ohne jeden Hinweis zu Anlass und Zweck und unter Außerachtlassung der für gesetzlich Pflichtangaben vorgeschriebenen Form, erfolgen könnte.

58

Aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des LG Heilbronn (Urteil vom 24.01.2018 – Ve 6 O 311/17, Anl. B 2) vermag die Kammer nichts Abweichendes zu entnehmen, da die dortige Widerrufsinformation den Namen der für die beklagte Bank zuständigen Aufsichtsbehörde enthielt (LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 50 des Urteilsumdrucks).

3.

59

Das Widerrufsrecht der Kläger war weder verwirkt noch war die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger rechtsmissbräuchlich.

60

a) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. kann zwar verwirkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 = NJW 2016, 3512, Rn. 34, zitiert nach juris). Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, jedoch nicht bilden (BGH, a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris). Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (BGH, a.a.O., Rn. 40, zitiert nach juris). Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, a.a.O., Rn. 41, zitiert nach juris).

61

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen und solche sind für das Gericht auch sonst ersichtlich, die zur Annahme führen könnten, das Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt. Die Kläger haben den Darlehensvertrag, der noch bis zum Jahre 2025 gelaufen wäre, bis zum Widerruf am 23.06.2017 lediglich vertragsgemäß erfüllt.

62

b) Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und im Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 43, zitiert nach juris).

63

Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen (BGH, a.a.O., Rn. 47, zitiert nach juris).

64

Dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung, § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zur Herausgabe von Nutzungsersatz verpflichtet sein kann, ist, soweit sich – wie hier – nach Maßgabe des Art. 229 § 32 EGBGB die Rechtsfolgen des Widerrufs noch nach den §§ 346 ff. BGB bestimmen, regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs. Dass der Widerruf diese Rechtsfolgen zeitigt, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich (BGH, a.a.O., Rn. 48, zitiert nach juris). Gleiches gilt für die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten (BGH, a.a.O., Rn. 49, zitiert nach juris).

65

Dies zugrunde gelegt, sind für das Gericht keine Ansatzpunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger im Zuge der Ausübung ihres Widerrufsrechts erkennbar.

III.

66

Die Kläger können die Feststellung verlangen, dass sie zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.12.2017 (d.h. Stand 31.12.2017) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung von € 129.279,19 schulden. Soweit die Kläger die Feststellung begehrt haben, der Beklagten lediglich eine Zahlung in Höhe von € 126.298,26 zu schulden, ist die Klage in Höhe der Differenz abzuweisen.

67

Die Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages besteht darin, dass dieser gem. §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. rückabzuwickeln ist.

1.

68

Die Forderung der Kläger gegen die Beklagte belief sich zum Stichtag 23.06.2017 (Zugang des Widerrufs vom 23.06.2017, Anl. K 5) auf € 77.688,80.

69

a) Die Beklagte schuldet den Klägern die Rückgewähr der von ihnen aus ihrem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 20, zitiert nach juris).

70

Diese beliefen sich bis zum 30.06.2017 auf € 74.439,83 (Anlagenkonvolut K 3, Bl. 9 d.A.). Dieser Betrag ist rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig, auch wenn die Beklagte insoweit nicht zwischen dem Zeitraum vor und nach Erklärung des Widerrufs differenziert und die im Zeitraum 30.06.2017 – 30.12.2017 von den Klägern (unter Vorbehalt der Rückforderung) unstreitig gezahlten weiteren € 8.701,00 (7 x € 1.243,00, Bl. 43 d.A.) addiert und damit auf einen Gesamtbetrag von € 84.140,83 kommt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 05.04.2018, Seite 3, Bl. 79 d.A.).

71

b) Daneben haben die Kläger gem. §§ 357 a.F., 346 Abs. 1 BGB für den Zeitraum bis Zugang der Widerrufserklärung einen Anspruch auf die tatsächlichen von der Beklagten gezogenen Nutzungen an den Zins- und Tilgungsraten. Die von der Beklagten zu ersetzenden Nutzungen sind vorliegend entgegen der Auffassung beider Parteien mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusetzen. Daraus ergibt sich ein Betrag von € 3.248,97 (Anl. K 12), der rechnerisch auch dem von der Beklagten ermittelten Betrag entspricht (Schriftsatz vom 05.04.2018, Seite 3, Bl. 79 d.A.).

72

Die Vermutung, der Rückgewährschuldner habe Nutzungen aus ihm überlassenen Zinsleistungen gezogen, ist konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel zu widerlegen. Knüpft die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 = NJW 2016, 3512, Rn. 58, zitiert nach juris), muss Grundlage einer abweichenden konkreten Berechnung sowie nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit dem 11.06.2010 geltenden Fassung die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages sein (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 573/15, Rn. 18, zitiert nach juris).

