Urteil vom Landgericht Heidelberg - 12 O 22/14 KfH

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.686,66 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.11.2013 sowie einen Betrag in Höhe von EUR 544,52 für die Zeit vom 09.11.2013 bis 19.11.2013 sowie aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.009,03 für die Zeit vom 14.11.2013 bis zum 19.11.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 250,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2013 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 5.686,66 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin, ein Entsorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten Zahlung restlicher Entsorgungsvergütung. Die Beklagte hat die Klägerin mit Entsorgungsleistungen beauftragt. Die Beklagte fragte am 01.02.2013 bei der Klägerin bezüglich Entsorgungsleistungen an (K 1). Hierauf erteilte die Klägerin ein Angebot vom 19.08.2013 (K 2). Nach den dort aufgeführten Preisen findet sich folgender Zusatz: * Die Preise sind Tagespreise Stand heute und sind am Tage der Abfuhr neu anzufragen. Mit Datum vom 20.08.2013 bestätigte die Beklagte den Auftrag (K 3). Die Klägerin erbrachte im Zeitraum vom 21.08. bis 04.11.2013 sowie ab 16.10.2013 Entsorgungsleistungen.
Die Klägerin hat ihre Entsorgungsleistungen wie nachfolgend in Rechnung gestellt:
Rechnungs-Nr. 5300140064
        
EUR 911,16
Rechnungs-Nr. 5300140305
        
EUR 1.696,98
Rechnungs-Nr. 5300140404
        
EUR 1.502,16
Rechnungs-Nr. 5300140450
        
EUR 3.009,03
Rechnungs-Nr. 5300141121
        
EUR 2.803,50
Rechnungs-Nr. 5300141122
        
EUR 389,90
Zwischensumme
        
EUR 10.312,73
Rechnungskorrektur (Gutschrift)
28.11.2013
EUR - 1.060,29
Summe Werklohn für erbrachte Leistungen
        
EUR 9.252,44
        
        
        
Geleistete Zahlung
        
EUR - 674,58
Verwertungsvergütung/Gutschrift
18.10.2013
EUR - 477,40
Verwertungsvergütung/Gutschrift
21.10.2013
EUR - 2.413,80
Summe Verwertungsvergütung
        
EUR - 2.891,20
        
        
        
