Urteil vom Landgericht Itzehoe (6. Zivilkammer) - 6 O 477/21
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Abwehransprüche wegen streitiger Belästigungen durch den Parkplatz eines Aldi-Supermarktes in G.
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S... 1 in G, welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Es handelt sich um das Flurstück ... . Seit dem Jahr 2019 wird auf dem Grundstück mit der Anschrift N... 11 und 11a, das im Eigentum der Beklagten steht, ein Aldi-Supermarkt betrieben. Das Grundstück umfasst u. a. das Flurstück xxx. Außerdem befindet sich dort ein Drogeriemarkt. Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar aneinander, sondern dazwischen befindet sich das Flurstück xxx, das dem – am Rechtsstreit nicht beteiligten – Herrn H gehört. Wegen der Lage der Grundstücke wird auf den als Anlage K 1 eingereichten Auszug aus dem Liegenschaftskataster Bezug genommen.
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Für das Bauvorhaben Neubau eines Aldi-Marktes erstellte die Gemeinde G einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dieser ist nur in einer Entwurfsfassung vom 26.07.2018 eingereicht. Darin heißt es auszugsweise:
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„4.11 Im nördlichen Bereich des Kundenparkplatzes […] sind zwei Schallschirme mit einer Mindestlänge von jeweils 6 m und einer Mindesthöhe von jeweils 2 m zu errichten. Die Schallschirme müssen auch am Fuß und am Anschluss an den westlich gelegenen Verbrauchermarkt fugendicht ausgeführt werden und ein Flächengewicht von mindestens 15 kg/m³ aufweisen.“
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Wegen des weiteren Inhalts des Bebauungsplanentwurfs wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.
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Im Zuge des Bauvorhabens erstellte das Ingenieurbüro für Akustik I GmbH im Mai 2018 ein schalltechnisches Gutachten. Dieses lautet auszugsweise:
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„Erste Berechnungen ergaben, dass es durch die Geräusche der Warenanlieferungen und der Pkw-Stellplätze zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm/1/ bei den maßgeblichen Immissionsorten kommen kann. In Abstimmung mit dem Auftraggeber und dem Planungsbüro wurden daher folgende Schallschutzmaßnahmen abgestimmt und festgelegt, mit denen die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten eingehalten werden können:
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[…] (10) Im nördlichen Bereich des Kundenparkplatzes werden zwei Schallschirme mit je einer Länge von mindestens 6 m und einer Mindesthöhe von 2 m errichtet. Die genaue Lage kann der Anlage 2 entnommen werden. Die Schallschirme müssen fugendicht ausgeführt werden, auch am Fuß und am Anschluss an den westlich gelegenen Aldi-Markt. Der Schallschirm muss ein Flächengewicht von mindestens 15 kg/m³ aufweisen. […]
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Die Tabellen 1 und 2 der Anlage 6 zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm/1/ durch die Gesamtbelastung werktags tagsüber und nachts unter Berücksichtigung der in Abschnitt 7) dargestellten Schallschutzmaßnahmen an allen Immissionsortes eingehalten bzw. unterschritten werden.
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Die Anforderungen der TA Lärm/1/ an Maximalpegel werden tagsüber und nachts erfüllt, da die um 30 dB bzw. 20 dB angehobenen Immissionsrichtwerte durch kurzzeitige Geräuschspitzen an allen maßgeblichen Immissionsorten unterschritten werden […].“ (S. 10 bzw. 24 des Gutachtens)
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Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
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In der zweiten Anlage zum Gutachten (Lageplan mit relevanten Schallquellen und Immissionsorten) sind die unter Ziffer 10 des Gutachtens genannten Schallschirme grün eingezeichnet. Die rote Linie dazwischen und das dahinter in schwarz eingezeichnete Rechteck stellen ein Carport dar, das der Herr H auf seinem Grundstück errichten wollte. In den Lageplänen zur Entwurfsplanung, die die J Projekt GmbH erstellt hat, sind an dieser Stelle ebenfalls eine durchgehende Linie und dahinter ein Carport auf dem Grundstück des Herrn H eingezeichnet. Zugunsten des Herrn H besteht ein Wegerecht über das Grundstück der Beklagten, damit er rückwärtig sein Grundstück erreichen kann.
