Beschluss vom Landgericht Kaiserslautern (1. Zivilkammer) - 1 T 04/06, 1 T 4/06
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Am 10. Januar 2002 stellte der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 22. April 2002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beteiligten zu 1. zum Treuhänder. Im Schlusstermin am 9. September 2004 stellte der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zu diesem Antrag ist in der "Niederschrift über den nichtöffentlichen Schlusstermin Folgendes vermerkt:
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"Die Gläubiger und der Treuhänder wurden zum RSB-Antrag des Schuldners gehört.
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Versagungsantrag wurde gestellt von der Erschienenen Nr. 2 für das LRP und wie folgt begründet und glaubhaft gemacht :
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Gegen den Schuldner ist bereits ein Steuerstrafverfahren unter dem Az.: 6053 Js 566/99 anhängig, es wird der Insolvenzgrund § 290 I Nr.2 InsO geltend gemacht.
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Es ist womöglich mit einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat zu rechnen."
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Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 begründete der Gläubiger den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiterhin damit, dass der Schuldner am 24. September 1999 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 beim Finanzamt Kaiserslautern abgegeben habe, in der keine gewerblichen Einkünfte erklärt worden seien. Die Steuerfahndung habe für 1998 gewerbliche Einkünfte in Höhe von 892.958,00 DM festgestellt. Am 24. Dezember 2000 sei unter Berücksichtigung dieser gewerblichen Einkünfte der mittlerweile bestandskräftige Steuerbescheid, den der Gläubiger in Kopie zu den Akten gereicht hat, ergangen.
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Mit Schriftsätzen vom 27. September 2005 und vorn 14. März 2006, auf die Bezug genommen wird, ließ der Schuldner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten ausführen, dass der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückzuweisen sei, weil der Gläubiger im Schlusstermin einen Versagungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe und eine nachträgliche Begründung oder Glaubhaftmachung nicht mehr zulässig sei.
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Mit Beschluss vom 16. Januar 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensperiode angekündigt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass ein Versagungsgrund weder im Schlusstermin noch im anschließenden schriftlichen Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht worden sei.
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Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger mit Schreiben vom 26. Januar 2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass er einen Versagungsgrund bereits im Schlusstermin, jedenfalls aber mit Schreiben vom 9. Februar 2005 hinreichend glaubhaft gemacht habe. Ein solcher könne auch nach dem Schlusstermin noch vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. Vorsorglich werde der Inhalt des Schreibens vom 9. Februar 2005 nebst beigefügtem Steuerbescheid im Beschwerdeverfahren erneut vorgetragen. Da die sofortige Beschwerde eine neue Tatsacheninstanz eröffne, in welcher der Amtsermittlungsgrundsatz gelte, sei dieser Vortrag jedenfalls in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen. Aufgrund des von dem Gläubiger vorgelegten Beweismaterials erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass der Schuldner seine Einkünfte für das Jahr 1998 unvollständig und zum Nachteil des Gläubigers erklärt habe.
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Mit Beschluss vom 3. Februar 2006 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde des Gläubigers aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht - Beschwerdekammer - Kaiserslautern zur Entscheidung vorgelegt.
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Der Treuhänder hat mit Schriftsatz vom 30. März 2006 eine Stellungnahme abgegeben, auf die Bezug genommen wird.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 6 Abs. 1 InsO i.V.m. § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
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In der Sache ist das Rechtsmittel nicht begründet, da das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung zu Recht zurückgewiesen hat.
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Im Schlusstermin am 9. September 2004 hat der Gläubiger einen Versagungsgrund bereits nicht substantiiert dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Vorliegend kann dahinstehen, ob dies nachträglich geschehen ist, da die Kammer der Ansicht ist, dass eine spätere - d.h. nach Beendigung des Schlusstermins - schlüssige Behauptung und Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes nicht mehr zulässig ist.
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Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung durch Beschluss gemäß § 290 Abs. 1 InsO zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nrn.1-6 InsO vorliegt, den der Gläubiger glaubhaft machen muss (§ 290 Abs. 2 InsO).
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In seiner Entscheidung vom 11. September 2003 (Az.: IX ZB 37/03; BGHZ 156, 13 9; Anm. dazu: von Mettenheim, JurisPR-BGHZivilR 9/2003 Anm. 5) hat der Bundesgerichtshof die "Aufgabenverteilung “ im Rahmen des Verfahrens betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung klargestellt. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Danach ist das Verfahren um die Versagung der Restschuldbefreiung zweistufig: In der Zulässigkeit muss der Gläubiger das Vorliegen von Versagungsgründen glaubhaft machen; bei der Prüfung der Begründetheit hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu ermitteln, ob die Versagungsgründe zu seiner vollen Überzeugung tatsächlich bestehen.
