Beschluss vom Landgericht Kaiserslautern (1. Zivilkammer) - 1 T 332/04
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 29. Juni 2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Vollstreckungsgerichts - Rockenhausen vom 17. Juni 2004 (1 M 529/04) wie folgt geändert:
Auf den Antrag des Schuldnervertreters vom 17. Mai 2 004 wird die Pfändung gem. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 26. April 2004, Az. : 1 M 525/04, insoweit aufgehoben, als Ansprüche aus Werkleistungen des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin im Zeitraum April 2004 - Juli 2004 in Höhe von monatlich maximal 939,99 Euro von der Pfändung betroffen sind.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 05. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin zu 1/5, der Schuldner zu 4/5.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 22.000 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
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Mit Schriftsatz vom 31. März 2004 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Rockenhausen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der am 26. April 2004 wie beantragt erlassen wurde. Darin wurden wegen einer Hauptforderung der Gläubigerin in Höhe von 19.289,66 Euro und der Kosten des Mahnverfahrens (174,00 Euro) die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin Firma B. AG "aus Forderungen von Werkleistungen" gepfändet.
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Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 stellte der Schuldner einen Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages, den er damit begründete, dass er die Zahlungen der Dritt-Schuldnerin für die Aufrechterhaltung seines Betriebes benötige. Er führe lediglich Arbeiten für die Drittschuldnerin aus; die Forderungen gegen diese seien zurzeit sein einziger Verdienst. Für seine Arbeiten benötige er verschiedene Baugeräte, für die er monatlich Mietzins in Höhe von 17.516,57 Euro und Kosten für Dieselkraftstoff in Höhe von ca. 9.000 Euro aufbringen müsse. Außerdem beschäftige er Mitarbeiter, deren Kosten sich auf ca. 6.080 Euro monatlich beliefen. Für den Fall, dass es bei dem bisherigen pfändbaren Betrag verbleibe, würden die Baugeräte mit hoher Wahrscheinlichkeit abgeholt werden und eine Auszahlung der Löhne könne nicht erfolgen. Des Weiteren zahle er monatlichen Unterhalt in Höhe von 208,00 Euro für seinen Sohn Hannes R. Auf die mit Schriftsatz vom 01. Juni 2004 vorgelegten Belege (Bl. 20 ff d.A.) wird Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 19. Mai 2004 ordnete das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - an, dass die Überweisung der gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26. April 2004 gepfändeten Forderungen an die Gläubigerin und auch an den Schuldner einstweilen - bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag des Schuldnervertreters vom 17. Mai 2004 - zu unterbleiben habe.
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Mit Schriftsätzen vom 01. Juni 2004 und vom 15. Juni 2004 beantragte die Gläubigerin, "den Antrag des Schuldners vom 17. Mai 2004 abzuweisen und den Beschluss vom 19. Mai 2004 aufzuheben". Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vortrag des Schuldners eine Änderung des unpfändbaren Betrages nicht rechtfertigen könne, da weder die Bestimmungen der §§ 850 ff ZPO noch die Vorschrift des § 811 ZPO anwendbar seien. Die Ansprüche der Arbeitnehmer des Schuldners und seiner sonstigen Gläubiger könnten nicht dazu führen, dass die Forderung der Gläubigerin nachrangig werde. Zudem habe der Schuldner die angeblich zu berücksichtigenden Kosten in keiner Weise glaubhaft gemacht.
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Mit Beschluss vom 17. Juni 2004 hob das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung insoweit auf, "als Ansprüche aus Werkleistungen des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin in Höhe von monatlich maximal 3.719,99 Euro, sowie zusätzlich einmal für den Monat Mai 2004 4.176,00 Euro von der Pfändung betroffen sind". Der darüber hinausgehende Antrag des Schuldners wurde zurückgewiesen. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses wurde auf den Eintritt seiner Rechtskraft festgesetzt.
