Urteil vom Landgericht Hildesheim - 5 O 77/23
In dem Rechtsstreit
XXX
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
gegen
XXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigter:
XXX
hat das Landgericht Hildesheim - 5. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 01.11.2023 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadenersatz aufgrund eines vorzeitig beendeten Fertighaus-Bauvertrages.
Die Klägerin errichtet Fertighäuser. Die Beklagte ließ sich hierzu von einem Fachberater der Klägerin beraten und unterzeichnete am 27. Dezember 2019 ein Werkvertragsangebot, das als "Werkvertrag über die Lieferung und Errichtung Ihres XXX-Hauses" überschrieben ist. Zum Inhalt wird Bezug genommen auf die Anlage K1 (Bl. 107-110 d. A.). Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 16. Januar 2020, in dem auszugsweise folgendes ausgeführt worden ist:
"Wir danken Ihnen für dieses Vertrauen und bestätigen Ihren Werkvertrag vom 27.12.2019, so dass einer Erfüllung unsererseits nichts mehr im Wege steht. Das Auftragsvolumen beträgt 497.947,00 € (Vierhundertsiebenundneunzigtausendneunhundertsiebenundvierzig).
Die Leistungen, die von uns zu erbringen sind, wurden im Werkvertrag festgehalten, so dass wir davon ausgehen, dass keine mündlichen Absprachen außerhalb des Werkvertrags getroffen wurden.
Sobald alle Liefervoraussetzungen (wie in § 11 des Werkvertrages beschrieben) erfüllt sind, können wir einen Termin für den Baubeginn Ihres Bauvorhabens fest einplanen. Als voraussichtlicher Baubeginn ist derzeit das 3. Quartal 2021 vorgesehen.
Wir bestätigen den Werkvertrag vorbehaltlich der Überprüfung, ob Ihr neues Zuhause entsprechend den Leistungen dieses Werkvertrages auch auf Ihrem künftigen Grundstück zu bauen ist oder ob Änderungen erforderlich werden, die aktuell noch kein Vertragsbestandteil sind.
Für diese Überprüfung benötigen wir die für die weitere Planung Ihres XXX-Hauses erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel:
Lageplan mit Grenzlängen und Geländehöhen
Bebauungsplan
Bodengutachten
Entwässerungsvorschriften/Kanalplan
Straßenendausbauplan
Eine verbindliche Aussage hinsichtlich der Platzierung des Bauvorhabens auf dem Gelände und der Höhenfestlegung können wir erst dann treffen, wenn uns der amtliche Lageplan mit Grenzlängen und Geländehöhen vorliegt.
...
Die Bezeichnung der im Angebot zum Werkvertrag beschriebenen Lüftungsanlage ist nicht korrekt. Im Leistungsumfang ist die Lüftungsanlage "Zehnder ComfoAir E350" enthalten. Wir senden Ihnen mit diesem Schreiben folgende Unterlage, bitte legen Sie diese zu Ihrem Werkvertrag:
Allgemeine Bedingungen und Voraussetzungen für kontrollierte Lüftungsanlagen ("Zehnder ComfoAir E350") Stand 11-2019"
Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben der Klägerin vom 16. Januar 2020 (Anlage K2 - Bl. 7 f. d. A.). Hierauf reagierte die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht mehr. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin kündigten mit Schreiben vom 28.04.2023 den Werkvertrag vom 27.12.2020 und forderten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 11.05.2023 auf, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 8% des Pauschalbruttopreises zu zahlen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei und ihr deswegen ein Anspruch auf Schadenersatz zustünde.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 39.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2022, zu zahlen und
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2023 wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere nicht aus § 12 Abs. 5 des Werkvertrags i.V.m. §§ 643, 642 BGB.
Die Parteien haben keinen Werkvertrag abgeschlossen, da es an der dazu erforderlichen Einigung fehlt.