Offener Saldo
        
EUR 5.686,66
Die Beklagte erhielt wegen einer Rechnungskorrektur eine Gutschrift von 1060,29 EUR (As. 7) und zwei Gutschriften für Verwertungsvergütungen. Die Beklagte hat die Rechnungen sowie die Gutschriften erhalten.
Mit E-Mail-Schreiben vom 29.10.2013 hat die Beklagte unter Fristsetzung für den 30.10.2013 die Klägerin wegen Gestellung eines Containers gemahnt. Der Containertausch wurde bei der Klägerin am 28.10.2013 angemeldet. Die Klägerin hat den Container am 31.10.2013 gestellt, was sie per E-Mail am 30.10.2013 angemeldet hat. Mit Schreiben vom 25.11.2013 (B2) macht die Beklagte Stillstandskosten in Höhe von 7.264,82 EUR geltend. Vorgerichtlich verlangte die Beklagte nach Abzug der damals bestehenden Forderung der Klägerin in Höhe von 6.746,95 EUR die Zahlung von 517,87 EUR (B 2). Hiernach erteilte die Klägerin die oben genannte Gutschrift in Höhe von 1060,29 EUR.
Die Klägerin behauptet, dass die abgerechneten Massen erbracht seien. Im Übrigen sei die Abholung der Container mit Unterschrift bestätigt worden. Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Beklagte im Schreiben vom 25.11.2013 (B 2) die Forderungen der AVR in Höhe von 6.746,95 EUR anerkannt habe. Hiernach habe die Klägerin die Gutschrift über 1.060,29 EUR erteilt. Der Verzugsschaden werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Klägerin habe sich nicht in Verzug befunden. Bezüglich der Disposition mit Containern sei eine Vorlaufzeit von drei Tagen zu beachten.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.686,66 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.11.2013 sowie aus einem Betrag in Höhe von EUR 544,52 für die Zeit vom 09.11.2013 bis zum 19.11.2013 sowie aus einem Betrag in Höhe von 3.009,03 für die Zeit vom 14.11.2013 bis zum 19.11.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 250,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2013 zu bezahlen.
10 
Die Beklagte beantragt
11 
Klageabweisung.
12 
Die Beklagte bestreitet die abgerechneten Massen. Die Beklagte habe die Forderung der Klägerin vorgerichtlich nicht anerkannt. Der Tagespreis für Schrott habe im Oktober 2013 178,00 EUR betragen, weswegen der Beklagten eine Gegenforderung in Höhe von 1392,16 EUR zustehe. Auch bezüglich der Kabel habe die Klägerin einen zu niedrigen Tagespreis abgerechnet, weswegen sich ein Rückerstattungsbetrag in Höhe von 450 EUR ergebe, mit dem die Beklagte ebenfalls aufrechne. Die Klägerin habe sich in Verzug befunden, weswegen ein Schaden in Höhe von 7.264,82 EUR entstanden sei. Die Beklagte habe mit E-Mail vom 28.10.2013 zwei Container bestellt. Diese habe die Klägerin erst nach Mahnung am 28.10.2013 auf den 30.10.2013 geliefert. Die Klägerin habe sich zu Unrecht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht geleisteter Zahlungen durch die Beklagte berufen.
13 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist begründet.
15 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 631 BGB auf Zahlung von Werklohn. Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Werkvertrag über Entsorgungsleistungen zu Stande gekommen.
16 
Die Klägerin ist auch berechtigt die verlangte Vergütung zu beanspruchen. Unstreitig sind zwischen den Parteien Einheitspreise vereinbart worden. Die Klägerin hat auch substantiiert zu den abgeholten Massen vorgetragen. Sie hat darüber hinaus die Abholnachweise, die von Mitarbeitern der Beklagten unterzeichnet waren, vorgelegt.
17 
Zwar hat die Beklagte die Massen bestritten, doch ist das Gericht gleichwohl nicht gehalten, Beweis über die entsorgten Massen zu erheben. Die Beklagte hat nämlich in ihrem Abrechnungsschreiben bezüglich ihres eigenen Schadens vom 23.11.2013 die Forderung der Klägerin tatsächlich anerkannt. Ein solches Anerkenntnis kann der Beweiserleichterung dienen. Es enthält dann überhaupt keinen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners, sondern ist eine einseitige tatsächliche Erklärung des Schuldners. Es hat nur den Zweck, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten und / oder ihm den Beweis zu erleichtern. Es handelt sich um ein Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst, das mindestens ein Indiz für den Richter bei der Beweiswürdigung darstellt oder zu einer Umkehr der Beweislast führt (Palandt/Sprau, 73. Auflage, § 781 Rn. 6 m.w.N.).