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Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der von der Pfändung ausgenommene Betrag notwendiger Unterhalt des Schuldners sei, den er zur Aufrechterhaltung seines Bauunternehmens benötige, da er gerade daraus seinen Lebensunterhalt bestreite. Glaubhaft gemacht seien aber nur Arbeitnehmerlöhne in Höhe von 2.780,00 Euro (für den Arbeitnehmer D. in Höhe von 1.800,00 Euro und für die Arbeitnehmer in Michaela J. in Höhe von 980,00 Euro) sowie zusätzlich für Mai 2004 die Mietzahlung für einen Radlader (4.176,00 Euro). Die übrigen Positionen, darunter auch die Unterhaltszahlung für den Sohn, ... hat das Amtsgericht mangels Glaubhaftmachung durch den Schuldner nicht berücksichtigt. Insoweit wird auf den Beschluss vom 17. Juni 2004 (Bl. 31 f d.A.) Bezug genommen. Neben den glaubhaft gemachten Kosten des Schuldners gestand das Gericht ihm außerdem noch im Rahmen des § 765a ZPO den nach der Pfändungsfreitabelle als Anlage zu § 850c ZPO unpfändbaren Mindestselbstbehalt in Höhe von 939,99 Euro zu, da der Schuldner angegeben habe, dass seine Forderungen gegen die Drittschuldnerin zur Zeit sein einziger Verdienst seien. Aus diesem Selbstbehalt habe der Schuldner seine privaten Ausgaben zu bestreiten. Die Anwendbarkeit des § 765a ZPO hat das Gericht damit begründet, dass es eine unbillige Härte und mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre, wenn der Schuldner der Möglichkeit beraubt würde, sein Unternehmen weiterzuführen.
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Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt die Anwendung des § 765a ZPO, der absoluten Ausnahmecharakter besitze und deshalb im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da ansonsten bei jedem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Betrieb eine Pfändung von Werklohnforderungen unmöglich wäre. Dies würde dazu führen, dass die Verbindlichkeiten des Betriebes (hier: Arbeitnehmerlohn, Mietzins für Baugeräte), die noch nicht einmal tituliert seien, ihren titulierten Forderungen vorgehen würden.
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Der Schuldner hat ebenfalls gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - vom 17. Juni 2004 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass eine Glaubhaftmachung der im Beschluss des Amtsgerichts nicht berücksichtigten Forderungen derzeit nicht möglich sei, da sich die entsprechenden Unterlagen teilweise bei der Gläubigerin als der ehemaligen Steuerberaterin des Schuldners und teilweise bei der getrennt lebenden Ehefrau des Schuldners, die die Belege nicht herausgebe, befänden. Lediglich für die Glaubhaftmachung der Krankenkassenbeiträge wurden Unterlagen nachgereicht.
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Mit Beschluss vom 24. November 2004 hat das Amtsgericht weder dem Rechtsmittel der Gläubigerin vom 29. Juni 2004 noch dem des Schuldners vom 05. Juli 2004 abgeholfen und die Akte dem Landgericht - Beschwerdegericht - zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf die amtsgerichtliche Nichtabhilfeentscheidung (Bl. 61 d.A.) Bezug genommen.
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Auf Hinweise des Beschwerdegerichts vom 28. Februar 2005 (Bl. 65 f d.A.) und vom 05. April 2005 (Bl. 73 d.A.) hat der Schuldner mitgeteilt, dass sein Betrieb lediglich aus ihm und einem weiteren Arbeitnehmer bestehe. Seine Tätigkeit beschränke sich auf die aufbereitende Tätigkeit für jeweils andere Steinbruchbetriebe. Er selbst bestücke mit einem Bagger die Brechanlage mit abgesprengten Steinen. Von August 2003 bis Juli 2004 habe er ausschließlich für die Drittschuldnerin gearbeitet. Da er "zur Zeit" keine weiteren Aufträge habe, könne ein momentanes Arbeitseinkommen nicht mitgeteilt werden.
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Wegen der Stellungnahme der Gläubigerin wird verwiesen auf ihren Schriftsatz vom 21. März 2005 (Bl. 71 f d.A.).
II.
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Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
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1. Sofortige Beschwerde der Gläubigerin
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Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt, (§. 569 Abs. 1, 2 ZPO) und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
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In der Sache führt sie teilweise zum Erfolg, da der unpfändbare Betrag lediglich auf 939,99 Euro monatlich für die Monate April bis Juli 2004 festzusetzen ist. In dieser Höhe ist dem Schuldner Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen gem. §§ 850, 850c ZPO zu gewähren, obwohl er als Selbständiger tätig ist und sogar zwei Arbeitnehmer beschäftigt, selbst also kein "klassischer Arbeitnehmer" ist.
