Urteil vom Landgericht Hamburg (10. Zivilkammer) - 310 O 11/24

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Zum Urteil vom 30. Oktober 2025 erging am gleichen Tag ein Streitwertbeschluss. Dieser ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 10. Zivilkammer, 9. April 2025, 310 O 11/24, Versäumnisurteil
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 128/25

Tenor

1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 09.04.2025 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in folgender Höhe fortgesetzt werden:

- bezogen auf Ziffer 1 des Tenors in Höhe von 1.000,- €

- im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

1

Der Kläger ist – nach eigenem bestrittenen Vortrag – einer der reichweitenstärksten deutschsprachigen Influencer im Bereich von Kryptowährungen. Nach streitigem Vortrag betreibt er dazu den Y.-Videopodcast „H.“ sowie gemeinsam mit dem Influencer P. H1 den Video-Podcast „H. und H1“, in dem die beiden sowohl über Finanz- als auch allgemeine „Trendthemen“ diskutieren.

2

Nach streitigem Vortrag des Klägers erschien am 18.09.2023 die Folge 103 des Videopodcasts H. & H1 mit dem Titel „S. e. A. i. M. g. w.? - H. und H1 # ... “ (USB-Stick in Anlage K3). Zwischen Minute 2:00 und 4:30 der ca. 41minütigen Folge stellt der Kläger – vom Beklagten bestritten – eines der seinerzeit populären Mundpflaster vor, das er zuvor getestet hatte.

3

Der Beklagte betreibt bzw. betrieb die Webseite https:// s..de, auf der er solche Mundpflaster bewarb und zum Verkauf anbot. Zudem betrieb er das T.-Profil „@t.“ (https://www. t..com/@ t.), auf dem er diverse Werbevideos eingestellt hat, durch die die Vorzüge von Mundpflastern beworben werden (Screenshot in Anlage K5). Unter der URL https://www. t..com/@ t./video/ ... wurde Anfang November 2023 das aus Anlage K6 ersichtliche Video (Screenshots in Anlage K7) veröffentlicht.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2023 (Anlage K10) ließ der Kläger den Beklagten in Bezug auf dieses Video wegen einer unberechtigten Nutzung von Ausschnitten aus dem Video nach Anlage K3 abmahnen; mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2023 (Anlage K11) lehnte der Beklagte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

5

Den T.-Account @ t. löschte der Beklagte in der Folge und richtete unter der Adresse @ s. einen neuen Account ein, der weitestgehend identisch zu dem vorherigen Account ist und in dessen Bio der Webshop des Beklagten verlinkt ist bzw. war.

6

Der Kläger begehrt zum einen unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild die Unterlassung der öffentlichen Zur-Schau-Stellung von Abbildungen seiner Person. Zum anderen begehrt er Unterlassung der Bearbeitung und der öffentlichen Zugänglichmachung des von ihm gemeinsam mit P. H1 geschaffenen Videos.

7

Das Video aus Anlage K3 sei als Sprachwerk sowie als Filmwerk urheberrechtlich geschützt. Er und sein Podcast-Partner P. H1 seien gemeinsam Urheber des Videos. Als Miturheber könne er die Unterlassungsansprüche auch alleine geltend machen, § 8 UrhG.

8

In dem vom Beklagten auf seinem T.-Kanal Anfang November 2023 veröffentlichten Video aus Anlage K6 habe dieser ohne die erforderliche Einwilligung Ausschnitte aus dem Video aus Anlage K3 mit einer Einblendung der Verpackung des vom Beklagten angebotenen Mundpflasters, der URL und des Logos von S..de sowie mit Bewegtbildern, die den Fußballprofi H2 zeigen, kombiniert.

9

Zum anderen macht der Kläger einen materiellen Schaden von insgesamt zuletzt noch 10.000,- € geltend. Für die Nutzung von Ausschnitten des Videopodcasts wäre in der Praxis zwar nur einmal eine (einheitliche) Lizenz vergeben worden, wegen der unterschiedlichen Aktivlegitimation in Bezug auf die persönlichkeits- und urheberrechtlichen Ansprüche müsse insoweit aber eine Aufsplittung des „einmaligen Lizenzschadens“ erfolgen. Insoweit begehrt der Kläger für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild die Zahlung von zuletzt 5.000,- € an sich selbst, für die Verletzung der ihm und P. H1 zustehenden (Mit-)Urheberrechte stünde ihnen ein Betrag in Höhe von weiteren 5.000,- €, zahlbar an beide zur gesamten Hand, zu.