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Während der Planung und Realisierung des Vorhabens gingen die Beteiligten davon aus, dass Herr H den Carport errichten würde. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung tat er dies jedoch nicht.
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Im nördlichen Bereich des Kundenparkplatzes, der in Richtung des klägerischen Grundstücks zeigt, befinden sich zwei Schallschirme mit einer Länge von jeweils sechs Metern, dazwischen ist folglich eine ca. sieben Meter breite Lücke (in die der Carport gebaut werden sollte), über die das Grundstück des Nachbarn zugänglich ist. Wegen der Örtlichkeit wird auf das Lichtbild Anlage B 1, Bl. 23 d. A., Bezug genommen. Das Klinkerhaus mit Spitzgiebel hinten rechts im Bild ist das der Kläger, der gepflasterte Parkplatz hinter den Schallschutzwänden und der geöffneten Schranke, auf dem sich der weiße Anhänger befindet, ist das Grundstück des Herrn Blender. Das Öffnen und Herunterlassen der Schranke obliegt Herrn H; die Schranke ist fast immer offen.
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Wegen des nicht errichteten Carports und der Frage, ob der Schallschirm auf andere Weise geschlossen werden könnte, gab es vorgerichtliche Korrespondenz zwischen dem späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger und dem Zeugen K. Wegen deren Inhalt wird auf das Anlagenkonvolut K 7 Bezug genommen. Der Zeuge unterzeichnete seine E-Mail mit einer Signatur der Aldi Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG.
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Die Klägerseite hat vorgetragen, anlässlich eines Termins im Januar 2018 und bei einer Bürgerbeteiligung der Gemeinde zu dem Bauvorhaben im April 2018 habe der für die Beklagte tätige Architekt Herr J bestätigt, dass der Schallschutz für das klägerische Grundstück durch einen bündig an den Schallschutzwänden aufzustellen Carport erreicht werde und dass der Nachbar Herr H diesen errichten werde. Der Zeuge K sei als Vertreter der Beklagten aufgetreten und habe dies bestätigt. Der Zeuge (bzw. sein Vorgänger Herr L) hätten sämtliche Verhandlungen mit den Anwohnern geführt. Dadurch, dass die Schallschutzwand entgegen dieser Zusicherungen nicht geschlossen sei, seien die Kläger erheblichen Belästigungen ausgesetzt. Kunden der Verbrauchermärkte, insbesondere des Aldi-Marktes, würden sich regelmäßig auf das klägerische Grundstück begeben, dort Müll entsorgen und teilweise urinieren. Zudem werde der Parkplatz außerhalb der Öffnungszeiten der Verbrauchermärkte auch von Dritten genutzt, die teilweise zur Nachtzeit Lärm verursachen würden. Der baurechtlich vorgesehene Schallschutz sei nicht gewährleistet. Die Lärmbelästigung und der freie Blick auf den Parkplatz würden verhindern, dass die Kläger ihre Terrasse überhaupt noch nutzen könnten.
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Die Klägerseite ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, den Schallschirm vollständig zu schließen. Sie könne sich nicht damit entlasten, dass der Nachbar Herr H den ursprünglich vorgesehenen Carport nicht errichtet habe. Die Verpflichtung der Beklagten ergebe sich zum einen aus den Zusagen der Zeugen J und K. Die Beklagte müsse sich deren Äußerungen mindestens nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Zum anderen sei die schalltechnische Berechnung im Rahmen der Vorhabenplanung unter der Prämisse durchgeführt worden, dass zwischen den – nunmehr tatsächlich vorhandenen – Schallschirmen keine Lücke vorhanden ist, sondern ein geschlossener Carport. Die maßgeblichen Lärmgrenzwerte würden nur mit geschlossener Schallschutzwand eingehalten, in der Realität ohne den Carport jedoch nicht.
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Die Klägerseite beantragt daher,
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die Beklagte zu verurteilen, auf dem Grundstück N... 11, 11 a in G(Flurstück ... der Flur ... Gemarkung G ) an der nördlichen Seite an der Grenze zu dem Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung G, an welches das Grundstück der Kläger (Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung G) grenzt, einen fugendichten, bündig an den bestehenden Schallschirm angesetzten Schallschirme mit einer Mindesthöhe von 2 Metern zu errichten;
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sowie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Lärmgrenzwerte der TA-Lärm von 55 dB tagsüber und 40 dB in der Nacht gemäß dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros Busch vom 22.05.2018 im Hinblick auf das Grundstück der Kläger in der S... 1 in G eingehalten werden.