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Grundsätzlich genießen Forderungen nach den Regeln der Zivilprozessordnung zur "Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte" (§§ 828 ff ZPO) keinen Pfändungsschutz. Eine Ausnahme besteht für Arbeitseinkommen (§§ 850 - 850i ZPO). Gem. § 850 Abs. 1 ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a - 850i ZPO gepfändet werden. Zu den Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift gehören gem. § 850 Abs. 2 ZPO neben Dienstbezügen im arbeitsrechtlichen oder beamtenrechtlichen Sinn auch "sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen". Hierzu rechnen auch Bezüge, die im Rahmen eines unabhängigen Dienst- oder Werklohnverhältnisses erbracht werden, wirtschaftlich aber Vergütungen aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis gleich stehen (Stöber, Forderungspfändung, 7. Aufl., Rdnr. 886 m.w.N.), beispielsweise das Fixum und die Provision eines selbständigen Handelsvertreters (BAG NJW 1962, 1221; OLG Hamm BB 1972, 855) oder der Werklohn eines selbständigen Reinigungsunternehmers (BAG DB 1975, 796). Denn die Schutz vor Schriften der §§ 850 ff ZPO wollen auch selbständig Tätige erfassen, sofern sie fortlaufende Vergütungen für persönliche Dienste erhalten, die ihre Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen (BGH NJW 1978, 756). Daher wird nicht darauf abgestellt, ob die Entgelte aufgrund eines freien oder abhängigen Dienstvertrages gewährt werden. Wesentlich ist vielmehr, dass es sich um wiederkehrende zahlbare Vergütungen für selbständige oder unselbständige Dienste handelt, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden (BGH NJW-RR 2004, 644; BGHZ 96, 324, 327; NJW 1978, 756; BAG WM 1975, 503; NJW 1962, 1221).
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Voraussetzung für die Anwendung der §§ 850 ff ZPO ist jedoch, dass die Leistungen durch den selbständig Tätigen zu einem wesentlichen Teil persönlich erbracht werden (OLG Hamm a.a.O.). Denn nur in einem solchen Fall ist die Tätigkeit eines Selbständigen mit der eines abhängigen Arbeitnehmers wirtschaftlich vergleichbar. Unter den Pfändungsschutz fällt daher nicht, wer zur Erbringung der vereinbarten Dienst- oder Werkleistungen ganz oder überwiegend die Arbeitskraft Dritter in Anspruch nimmt (Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl., Rdnr. 886; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Hanau, 2. Aufl. 2000, § 74 Rdnr. 116; LG Hannover JurBüro 1992, 265; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. November 1990, Az.: II V 21/90, zit. nach juris; a.A. LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 29. August 2001, Az. : 6 (a) T 174/00, zit. nach juris).
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Der Schuldner hat unbestritten vorgetragen, dass er von April 2004 bis Juli 2004 ausschließlich für die Drittschuldnerin arbeitete und daneben kein weiteres Einkommen hatte. Für die Tätigkeit, die seine Erwerbstätigkeit ganz in Anspruch nahm, erhielt er von der Dritt-Schuldnerin fortlaufende Vergütungen, die seine Existenzgrundlage bildeten. Er wurde selbst auf den Baustellen tätig und bestückte mit einem Bagger die Brechanlage mit abgesprengten Steinen, erbrachte die Leistungen also zu einem wesentlichen Teil persönlich. Für die für diese Tätigkeit erhaltenen Leistungen ist das in § 850 ZPO vorausgesetzte wirtschaftliche Schutzbedürfnis so bestimmend, dass der von April bis Juli 2004 ausschließlich für die Drittschuldnerin arbeitende Schuldner insoweit einem abhängigen Arbeitnehmer gleichzusetzen ist.
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Die Höhe des unpfändbaren Betrages ergibt sich aus § 850c ZPO. Trotz Aufforderung durch das Beschwerdegericht vom 05. April 2004 hat der Schuldner nicht mitgeteilt, welche Summe ihm netto im Monat im Sinne eines Arbeitseinkommens zur Verfügung steht, so dass als unpfändbarer Betrag nur der sich aus der Lohnpfändungstabelle (Anlage zu 850c ZPO) unpfändbare Mindestselbstbehalt in Höhe von 939,99 Euro festgesetzt werden kann.
