Urteil vom Landgericht Heidelberg - 3 O 337/16

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.865,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.12.2014 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung restlicher Mitgliedsbeiträge in Höhe von 8.865,00 EUR für das Jahr 2013.
Der Kläger, D. (im Folgenden: D.), ein eingetragener Verein, ist deutscher Disziplinverband für den Kegelsport „Classic“ und organisiert und verwaltet als solcher für den Spitzenverband für Kegel- und Bowlingsport in Deutschland, den DKB e.V. (im Folgenden: DKB) die Disziplin „Classic“. Ordentliche Mitglieder des Klägers sind die im DKB organisierten Landesverbände für Sportkegeln und oder Bowling in Deutschland, die die Disziplin „Classic“ betreiben.
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Klägers sind unter Ziffer 9 der Satzung des Klägers, Stand 20.03.2010, wie folgt aufgeführt:
„9.1.
Die Mitglieder sind berechtigt,
9.1.1
durch ihre Vertreter an der Classic-Konferenz und an den weiteren Versammlungen (Ziffer 12 u. 13) teilzunehmen, bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken, ihr satzungsmäßiges Stimmrecht auszuüben und Anträge zur Beschlussfassung einzubringen;
9.1.2
alle Einrichtungen und Anlagen des D. in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen.
9.2
Die Mitglieder sind verpflichtet,
9.2.1
die Satzung und für sie verbindliche Ordnungen, Richtlinien, Vorschriften, Entscheidungen und Beschlüsse des D. zu befolgen und durchzuführen;
9.2.2
dafür zu sorgen, dass sie selbst und ihre Untergliederungen - Vereine einschließlich Einzelklubs, Klubs und Einzelmitglieder - sich der Satzung, den Ordnungen, den Richtlinien, den Beschlüssen, den Vorschriften und Entscheidungen des D. unterwerfen und dass ihre Satzungen und Ordnungen nicht zu diesen in Widerspruch stehen;
9.2.3
die beauftragten Vertreter des Präsidiums des D. an ihren Verbandstagen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen;
9.2.4
dem D. bis zum 31. März eines jeden Jahres das Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Vereine und Einzelklubs und deren Mitglieder nach dem Stand vom 1. Januar des Jahres einzusenden und alle in diesem Zusammenhang verlangten Auskünfte zu erteilen, soweit sie sich auf den Kegelsport „Classic“ betreibende Mitglieder der Vereine und Einzelclubs beziehen.
9.3
Im Übrigen sind die Mitglieder verpflichtet: (...)
9.3.2
Den ordentlichen Rechtsweg nur nach Ausschöpfung des Instanzenzugs innerhalb des D. und des DKB zu beschreiten. Die Nichteinhaltung von Satz 1 kann als D. schädigendes Verhalten gewertet und geahndet werden.“
Hinsichtlich der Beitragszahlung der Mitglieder der Klägerin an diese ist in Ziffer 10.2. der Satzung der Klägerin, Stand 20.03.2010, Folgendes bestimmt:
10 
„10.2
Die ordentlichen Mitglieder zahlen an den D. einen auf der Grundlage der Anzahl ihrer den Kegelsport Classic betreibenden Mitglieder berechneten Beitrag; dieser ist ein Jahresbeitrag (...)“
11 
Im Jahr 2013 betrug der Mitgliedsbeitrag für Jugendliche 1,00 EUR und für Erwachsene 4,50 EUR.
12 
Der Beklagte, ebenfalls ein eingetragener Verein, ist Landesverband für das Gebiet Nordbaden und war im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglied des Klägers und des DKB. Gemäß Ziffer 6.1 der Satzung des Beklagten, Stand 22.05.2012, können ordentliche Mitglieder des Beklagten alle Sportkegel- und Bowlingvereine sowie entsprechende Abteilungen werden. Die Satzung des DKB statuiert in Ziffer 7 seiner Satzung, Stand 10.05.2014, folgende Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder:
13 
„(...) 7.3 Die Landes- und Anschlussverbände sind verpflichtet,
14 
7.3.1 dafür zu sorgen, dass sie selbst und ihre Untergliederungen - Vereine, Clubs, und Einzelmitglieder - sich der Satzung und den Ordnungen des DKB unterwerfen, und dass ihre Satzungen und Ordnungen nicht zu diesen in Widerspruch stehen, (...)
15 
7.3. Dem DKB bis zum 28. Februar eines jeden Jahres das Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Vereine und Einzelklubs und deren Mitgliederzahlen nach dem Stand vom 01. Januar des Jahres zuzusenden und alle in diesem Zusammenhang verlangten Auskünfte zu erteilen. Für die Mitgliederzahlen sind ausschlaggebend sämtliche Einzelmitglieder der jeweiligen Vereine und Einzelklubs, unabhängig ob diese am Spielbetrieb teilnehmen oder nicht.“
16 
Der Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der entsprechenden Satzungsbestimmungen verpflichtet, seine Mitglieder dem Kläger sowie dem DKB zu melden.
17 
Der Beklagte meldete seine Mitglieder in den vergangenen Jahren wie folgt:
18 
Bestandsmeldung zum 01.01.2010: 5.116 Mitglieder
Bestandsmeldung zum 01.01.2011: 4.824 Mitglieder
Bestandsmeldung zum 01.01.2012: 4.352 Mitglieder
19 
Zum Stichtag 01.01.2013 meldete der Beklagte 1.767 Mitglieder (hiervon 1.441 Erwachsene und 326 Jugendliche) der Disziplin „Classic“ und zahlte für diese Beiträge in Höhe von insgesamt 6.810,50 EUR. Grund hierfür war, dass nach Gründung der Deutschen Classic-Kegler Union e.V. (im Folgenden: DCU) im Jahre 2012 verschiedene Sportkegel- und Bowlingvereine, die Mitglieder des Beklagten sind, Mitglieder der DCU wurden.