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Die Beklagtenseite beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagtenseite bestreitet die klägerseits vorgetragene Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch Müllablagerung und Urinieren. Sie bestreitet weiter, dass die Zeugen K und J erklärt hätten, der Schallschutz werde durch den geschlossenen Carport erreicht und die Beklagte sei zur Errichtung verpflichtet. Der Zeuge K habe insbesondere keine Zusagen namens der Beklagten abgegeben, er sei nicht deren Angestellter.
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Die Beklagtenseite ist der Auffassung, die Errichtung des Carports sei für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nicht erforderlich. Daher sei die Beklagte nicht verpflichtet, die Lücke zwischen den zwei Schallschutzwänden zu schließen. Selbst wenn der Klägervortrag zu den Müllablagerungen und den urinierenden Supermarktkunden zuträfe, sei die Beklagte insoweit nicht die richtige Anspruchsgegnerin, da ihr solche Störungen nicht zuzurechnen seien.
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Das Gericht hat die Parteien zu den Beeinträchtigungen durch den Supermarkt-Parkplatz und den klägerseits vorgetragenen Äußerungen der Zeugen K und J persönlich informatorisch angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf das Protokoll vom 17.03.2022 sowie vom 03.11.2022 (Bl. 34 ff. bzw. 91 ff. d. A.) Bezug genommen. Es wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.06.2022 (Bl. 58 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen K und J. Wegen ihrer Angaben wird ebenfalls auf das Protokoll vom 03.11.2022 Bezug genommen. Weiter war eine Beweiserhebung gemäß Beweisbeschluss vom 02.12.2022 (Bl. 119 ff. d. A.) vorgesehen. Nach Übermittlung einer sachverständigen Stellungnahme an die Parteien in demselben Beschluss wurde der angeforderte Kostenvorschuss jedoch nicht eingezahlt.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 13.04.2023 (Bl. 147 d. A.) das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, war der 08.05.2023.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG sowie örtlich gemäß § 24 ZPO zuständig.
II.
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Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.
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1) Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Errichtung eines Schallschirms, der bündig an die bereits vorhandenen Schallschirme anschließt.
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a) Es besteht kein vertraglicher Anspruch aufgrund einer etwaigen Zusage des Zeugen K oder J für die Beklagte. Schriftliche Vereinbarungen hierzu gibt es nicht. Insbesondere begründet die bildliche Darstellung eines Carports in den als Anlagen K 2 ff eingereichten Planungsunterlagen keinen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte, einen solchen zu bauen.
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Die Klägerseite trifft für das Bestehen einer entsprechenden mündlichen Abrede die Darlegungs- und Beweislast.
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Der Kläger zu 2 hat in seiner Anhörung hierzu bekundet, der Zeuge J habe im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Frage des Klägers bejaht, ob der in den Planungsunterlagen eingezeichnete Carport ein geschlossener sein würde. Dies habe auch der damals für die Beklagte anwesende Herr L bejaht. Auch sei in der bildlichen Präsentation ein geschlossener Carport zu sehen gewesen. Bei einem weiteren Termin habe Herr J auf Frage eines Nachbarn geäußert, dass dort ein geschlossener Carport errichtet werden sollte. Details habe man nicht besprochen. Später, nachdem sich herausgestellt habe, dass die Errichtung des Carports problematisch werde, habe Herr K geäußert, man werde ein Rolltor dorthin bauen und damit sei die Sache erledigt.
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Aus der bloßen Aussage, dass der eingezeichnete Carport ein geschlossener sein werde, lässt sich nicht die Zusage entnehmen, dass die Beklagte den Carport bauen werde. Anders bewerten kann man die Bejahung der Frage, ob dort ein geschlossener Carport errichtet werde. Diese Äußerung könnte man nach allgemeinem Verständnis durchaus entnehmen, dass die Beklagte für die Errichtung eines solchen Carports sorgen werde. Denn der Zeuge J hat als Architekt an einem Termin zur Bürgerbeteiligung betreffend den Bau des Aldi-Supermarktes teilgenommen, sein Büro hat die Lagepläne zur Entwurfsplanung erstellt. Daher durften die teilnehmenden Bürger davon ausgehen, dass er zur Abgabe verbindlicher Erklärungen bezüglich des Projekts autorisiert ist.