Eine Einigung setzt zwei übereinstimmende, mit Bezug auf einander abgegebene Willenserklärungen voraus. Die Willenserklärungen müssen korrespondieren, sich also inhaltlich entsprechen und aufeinander gerichtet sein. Inhaltliche Entsprechung bedeutet nicht Identität, sondern Ergänzung zum Konsens (M. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 145 BGB (Stand: 15.05.2023), Rn. 9).
Das Werkvertragsangebot der Beklagten vom 27. Dezember 2019 hat die Klägerin nicht angenommen, insbesondere nicht mit ihrem Schreiben vom 16. Januar 2020. Die darin geäußerte Annahmeerklärung gilt vielmehr als Ablehnung des Angebots der Beklagten.
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Änderungen sind auch Bedingungen (M. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 150 BGB (Stand: 15.05.2023), Rn. 11).
So liegt der Fall hier.
Die mit dem Schreiben vom 16. Januar 2020 verbundene Willenserklärung der Klägerin enthält eine aufschiebende Bedingung für den Vertragsschluss, die inhaltlich nicht mit der Angebotserklärung der Beklagten korrespondiert.
Dies ergibt die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 16. Januar 2020.
a) Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB).
Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, Urteil vom 21. November 2018 - I ZR 10/18 -, Rn. 16, juris). Maßgeblich ist grundsätzlich der objektive Erklärungswert, also wie sich eine Erklärung nach Treu und Glauben für den Empfänger darstellt (BGH, Urteil vom 05. Oktober 1961 - VII ZR 207/60 -, BGHZ 36, 30-35, Rn. 27). Der Tatrichter hat zur Ermittlung des Parteiwillens auch den mit der Absprache verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 -, Rn. 48, juris). Bei der Auslegung ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern es ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen. Wird ein Begriff jedoch in den beteiligten Verkehrskreisen in einer bestimmten Weise verstanden, verstößt es in aller Regel gegen §§ 133, 157 BGB, ihn in einem anderen Sinne zu deuten (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00 -, Rn. 23, juris). Wegen des sich aus den §§ 133, 157 BGB ergebenden Verbots einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation darf der Richter einer Erklärung nur eine Deutung geben, die von ihrem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutigen Wortsinn abweicht, wenn Begleitumstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 -, Rn. 48, juris).
b) Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin nur unter einer aufschiebenden Bedingung das Angebot der Beklagten angenommen.
Wörtlich heißt es im fünften Absatz des Schreibens der Klägerin, dass der Werkvertrag "vorbehaltlich" der Überprüfung bestätigt wird, ob das neue Zuhause entsprechend den Leistungen dieses Werkvertrages auch auf dem künftigen Grundstück zu bauen ist oder ob Änderungen erforderlich werden, die aktuell noch kein Vertragsbestandteil sind.
Bei einer verständigen Auslegung kann dieser Prüfungsvorbehalt nur so verstanden werden, dass der im Angebot der Beklagten ausformulierte Vertragsinhalt nur bei einer positiven Prüfung verbindlich gelten soll. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der im Angebot beschriebene Leistungsumfang bzw. Vertragsinhalt nicht gelten soll, sofern mit diesem Vertragsinhalt das Haus nicht zu bauen sei. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der Formulierung (Bestätigung unter Vorbehalt), als auch aus dem Gesamtkontext des klägerischen Schreibens und dem daraus erkennbar werdenden Sinn und Zweck dieses Vorbehaltes. Denn aus der Formulierung wird deutlich, dass der Angebotsinhalt nur und erst gelten soll, wenn die Prüfung ergibt, dass keine vertraglichen Änderungen des Angebotsinhalts erforderlich werden. Entsprechend heißt es im Schreiben, dass die Überprüfung auch dazu führen kann, dass Änderungen erforderlich sein können, die aktuell noch kein Vertragsbestandteil sind. Dies kann nur so verstanden werden, dass mit Vertragsbestandteil der Angebotsinhalt gemeint ist und dieser so nur gelten soll, wenn die Überprüfung seitens der Klägerin dazu führt, dass dieser Inhalt auch ohne Änderungen gelten soll. Für dieses Verständnis spricht auch der nachfolgende Absatz, durch den erkennbar wird, dass die Überprüfung einen nicht unerheblichen Umfang haben soll. Denn hierfür werden weitere Unterlagen angefordert, insbesondere ein Lageplan mit Grenzlängen und Geländehöhen, der Bebauungsplan, ein Bodengutachten, die Entwässerungsvorschriften/ein Kanalplan und ein Straßenendausbauplan.