20 
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die seiner Auffassung noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge in Höhe von 8.865,00 EUR, basierend auf einer Mitgliederzahl von 3.827 Mitgliedern, davon 440 Jugendliche und 2.287 Erwachsene.
21 
Vor Erhebung der Klage wurde der verbandsinterne Rechtsweg beschritten. Der Beklagte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Rechtausschusses des D. vom 19.09.2014 zur Zahlung von 8.865,00 Euro verurteilt. Rechtsmittel wurden gegen das Urteil nicht eingelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Urteils wird auf Anlage K 8 Bezug genommen.
22 
Mit Schreiben vom 20.06.2016 wurde der Beklagte durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Zahlung der Restforderung in Höhe von 8.865,00 EUR bis zum 05.07.2016 aufgefordert.
23 
Der Kläger ist der Auffassung, der maßgebliche Mitgliedsbeitrag sei aus den insgesamt gemeldeten 3.827 Mitgliedern zu berechnen. Gemäß Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers seien sämtliche Mitglieder, die dem Kegelsport „Classic“ zuzuordnen sind, zu melden und ein entsprechender Beitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Beitragsleistung bestehe dabei unabhängig davon, ob das einzelne Mitglied am Spielbetrieb des Klägers teilnimmt bzw. über eine Spielberechtigung verfügt und unabhängig davon, ob die Mitglieder zusätzlich bei einem anderen Verband sind. Dies ergebe sich auch aus der Satzung des Klägers sowie der Maßstäbe des DKB, die aufgrund des Umstandes, dass sich der Kläger den Regularien der Satzung untergeordnet habe und der Beklagte dies aufgrund seiner Mitgliedschaft als verbindlich anerkenne, auch im Verhältnis zum Kläger gälten.
24 
Der Kläger ist der Rechtsauffassung, ein Anspruch auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für alle den Kegelsport „Classic“ betreibenden Mitglieder ergebe sich darüber hinaus aus Gewohnheitsrecht, da seit Beginn der Mitgliedschaft des Beklagten stets alle Mitglieder gemeldet worden seien.
25 
Darüber hinaus sei die Stellungnahme des Justiziars des Deutschen Olympischen Sportbundes vom 04.12.2013, in dem eine Pflicht des Beklagten zur Beitragszahlung festgestellt worden sei, für den Beklagten ebenso verbindlich wie das Urteil des verbandsinternen Rechtsausschusses vom 21.12.2014, mit dem der Beklagte zur Zahlung der streitgegenständlichen Beiträge in Höhe von 8.865,00 EUR verurteilt worden war.
26 
Auch die Mitglieder des Beklagten, welche später am Spielbetrieb der DCU teilgenommen haben, hätten noch an der Spielrunde 2012/2013 des Klägers teilgenommen und diese bis zum Ende beim Kläger durchgespielt. Neben der Teilnahme am Spielbetrieb des Klägers hätten die Mitglieder, die beim Beklagten organisiert waren, noch weitere Vorteile durch die Mitgliedschaft beim Kläger genossen. So seien alle Mitglieder - unabhängig ob passiv/ aktiv, mit Spielberechtigung oder ohne - aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim Kläger durch diese versichert gewesen. Daneben habe für jedes Mitglied durch die Mitgliedschaft die satzungsmäßige Möglichkeit bestanden, Beratungsangebote des Klägers jederzeit in Anspruch zu nehmen. So sei in Ziffer 4.3 der Satzung des Klägers ein solches Beratungsangebot zur Einrichtung und Erhaltung sportgerechter Kegelbahnen „Classic“ enthalten. Außerdem hätten die Mitglieder des Beklagten aufgrund Ziffer 9.1.2 der Satzung die Einrichtung und Anlagen des Klägers nutzen dürfen. Ferner hätten die Mitglieder des Klägers auch einen mittelbaren Vorteil bezüglich der Stimmenausübung in der Classic-Konferenz, da der Kläger keine klassischen Mitgliederversammlung, sondern ein Delegiertensystem habe und die Anzahl der Stimmen bzw. der Delegierten sich nach der Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Landesverbände bemesse. Darüber hinaus sei der Kläger für die Ausbildung und den Einsatz der Schiedsrichter national wie international und für die Bahnabnehmer verantwortlich sowie zuständig für die Weiterbildung und Ausbildung für Trainer, Ehrenamtliche und Mitglieder. Durch die Mitgliedschaft beim Kläger hätten die Mitglieder des Beklagten den Vorteil gehabt, an Weiterbildungsmaßnahmen, Seminaren und Fortbildungen teilzunehmen. Schließlich hätten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nur die Mitglieder der Kläger die Möglichkeit gehabt, sich für internationale Turniere zu qualifizieren. So hätten die Mitglieder aufgrund der Mitgliedschaft beim Kläger über den exklusiven Vorteil verfügt, Teil der Nationalmannschaft sowie Teilnehmer bei internationalen Veranstaltungen wie zum Beispiel Europameisterschaft und Weltmeisterschaft zu sein. Daneben habe der Kläger mit diversen Firmen und Unternehmen Kooperationen abgeschlossen, die durch Mitglieder des Klägers in Anspruch genommen werden konnten und hierdurch der Vorteil günstigerer Konditionen oder besonderer Angebote erhalten werden konnte.
27 
Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass es einer Auslegung der streitgegenständliche Satzungsbestimmung Ziff. 10.2 nicht bedürfe, da aufgrund des Umstandes, dass die DCU bereits Anfang 2012 gegründet worden sei, der Beklagte genügend Zeit gehabt habe, sich neu zu strukturieren bzw. sich neu zu organisieren, indem der Beklagte beispielsweise einen weiteren Verein hätte gründen können, in welchem ausschließlich solche Personen Mitglied sind, die sich dem DCU und nicht dem Kläger anschließen.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
1. den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, 8.865,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.12.2014 an den Kläger zu bezahlen.