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Bei der Bemessung des Freibetrages nach § 850c ZPO bleibt die Ehegattin des Schuldners Michaela J., die für den maßgeblichen Zeitraum nach dem Vortrag des Schuldners über einen Nettoverdienst in Höhe von 980,00 Euro verfügte, unberücksichtigt. Zwar ist der Ehegatte des Schuldners mit eigenem Einkommen grundsätzlich als unterhaltsberechtigte Person im Rahmen des § 850c ZPO zu berücksichtigen, wenn der Schuldner unterhaltspflichtig ist und Unterhalt tatsächlich leistet, er also zum Familienunterhalt (§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB) beiträgt (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 850c Rdnr. 6). Mit Schriftsatz vom 31. März 2005 hat die Gläubigerin jedoch zu bedenken gegeben, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Bestimmung der Pfändungsgrenze aufgrund ihres eigenen Einkommens nicht mitgezählt werden könne. Das Gericht sieht hierin einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO. Danach kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Ehefrau des Schuldners nicht zu berücksichtigen, da ihr eigene Einkünfte für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, so dass für den damit bereits gedeckten Bedarf dem Schuldner ein pfandfreier Einkommensbetrag nicht verbleiben muss (vgl. LG Kiel JurBüro 1995, 384).
- 22
Die Pfändungsschutzvorschrift bei Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste (§ 850i ZPO) ist hier nicht einschlägig. Diese Norm schützt vor allem freiberuflich Tätige, die über kein laufendes Arbeitseinkommen verfügen, sondern ihre Leistungen persönlich und aufgrund einzelner Aufträge oder Mandate erbringen und ihre Honorare einmalig und damit nicht wiederkehrend unmittelbar nach Erfüllung ihrer persönlichen Arbeitsleistung erhalten (BGH NJW-RR 2004, 644), wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder Schriftsteller. Vorliegend handelte es sich aber um ein dauerhaftes Vertragsverhältnis mit nur einem Auftraggeber und damit um wiederkehrende zahlbare Vergütungen, die schon von § 850 Abs. 2 und den §§ 850c - 805f ZPO erfasst werden. Zudem ist die Tätigkeit des Schuldners nicht als "persönliche Arbeit" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
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Eine Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 b) ZPO kommt nicht in Betracht. Zwar benötigt der Schuldner Geldbeträge für den Mietzins der Baugeräte und für die Löhne seiner Arbeitnehmer. Diese Posten sind aber keine besonderen Bedürfnisse des Schuldners aus beruflichen Gründen, sondern dienen seinem Unternehmen. Die Regelung des § 850f ZPO will gewährleisten, dass der Schuldner, der berufsbedingt Mehraufwendungen (z.B. für Arbeitskleidung oder Anfahrt zur Arbeitsstätte) zu tragen hat, nicht benachteiligt wird. Der Schutzzweck dieser Vorschrift geht aber nicht dahin, ein Unternehmen zu schützen, dessen Ausgaben größer sind als seine Einnahmen.
- 24
Zwar könnten die §§ 850 ff ZPO von ihrer Zielsetzung her auch im Falle betrieblicher Ausgaben anwendbar sein. Denn wenn - wie hier - der Betrieb des Schuldners nicht mehr aufrechterhalten werden kann, ist auch die Grundlage für den persönlichen Unterhalt des Schuldners vernichtet. Insofern könnte bei Gesamtbetrachtung ein Widerspruch darin gesehen werden, dass die Zivilprozessordnung einerseits den persönlichen Unterhalt des Schuldners und seiner Familie sichern will, andererseits jedoch keinen Schutz für den Betrieb bietet, der dem Schuldner diesen Unterhalt gewährleisten könnte. Dieser Ansatz widerspricht aber der gesetzlichen Systematik, wonach ein Betrieb und dessen Eigentümer nicht durch Pfändungsschutzvorschriften geschützt werden. Denn die §§ 850 ff ZPO haben den persönlichen Schutz des Schuldners und seiner Familie zum Ziel. Ein "klassischer" Arbeitnehmer, dem der Schuldner vorliegend ausnahmsweise aus den oben genannten Gründen gleichgestellt werden kann, hat keine Arbeitnehmer oder Maschinen, für die er Lohn oder Leasingraten zahlen müsste. Das Gesetz sieht für den Fall, dass ein Selbständiger nicht mehr von den Erträgen seines Betriebes leben kann, weil die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, das Regelinsolvenzverfahren nach der InsO vor, das Schutzmechanismen für den Schuldner und - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - die Möglichkeit der Fortführung des Betriebes durch den Insolvenzverwalter bietet.