18 
In Anbetracht dessen, dass erst im Prozess von der Beklagten die Massen mit Nichtwissen bestritten werden, obgleich die Klägerin von Mitarbeitern der Beklagten unterschriebenen Nachweise der Abholung der Container vorgelegt hat und die Beklagte im November 2013 selbst noch von einer (unstreitigen) Forderung der Klägerin in Höhe von EUR 6.746,95 ausgegangen ist, ist das Gericht der Auffassung, dass die Beklagte im Sinne eines tatsächlichen Anerkenntnisses die Forderung der Klägerin und damit auch die Massen anerkannt hat. Die Klägerin hat hiernach, da die Forderung der Höhe nach nicht bestritten war, noch die Gutschrift wegen eines Berechnungsfehlers erteilt. Die Beklagte muss sich daher hieran festhalten lassen. Demgemäß genügt vorliegend ein Bestreiten der Massen mit Nichtwissen nicht. Die Beklagte hat aber auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin unzutreffende Massen angegeben hat. Eine Beweiserhebung war daher nicht geboten.
19 
Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung weggefallen.
20 
Die Beklagte hat keine restlichen Vergütungsansprüche aus der mit der Klägerin bestehenden Vereinbarung bezüglich der Vergütung von Kabeln oder Mischschrott. Grundlage der Vereinbarung sind die Tagespreise der Klägerin (Angebot der Klägerin vom 19.08.2013, K2). Die Beklagte hat hiernach für Schrott, anders als im Angebot vom August 2013, nicht nur 70 EUR sondern 90 EUR pro to erhalten. Bezüglich der Entsorgung von Kabeln hat die Klägerin aufgrund der bestehenden Vereinbarung anstelle von 1400 EUR im August einen Tagespreis von 1100 EUR Euro vergütet. Die Beklagte hat schon nicht substantiiert dargetan, dass die vergüteten Preise nicht den Tagespreisen der Klägerin entsprechen. Ob bei einem anderen Entsorger oder üblicherweise höhere Preise erzielt werden können, ist nicht relevant, Grundlage der Vereinbarung Tagespreise der Klägerin waren. Zum anderen gilt das bereits oben ausgeführte. Die Beklagte hat weder nach Erteilung der Gutschriften im Oktober 2013 noch zu dem Zeitpunkt, als sie mit Gegenforderungen aufgerechnet hat (Schreiben vom 25.11.2013, B2) die Massen oder die berechneten Preise der Klägerin bestritten. Damit liegt nach Auffassung der Kammer ein tatsächliches Anerkenntnis vor, denn die Klägerin konnte davon ausgehen, dass die von ihr beanspruchte Forderung in der Höhe nicht bestritten wird, so dass sie von weiteren Maßnahmen abgesehen hat und der Beklagten am 28.11.2013 noch eine Gutschrift erteilt hat.
21 
Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht ihrer Prozessförderungspflicht genügt, so dass das Bestreiten bezüglich der abgerechneten Preise gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen war, da die Zulassung des Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Die Zulassung des Vorbringens würde den Rechtsstreit verzögern, denn es müsste ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Verzögerung beruht auch auf grober Nachlässigkeit der Beklagten. Die Beklagte hat zwar innerhalb nachgelassener Frist mit Schriftsatz vom 05.08.2014 erstmals die Höhe der von der Klägerin geleisteten Vergütung bestritten, obgleich die Gutschriften aus dem Oktober 2013 datieren, die Klage am 12.02.2014 zugestellt wurde, die Frist zur Erwiderung auf die Klage am 18.03.2014 abgelaufen ist und Haupttermin erst am 23.07.2014 bestimmt war. In Anbetracht dieser Zeiträume beruht es auf grober Nachlässigkeit der Beklagten die Höhe der Vergütung erst nach der mündlichen Verhandlung zu bestreiten, zumal bis zur mündlichen Verhandlung am 23.07.2014 durch die Beklagte nur die abgerechneten Massen des entsorgten Mülls bestritten waren, obgleich die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung bereits mit Schriftsatz vom 23.04.2014 zur Höhe der erteilten Gutschriften vorgetragen hat. Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 23.07.2014 war daher auch nur das Bestreiten der Beklagten bezüglich der abgerechneten Massen. Nur hierauf haben sich die Hinweise des Gerichts und das Schriftsatzrecht der Beklagten bezogen.
22 
Die Beklagte hat auch keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung eines Verzögerungsschadens gemäß §§ 280 I, II 286 BGB.
23 
Zwar hat die Beklagte die Klägerin per E-Mail am 29.10.2013 bezüglich der Containergestellung gemahnt, doch war die begehrte Leistung nach Auffassung des Gerichts zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig. Unstreitig haben die Parteien keine Leistungszeit bestimmt. Gemäß § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn weder eine Zeit für die Leistung bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Sowohl bei der Klägerin als Entsorgungsunternehmen als auch bei der Beklagten als Abbruchunternehmen sind insofern Vorlaufzeiten für die Disposition zu berücksichtigen. Insofern muss auch die Beklagte im Rahmen der notwendigen Disposition eine Frist von bis zu 3 Tagen gegen sich gelten lassen. In Anbetracht dessen, kam die Klägerin mit der Gestellung eines Containers am 31.10.2013 und damit 3 Tage nach Anmeldung des Containers am 28.10.2013 noch nicht in Verzug, da die Leistung erst am 31.10.2013 fällig war.
24 
Ein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch der Beklagten ist nicht gegeben.
25 
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die in dieser Höhe nicht bestritten sind sind ebenso wie die geltend gemachten Zinsen aus Verzug gemäß §§ 280, 286 BGB begründet.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist begründet.
15 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 631 BGB auf Zahlung von Werklohn. Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Werkvertrag über Entsorgungsleistungen zu Stande gekommen.
16 
Die Klägerin ist auch berechtigt die verlangte Vergütung zu beanspruchen. Unstreitig sind zwischen den Parteien Einheitspreise vereinbart worden. Die Klägerin hat auch substantiiert zu den abgeholten Massen vorgetragen. Sie hat darüber hinaus die Abholnachweise, die von Mitarbeitern der Beklagten unterzeichnet waren, vorgelegt.
17 
Zwar hat die Beklagte die Massen bestritten, doch ist das Gericht gleichwohl nicht gehalten, Beweis über die entsorgten Massen zu erheben. Die Beklagte hat nämlich in ihrem Abrechnungsschreiben bezüglich ihres eigenen Schadens vom 23.11.2013 die Forderung der Klägerin tatsächlich anerkannt. Ein solches Anerkenntnis kann der Beweiserleichterung dienen. Es enthält dann überhaupt keinen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners, sondern ist eine einseitige tatsächliche Erklärung des Schuldners. Es hat nur den Zweck, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten und / oder ihm den Beweis zu erleichtern. Es handelt sich um ein Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst, das mindestens ein Indiz für den Richter bei der Beweiswürdigung darstellt oder zu einer Umkehr der Beweislast führt (Palandt/Sprau, 73. Auflage, § 781 Rn. 6 m.w.N.).
18 
In Anbetracht dessen, dass erst im Prozess von der Beklagten die Massen mit Nichtwissen bestritten werden, obgleich die Klägerin von Mitarbeitern der Beklagten unterschriebenen Nachweise der Abholung der Container vorgelegt hat und die Beklagte im November 2013 selbst noch von einer (unstreitigen) Forderung der Klägerin in Höhe von EUR 6.746,95 ausgegangen ist, ist das Gericht der Auffassung, dass die Beklagte im Sinne eines tatsächlichen Anerkenntnisses die Forderung der Klägerin und damit auch die Massen anerkannt hat. Die Klägerin hat hiernach, da die Forderung der Höhe nach nicht bestritten war, noch die Gutschrift wegen eines Berechnungsfehlers erteilt. Die Beklagte muss sich daher hieran festhalten lassen. Demgemäß genügt vorliegend ein Bestreiten der Massen mit Nichtwissen nicht. Die Beklagte hat aber auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin unzutreffende Massen angegeben hat. Eine Beweiserhebung war daher nicht geboten.
19 
Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung weggefallen.
20 
Die Beklagte hat keine restlichen Vergütungsansprüche aus der mit der Klägerin bestehenden Vereinbarung bezüglich der Vergütung von Kabeln oder Mischschrott. Grundlage der Vereinbarung sind die Tagespreise der Klägerin (Angebot der Klägerin vom 19.08.2013, K2). Die Beklagte hat hiernach für Schrott, anders als im Angebot vom August 2013, nicht nur 70 EUR sondern 90 EUR pro to erhalten. Bezüglich der Entsorgung von Kabeln hat die Klägerin aufgrund der bestehenden Vereinbarung anstelle von 1400 EUR im August einen Tagespreis von 1100 EUR Euro vergütet. Die Beklagte hat schon nicht substantiiert dargetan, dass die vergüteten Preise nicht den Tagespreisen der Klägerin entsprechen. Ob bei einem anderen Entsorger oder üblicherweise höhere Preise erzielt werden können, ist nicht relevant, Grundlage der Vereinbarung Tagespreise der Klägerin waren. Zum anderen gilt das bereits oben ausgeführte. Die Beklagte hat weder nach Erteilung der Gutschriften im Oktober 2013 noch zu dem Zeitpunkt, als sie mit Gegenforderungen aufgerechnet hat (Schreiben vom 25.11.2013, B2) die Massen oder die berechneten Preise der Klägerin bestritten. Damit liegt nach Auffassung der Kammer ein tatsächliches Anerkenntnis vor, denn die Klägerin konnte davon ausgehen, dass die von ihr beanspruchte Forderung in der Höhe nicht bestritten wird, so dass sie von weiteren Maßnahmen abgesehen hat und der Beklagten am 28.11.2013 noch eine Gutschrift erteilt hat.
21 
Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht ihrer Prozessförderungspflicht genügt, so dass das Bestreiten bezüglich der abgerechneten Preise gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen war, da die Zulassung des Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Die Zulassung des Vorbringens würde den Rechtsstreit verzögern, denn es müsste ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Verzögerung beruht auch auf grober Nachlässigkeit der Beklagten. Die Beklagte hat zwar innerhalb nachgelassener Frist mit Schriftsatz vom 05.08.2014 erstmals die Höhe der von der Klägerin geleisteten Vergütung bestritten, obgleich die Gutschriften aus dem Oktober 2013 datieren, die Klage am 12.02.2014 zugestellt wurde, die Frist zur Erwiderung auf die Klage am 18.03.2014 abgelaufen ist und Haupttermin erst am 23.07.2014 bestimmt war. In Anbetracht dieser Zeiträume beruht es auf grober Nachlässigkeit der Beklagten die Höhe der Vergütung erst nach der mündlichen Verhandlung zu bestreiten, zumal bis zur mündlichen Verhandlung am 23.07.2014 durch die Beklagte nur die abgerechneten Massen des entsorgten Mülls bestritten waren, obgleich die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung bereits mit Schriftsatz vom 23.04.2014 zur Höhe der erteilten Gutschriften vorgetragen hat. Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 23.07.2014 war daher auch nur das Bestreiten der Beklagten bezüglich der abgerechneten Massen. Nur hierauf haben sich die Hinweise des Gerichts und das Schriftsatzrecht der Beklagten bezogen.
22 
Die Beklagte hat auch keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung eines Verzögerungsschadens gemäß §§ 280 I, II 286 BGB.
23 
Zwar hat die Beklagte die Klägerin per E-Mail am 29.10.2013 bezüglich der Containergestellung gemahnt, doch war die begehrte Leistung nach Auffassung des Gerichts zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig. Unstreitig haben die Parteien keine Leistungszeit bestimmt. Gemäß § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn weder eine Zeit für die Leistung bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Sowohl bei der Klägerin als Entsorgungsunternehmen als auch bei der Beklagten als Abbruchunternehmen sind insofern Vorlaufzeiten für die Disposition zu berücksichtigen. Insofern muss auch die Beklagte im Rahmen der notwendigen Disposition eine Frist von bis zu 3 Tagen gegen sich gelten lassen. In Anbetracht dessen, kam die Klägerin mit der Gestellung eines Containers am 31.10.2013 und damit 3 Tage nach Anmeldung des Containers am 28.10.2013 noch nicht in Verzug, da die Leistung erst am 31.10.2013 fällig war.
24 
Ein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch der Beklagten ist nicht gegeben.
25 
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die in dieser Höhe nicht bestritten sind sind ebenso wie die geltend gemachten Zinsen aus Verzug gemäß §§ 280, 286 BGB begründet.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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