30 
2. an den Kläger außergerichtliche nicht festsetzbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.
31 
Der Beklagte beantragt,
32 
die Klage abzuweisen.
33 
Der Beklagte ist der Auffassung, die gemäß Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers geschuldeten Beiträge für das Jahr 2013 seien bereits vollständig beglichen. Die im Jahr 2013 geltende Satzungsvorschrift verletzte den Bestimmtheitsgrundsatz und sei daher nichtig. Demzufolge habe der Kläger selbst seine Satzung in der Mitgliederversammlung im Frühjahr 2014 genau zu diesem Punkt neu gefasst mit der Ergänzung „... unabhängig davon, ob dieser an einem Spielbetrieb teilnehmen oder nicht,...“.
34 
Jedenfalls ergebe eine Auslegung der Satzungsbestimmung, dass Beiträge nur für Mitglieder zu entrichten seien, die auch am Spielbetrieb des Klägers teilnehmen. Die bei der DCU organisierten Mitglieder der Beklagten seinen keine den Kegelsport „Classic“ betreibenden Mitglieder der Beklagten.
35 
Die Satzung des DKB sei für das Verhältnis zwischen den Parteien irrelevant und für die Auslegung der streitgegenständlichen Satzungsbestimmung des Klägers unerheblich.
36 
Die Stellungnahme des Justiziar des Deutschen Olympischen Sportbundes treffe keine verbindliche Regelung zwischen den Parteien. Darüber hinaus werde bestritten, dass dem Justiziar des Deutschen Olympischen Sportbundes der richtige Sachverhalt vorgelegt wurde.
37 
Der Herleitung eines Anspruchs aus Gewohnheitsrecht stehe bereits der Umstand entgegen, dass immer nur die Mitglieder benannt und Beiträge abgeführt worden seien, die im Bereich des Klägers am Spielbetrieb teilgenommen hätten.
38 
Die Mitglieder des Beklagten seien im streitgegenständlichen Zeitraum nicht beim Kläger versichert gewesen. Es habe auch kein Beratungsangebot des Klägers für Mitglieder des Beklagten bestanden. Ziffer 4.3 der Satzung des Klägers umschreibe lediglich Zweck und Aufgaben und regele keine konkreten Beratungsangebote, da diese nicht durch den Bundesverband, sondern von den Landesverbänden gewährt würden. Im Übrigen richte sich die Regelung unmittelbar nur an die Mitglieder des Klägers, also den Beklagten, nicht jedoch an dessen Mitglieder. Der Kläger betreibe keine eigenen Einrichtungen und Anlagen. Auch diesbezüglich richte sich das Angebot nur unmittelbar an Mitglieder und nicht an deren Mitglieder. Die Mitglieder des Beklagten hätten auch keinen mittelbaren Vorteil bezüglich der Stimmenausübung in der Classic-Konferenz, da die entsprechenden Stimmen nur anhand der gemeldeten Mitglieder ermittelt würden, die der DCU zuzuordnenden Mitglieder daher insoweit keine Relevanz hätte. Es erschließe sich nicht, welchen Vorteil der Beklagte durch die Ausbildung und den Einsatz von Schiedsrichtern hätten, da die Abnahme der Bahnen in der selbständigen Verantwortung der privaten Bahnbetreiber liege. Schließlich hätten Mitglieder auch keine Vorteile durch Teilnahme an internationalen Turnieren gehabt, da derartige Wettbewerbe ausschließlich von den gemeldeten Sportlerinnen und Sportlern betrieben worden seien. Die entsprechenden Veranstaltungen seien ausschließlich von gemeldeten Mitgliedern wahrgenommen worden und seien auch für solche bestimmt gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Vorteile zu Gunsten von Mitgliedern durch Kooperationen mit Firmen und Unternehmen bestanden hätten.
39 
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten könne der Kläger nicht beanspruchen, da bereits aufgrund der vorgerichtlichen Auseinandersetzung sowie des bereits durchgeführten verbandsinternen Rechtsverfahrens zwischen den Parteien offensichtlich gewesen sei, dass eine außergerichtliche Verfolgung der klägerseits beanspruchten Beiträge zu keinem Erfolg führen würde.
40 
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Die Klage ist zulässig.
42 
Die gerichtliche Nachprüfung einer verbandsinternen Streitigkeit ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden, so dass ein Mitglied zunächst auf das vereinsinterne Verfahren zu verweisen ist, es sei denn, dies wäre ihm im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht zuzumuten (vgl. BGH, Urt. vom 06.03.1967, Az. II ZR 231/64 in NJW 1967, 1268, 1269).
43 
Auf die klägerseits vor dem Rechtsausschutz des D. erhobene Klage wurde der Beklagte mit Urteil vom 21.12.2014 zur Zahlung des streitgegenständlichen Mitgliedbeitrags verurteilt. Der Beklagte legte gegen das Urteil kein Rechtsmittel ein. Damit hat der Kläger die verbandsinternen satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft.
44 
Auch die Satzung des Klägers selbst steht der Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs nicht entgegen. Ziffer 9.3.2 bestimmt hierzu, dass der ordentliche Rechtsweg nur nach Ausschöpfung des Instanzenzuges innerhalb des D. und des DKB zu beschreiten ist und eine Nichteinhaltung als „D. schädigendes Verhalten gewertet und geahndet werden“ kann. Der Kläger hat vor dem Rechtsausschutz des D. obsiegt und damit den verbandsinternen Instanzenzug ausgeschöpft.
45 
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aus dem verbandsgerichtlichen Urteil vollstrecken könnte.
II.
46 
Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Mitgliedbeitrags in Höhe von 8.865,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2014. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher nicht festsetzbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 besteht hingegen nicht.
47 
1. Der Beklagte ist gegenüber dem Kläger gemäß Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers verpflichtet, weitere Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2013 in Höhe von 8.865,00 EUR zu bezahlen.