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Für die vom Gesetzgeber in § 290 Abs. 2 InsO besonders geregelte Zulässigkeit des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung reicht die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung eines für eine Versagung maßgeblichen Tatbestandes aus (so auch: LG Berlin ZVI 2005, 98; LG Göttingen NZI 2003, 453;). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung richten sich aufgrund der Generalverweisung in § 4 InsO nach § 294 ZPO. Danach ist es allein Sache der Partei (hier: des antragstellenden Gläubigers), die Beweismittel beizubringen; diese müssen in der mündlichen Verhandlung (hier: im Schlusstermin) präsent sein. Grundsätzlich darf auf alle Beweismittel, auch auf die eidesstattliche Versicherung, zurückgegriffen werden. Als Beweismaß genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung als beim Vollbeweis: Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH NJW 1994, 2898; VersR 1976, 928) . Dies ist dann der Fall, wenn bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles mehr für die Erfüllung eines Versagungstatbestandes als dagegen spricht.
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Erst wenn dem Gläubiger die Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes gelungen und der Antrag somit zulässig ist, tritt das Insolvenzgericht in die Prüfung der Begründetheit des Antrages ein, die dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 InsO) unterliegt. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung muss das Insolvenzgericht von Amts wegen Ermittlungen durchführen und darf die Restschuldbefreiung nur dann versagen, wenn zu seiner vollen Überzeugung (§ 2 86 Abs. 1 ZPO) feststeht, dass der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsächlich vorliegt (BGH ZVI 2005, 643; BGHZ 156, 13 9, 142) . Der Amtsermittlungsgrundsatz ändert allerdings nichts daran, dass den Gläubiger im Versagungsverfahren die sogenannte Feststellungslast trifft, sodass sein Antrag zurückzuweisen ist, wenn nach Ausschöpfung der gemäß § 5 Abs. 1 InsO gebotenen Maßnahmen Zweifel am Vorliegen des geltend gemachten Versagungstatbestandes verbleiben.
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Der Gläubiger hat im Schlusstermin am 9. September 2004 die tatsächlichen Voraussetzungen eines Versagungsgrundes nicht substantiiert dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Er hat sich zur Begründung seines Antrages lediglich pauschal auf ein anhängiges Steuerstrafverfahren bezogen, ohne zur Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Versagungsgrundes näher vorzutragen oder wenigstens den Strafbefehl vorzulegen, auf dessen Inhalt er hätte Bezug nehmen können. Aus den in der Niederschrift festgehaltenen Angaben ergibt sich - unabhängig von deren Glaubhaftmachung - nicht, ob der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb des in § 2 90 Abs. 1 Nr. 2 InsO genannten Zeitraumes (vgl. ebenso bei der Bezugnahme auf einen bereits rechtskräftigen Strafbefehl: LG Göttingen NZI 2003, 453) und in Schriftform gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006, Az.: IX ZB 29/04, zit. nach Juris; BGH MDR 2003, 1138).
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Fehlt es aber bereits schon an der schlüssigen Behauptung eines Versagungsgrundes, kommt es auf dessen Glaubhaftmachung nicht mehr an.
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Es ist unerheblich, ob der Gläubiger nach Abhaltung des Schlusstermins einen Versagungsgrund schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Denn wegen des eindeutigen Wortlauts des § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO ("im Schlusstermin “ ) i.V.m. § 290 Abs. 1 und 2 InsO vertritt die Kammer vertritt die Ansicht, dass Versagungsgründe nur bis zum Ende des Schlusstermins geltend gemacht werden können (so auch OLG Celle ZVI 2 002, 29; LG Kleve, Beschluss vom 29. April 2003, Az.: 4 T 104/03, zit. nach Juris; LG München, Beschluss vom 17. Juli 2001, Az.: 14 T 12087/01, zit. nach Juris; AG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2005, Az.: 68g IK 46/04, zit. nach Juris; AG Kleve, Beschluss vom 21. März 2003, Az.: 38 IK 2/02, zit. nach Juris; MünchKomm-InsO/Stephan § 290 Rdnr.20; Uh-lenbruck/Vallender, InsO, § 290 Rdnr. 11; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 290 Rdnr.6; a.A. Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung , Rest Schuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 2. Aufl., § 290 Rdnr.59; FK-Ahrens, § 290 InsO Rdnr.59). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2003 (MDR 2003, 1138) zwar ausdrücklich offen gelassen, im Beschluss vom 11. September 2003 (BGHZ 156, 139, 142) aber ausgeführt, dass es ausschließlich Sache des Gläubigers sei, " bis zum Schlusstermin die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen". Hieraus kann geschlossen werden, dass der Gläubiger erst recht auch nur bis zum Ende des Schlusstermins vortragen darf und ein späteres Vorbringen vom Gericht nicht mehr zu berücksichtigen ist.
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Demnach kann vorliegend dahinstehen, ob der Gläubiger mit seinem Schreiben vom 9. Februar 2005 einen Versagungsgrund hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Klarstellend sei jedoch angemerkt, dass die Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Einkommensteuererklärung grundsätzlich geeignet sein kann, den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu erfüllen (vgl. hierzu OLG Köln NZI 2001, 205; LG Göttingen a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes geht die Kammer mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Jur-Büro 2003, 253; MDR 2003, 1138) davon aus, dass der für die Gerichtsgebühr nach § 3 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes in einem Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig auf 1.200,00 EUR festzusetzen ist, wenn - wie hier - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung der Werthaltigkeit einer verbleibenden Forderung bestehen.
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