10

Die geltend gemachte Schadenshöhe von (zuletzt) insgesamt 10.000,- € sei insbesondere im Hinblick auf seine „Reichweite“ angemessen. Sein eigener Kanal verfüge über 212.000 Abonnenten, der mit P. H1 betriebene Y.-Podcast über 132.000 Follower.

11

Direkte Werbung für bestimmte Finanzprodukte oder auch andere Produkte lehne er – der Kläger – im Interesse seiner Glaubwürdigkeit grundsätzlich ab. Bisher habe er nur an einzelnen frei zugänglichen Affiliateprogrammen von Trading-Plattformen teilgenommen. Bezahlte Werbung für Drittprodukte und Dienstleistungen habe er bisher nicht durchgeführt. Er hätte aber die als Anlagen K13 vorgelegten Anfragen für Werbekooperationen erhalten, die eine Schätzung des lizenzanalogen Schadens rechtfertigten. Aus diesen Anlagen ergebe sich, dass ihm – jeweils im Bereich der Finanzthemen – für ein Werbevideo 50.000,- US$ sowie für eine Kooperation 30.000,- US$ angeboten worden seien. Da es sich bei dem Mundpflaster nicht um ein Produkt der Finanzbrache handelt, wäre (eigentlich) ein Lizenzhonorar von (insgesamt) 15.000,- € angesetzt worden.

12

Zudem dürfte das Vorliegen solcher Kooperations- und Produktplacement-Angebote für reichweitenstrake Influencer gerichtsbekannt sein. Die Nutzung von Content von Influencern sei dabei deutlich teurer als nur der Kauf von Postings. Allgemein seien bei T. Honorare für Werbung von Influencern von 10,- € pro 1.000 Viewer üblich, nach anderer Schätzung sogar von 125,- € pro 1.000 Viewer für einen Video-Podcast und von 85,- € pro 1.000 Viewer für einen Audio-Podcast. Im Falle eines „Content-Buyout“ sei ein Zuschlag von 200 % üblich. Er – der Kläger – sei ein „Megainfluencer“ und letztlich einem Millionenpublikum bekannt.

13

Das vom Beklagten produzierte Video sei am 02.11.2023 bereits 10.100 mal aufgerufen worden.

14

Der Kläger hatte den Beklagten mit Klageschrift vom 16.01.2024 zunächst auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz von insgesamt 15.000,- € an sich allein in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (Bl. 27 ff. d.A.) hatte der Kläger sodann wegen der persönlichkeitsrechtlichen Verletzung einen (eigenen) materiellen Schaden von 15.000,- € und einen immateriellen Schaden von 5.000,- € sowie wegen der urheberrechtlichen Rechtsverletzung Zahlung weiterer 5.000,- € an P. H1 und ihn als Gesamtgläubiger geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 07.08.2024 (Bl. 45 ff.) hatte der Kläger den wegen der persönlichkeitsrechtlichen Verletzung geltend gemachten materiellen Schaden auf 10.000,- € reduziert. Im Termin vom 09.04.2025 (Protokoll Bl. 81 ff. d.A.) hat der Kläger schließlich die Forderung von immateriellem Schadensersatz ganz fallen gelassen und materiellen Schadensersatz nur noch in Höhe von insgesamt 10.000,- € gefordert. Auch die zunächst geforderte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten hat der Kläger zuletzt nicht mehr geltend gemacht.

15

Nachdem der Beklagte im Termin vom 09.04.2025 nicht erschienen war, erging gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil mit folgendem Tenor (Urteil Bl. 87 d.A.):

16

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

17

a) Abbildungen des K. H. öffentlich zur Schau zu stellen oder zur Schau stellen zu lassen, wie in der Anlage K5 bis K7 wiedergegeben geschehen,

18

b) Ausschnitte des Videos „S. e. A. i. M. g. w.? - H. und H1 # ... “ ohne Zustimmung des K. H. öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu bearbeiten, wie unter der URL https://www. t..com/@ t. und aus den Anlagen K5 bis K7 ersichtlich geschehen.

19

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 07.02.2024 zu zahlen.

20

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und den P. H1 zur gesamten Hand 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 07.02.2024 zu zahlen.