48 
a) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte mit Urteil des verbandsinternen Rechtsausschusses vom 21.12.2014 zur Zahlung des streitgegenständlichen Mitgliedsbeitrags verurteilt worden war.
49 
Zwar hat der Beklagte gegen das Urteil des Rechtsausschusses, obwohl er unterlegen war, kein Rechtsmittel eingelegt. Allerdings folgt hieraus nicht, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren mit Einwendungen gegen den klägerseits geltend gemachten Anspruch abgeschnitten wäre bzw. das Urteil des Rechtsausschusses eine verbindliche Regelung hinsichtlich der streitgegenständlichen Mitgliedsbeiträge getroffen hätte. Zwar bestimmt Ziffer 9.3.2 der Satzung des Klägers, dass der ordentliche Rechtsweg nur nach Ausschöpfung des Instanzenzuges innerhalb des D. und des DKB zu beschreiten ist und eine Nichteinhaltung als „D. schädigendes Verhalten gewertet und geahndet werden“ kann. Jedoch verbindet die Satzungsbestimmung den Ablauf der - vom Beklagten - nicht genutzten Rechtsmittelfrist bereits nicht mit der Rechtsfolge, dass hierdurch ein Rechtsverlust eintritt (vgl. BGH, Urt. vom 06.03.1967, Az. II ZR 231/64 in NJW 1967, 1268 ff 1269). Zudem hat nicht der Beklagte den ordentlichen Rechtsweg „beschritten“, sondern der Kläger (siehe dazu bereits oben I.).
50 
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die im Jahr 2013 geltende Satzungsvorschrift in Ziff. 10.2, die die Pflicht zur Beitragszahlung statuiert, nicht zu unbestimmt und daher nichtig.
51 
Gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 BGB soll die Satzung eines Vereins Bestimmungen darüber enthalten, ob und welche Beträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Zwar ist in Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers die konkret zu entrichtende Beitragshöhe nicht aufgeführt, jedoch bedarf es keiner Festschreibung einer ziffernmäßig bestimmten Höhe des Beitrages in der Satzung, da sonst die Satzung ständig der Preisentwicklung angepasst werden müsste (vgl. Schöpflin in BeckOK BGB, 41. Edition, Stand 01.11.2016, § 58 Rn. 5). Ausreichend ist vielmehr, dass die Grundzüge der Beitragspflichten in der Satzung aufgenommen werden (vgl. BGH, Urt. vom 24.10.1988, Az. II ZR 311/87 in juris, Rn. 22). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Satzungsbestimmung. Aus ihr ergibt sich eindeutig, dass die ordentlichen Mitglieder an den Kläger einen „auf der Grundlage der Anzahl ihrer den Kegelsport Classic betreibenden Mitglieder berechneten Beitrag“ zahlen. Hieraus folgt, dass grundsätzlich für alle Mitglieder des Beklagten, die den Kegelsport „Classic“ ausüben, Beiträge zu entrichten sind. Unstreitig betreiben sowohl die beim Kläger als auch bei der DCU organisierten Mitglieder des Beklagten den Kegelsport „Classic“.
52 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur die Mitglieder des Beklagten, die am Spielbetrieb des Klägers teilnehmen, der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sind.
53 
aa) Nach herrschender Auffassung sind Vereinsregelungen grundsätzlich nach objektiven Grundsätzen, also „aus sich selbst heraus“ auszulegen (BGH, NJW 1986, 1034). Für die Auslegung spielen neben dem Wortlaut der Verbandszweck und eventuelle Nebenzwecke, systematische Regelungszusammenhänge und solche entstehungsgeschichtlichen Besonderheiten eine Rolle, die sich aus allgemein zugänglichen Unterlagen ergeben. Die Satzung ist zwar zunächst ein von den Gründern des Vereins geschlossener Vertrag. Mit der Entstehung des Vereins löst sie sich aber völlig von der Person der Gründer und erlangt ein unabhängiges rechtliches Eigenleben, wird Bestandteil der körperschaftlichen Verfassung des Vereins und objektiviert das rechtliche Wollen des Vereins als Zusammenfassung seiner Mitglieder. Vereinszweck und Mitgliederinteressen gewinnen daher die rechtsgestaltende Kraft, auf die es alleine ankommt (vgl. zum Ganzen Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Teil 1 Rn. 36).
54 
bb) Eine Auslegung von Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers anhand des Wortlauts führt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum für seine Mitglieder, die den Kegelsport „Classic“ betreiben, unabhängig von dem Umstand, ob diese am Spielbetrieb des Klägers teilnahmen oder über die DCU organisiert waren, Beträge an den Kläger zu zahlen haben, da die Mitglieder in beiden Fällen im Sinne der Satzungsbestimmung den Kegelsport „Classic“ betreiben. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Mitglieder gerade im Spielbetrieb des Klägers den Kegelsport „Classic“ betreiben müssen, ergibt sich aus dem Wortlaut gerade nicht.
55 
cc) Zum selben Ergebnis kommt eine - gegebenenfalls gebotene - ergänzende Vertragsauslegung der streitgegenständlichen Satzungsbestimmung gemäß §§ 133, 157 BGB nach deren Sinn und Zweck.
56 
Gegen eine einschränkende Auslegung spricht bereits der Zweck der Beitragserhebung. Die Beiträge an den Kläger als Disziplinverband dienen seiner Finanzierung. Der Kläger hat daher naturgemäß ein erhebliches Interesse an einer Beitragskontinuität, um möglichst nachhaltig zu planen zu können. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Kläger bzw. die Mitgliederversammlung, hätte man bei Erlass der damaligen Satzungsbestimmung den Fall mitbedacht, dass Mitglieder des Beklagten ihren Spielbetrieb in der Disziplin „Classic“ ganz oder teilweise auch bei einem anderen Dachverband ausüben könnten, die entsprechenden Vereinsmitglieder von der Berechnung der Höhe Beiträge an den Kläger ohne weiteres - also insbesondere ohne eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über diesen Sachverhalt - hätte ausnehmen wollen.