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wird mit diesem Prüfungsvorbehalt gerade nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass das Angebot der Beklagten mit dem dort formulierten Inhalt angenommen werden soll und lediglich darauf hingewiesen würde, dass davon abweichende Gestaltungswünsche der Beklagten eine Änderung des Leistungsumfangs erfordern könnten. Dieser Auslegung steht der eindeutige Wortlaut der Annahmeerklärung entgegen. Denn der Prüfungsvorbehalt bezieht sich nicht auf erst später aufkommende, abweichende Gestaltungswünsche, sondern bereits auf die dem Vertragsangebot zugrundeliegende Planung. Im Schreiben ist - wie von der Klägerin argumentiert - auch nicht nur darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin auch bereit wäre, den Vertrag zu ändern, falls die Beklagte künftig andere Vertragsleistungen gewünscht hätte.
Ebenso ist es unerheblich, ob der erstmals mit der Annahmeerklärung formulierte Prüfungsvorbehalt im Interesse der Beklagten gewesen ist. Maßgeblich ist allein, dass die Annahmeerklärung nicht mit dem Angebotsinhalt korrespondiert, der einen solchen Prüfungsvorbehalt nicht enthält.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Prüfungsvorbehalt auch nicht nur auf eine "konkrete Platzierung des Bauvorhabens auf dem Grundstück" begrenzt worden. Die Prüfung geht nach der klägerischen Formulierung darüber hinaus und betrifft auch die Frage, ob mit den im Angebot der Beklagten enthaltenen Leistungsverpflichtungen der Klägerin das Haus auf dem Baugrundstück überhaupt gebaut werden könne. Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch unerheblich, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Prüfung zu einem negativen Ergebnis führen kann. Ebenso wenig wird durch den Prüfungsvorbehalt eine unangemessene schwebende Unwirksamkeit des Vertrages während der Bauausführung begründet, die unter Berücksichtigung der Parteiinteressen zu einem anderen Auslegungsergebnis zwingen würde. Denn der Inhalt des Schreibens kann nur so verstanden werden, dass zunächst die Überprüfung stattfindet und erst mit deren positiven Abschluss der Vertrag gelten soll und die Klägerin zur Leistungsausführung verpflichtet sein soll. Dieser im Annahmeschreiben formulierte Prüfungsvorbehalt korrespondiert entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit den im Angebot der Beklagten enthaltenen Regelungen für Leistungsänderungen und Mehrkosten.
Ein davon abweichendes Auslegungsergebnis kann auch nicht auf die eingangs des Annahmeschreibens zunächst vorbehaltlos erklärte Annahme gestützt werden, da diese in den folgenden Absätzen weiter konkretisiert und ausdrücklich unter den Überprüfungsvorbehalt gestellt wird.
c) Das mit der Ablehnung verbundene neue Angebot der Klägerin hat die Beklagte nicht angenommen. Es ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, dass und wodurch die Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass sie mit dem Prüfungsvorbehalt einverstanden sei. Es kann dabei dahinstehen, ob für diese Annahmeerklärung § 151 BGB gilt. Denn nach dieser Vorschrift ist nur der Zugang entbehrlich, eine jedenfalls konkludente Annahmeerklärung muss es aber jedenfalls geben (Grüneberg, BGB, 20. Aufl. 2023, § 151 Rn. 1 und 2). Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- BGB § 642 Mitwirkung des Bestellers 1x
- BGB § 145 Bindung an den Antrag 1x
- BGB § 150 Verspätete und abändernde Annahme 2x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 3x
- I ZR 10/18 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 207/60 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 36, 30 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 111/12 2x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 2x
- XI ZR 72/00 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x