21

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

22

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

23

Gegen das ihm am 16.04.2025 (Bl. 92.4 d.A.) zugestellte Urteil hat der Beklagte mit bei Gericht am 30.04.2025 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 103 d.A.) Einspruch eingelegt.

24

Der Kläger beantragt nunmehr,

25

das Versäumnisurteil vom 09.04.2025 aufrechtzuerhalten.

26

Der Beklagte beantragt,

27

das Versäumnisurteil vom 09.04.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

28

Die Klage sei bereits unzulässig. Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit P. H1 zur Herstellung von Videos dürfte eine GbR vorliegen. Nach § 720 BGB sei dabei von einer Gesamtvertretungsbefugnis auszugehen, so dass die allein durch den Kläger erhobene Klage unzulässig sei.

29

Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg sei nicht gegeben, weil der Kläger in Dubai wohnhaft sei. Zudem werde ein Zusammenhang des streitbefangenen Videos sowie der behaupteten Urheberrechtsverletzung mit dem hiesigen Rechtsraum bestritten. Auch mit Blick auf die Vorschrift des § 104a Abs. 1 S. 1 UrhG sei das Landgericht Hamburg nicht zuständig.

30

Der Beklagte bestreitet zudem, „dass der Kläger Rechteinhaber an diesem Mundpflaster“ sei. Weiter bestreitet der Beklagte, „die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen zu haben“ und ein Video eingestellt zu haben, auf dem der Kläger zu sehen sei bzw. in dem Ausschnitte aus dem Video nach Anlage K3 verwendet worden seien.

31

Die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei jedenfalls übersetzt. Er, der Beklagte, habe durch den Verkauf der fraglichen Mundpflaster nur einen Nettoumsatz von 4.179,20 € erzielt, unter Berücksichtigung des Einkaufspreises sowie der Gebühren von T. habe er dabei einen Verlust erlitten. Zudem sei die Aussagekraft der als Anlage K13 vorgelegten Kooperationsangebote als Grundlage einer Schadensberechnung zu bestreiten.

32

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 09.04.2025 war nach § 343 S. 1 ZPO aufrechtzuerhalten, da die Klage zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet ist.

I.

34

Die Klage ist zulässig.

35

1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist nach § 32 ZPO eröffnet. Der Beklagte ist in Deutschland ansässig, das von ihm veröffentliche Video wurde in Deutschland veröffentlicht, war auch in H. abrufbar und diente der Bewerbung des auf Deutschland ausgerichteten Angebots des Beklagten.

36

2. Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt. Er klagt im eigenen Namen und beruft sich auf eigene Rechte. Ob etwaige Urheberrechte materiell-rechtlich tatsächlich dem Kläger zustehen, ist hingegen eine Frage der Aktivlegitimation und damit der Begründetheit.

II.

37

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. 22 KUG sowie § 97 Abs. 1 UrhG, der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 22 KUG sowie § 97 Abs. 2 UrhG.

38

1. Das Bildnis des Klägers unterliegt nach § 22 S. 1 KUG persönlichkeitsrechtlichem Schutz. Das Video aus Anlage K3 ist zudem als Filmwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt; Einwendungen gegen die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Videos sind beklagtenseits auch nicht vorgebracht worden.

39

2. Der Kläger ist sowohl für die geltend gemachten persönlichkeitsrechtlichen als auch die verfolgten urheberrechtlichen Ansprüche aktivlegitimiert.

40

a) Die Inhaberschaft des Klägers an seinem eigenen Bild steht zwischen den Parteien nicht in Streit und ist im Übrigen auch offenkundig.

41

b) Die Miturheberschaft des Klägers betreffend das Video aus Anlage K3 ist bereits prozessual als unstreitig anzusehen. Zwar hatte der Beklagte in der Klageerwiderung (dort S. 2 f., Bl. 21 f. d.A.) zunächst bestritten, dass der Kläger (Mit-)Urheber dieses Videos sei. Auf den insoweit weiter substantiierten Vortrag des Klägers zum Herstellungsprozess des Videos in der Replik (dort S. 3 f., Bl. 29 f. d.A.) – der Kläger sowie sein Podcastpartner P. H1 zeichneten ihre Videos selbst auf und schnitten sie anschließend, die redaktionelle und sprachliche Ausarbeitung der Videos erfolge durch die beiden Autoren selbst – ist der Beklagte im Rahmen der Duplik jedoch nicht mehr eingegangen.