57 
Gegen eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung spricht weiterhin der Umstand, dass der Kläger nach Aufkommen der Streitigkeit über die Auslegung der streitgegenständlichen Satzungsbestimmung eine Satzungsänderung herbeigeführt hat mit dem - klarstellenden - Ergebnis, dass die Beitragspflicht unabhängig davon festgelegt wird, an welchem Spielbetrieb das Mitglied teilnimmt. Zwar hat die Auslegung grundsätzlich aus der ex-ante Sicht zu erfolgen, jedoch ergeben sich im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bzw. seine Mitgliederversammlung in Kenntnis der späteren Umstände bei der Beschlussfassung über die frühere Satzungsbestimmung in Ziffer 10.2 anders entschieden hätte.
58 
Schließlich spricht für das Auslegungsergebnis auch der Umstand, dass der Kläger sämtlichen den Mitgliedern, die den Kegelsport „Classic“ betreiben, seinen Spielbetrieb und verschiedene weitere Angebote zur Verfügung stellt, die nicht ohne Gegenleistung in Gestalt eines Mitgliedsbeitrags zu erwarten wäre. Dass einzelne Mitglieder tatsächlich diese Möglichkeiten nicht nutzen und insbesondere auch nicht (mehr) am Spielbetrieb des Klägers teilnehmen, ist unschädlich. Mit der Mitgliedschaft verbindet sich grundsätzlich kein Zwang, die mitgliedschaftlichen Rechte auszuüben. Vielmehr ist es die freie Entscheidung jedes Mitgliedes, sich im Rahmen der Möglichkeiten seines Vereines bzw. Verbandes mehr oder weniger oder auch überhaupt nicht zu betätigen.
59 
d) Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Bestimmung eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten bewirkt.
60 
aa) Allerdings ist die Satzung des Klägers einer Inhaltskontrolle nicht entzogen.
61 
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbestimmungen sind auf Vereinssatzungen nicht unmittelbar anwendbar (vgl. § 310 Abs. 4 BGB), da die Bestimmungen auf die prinzipiell gegensätzlichen Interessen des Verwenders mit seinen Kunden zugeschnitten sind, der Verein und seine Mitglieder jedoch durch das gleichlaufende Interesse an einem geordneten Vereinsleben miteinander verbunden sind (vgl. Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, 1. Teil Rn. 17a). Darüber hinaus umfasst das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gerade auch die Selbstbestimmung über die Satzung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfolgt jedoch eine Inhaltskontrolle von Satzungen bei Vereinen mit überragender Machtstellung (vgl. BGH, 2. Zs., Urteil vom 24.10.1988, Az. II ZR 311/87 in juris, Rn. 26). Der Kläger verfügt als Disziplinverband für den Kegelsport „Classic“ über eine solche Machtstellung.
62 
bb) Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers hält einer solchen Inhaltskontrolle statt.
63 
Insbesondere wird der Beklagte durch diese Satzungsbestimmung nicht unangemessen benachteiligt. Gemäß Ziffer 7.4 der Satzung des Beklagten werden die Beiträge, welche der Beklagte an die Kläger zu entrichten hat, an die Mitglieder des Beklagten weitergereicht, so dass der Beklagte selbst durch die Beitragspflicht im Ergebnis finanziell nicht benachteiligt ist. Die Mitglieder des Beklagten erhalten durch die Mitgliedschaft des Beklagten beim Kläger die Möglichkeit, am Spielbetrieb des Klägers teilzunehmen. Darüber hinaus haben sie auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte bei Versammlungen des Klägers auszuüben. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob den Mitgliedern des Beklagten aufgrund der Mitgliedschaft beim Kläger weitere Vorteile zukommen.
64 
Eine etwaige Unangemessenheit unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten hat der Beklagte weder behauptet noch ergibt sich aus dem Sachvortrag der Parteien hinreichender Anlass für eine solche Annahme. Losgelöst von der Frage, ob der Beklagte selbst als sozial mächtiger Verband im Jahr 2013 verpflichtet war, Mitglieder unabhängig davon, ob sie bei dem Kläger oder der DCU organisiert sind bzw. am Spielbetrieb teilnehmen, aufzunehmen bzw. nicht zu kündigen, kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass jedenfalls die Mitgliedsvereine des Beklagten, die letztlich die Beiträge des Klägers zu tragen haben, sowie wiederum deren (Vereins-) Mitglieder über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung die Wahlfreiheit hatten, ob sie weiterhin Mitglied des Beklagten sein wollen mit der Konsequenz, dass ihnen der Spielbetrieb des Klägers offenstand, sie aber auf der anderen Seite auch entsprechende Mitgliedsbeiträge zu entrichten haben, oder ob sie aus dem Beklagten austreten und sich anderweitig organisieren wollten.
65 
Ob auf Dauer eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten auszuschließen sein wird, wenn der Kläger auch künftig für Mitglieder, die ausschließlich und nachhaltig am Spielbetrieb der DCU teilnehmen, zur Beitragszahlung an den Kläger verpflichtet werden, braucht hier nicht entschieden zu werden, zumal der Beklagte zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied des Klägers ist.
66 
e) Der Höhe nach beläuft sich der von dem Beklagten für das Jahr 2013 zu leistenden Beitrag auf 8.865,00 EUR.
67 
Unstreitig betrieben im Jahre 2013 insgesamt 440 Jugendliche und 3.387 Erwachsene den Kegelsport „Classic“. Für Jugendliche ergibt sich ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 1,00 EUR und für Erwachsene von 4,50 EUR. Von dem sich hieraus ergebenden Gesamtmitgliedsbeitrag in Höhe von 15.681,50 EUR wurden beklagtenseits bislang 6.815,60 EUR bezahlt, so dass sich eine Restforderung in Höhe von 8.865,00 EUR ergibt.