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Der Zeuge J hat diesen klägerischen Vortrag jedoch nicht bestätigt. Er hat mit Sicherheit ausgeschlossen, dass er das bekundet habe, da man ja noch gar nicht habe wissen können, wie Herr H sein Carport bauen würde.
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Nach Würdigung der Angaben des Klägers zu 2 und der Aussage des Zeugen hält das Gericht es zwar für möglich, dass der Zeuge eine entsprechende Äußerung gemacht hat. Das genügt jedoch nicht. Gemäß § 286 ZPO wäre erforderlich, dass dies zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Dafür bedarf es zwar keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr „ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe z. B. NJW 2019, 3147 Rn. 27; 2015, 2111 Rn. 11; 2013, 790 Rn. 17; 1998, 2969 (2971)). Bloßes für-möglich-Halten ohne eine zumindest deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der einen oder anderen Variante genügt jedoch nicht.
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Die klägerseits vorgetragene Äußerung des Zeugen K, man werde ein Rolltor dorthin bauen, stellt nach allgemeinem Verständnis eine entsprechende Zusage dar. Die Beklagte müsste sie sich, zumindest nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, auch zurechnen lassen.
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Der Zeuge K hat in seiner Vernehmung auf die entsprechende Frage nach dem Rolltor zwar bekundet, dies wisse er nicht, dies könne er nicht mehr so genau sagen (S. 4 des Protokolls, Bl. 94 d. A.) und damit den klägerischen Vortrag nicht bestätigt. Bei der Würdigung seiner Aussage ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge sich in seiner Vernehmung grundsätzlich an die Thematik des Schallschutzes und das Problem mit dem Nachbarn Blender noch recht gut erinnern konnte, bei der Beantwortung der konkreten Frage nach der Zusage bezüglich des Rolltors jedoch recht vage wurde. Dem Gericht erscheint es nach einer Gesamtwürdigung seiner Aussage durchaus möglich, dass der Zeuge tatsächlich gegenüber den Klägern eine entsprechende Äußerung gemacht hat, er sich hierzu wegen des dringenden Anliegens der Kläger und dem absprachewidrigen Verhalten des Nachbarn H sozusagen hat „hinreißen“ lassen. Dass es dem Gericht möglich erscheint, genügt jedoch, wie dargelegt, nicht für eine Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO.
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Die Frage, wie sich der Umstand auswirkt, dass zugunsten des Herrn H ein Wegerecht besteht, dessen Ausübung durch ein von der Beklagten eingebautes Rolltor unmöglich gemacht oder behindert würde, kann daher an dieser Stelle offenbleiben.
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b) Ein Anspruch der Kläger auf Errichtung eines bündigen Schallschirms ergibt sich auch nicht aus § 1004 BGB. Die Frage, ob die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs erfüllt sind, kann offenbleiben. Denn für den Fall, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, die der Eigentümer nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB dulden muss, hat der Störer die Wahl zwischen mehreren etwa bestehenden Möglichkeiten (Raff in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 1004 BGB Rn. 236 mVa die Rechtsprechung des BGH; Fritzsche in: Beck-Online Kommentar BGB, Stand: 01.02.2023, § 1004 BGB Rn. 72). So kann bspw. der Störer nicht verurteilt werden zum Anbringen einer Lärmschutzwand, wenn eine teilweise Betriebseinstellung ebenso Abhilfe schafft (OLG Celle, Urteil vom 14.04.1987, Az. 4 U 302/85, NJW 1988, 424, bezogen auf eine Tennisanlage). Die Beklagte könnte also wählen, ob sie bspw. die Betriebszeiten oder die Parkplatznutzung einschränkt, Hinweisschilder aufstellt o. ä.
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2) Auch der Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Lärmgrenzwerte der TA-Lärm von 55 dB tagsüber und 40 dB in der Nacht eingehalten werden, ist unbegründet.