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Der Schutz des Betriebes des Schuldners kann auch nicht über die Vorschrift des § 765a ZPO erfolgen. Nach dieser Bestimmung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Diese Vorschrift enthält eine Generalklausel des Schuldnerschutzes, die nur in ganz besonderen Ausnahmefällen angewandt werden darf, wenn die Durchführung der Zwangsvollstreckung moralisch zu beanstanden wäre (LG Berlin RPfleger 1977, 31, 32). Bei ihrer Anwendung ist davon auszugehen, dass der Gläubiger, dem ein vollstreckbarer Titel zusteht, grundsätzlich auch ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Verwirklichung der ihm darin zugesprochenen Ansprüche hat, mag auch mit der Vollstreckung - zwangsläufig - eine gewisse Härte für den Schuldner verbunden sein (BGHZ 44, 138, 143; OLG Frankfurt OLGZ 81, 250). Nur dann, wenn der Gläubiger seine Rechte in einer sittenwidrigen, also moralisch verwerflichen Weise, missbraucht oder die Zwangsvollstreckung zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde, kann das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe der einzelnen Umstände des Falles helfend eingreifen und die Vollstreckung, soweit erforderlich, einschränken oder untersagen.
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Vorliegend missbraucht die Gläubigerin ihre Rechte nicht in sittenwidriger Weise. Auch führt die Zwangsvollstreckung nicht aus anderen Gründen zu einem untragbaren Ergebnis.
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Es ist nicht etwa deshalb von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Gläubigerin auszugehen, weil diese die Einzelzwangsvollstreckung und nicht den vom Gesetz vorgegebenen Weg (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gewählt hat. Denn ein Gläubiger weiß nicht und muss auch nicht wissen, ob der Betrieb des Schuldners durch seine Zwangsvollstreckung zahlungsunfähig wird. Solange er vom Gesetz her den Weg der Einzelzwangsvollstreckung gehen darf, handelt er nicht sittenwidrig. Folglich liegt nicht eine die Anwendbarkeit des § 765a ZPO rechtfertigende Ausnahmesituation, sondern vielmehr ein regelmäßiger Verlauf im Falle eines nicht (mehr) solventen Unternehmens vor. Es wäre mit dem Ausnahmecharakter des § 765a ZPO nicht vereinbar und damit systemwidrig, über den persönlichen Unterhalt des Schuldners mittelbar einen insolventen Betrieb zu schützen. Hinzu kommt, dass - wie von der Gläubigerin zutreffend vorgetragen - die Einschränkung oder Untersagung der Zwangsvollstreckung dazu führen würde, dass den nicht titulierten Forderungen der Arbeitnehmer und Leasinggeber der Vorrang eingeräumt würde vor der titulierten Forderung der Gläubigerin.
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2. Sofortige Beschwerde des Schuldners
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1, 2 ZPO), in der Sache aber unbegründet.
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Die behaupteten Ausgaben des Schuldners für Mieten und Arbeitnehmerlöhne finden weder im Rahmen des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff ZPO) Berücksichtigung noch ist insoweit Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.
- 31
Bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages nach § 850c ZPO ist der nach dem Vortrag des Schuldners gezahlte Unterhalt an den Sohn Hannes R. in Höhe von 208,00 Euro nicht zu berücksichtigen, da der Schuldner die Leistung der Unterhalts-Zahlungen trotz Aufforderung des Amtsgerichts nicht glaubhaft gemacht hat. Erhöhte Freibeträge stehen dem Schuldner, der gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, nur zu, wenn er sie auch tatsächlich erfüllt (BAG NJW 1966, 903; LG Heilbronn JurBüro 2001, 326; LG Augsburg JurBüro 2000, 329; LG Ravensburg JurBüro 2000, 329; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 850c Rdnr. 5 m.w.N.).
- 32
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. IS. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
- 33
Die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (§ 3 ZPO).
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 M 529/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 525/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages 7x
- ZPO § 765a Vollstreckungsschutz 7x
- ZPO § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen 8x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 2x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 2x
- ZPO § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen 4x
- §§ 828 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850a Unpfändbare Bezüge 1x
- NJW 1962, 1221 2x (nicht zugeordnet)
- BB 1972, 855 1x (nicht zugeordnet)
- DB 1975, 796 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1978, 756 2x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2004, 644 2x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 96, 324, 327 1x (nicht zugeordnet)
- WM 1975, 503 1x (nicht zugeordnet)
- II V 21/90 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben 1x
- ZPO § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte 1x
- BGHZ 44, 138, 143 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- NJW 1966, 903 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x