73

Die von der Beklagten beanspruchbaren Verzugszinsen beliefen sich gem. §§ 503 Abs. 2, 497 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für die von Klägerseite geltend gemachten Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fehlt es an hinreichendem Vortrag, worauf das Gericht die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 hingewiesen hat (Sitzungsprotokoll Seite 2, Bl. 74 d.A.). Die Kläger haben nicht ergänzend hierzu vorgetragen und auch keine Schriftsatzfrist beantragt.

74

Die Beklagte hat die widerlegliche Vermutung, sie habe mit den von den Klägern geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen Nutzungen in dieser Höhe erzielt, nicht widerlegt. Will die Bank die Vermutung widerlegen, kann sie zum einen konkret dartun und nachweisen, sie habe, was dann allerdings unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 347 BGB einen Anspruch des Verbrauchers wegen eines Verstoßes gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen kann, keine Nutzungen erzielt, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104, Rn. 20, zitiert nach juris). Meint die Bank, die mit den Leistungen gewirtschaftet hat, dem Verlangen nach Herausgabe von Nutzungen Aufwendungen entgegensetzen zu können, kann sie zum anderen bezogen auf ein oder mehrere konkrete, mit den vom Rückgewährgläubiger erlangten Mitteln getätigte Aktivgeschäfte dartun und nachweisen, sie habe auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert, die nach Verrechnung einen Erlös von hier weniger als zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergäben. § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt für Aufwendungen in Bezug auf Nutzungen im Sinne des § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB entsprechend (BGH, a.a.O., Rn. 21, zitiert nach juris).

75

Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, mit den Leistungen der Kläger nicht gewirtschaftet zu haben. Der Vortrag der Beklagten zu ihren Jahresergebnissen im Zeitraum 2007 – 2015 und den von ihr pro € 100,00 erzielten Renditen ist nicht ausreichend (so auch Hanseatische OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Seite 10, Anl. K 14). Konkreter Vortrag der Beklagten zu den mit den von den Klägern erlangten Mitteln getätigten Aktivgeschäften fehlt. Dieser Vortrag kann nicht dadurch ersetzt werden, dass das wirtschaftliche Gesamtergebnis der Beklagten undifferenziert auf die von den Klägern erlangten Leistungen „heruntergebrochen“ wird. Das Gericht hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2016 auf die maßgebliche Entscheidung des BGH vom 25.04.2017 (XI ZR 573/15) und den dortigen Anforderungen an den Vortrag der Bank hingewiesen. Die Beklagte hat hierzu nicht ergänzend vorgetragen.

2.

76

Die von den Klägern an die Beklagte zu zahlende Summe beläuft sich (berechnet auf den Zugang des Widerrufs am 23.06.2017) auf € 212.688,02.

77

a) Die Kläger schulden der Beklagten die Rückzahlung der Nettodarlehenssumme von € 175.000,00.

78

b) Darüber hinaus haben die Kläger an die Beklagte Wertersatz für die Gebrauchsvorteile des Darlehens zu zahlen. Dieser Wertersatz ist mit dem Vertragszins anzusetzen (Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Seite 10, Anl. K 14). Die Kläger haben nicht substantiiert dargetan, dass der vereinbarte Zinssatz von 4,52 % p.a. nicht marktgerecht war.

79

Der fiktive Vertragszinsanspruch der Beklagten beläuft sich bis zum 23.06.2017 auf € 37.688,02 (vgl. Anl. K 13 und Schriftsatz vom 05.03.2018, Seite 3, Bl. 43 d.A.). Soweit die Beklagte - jedoch berechnet auf den Stichtag 31.12.2017 - einen um € 572,98 höheren Betrag ermittelt hat (Anlagenkonvolut B 3: € 41.321,24) als die Kläger ebenfalls zum Stichtag 31.12.2017 (Anl. K 13: € 40.748,26), beruht die Abweichung darauf, dass die Kläger für den Zinsanteil bis 30.12.2012 € 5.984,29 angesetzt haben und die Beklagte einen Betrag von € 6.557,27 („Übersicht 2012“ a.E., Anlagenkonvolut B 3). Ansonsten sind die von den Parteien verwendeten Zahlen identisch. Das Gericht legt den von den Klägern genannten Betrag zugrunde, weil die Differenz von € 572,98 ausweislich der „Übersicht 2012“ der Beklagten die in 2012 angefallenen „Zinsen,Kosten,Prov.“ enthält. Im Rahmen des Wertersatzes schulden die Klägerin der Beklagten aber keine Kosten und Provisionen, da diese Positionen nur bei einem wirksamen Darlehensvertrag verlangt werden konnten.

3.

80

Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 05.03.2018 (Seite 4, Bl. 44 d.A.) erklärte wirksame Aufrechnung gegen die Forderungen der Beklagten aufgrund des Widerrufs bewirkt gem. § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

81

Der maßgebliche Zeitpunkt war hier der Zugang der Widerrufserklärung am 23.06.2017 bei der Beklagten. Zu diesem Stichtag ergibt sich ein Saldo zu Gunsten der Beklagten von € 134.999,22 (€ 212.688,02 abzgl. € 77.688,80; Anl. K 15, vgl. Schriftsatz vom 05.03.2018, Seite 4, Bl. 44 d.A.).