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Zwar sind die Kläger als Eigentümer des von den streitigen Belästigungen betroffenen Grundstücks Anspruchsberechtigte. Auch liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums vor: Von § 1004 BGB werden alle Beeinträchtigungen erfasst, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Eigentums bestehen. Die „Beeinträchtigung“ wird weit ausgelegt und erfasst jeden Zustand, der dem Inhalt des Eigentums gemäß § 903 BGB widerspricht (BGH, Urteil vom 04.02.2005, Az. V ZR 142/04, zitiert nach juris). Nicht erfasst sind lediglich nach Dauer und Intensität ganz unerhebliche Eingriffe (Herrler in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 1004 BGB Rn. 6 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Beeinträchtigung trägt der Anspruchsteller, hier also die Klägerseite.
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a) Die Vermüllung eines Grundstücks und dass Supermarktkunden es zum Urinieren aufsuchen, wären Beeinträchtigungen im Sinne des § 1004 BGB. Die Beklagtenseite hat den entsprechenden klägerischen Vortrag jedoch bestritten, die Klägerseite hat hierzu keinen Beweis angeboten. Daher steht dies nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, diese Unsicherheit geht zulasten der beweisbelasteten Kläger. Die Frage, ob die Beklagte insoweit als verantwortliche Störerin anzusehen wäre oder ob ihr derartiges Verhalten Dritter nicht mehr zuzurechnen wäre (siehe hierzu den Hinweis vom 11.02.2022, Rückseite Bl. 24 d. A.), kann daher offenbleiben.
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b) Die klägerseits vorgetragene Lärmbelästigung durch die Parkplatznutzung stellt eine Beeinträchtigung dar. Dass der Betrieb eines Supermarktes grundsätzlich Geräusche wie bspw. Motorenlärm, das Zuschlagen von Autotüren und Kofferraumdeckeln, Klappern mit Einkaufswagen etc. verursacht, ist unstreitig. Streitig ist lediglich, welches konkrete Ausmaß diese Geräusche zur Tag- und insbesondere zur Nachtzeit erreichen. Solche Geräusche stellen jedenfalls keine ganz unerhebliche Einwirkung dar, die schon nicht als Beeinträchtigung anzusehen wäre.
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Diesbezüglich ist die Beklagte auch als Störerin anzusehen, mithin richtige Anspruchsgegnerin. Störer ist zunächst, wer eine Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung verursacht (Fritzsche in: Beck-Online Kommentar BGB, § 1004 BGB Rn. 17). Dies trifft auf die Beklagte nicht zu, da die Geräusche nicht von ihr herrühren. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung, die letztlich durch einen Dritten erfolgt, mit seinem Betrieb oder seiner Anlage adäquat kausal veranlasst und in der Lage ist, sie zu verhindern bzw. abzustellen (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe z.B. Urteil vom 30.10.1981, Az. V ZR 191/80, NJW 1982, 440). Durch den Betrieb des Aldi-Supermarktes auf dem Beklagtengrundstück werden die o. g. Geräusche adäquat kausal verursacht, sodass die Beklagte mittelbare Handlungsstörerin ist.
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Da der Supermarkt unverändert weiter betrieben wird, ist die Beeinträchtigung auch nach wie vor gegeben. Weiter ist die Beeinträchtigung des Eigentums rechtswidrig. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die zu der Beeinträchtigung führende Handlung rechtswidrig ist/war, sondern allein auf den dadurch hervorgerufenen Zustand.
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c) Der Anspruch ist jedoch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Kläger zur Duldung verpflichtet sind.
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Für die Prüfung, ob eine Duldungspflicht besteht, können die Wertungen des § 906 BGB herangezogen werden. Nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung „in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.“
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Nicht der Anspruchsteller muss darlegen und ggf. beweisen, dass es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist, liegt beim Störer (BGH, Urteile vom 16.10.1970, Az. V ZR 10/68, juris-Rn. 9; und vom 12.07.1985, Az. V ZR 172/84, juris-Rn. 20).
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Wurde eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erteilt, so indiziert dies nach überwiegender Auffassung, dass die Benutzung des Grundstücks durch den „Störer“ ortsüblich ist (Herrler in: Grüneberg, § 906 BGB Rn. 22 mwN). Vorliegend ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass die Errichtung und der Betrieb des Aldi-Supermarktes ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erfolgten.