68 
2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.
69 
3. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2014.
70 
Zwar befand sich der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Restzahlung der Mitgliedsbeiträge für 2013 in Verzug, allerdings war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit einer zunächst rein außergerichtlichen Tätigkeit nicht erforderlich.
71 
Rechtsverfolgungskosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB vor (vgl. Hunecke in NJW 2015, 2745 f, 3746). Dementsprechend gebietet es die Pflicht des Anwalts zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert. Es muss zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OLG Frankfurt, 23. ZS, Urteil vom 20.07.2012, AZ. 23 U 166/11 in juris. Rn. 55).
72 
Wenn sich der Anspruchsgegner in Verzug befindet, soll in der Regel durch die anwaltliche Tätigkeit der Forderung Nachdruck verliehen werden. Hier gilt grundsätzlich die Annahme, dass sich ein Schädiger auf Grund der größeren Ernsthaftigkeit durch ein anwaltliches Schreiben eher zur Leistung veranlasst sehen wird (vgl. Hunecke aaO).
73 
Vorliegend war jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte auch nach Erlass des verbandsinternen Urteils, mit dem er zur Zahlung verurteilt worden war, die rückständigen Beiträge nicht ausgeglichen hat, nicht zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg haben werde. Wie sich aus dem als Anlage K 10 vorgelegtem Mahnschreiben vom 20.06.2016 ergibt, war der Beklagte bereits mit Schreiben vom 08.07.2015 durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Zahlung aufgefordert worden. Zu diesem Zeitpunkt lag das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-07 O7/17, welches einen ähnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatte, noch nicht vor. Es sind im Übrigen weder Umstände vorgetragen noch ersichtlich, weshalb sich der Beklagte durch Einschaltung eines Rechtsanwalts veranlasst gesehen hätte, seine Verpflichtungen zu erfüllen und insoweit die vorgerichtliche Geltendmachung erfolgversprechend erschien.
III.
74 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Gründe

 
I.
41 
Die Klage ist zulässig.
42 
Die gerichtliche Nachprüfung einer verbandsinternen Streitigkeit ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden, so dass ein Mitglied zunächst auf das vereinsinterne Verfahren zu verweisen ist, es sei denn, dies wäre ihm im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht zuzumuten (vgl. BGH, Urt. vom 06.03.1967, Az. II ZR 231/64 in NJW 1967, 1268, 1269).
43 
Auf die klägerseits vor dem Rechtsausschutz des D. erhobene Klage wurde der Beklagte mit Urteil vom 21.12.2014 zur Zahlung des streitgegenständlichen Mitgliedbeitrags verurteilt. Der Beklagte legte gegen das Urteil kein Rechtsmittel ein. Damit hat der Kläger die verbandsinternen satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft.
44 
Auch die Satzung des Klägers selbst steht der Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs nicht entgegen. Ziffer 9.3.2 bestimmt hierzu, dass der ordentliche Rechtsweg nur nach Ausschöpfung des Instanzenzuges innerhalb des D. und des DKB zu beschreiten ist und eine Nichteinhaltung als „D. schädigendes Verhalten gewertet und geahndet werden“ kann. Der Kläger hat vor dem Rechtsausschutz des D. obsiegt und damit den verbandsinternen Instanzenzug ausgeschöpft.
45 
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aus dem verbandsgerichtlichen Urteil vollstrecken könnte.
II.
46 
Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Mitgliedbeitrags in Höhe von 8.865,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2014. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher nicht festsetzbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 besteht hingegen nicht.
47 
1. Der Beklagte ist gegenüber dem Kläger gemäß Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers verpflichtet, weitere Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2013 in Höhe von 8.865,00 EUR zu bezahlen.
48 
a) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte mit Urteil des verbandsinternen Rechtsausschusses vom 21.12.2014 zur Zahlung des streitgegenständlichen Mitgliedsbeitrags verurteilt worden war.
49 
Zwar hat der Beklagte gegen das Urteil des Rechtsausschusses, obwohl er unterlegen war, kein Rechtsmittel eingelegt. Allerdings folgt hieraus nicht, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren mit Einwendungen gegen den klägerseits geltend gemachten Anspruch abgeschnitten wäre bzw. das Urteil des Rechtsausschusses eine verbindliche Regelung hinsichtlich der streitgegenständlichen Mitgliedsbeiträge getroffen hätte. Zwar bestimmt Ziffer 9.3.2 der Satzung des Klägers, dass der ordentliche Rechtsweg nur nach Ausschöpfung des Instanzenzuges innerhalb des D. und des DKB zu beschreiten ist und eine Nichteinhaltung als „D. schädigendes Verhalten gewertet und geahndet werden“ kann. Jedoch verbindet die Satzungsbestimmung den Ablauf der - vom Beklagten - nicht genutzten Rechtsmittelfrist bereits nicht mit der Rechtsfolge, dass hierdurch ein Rechtsverlust eintritt (vgl. BGH, Urt. vom 06.03.1967, Az. II ZR 231/64 in NJW 1967, 1268 ff 1269). Zudem hat nicht der Beklagte den ordentlichen Rechtsweg „beschritten“, sondern der Kläger (siehe dazu bereits oben I.).
50 
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die im Jahr 2013 geltende Satzungsvorschrift in Ziff. 10.2, die die Pflicht zur Beitragszahlung statuiert, nicht zu unbestimmt und daher nichtig.