42

Davon abgesehen streitet für die Miturheberschaft des Klägers und des P. H1 an dem streitgegenständlichen Video die Vermutung nach § 10 Abs. 1 UrhG. So werden beide Personen auf dem Y.-Profil, auf dem das Video veröffentlicht wurde (Anlage K2), als Inhaber des Kanals genannt. Auf den diesbezüglichen Hinweis der Kammer mit Terminsverfügung vom 09.07.2024 (Bl. 38 d.A.) ist der Beklagte nicht mehr eingegangen.

43

Nach § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG ist der Kläger als Miturheber berechtigt, die sich aus der Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts ergebenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

44

3. Das streitgegenständliche, bei T. eingestellte – ausweislich der Anlage K6 insgesamt rund 27 Sekunden lange – Video enthält, wie sich aus einem Vergleich der Videos aus Anlage K3 (Klagemuster) und Anlagen K6 (mit Screenshots in Anlage K7, Verletzungsmuster) ergibt, zum einen in voller Länge eine aus dem Video nach Anlage K3 entnommene Tonspur mit der Stimme des Klägers. Zum anderen enthält es auf einer Länge von rund 12 Sekunden – bei Sekunde 0 sowie von Sekunde 4 bis 6, 9 bis 12 und 18 bis 25 – aus dem Video aus Anlage K3 entnommenes – den Kläger zeigendes – Bildmaterial, während die Tonspur aus dem Video nach Anlage K3 im Übrigen mit anderweitigem Bildmaterial zusammengeschnitten wurde.

45

Durch die Verwendung des Bildmaterials mit dem Bildnis des Klägers wurde in dessen Rechte aus § 22 KUG eingegriffen. Der erfolgte Zusammenschnitt des Videos mit weiterem Bildmaterial stellt eine unfreie Bearbeitung nach § 23 UrhG dar, durch die Einstellung des zusammengeschnittenen Videos bei T. ist es sodann öffentlich zugänglich gemacht worden i.S.d. § 19a UrhG.

46

4. Der Beklagte ist für die streitgegenständliche Verletzungshandlung passivlegitimiert. Soweit er in der Klageerwiderung pauschal bestritten hat, „die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen zu haben“, insbesondere Anfang November 2023 auf seinem T.-Account ein Video eingestellt zu haben, das Ausschnitte des Videos aus Anlage K3 enthielt, ist dies im Hinblick auf die – sowohl das entsprechende T.-Profil als auch das streitgegenständliche Video – zeigenden Screenshots in Anlagen K5 und K7 sowie das Video in Anlage K6 unsubstantiiert. Der Beklagte ist hierauf mit Terminsverfügung vom 09.07.2024 (Bl. 38 d.A.) hingewiesen worden, eine Stellungnahme ist dazu nicht mehr – auch nicht in der Einspruchsschrift – erfolgt.

47

Davon abgesehen hat der Beklagte im Rahmen der Einspruchsschrift selbst – in Bezug auf die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzbetrags – vorgetragen, für die streitgegenständliche Werbung „insgesamt 3.384,43 € Marketing-Kosten der Firma T.“ zu tragen gehabt zu haben (Schriftsatz vom 30.04.2025, dort S. 2, Bl. 104 d.A.). Aus den insoweit vorgelegten Rechnungen der T. Information Technologies UK Limited (Anlage B1) ergibt sich in Übereinstimmung mit dem klägerischen Vortrag, dass dem Beklagten unter dem Kundennamen „S.“ „A. F.“ gerade für den Werbezeitraum vom 01.11.2023 bis 01.12.2023 in Rechnung gestellt wurden.

48

5. Die Nutzung war rechtswidrig. Dass der Kläger der Verwendung seines Bildnisses sowie von Ausschnitten des gemeinsam mit P. H1 geschaffenen Videos zugestimmt hätte, trägt der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bereits nicht vor.

49

Auch sonstige Rechtfertigungsgründe werden beklagtenseits weder vorgetragen, noch wären sie sonst ersichtlich.

50

a) Die Darstellung des Bildnisses des Klägers ist persönlichkeitsrechtlich nicht ausnahmsweise nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als Darstellung eines Bildnisses der Zeitgeschichte zulässig. Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22 ff. KUG wird der Bereich des Zeitgeschichtlichen durch gegenläufige Interessen des Abgebildeten begrenzt, wobei schon bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und den Rechten von Presse und Rundfunk aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK vorzunehmen ist (statt aller Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Aufl. 2022, KUG § 23 Rn. 8 m.w.N.). Per se unzulässig ist dabei von vornherein eine gar nicht der Berichterstattung dienende Verwendung von Personenbildnissen zu Werbe- und sonstigen kommerziellen Zwecken (Wandtke/Bullinger/Fricke, a.a.O. Rn. 35).

