Beschluss vom Landgericht Heilbronn - 3 T 5/04 II

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18.02.2004 gegen des Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 12.02.2004 - 4 C 346/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist nach Auffassung des Gerichts die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben, da eine Familiensache vorliegt. Gem. § 621 Abs.1 Nr.5 ZPO sind hierunter auch Nebenansprüche und insbesondere Auskunftsansprüche zu rechnen, sofern sie der Durchsetzung von Ansprüchen dienen, der selbst Familiensache sind (Zöller, ZPO, Rn.5 zu § 621). Vorliegend geht es um die Durchsetzung eines Anspruch aus § 1607 Abs.3 BGB, den das Gericht im Anschluss an OLG Koblenz FamRZ 1999, 658 und OLG Frankfurt FamRZ 2003, 1301 als Familiensache einordnet. Allerdings darf das Gericht nach der zutreffenden Auffassung des Klägervertreters nach §§ 513 II ZPO keine Überprüfung der Zuständigkeit vornehmen, da nach dem Regelungszweck des § 513 II ZPO vermieden werden soll, dass die in erster Instanz ergangene Sachentscheidung wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (Thomas/ Putzo, ZPO, Rn. 3 zu § 513; Zimmermann, ZPO, Rn.2 zu § 513).
II. Die damit sachlich zu prüfende Beschwerde ist unbegründet. Zu recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht kein Auskunftsanspruch gegen seine geschiedene Ehefrau hinsichtlich des wahren Erzeugers des ehedem für das seinige gehaltenen Kindes zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus familienrechtlichen Vorschriften, noch aus § 242 BGB bzw. aufgrund eines auf den Antragsteller übergegangenen Auskunftsrechts des Kindes oder aus deliktsrechtlichen Vorschriften.
1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 1353 BGB. Die Norm gilt ausschließlich für die Rechte und Pflichten der Eheleute während der Dauer der Ehe. Nacheheliche Pflichten hingegen sind in § 1580 BGB geregelt. Die Vorschrift des § 1580 BGB aber gewährt einen Auskunftsanspruch lediglich hinsichtlich des Vermögens.
2. Auch § 1607 Abs. 3 BGB verleiht dem Scheinvater keinen Auskunftsanspruch gegen die Mutter, auch nicht aus übergegangenem Recht gem. §§ 1607 Abs.3, 412, 401 BGB. Die Vorschrift ordnet lediglich den Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den wahren Vater auf den Scheinvater an. Zwar hat nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung das nichteheliche Kind gegenüber der Mutter ein Recht auf Auskunft über die Person seines leiblichen Vaters ( BVerfG, NJW 1988, 3010). Dieser Anspruch geht aber nicht auf den Scheinvater über, da nach Auffassung des Gerichts die Vorschrift des § 401 BGB sich nur auf solche Hilfs- und Nebenrechte bezieht, welche die Durchsetzung der Hauptforderung betreffen, also die auf den Scheinvater übergegangenen Unterhaltsrechte des Kindes, nicht das hiervon unabhängige, selbständige Auskunftsrecht des Kindes gegenüber der Mutter.
3. Aus § 242 BGB lässt sich ebenfalls kein Anspruch auf die Benennung des wahren Vaters herleiten. Es kann dahinstehen, ob der Auskunftsanspruch schon deshalb nicht besteht, weil er einen ungerechtfertigten Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Intimsphäre der Mutter darstellen könnte (LG Ansbach, NJW-RR 1993, 135). Denn anders als in dem dort entschiedenen Fall, in dem es zumindest besteht hier keine Rechtsbeziehung im Sinne einer Sonderbeziehung zwischen den Parteien, die Voraussetzung einer Auskunftspflicht nach § 242 BGB ist (OLG Oldenburg, FamRZ 1994, 651). Zutreffend hat das Amtsgericht das Bestehen der eine Auskunftspflicht voraussetzenden Sonderbeziehung verneint. Es genügt für die Annahme einer solchen Sonderbeziehung zwischen den Parteien nicht, dass die Antragsgegnerin möglicherweise Kenntnis über einen Sachverhalt hat, der für den Antragsteller von Bedeutung ist. Die Sonderbeziehung im Sinne des § 242 BGB wird vorliegend durch den Hauptanspruch bestimmt. Schuldner des Hauptanspruchs in Gestalt des Zahlungsanspruchs ist hier aber nicht die Mutter des Kindes, sondern ggfs. der wahre Kindsvater.
4. Schließlich stellt die Weigerung der Beklagten sich auch nicht als sittenwidrig und gem. § 826 BGB nicht hinnehmbar dar. Lediglich unter diesen Voraussetzungen wäre die Verpflichtung zur Auskunftserteilung denkbar, da das Familienrecht ansonsten die allgemeinen Deliktsansprüche verdrängt (BGH, FamRZ 1990, 369 und OLG Oldenburg, FamRZ 1994, 653). Ein für die Bejahung des Anspruchs zumindest bedingt vorsätzliches und dabei sittenwidrig schädigendes Verhalten ist aber seither nicht dargelegt. Es liegt nach Auffassung des Gerichts nicht allein in dem Umstand, dass die Antragsgegnerin den Ehebruch verschwiegen hat und das Kind wohl allgemein als ehelich und (auch) leiblich vom Antragsteller abstammend behandelt wurde. Denn anderenfalls müsste das Gericht eine schadensrechtlich sanktionierte Pflicht zur Offenbarung der außerehelichen Erzeugung eines Kindes annehmen. Auch geht der Vortrag des Antragstellers seither nicht dahin, die Antragsgegnerin habe Handlungen zielgerichtete vorgenommen, um beim Antragsteller die irrige Annahme der Vaterschaft hervorzurufen oder zu bestärken.

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