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Lärm ist nach § 3 Abs. 2 BImSchG eine schädliche Umwelteinwirkung, auf die das BImSchG Anwendung findet. Die TA Lärm ist eine nach § 48 BImSchG erlassenen Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die Richtwerte für Lärm festlegt. Wenn diese Richtwerte eingehalten werden, so liegt nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor.
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Auf welche Weise die Geräuschimmissionen für die Prüfung zu ermitteln sind, ist im Anhang zur TA Lärm geregelt. Hiernach können Geräuschimmissionen entweder im Wege der Prognose, also Berechnung, oder durch Messungen ermittelt werden.
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Der Beweis, dass die Lärmbeeinträchtigung unwesentlich ist, ist mit dem als Anlage K 2 eingereichten schalltechnischen Gutachten geführt. Hierin wurden die Geräuschimmissionen berechnet. Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowohl tagsüber als auch nachts nicht überschritten werden (dort S. 24). Dass diese Berechnungen als solche falsch sind, hat die Klägerseite nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass es sich bei den Geräuschen um unwesentliche Beeinträchtigungen handelt.
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Die Klägerseite hatte eingewendet, die Berechnungen beruhten auf einer falschen Tatsachengrundlage, nämlich, dass zwischen den beiden Lärmschutzwänden der ursprünglich vorgesehene geschlossene Carport errichtet werde. Dieser Einwand greift allerdings nicht durch. Denn der Carport wurde bei den Berechnungen, ob das Vorhaben die Lärmgrenzwerte einhält, nicht berücksichtigt (siehe die gerichtlichen Hinweise im Beschluss vom 01.12.2022, Bl. 120 d. A.). Laut der Verfasserin des Gutachtens wurde keine „abschirmende Wirkung“ eines Carports mit einbezogen, sondern den Berechnungen zugrunde gelegt, dass kein Carport errichtet wird.
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Der Gegenbeweis, dass die Lärmgrenzwerte entgegen den Feststellungen im Gutachten Anlage K 2 überschritten werden, ist nicht geführt. Die mit Beweisbeschluss vom 01.12.2022 (Bl. 119 ff. d. A.) vorgesehene Beweiserhebung ist nicht erfolgt. Denn bei einer Schallmessung vor Ort, der zweiten nach dem Anhang zur TA Lärm zulässigen Methode, wäre laut eingeholter sachverständiger Stellungnahme (siehe Bl. 120 f. d. A.) problematisch, dass man die Schallemissionen des Aldi-Marktes vermischt mit denen des Drogeriemarktes, des Verkehrslärms auf den umliegenden Straßen und sonstigen Geräuschen aufnehmen würde und diese verschiedenen Geräusche nicht belastbar voneinander trennen könnte. Ergäbe die Messung eine Überschreitung der Richtwerte, so bestünde das Problem, dass nicht sicher zu ermitteln wäre, welcher „Anteil“ daran dem streitgegenständlichen Gewerbeobjekt zuzurechnen ist. Ob dies allein somit die Richtwerte einhält, wäre daher nach sachverständiger Einschätzung auf diese Weise nicht sicher zu klären, sondern lediglich mithilfe eines digitalen Rechenmodells. Dieses liegt jedoch als Anlage K 2 bereits vor. Da der entsprechende Kostenvorschuss nicht eingezahlt wurde, unterblieb die Einholung des Gutachtens.
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Das Gericht geht somit davon aus, dass die Richtwerte der TA Lärm beim Betrieb des Supermarktes eingehalten werden und die Kläger zur Duldung verpflichtet sind. Sie haben damit keinen Anspruch aus § 1004 BGB.
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Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. § 906 Abs. 2 BGB gewährt unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung, was weder das Ziel des Haupt- noch des Hilfsantrages ist.
III.
- 57
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 1x
- GVG § 23 1x
- GVG § 71 1x
- ZPO § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 2x
- NJW 2019, 3147 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 10x
- 4 U 302/85 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1988, 424 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 903 Befugnisse des Eigentümers 1x
- V ZR 142/04 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 191/80 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1982, 440 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe 6x
- V ZR 10/68 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 172/84 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
- BImSchG § 48 Verwaltungsvorschriften 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x