51

b) Aus denselben Gründen ist die Bearbeitung und öffentliche Zugänglichmachung des Videos aus Anlage K3 auch urheberrechtlich nicht ausnahmsweise nach § 50 UrhG zulässig. Die Nutzung von Ausschnitten des klägerischen Videos zu Werbezwecken ist darüber hinaus auch nicht als Zitat (§ 51 UrhG) zulässig. Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 51 ist, dass die Nutzung zu Zitatzwecken erfolgt; der hierfür erforderliche Belegcharakter fehlt aber gerade bei einer Nutzung ausschließlich zum Zwecke der Werbung (OLG München, Urt. v. 27.11.2014, Az. 29 U 1004/14 – Buchrezensionen, Rn. 52 (juris)). Davon abgesehen mangelt es insoweit auch an der für eine rechtmäßige Nutzung als Zitat nach § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG erforderlichen Quellenangabe.

52

6. Dem Kläger stehen daher nach §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. 22 KUG sowie § 97 Abs. 1 UrhG die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.

53

Darüber hinaus kann er nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 22 KUG sowie § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.000,- € beanspruchen, davon 5.000,- € nach § 8 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 UrhG zur gesamten Hand mit P. H1.

54

a) Nach Bewertung der Kammer kann der Kläger für die vom Beklagten vorgenommene Nutzung von Ausschnitten aus dem Video nach Anlage K3 einen lizenzananlogen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.000,- € beanspruchen.

55

aa) Nach § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG kann bei Verletzung des Urheberrechts Schadensersatz auf der Grundlage des Betrags berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Auch bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KUG) kann eine Berechnung des materiellen Schadensersatzes nach diesen Grundsätzen der Lizenzanalogie erfolgen (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, KUG §§ 33-50 Rn. 13 f., 16 ff. m.w.N.).

56

Der vom Kläger nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 22 KUG sowie § 97 Abs. 2 UrhG zu beanspruchende Schadensersatzbetrag kann damit insgesamt auf der Grundlage dessen berechnet werden, was der Beklagte bei Einholung einer Nutzungserlaubnis als angemessene Lizenzgebühr hätte entrichten müssen.

57

bb) Diesen Betrag schätzt die Kammer nach § 287 ZPO auf insgesamt 10.000,- €.

58

(1) Eine Lizenzierungspraxis des Klägers bzw. des Duos H./ H1 besteht explizit nicht. Auch sind die insoweit als Anlage K13 vorgelegten „Angebote“ für Werbekooperationen nach Einschätzung der Kammer nicht geeignet, einen „Marktwert“ des Klägers – insbesondere in der zunächst klageweise geltend gemachten Höhe – zu belegen. So enthält der überwiegende Anteil der als Anlage K13 vorgelegten Anfragen gar keine konkreten Vergütungsangebote, sondern Nachfragen nach den eigenen „Tarifen“ des Klägers. Die Anfragen von M. C. und Y1 (Anlage K13 S. 2 und 4) nennen zwar tatsächlich die klägerseits genannten Beträge von 30.000,- bzw. 50.000,- US$, die beiden E-Mails sind aber weder in ihrer Anrede noch sonst personalisiert und erwecken daher eher den Eindruck breitgestreuter Werbe-Emails. Dass es sich tatsächlich um individualisierte verbindliche Angebote handeln soll, erscheint daher sehr zweifelhaft.

59

(2) Die Kammer erachtet aber den zuletzt klägerseits noch geltend gemachten Schadensersatzbetrag von insgesamt 10.000,- € unter Berücksichtigung einerseits der nachgewiesenen „Reichweite“ des Klägers und andererseits des Umfangs und der Art der erfolgten Nutzung für angemessen.