4.

82

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Kläger nach dem Zugang des Widerrufs bis 31.12.2017 - dem für die begehrte Feststellung maßgeblichen Stichtag - unstreitig noch Zahlungen in Höhe von € 8.701,00 (7 x € 1.243,00) an die Beklagte erbracht haben.

83

Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen OLG, der die Kammer folgt, schuldet der Verbraucher auch für den Zeitraum nach Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages als Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta den Vertragszinssatz. Nach dem Zeitpunkt, in dem sich Forderung und Gegenforderung aufrechenbar gegenüberstehen, sind geleistete Zahlungen mangels abweichender ausdrücklicher Tilgungsbestimmung des Verbrauchers auch im Falle der Aufrechnung in genau der gleichen Weise mit Ansprüchen der Bank zu verrechnen, wie vertraglich vorgesehen (jedenfalls soweit die Bank - wie meist - Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht). Nach dem Widerruf erfolgt eine Verrechnung der Zahlungen daher zunächst mit dem Nutzungsersatzanspruch der Bank und erst, soweit dieser erfüllt ist, erfolgt eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensvaluta (Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Seite 11 ff., Anl. K 14).

84

Die Kläger haben eine derartige Verrechnung der Zahlungen ab dem 30.06.2017 vorgenommen (Anl. K 15), der die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegen getreten ist. Daraus ergibt sich per 31.12.2017 ein Saldo der Beklagten in Höhe von € 129.297,19.

IV.

85

Die Kläger haben keinen Anspruch festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 01.01.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils (hilfsweise: zwischen dem Tag nach der letzten mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das unter Ziff. 1 a) genannte Darlehenskonto geflossen sind.

86

Der Hinweis des Klägervertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 auf die Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 24.01.2018 – 13 U 242/16 (Anl. K 14) und darin enthaltene ähnliche Anträge geht fehl, da sich der Entscheidung kein derartiger Antrag entnehmen lässt, dem das Hanseatische OLG in der Berufung stattgegeben hätte. Eine wie auch immer geartete Auslegung des Klagantrags zu 2) scheidet damit aus.

87

Die Kläger verkennen bereits im Ansatz, dass ihnen hinsichtlich der nach Zugang des Widerrufs am 23.06.2017 geleistete Zahlungen kein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist der Darlehensvertrag gem. §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. rückabzuwickeln. Wie oben unter Ziff. III. ausgeführt, sind die Forderungen der Beklagten gegen die Kläger und die Forderungen der Kläger gegen die Beklagten per 23.06.2017 aufgrund der von den Klägern erklärten wirksamen Aufrechnung per 23.06.2017 erloschen, soweit sie sich an diesem Tag aufrechenbar gegenüberstanden (§ 389 BGB).

88

Verblieb danach ein Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 129.297,19, haben die Kläger alle ab dem 30.06.2017 erbrachten Zahlungen auf diese nach der Aufrechnung bestehen gebliebene Forderung der Beklagten geleistet. Eine Rückforderung scheidet damit aus (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Seite 14, Anl. K 14). Die weiteren Zahlungen der Kläger ab dem 30.06.2017 mindern lediglich den verbleibenden Zahlungsanspruch der Beklagten, sind aber nicht zurückzuzahlen. Dies gilt namentlich auch für etwaige von den Klägern ab dem 01.01.2018 an die Beklagte geleistete weitere Zahlungen. Deren Anrechnung auf den Saldo zugunsten der Beklagten ist jedoch weder Gegenstand des Klagantrags zu 1 a) noch des Klagantrags zu 2). Auf den Zeitraum der begehrten Feststellung (Hauptantrag: zwischen dem 01.01.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils; hilfsweise: zwischen dem Tag nach der letzten mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) kommt es nicht an.

89

Ebenso wenig können die Kläger die Feststellung verlangen, dass die Beklagte seit dem 01.01.2018 von ihnen gezahlte Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (hilfsweise 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) zu verzinsen hat. Insoweit fehlt es für den Zinsanspruch bereits an einer Hauptforderung. Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, von den Klägern ab dem 01.01.2018 erbrachte Zahlungen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Hanseatischen OLG (a.a.O.) auf ihre verbliebene Gesamtforderung gegen die Kläger anzurechnen.

V.

90

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

91

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist (hinsichtlich der Kostenentscheidung) § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

92

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO und richtet sich hinsichtlich des Klagantrags zu 1) nach den von den Klägern bis zum Stichtag 31.12.2017 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von € 74.439,83 sowie hinsichtlich des Klagantrags zu 2) nach Zins- und Tilgungsleistungen für den Zeitraum 01.01.-31.05.2018 in Höhe von € 6.215,00 (5 x € 1.243,00).

93

Das Gericht hat das Passiv-Rubrum durch Ergänzung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gemäß dem Antrag der Kläger 05.03.2018 (Bl. 41 d.A.) berichtigt.

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