51 
Gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 BGB soll die Satzung eines Vereins Bestimmungen darüber enthalten, ob und welche Beträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Zwar ist in Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers die konkret zu entrichtende Beitragshöhe nicht aufgeführt, jedoch bedarf es keiner Festschreibung einer ziffernmäßig bestimmten Höhe des Beitrages in der Satzung, da sonst die Satzung ständig der Preisentwicklung angepasst werden müsste (vgl. Schöpflin in BeckOK BGB, 41. Edition, Stand 01.11.2016, § 58 Rn. 5). Ausreichend ist vielmehr, dass die Grundzüge der Beitragspflichten in der Satzung aufgenommen werden (vgl. BGH, Urt. vom 24.10.1988, Az. II ZR 311/87 in juris, Rn. 22). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Satzungsbestimmung. Aus ihr ergibt sich eindeutig, dass die ordentlichen Mitglieder an den Kläger einen „auf der Grundlage der Anzahl ihrer den Kegelsport Classic betreibenden Mitglieder berechneten Beitrag“ zahlen. Hieraus folgt, dass grundsätzlich für alle Mitglieder des Beklagten, die den Kegelsport „Classic“ ausüben, Beiträge zu entrichten sind. Unstreitig betreiben sowohl die beim Kläger als auch bei der DCU organisierten Mitglieder des Beklagten den Kegelsport „Classic“.
52 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur die Mitglieder des Beklagten, die am Spielbetrieb des Klägers teilnehmen, der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sind.
53 
aa) Nach herrschender Auffassung sind Vereinsregelungen grundsätzlich nach objektiven Grundsätzen, also „aus sich selbst heraus“ auszulegen (BGH, NJW 1986, 1034). Für die Auslegung spielen neben dem Wortlaut der Verbandszweck und eventuelle Nebenzwecke, systematische Regelungszusammenhänge und solche entstehungsgeschichtlichen Besonderheiten eine Rolle, die sich aus allgemein zugänglichen Unterlagen ergeben. Die Satzung ist zwar zunächst ein von den Gründern des Vereins geschlossener Vertrag. Mit der Entstehung des Vereins löst sie sich aber völlig von der Person der Gründer und erlangt ein unabhängiges rechtliches Eigenleben, wird Bestandteil der körperschaftlichen Verfassung des Vereins und objektiviert das rechtliche Wollen des Vereins als Zusammenfassung seiner Mitglieder. Vereinszweck und Mitgliederinteressen gewinnen daher die rechtsgestaltende Kraft, auf die es alleine ankommt (vgl. zum Ganzen Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Teil 1 Rn. 36).
54 
bb) Eine Auslegung von Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers anhand des Wortlauts führt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum für seine Mitglieder, die den Kegelsport „Classic“ betreiben, unabhängig von dem Umstand, ob diese am Spielbetrieb des Klägers teilnahmen oder über die DCU organisiert waren, Beträge an den Kläger zu zahlen haben, da die Mitglieder in beiden Fällen im Sinne der Satzungsbestimmung den Kegelsport „Classic“ betreiben. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Mitglieder gerade im Spielbetrieb des Klägers den Kegelsport „Classic“ betreiben müssen, ergibt sich aus dem Wortlaut gerade nicht.
55 
cc) Zum selben Ergebnis kommt eine - gegebenenfalls gebotene - ergänzende Vertragsauslegung der streitgegenständlichen Satzungsbestimmung gemäß §§ 133, 157 BGB nach deren Sinn und Zweck.
56 
Gegen eine einschränkende Auslegung spricht bereits der Zweck der Beitragserhebung. Die Beiträge an den Kläger als Disziplinverband dienen seiner Finanzierung. Der Kläger hat daher naturgemäß ein erhebliches Interesse an einer Beitragskontinuität, um möglichst nachhaltig zu planen zu können. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Kläger bzw. die Mitgliederversammlung, hätte man bei Erlass der damaligen Satzungsbestimmung den Fall mitbedacht, dass Mitglieder des Beklagten ihren Spielbetrieb in der Disziplin „Classic“ ganz oder teilweise auch bei einem anderen Dachverband ausüben könnten, die entsprechenden Vereinsmitglieder von der Berechnung der Höhe Beiträge an den Kläger ohne weiteres - also insbesondere ohne eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über diesen Sachverhalt - hätte ausnehmen wollen.
57 
Gegen eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung spricht weiterhin der Umstand, dass der Kläger nach Aufkommen der Streitigkeit über die Auslegung der streitgegenständlichen Satzungsbestimmung eine Satzungsänderung herbeigeführt hat mit dem - klarstellenden - Ergebnis, dass die Beitragspflicht unabhängig davon festgelegt wird, an welchem Spielbetrieb das Mitglied teilnimmt. Zwar hat die Auslegung grundsätzlich aus der ex-ante Sicht zu erfolgen, jedoch ergeben sich im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bzw. seine Mitgliederversammlung in Kenntnis der späteren Umstände bei der Beschlussfassung über die frühere Satzungsbestimmung in Ziffer 10.2 anders entschieden hätte.
58 
Schließlich spricht für das Auslegungsergebnis auch der Umstand, dass der Kläger sämtlichen den Mitgliedern, die den Kegelsport „Classic“ betreiben, seinen Spielbetrieb und verschiedene weitere Angebote zur Verfügung stellt, die nicht ohne Gegenleistung in Gestalt eines Mitgliedsbeitrags zu erwarten wäre. Dass einzelne Mitglieder tatsächlich diese Möglichkeiten nicht nutzen und insbesondere auch nicht (mehr) am Spielbetrieb des Klägers teilnehmen, ist unschädlich. Mit der Mitgliedschaft verbindet sich grundsätzlich kein Zwang, die mitgliedschaftlichen Rechte auszuüben. Vielmehr ist es die freie Entscheidung jedes Mitgliedes, sich im Rahmen der Möglichkeiten seines Vereines bzw. Verbandes mehr oder weniger oder auch überhaupt nicht zu betätigen.
59 
d) Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Bestimmung eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten bewirkt.
60 
aa) Allerdings ist die Satzung des Klägers einer Inhaltskontrolle nicht entzogen.