60

(a) Wie sich aus den Screenshots in Anlagen K1 und K2 ergibt, verfügte der eigene Kanal des Klägers Stand 09.01.2024 über 212.000 und der mit P. H1 betriebene Y.-Podcast über 132.000 Abonnenten. Weiter hat der Kläger schlüssig dargelegt, durch eine – vom Kläger nicht nur ausdrücklich gestattete, sondern durch Auslobung einer Vergütung für die meistgesehenen Videos besonders geförderte – Weiterverbreitung von Ausschnitten seiner Videos bei T. und Instagram letztlich ein Millionenpublikum zu erreichen. Dementsprechend weist T. Stand Februar 2024 860 Millionen Views für die knapp 60.000 Videos mit dem Hashtag # H.und H1 aus, auf Y. finden sich 28.517 Videos mit diesem Hashtag, bei Instagram 39.535 Beiträge (Anlage K18).

61

Der damit anzunehmende ganz erhebliche Werbewert des Klägers wird zuletzt auch dadurch unterstrichen, dass das streitgegenständliche Video ausweislich des Screenshots in Anlage K5 bereits am 02.11.2023 rund 10.100 mal aufgerufen worden war, während die übrigen vom Beklagten eingestellten Werbevideos zum selben Zeitpunkt deutlich geringere – teils nur zweistellige, maximal aber 5.161 – Aufrufe erhalten hatten.

62

(b) Gleichzeitig hat der Beklagte ausweislich des Verletzungsmusters in Anlage K6 insgesamt rund 27 Sekunden der originalen Tonspur des Videos und rund 12 Sekunden des originalen Bildmaterials verwendet. Zudem erfolgte die Nutzung zu rein kommerziellen Zwecken, nämlich zur Bewerbung des vom Beklagten selbst vertriebenen Mundpflasters.

63

(c) Soweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, dass er durch den Vertrieb des – unter Nutzung des klägerischen Videos beworbenen – Mundpflasters insgesamt einen Verlust erwirtschaftet habe – insbesondere aufgrund der Kosten der Einstellung des streitgegenständlichen Videos auf der Plattform T. – ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, den zuzuerkennenden lizenzanalogen Schadensersatz niedriger zu bewerten. Denn für die Berechnung des lizenzanalogen Schadens kommt es allein darauf an, welche Vergütung dem Rechteinhaber bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Hingegen spielt es für die Berechnung nach der Lizenzanalogie keine Rolle, ob die Parteien tatsächlich bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzer in der Lage gewesen wäre, überhaupt eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen oder ob der Verletzer mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust erzielt hat (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14 – Tauschbörse II, Rn. 41 (juris); BeckOK UrhR/Reber, 45. Ed. 15.2.2024, UrhG § 97 Rn. 121).

64

b) Nach Auffassung der Kammer ist dieser insgesamt als ersatzfähig anzusehende lizenzanaloge Schaden bei einer Verletzung sowohl von Persönlichkeits- als auch Urheberrecht bei – wie vorliegend – (teilweise) unterschiedlicher Rechteinhaberschaft entsprechend der vom Kläger gewählten Lösung formal auf die entsprechenden Anspruchsinhaber entsprechend dem relativen Gewicht der in Rede stehenden Verletzungen aufzuteilen. Die Kammer bewertet im vorliegenden Fall das Gewicht der Verletzung des Rechts am eigenen Bild einerseits und der Verletzung des Urheberrechts andererseits als etwa gleich, so dass die fiktive Gesamtlizenz entsprechend hälftig zu teilen ist.

65

c) Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Klage ist dem Beklagten unter dem 06.02.02024 zugestellt worden (Bl. 16.1 d.A.)

III.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO unter Berücksichtigung der erfolgten Teil-Klagerücknahmen, wobei die Kammer entsprechend der Streitwertschätzung aus der Klageschrift (Streitwert insgesamt 50.000,- € bei einem Zahlungsantrag in der Hauptsache von 15.000,- €) von einem Streitwert für den Unterlassungsantrag von 35.000,- € ausgegangen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 3 ZPO.

Sonstiger Langtext

Streitwertbeschluss vom 30. Oktober 2025

Tenor:

Der Streitwert wird für die Gerichtsgebühren auf 60.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Eine mit der vor dem Termin am 24.07.2025 erklärten Teilklagerücknahme verbundene Reduzierung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Termin bleibt einer – nur auf Antrag erfolgenden – Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG vorbehalten.

Die Festsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 GKG. Die Festsetzung erfolgt dabei unter Zugrundelegung der weitestgehenden der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche entsprechend dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 13.05.2024, wobei der Klageantrag zu Ziffer 1 (Unterlassung) entsprechend der Streitwertangabe in der Klageschrift mit 35.000,- € bewertet wird.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.


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