61 
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbestimmungen sind auf Vereinssatzungen nicht unmittelbar anwendbar (vgl. § 310 Abs. 4 BGB), da die Bestimmungen auf die prinzipiell gegensätzlichen Interessen des Verwenders mit seinen Kunden zugeschnitten sind, der Verein und seine Mitglieder jedoch durch das gleichlaufende Interesse an einem geordneten Vereinsleben miteinander verbunden sind (vgl. Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, 1. Teil Rn. 17a). Darüber hinaus umfasst das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gerade auch die Selbstbestimmung über die Satzung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfolgt jedoch eine Inhaltskontrolle von Satzungen bei Vereinen mit überragender Machtstellung (vgl. BGH, 2. Zs., Urteil vom 24.10.1988, Az. II ZR 311/87 in juris, Rn. 26). Der Kläger verfügt als Disziplinverband für den Kegelsport „Classic“ über eine solche Machtstellung.
62 
bb) Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers hält einer solchen Inhaltskontrolle statt.
63 
Insbesondere wird der Beklagte durch diese Satzungsbestimmung nicht unangemessen benachteiligt. Gemäß Ziffer 7.4 der Satzung des Beklagten werden die Beiträge, welche der Beklagte an die Kläger zu entrichten hat, an die Mitglieder des Beklagten weitergereicht, so dass der Beklagte selbst durch die Beitragspflicht im Ergebnis finanziell nicht benachteiligt ist. Die Mitglieder des Beklagten erhalten durch die Mitgliedschaft des Beklagten beim Kläger die Möglichkeit, am Spielbetrieb des Klägers teilzunehmen. Darüber hinaus haben sie auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte bei Versammlungen des Klägers auszuüben. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob den Mitgliedern des Beklagten aufgrund der Mitgliedschaft beim Kläger weitere Vorteile zukommen.
64 
Eine etwaige Unangemessenheit unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten hat der Beklagte weder behauptet noch ergibt sich aus dem Sachvortrag der Parteien hinreichender Anlass für eine solche Annahme. Losgelöst von der Frage, ob der Beklagte selbst als sozial mächtiger Verband im Jahr 2013 verpflichtet war, Mitglieder unabhängig davon, ob sie bei dem Kläger oder der DCU organisiert sind bzw. am Spielbetrieb teilnehmen, aufzunehmen bzw. nicht zu kündigen, kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass jedenfalls die Mitgliedsvereine des Beklagten, die letztlich die Beiträge des Klägers zu tragen haben, sowie wiederum deren (Vereins-) Mitglieder über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung die Wahlfreiheit hatten, ob sie weiterhin Mitglied des Beklagten sein wollen mit der Konsequenz, dass ihnen der Spielbetrieb des Klägers offenstand, sie aber auf der anderen Seite auch entsprechende Mitgliedsbeiträge zu entrichten haben, oder ob sie aus dem Beklagten austreten und sich anderweitig organisieren wollten.
65 
Ob auf Dauer eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten auszuschließen sein wird, wenn der Kläger auch künftig für Mitglieder, die ausschließlich und nachhaltig am Spielbetrieb der DCU teilnehmen, zur Beitragszahlung an den Kläger verpflichtet werden, braucht hier nicht entschieden zu werden, zumal der Beklagte zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied des Klägers ist.
66 
e) Der Höhe nach beläuft sich der von dem Beklagten für das Jahr 2013 zu leistenden Beitrag auf 8.865,00 EUR.
67 
Unstreitig betrieben im Jahre 2013 insgesamt 440 Jugendliche und 3.387 Erwachsene den Kegelsport „Classic“. Für Jugendliche ergibt sich ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 1,00 EUR und für Erwachsene von 4,50 EUR. Von dem sich hieraus ergebenden Gesamtmitgliedsbeitrag in Höhe von 15.681,50 EUR wurden beklagtenseits bislang 6.815,60 EUR bezahlt, so dass sich eine Restforderung in Höhe von 8.865,00 EUR ergibt.
68 
2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.
69 
3. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2014.
70 
Zwar befand sich der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Restzahlung der Mitgliedsbeiträge für 2013 in Verzug, allerdings war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit einer zunächst rein außergerichtlichen Tätigkeit nicht erforderlich.
71 
Rechtsverfolgungskosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB vor (vgl. Hunecke in NJW 2015, 2745 f, 3746). Dementsprechend gebietet es die Pflicht des Anwalts zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert. Es muss zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OLG Frankfurt, 23. ZS, Urteil vom 20.07.2012, AZ. 23 U 166/11 in juris. Rn. 55).
72 
Wenn sich der Anspruchsgegner in Verzug befindet, soll in der Regel durch die anwaltliche Tätigkeit der Forderung Nachdruck verliehen werden. Hier gilt grundsätzlich die Annahme, dass sich ein Schädiger auf Grund der größeren Ernsthaftigkeit durch ein anwaltliches Schreiben eher zur Leistung veranlasst sehen wird (vgl. Hunecke aaO).
73 
Vorliegend war jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte auch nach Erlass des verbandsinternen Urteils, mit dem er zur Zahlung verurteilt worden war, die rückständigen Beiträge nicht ausgeglichen hat, nicht zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg haben werde. Wie sich aus dem als Anlage K 10 vorgelegtem Mahnschreiben vom 20.06.2016 ergibt, war der Beklagte bereits mit Schreiben vom 08.07.2015 durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Zahlung aufgefordert worden. Zu diesem Zeitpunkt lag das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-07 O7/17, welches einen ähnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatte, noch nicht vor. Es sind im Übrigen weder Umstände vorgetragen noch ersichtlich, weshalb sich der Beklagte durch Einschaltung eines Rechtsanwalts veranlasst gesehen hätte, seine Verpflichtungen zu erfüllen und insoweit die vorgerichtliche Geltendmachung erfolgversprechend erschien.
III.
74 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen