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| Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. |
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| 1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien bzw. der beteiligten Fahrer, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen müssen, durch höhere Gewalt im Sinne des § 7Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s. u.) hat die Ehefrau des Klägers, deren Verschulden dieser sich zurechnen lassen muss, vielmehr den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtspflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 1 StVO verursacht, während der Zeuge C., dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss, durch einen die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs erhöhenden schuldhaften Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO den Unfall mit verursacht hat. Die Ersatzpflicht ist demgemäß auch nicht gemäß §§ 17 Abs. 3 StVG, 1, 3 Nr. 1 PflVG ausgeschlossen. |
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| 2. Danach hängt gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3, 1, 3 PflVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und der Berücksichtigung von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. |
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| Nach der gebotenen Abwägung der gegenseitigen Verursachung- und Verschuldensbeiträge ist es gerechtfertigt, dass die Beklagte dem Kläger ⅓ seines unfallbedingten Schadens ersetzt. |
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| a) Der beweispflichtige Kläger erbringt nicht den Beweis, dass der Zeuge C. in unfallursächlicher Weise die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hatte und dadurch schuldhaft gegen § 41 Abs. 1, Abs. 2 Zeichen 274 unfallursächlich verstoßen hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat zwar in seinem mündlichen Gutachten vom 13.12.2006 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des vom Zeugen geführten Fahrzeugs im Bereich von ca. 35-37 km/h lag. Er hat jedoch weiter dargelegt, dass bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 35 km/h - von dieser ist nach dem o. g. Beweislastgrundsätzen zu Gunsten der Beklagten auszugehen - eine räumliche Vermeidbarkeit auch nicht bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für den Zeugen C. gegeben war. Mangels Unfallursächlichkeit kann danach die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h durch ihn nicht zu Lasten der Beklagten als schuldhafter Verkehrsverstoß bei der Abwägung berücksichtigt werden. |
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| b) Der Kläger erbringt auch nicht den Nachweis, dass der Zeuge C. schuldhaft gegen § 3 Abs. 1 StVO in unfallursächlicher Weise verstoßen hat. |
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| aa) § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO ist vorliegend nicht anwendbar, denn die Fahrbahn der Straße B. ist nicht so schmal, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. wäre vielmehr auch bei einem Seitenabstand des Zeugen C. von einem Dreiviertelmeter bis 50 cm zum rechten Fahrbahnrand hin ein kontaktfreies Vorbeifahren der beiden Fahrzeuge möglich gewesen. |
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| bb) Ein unfallursächlicher Verstoß des Zeugen C. gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO - Fahren auf Sicht - steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest (§ 286 ZPO). Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass unter Zugrundelegung eines Reaktionspunkts von 13 m - von dem hier zu Gunsten der Beklagten nach Beweislastgrundsätzen auszugehen ist - von einem sich danach ergebenden Anhalteweg aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h von 12 m der Verkehrsunfall seitens des Zeugen C. zwar räumlich vermeidbar gewesen wäre bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, nicht jedoch bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 35 km/h, von der zu Gunsten der Beklagten auszugehen ist. |
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| c) Zu Lasten der Beklagten ist bei der Abwägung auch nicht ein schuldhafter Verstoß des Zeugen C. gegen § 2 Abs. 2 StVO in Ansatz zu bringen. Das in § 2 Abs. 2 StVO normierte Rechtsfahrgebot dient nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegen, nicht aber auch dem Schutz derer, die erst in diese Fahrbahn einbiegen wollen. Bei der Abwägung nach § 17 StVG ist jedoch eine erhöhte Betriebsgefahr unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 StVO zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, denn der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Gefahr von Zusammenstößen im Anwendungsbereich typischerweise, wenn auch in diesen Fällen ein Verschulden nicht anzulasten sein mag (OLG Köln, Schaden-Praxis 1998, 273, 274; OLG Köln, NZV 1991, 421; OLG Köln, NZV 1989, 437; OLGR Köln 1997, 310, 311; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis, 2002, 227; OLG Hamm, NZV 1998, 26; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Jena, PAR 2000, 570, 571; vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 15.01.1996, Az. 12 U 304/95, zitiert nach Juris). Ausgehend davon hat sich die Fahrweise des Zeugen C. betriebsgefahrerhöhend ausgewirkt. Er ist nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K., wie im Übrigen dem Grundsatz nach unstreitig und bereits auch aus den vorgelegten Lichtbildern des Unfalls ersichtlich, nicht äußerst rechts gefahren, sondern mit einem Abstand von ca. 1,5 m zum rechten Fahrbahnrand hin. Bei Einhaltung eines Seitenabstandes von ca. einem 3 / 4 m - 50 cm zum rechten Fahrbahnrand hin hätte er die Kollision nach den Ausführungen des Sachverständigen vermeiden können. Allein der Umstand, dass der Zeuge nach seinen Bekundungen üblicherweise mit einem Anhänger fährt und - wie der Sachverständige ausgeführt hat - direkt an die Fahrbahn sowohl ein Zaun als auch eine lange Metallschiene grenzen, vermag den Zeugen insoweit nicht zu entlasten, wenn auch sein verkehrswidriges Verhalten in Anbetracht dessen bei der Abwägung etwas geringfügiger zu gewichten sein mag. |
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| d) Dagegen muss sich der Kläger einen schuldhaften Verstoß seiner Ehefrau gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO zurechnen lassen. Da sie von rechts kam und die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist, hatte für sie der von rechts kommende Verkehr die Vorfahrt, § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO. Diese Vorfahrtsberechtigung gilt bei gefährdender oder behindernder Annäherung der Fahrlinie der Fahrzeuge außerhalb des Kreuzungsbereichs, solange das Verhalten des Wartepflichtigen noch unmittelbar einwirkt. Die Wartepflicht gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der Vorfahrtstraße. Erst mit richtiger Eingliederung in den Querverkehr ist die Wartepflicht erfüllt. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und ausweislich der vorgelegten Lichtbilder kam es vorliegend noch unmittelbar im Einmündungsbereich zum Zusammenstoß. Die Wartepflicht besteht indessen nur gegenüber sichtbaren Berechtigten, also nicht solchen gegenüber, die aufgrund des Straßenverlaufs noch nicht erkennbar sind. Aus den Lichtbildern und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. folgt indessen, dass die Ehefrau des Klägers bei einem ihr gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 im Hinblick auf die Sichtverhältnisse gebotenen vorsichtigen Hineintasten in die Einmündung die Möglichkeit gehabt hätte, hinreichend eine Übersicht zu gewinnen und rechtzeitig das vom Zeugen C. geführte Fahrzeug zu erkennen. Danach ist von einer Vorfahrtpflichtverletzung der Ehefrau des Klägers auszugehen, bei der regelmäßig - wie auch hier - der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen spricht (KG Berlin, NZV 2006, 202, 203; KG Berlin, Urteil vom 15.01.1996, Az. 12 O 304/95, zitiert nach juris; Urteil vom 25.04.1996, Az. 12 O 1631/95, zitiert nach juris; OLG Köln, NZV 1989, 437; OLG Köln 1997, 310, 311; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2002, 227; OLG Karlsruhe, RuS 2002, 280, 281; OLG Hamm, NZV 1998, 26; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673). Vortasten bedeutet dabei zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 8 StVG Rn. 58 m. w. N.). Entweder hat die Ehefrau des Klägers sich nicht entsprechend vorgetastet, wofür ihre Aussage spricht, sie sei sehr langsam nach rechts gefahren, oder sie hat das herannahende Fahrzeug des Zeugen C. zunächst schlicht übersehen. Beides begründet einen schuldhaften Vorfahrtspflichtverstoß und ist im Übrigen keinesfalls geeignet, den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu entkräften. Der angebrachte Verkehrsspiegel ist zwar sowohl nach der Aussage der Zeugin M. als auch nach den informatorischen Angaben des Klägers und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht hinreichend geeignet, Verkehrsteilnehmern aus der Fahrtrichtung der Ehefrau des Klägers einen ausreichenden Überblick in die vorfahrtsberechtigte Straße zu gewähren; dies entlastet sie indes nicht. Ihr waren die schwierigen örtlichen Verhältnisse aus ihrer Fahrtrichtung nach ihrem eigenen Bekunden hinlänglich bekannt. Sie war deshalb zu verstärkter Sorgfalt verpflichtet. Dass der Zeuge C. die vorfahrtsberechtigte Straße unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot befahren hat, ändert an seinem grundsätzlichen Vorfahrtsrecht nicht. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Vorfahrtstraße und geht dem Berechtigten auch dann nicht verloren, wenn er die für ihn linke Fahrbahn befährt (KG Berlin, NZV 2006, 202, 203 m. w. N.; OLG Jena, a. a. O.). Der Zeuge C. hat sein Vorfahrtsrecht auch nicht durch die im Übrigen allenfalls geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung, deren Unfallursächlichkeit im Übrigen nach dem oben Gesagten nicht nachgewiesen ist, verloren (Jagusch/Hentschel a. a. O., § 8 StVO Rn. 51/52 m. w. N.). |
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| e) Die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung rechtfertigt es, dass der Kläger ⅓ seines unfallbedingten Schadens von der Beklagten ersetzt verlangen kann. Bei der Abwägung ist nach dem oben Gesagten zu berücksichtigen, dass dem Zeugen C. ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen ist. In Ansatz zu bringen ist jedoch zu Lasten der Beklagten eine erhöhte Betriebsgefahr, weil der Zeuge nicht scharf rechts gefahren ist. Anders als die bloße Betriebsgefahr tritt die erhöhte Betriebsgefahr bei der Abwägung nach § 17 StVG gegenüber dem Verschulden der Ehefrau des Klägers, die gegen die Wartepflicht verstoßen hat, nicht völlig zurück. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die Gefahr von Zusammenstößen im Kreuzungsbereich typischerweise erheblich erhöht (vergl. OLG Köln, NZV 1991, 429; OLG Köln, Schaden-Praxis 1998, 273, 274; OLG Köln, NZV 1989, 437; OLG Köln 1997, 310, 311; LG Bonn, NJWE-VHR 1997, 274, 275; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2002, 227; KG Berlin, Urteil vom 15.01.1996, Az. 12 U 304/95, zitiert nach juris, OLG Jena, DAR 2000, 570, 571; LG Frankfurt, Schaden-Praxis 2005, 223, 224; a. A. OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1998, 26; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472). Das Gericht hält es vorliegend nach eingehender Überprüfung der einschlägigen, stark divergierenden Rechtsprechung (zwischen 0 % und 60 % Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten, vergl. auch die Nachweise bei Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StvO RN. 70) unter Abwägung der o. g. Verursachungs- und Verschuldensbeiträge für angemessen, dem Kläger in Abweichung der Verfügung vom 22.12.2006 einen Ersatzanspruch hinsichtlich ⅓ seines unfallbedingten Schadens zuzubilligen. |
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| 3. Der Höhe nach beläuft sich der unfallbedingten Schaden des Klägers gemäß § 249 BGB auf 10.619,11 EUR, wovon er ⅓, mithin 3.539,70 EUR ersetzt verlangen kann. |
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| Bei den Schadenspositionen ist grundsätzlich - ausgenommen der Fahrzeugschaden im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB - von dem Bruttowerten auszugehen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen (BGH, NJW 1982, 1864, 1866; OLGR Nürnberg 2002, 471, 472). |
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| a) Der ersatzfähige Fahrzeugschaden beläuft sich allerdings nur auf netto 9.310,35 EUR Hinsichtlich der Berechnung des Fahrzeugschadens ist lediglich vom Wiederbeschaffungswert netto in Höhe von 10.086,21 EUR auszugehen. Da das schädigende Ereignis nach dem 31.07.2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der § 249 ff. BGB i. d. F. des 2. Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl I, 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (BGH, NJW 2006, 2181; BGH, NJW 2005, 2220; BGH, NJW 2004, 1943; BGH, NJW 2004, 2086). Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens - wie hier - abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird (BGH, NJW 2006, 2181; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 249 Rn. 15/17, 19a). Im Hinblick auf das vom Kläger vorgelegte Gutachten der DEKRA vom 30.01.2006 ist entsprechend den dortigen Ausführungen unter Berücksichtigung von § 287 ZPO davon auszugehen, das vergleichbare Fahrzeuge überwiegend am Privatmarkt angeboten werden. Danach ist der Wiederbeschaffungswert netto zugrundezulegen. Wieso nach den Ausführungen im Gutachten der DEKRA der dann Mehrwertsteuer neutrale Betrag dem Wiederbeschaffungswert inkl. Mehrwertsteuer entsprechen soll, erschließt sich nicht. Der Kläger muss sich als Geschädigter ferner den Rest des zerstörten PKW anrechnen lassen. Dabei kann er bei der vorliegenden abstrakten Schadensberechnung den vom Sachverständigen geschätzten Wert zugrundelegen (Palandt/Heinrichs, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). Für den Abzug von Mehrwertsteuer gilt dabei § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB spiegelbildlich (Palandt/Heinrichs, a. a. O.; AG Riesa, NZV 2006, 382, 383). Danach ist vorliegend der Nettorestwert in Abzug zu bringen, der sich ausweislich des Gutachtens der DEKRA auf 775,80 EUR beläuft. Mithin ergibt sich ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden in Höhe von netto 9.310,35 EUR. |
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| b) Der Kläger hat ferner Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.026,95 EUR brutto. |
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| c) Ferner kann er Abschleppkosten in Höhe von 256,21 EUR brutto ersetzt verlangen. |
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| d) Ein Anspruch auf Ersatz von 10,00 EUR für Ölbindemittel steht dem Kläger nicht zu, denn er hat diese von der Beklagten bestrittene Position nicht näher belegt und keinen hinreichenden Beweis angeboten. |
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| e) Er kann ferner Ersatz von Abmeldekosten in Höhe von 5,06 EUR verlangen. Das Gericht ist nach Vorlage des Gebührenbescheides (AS 173) davon überzeugt, dass diese Kosten dem Kläger entstanden sind. Die Beklagte hat sie im Übrigen nach Vorlage des Bescheides nicht mehr substantiiert bestritten. |
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| f) Die Unkostenpauschale beläuft sich auf 20,00 EUR, § 287 ZPO. |
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| g) Von dem sich danach ergebenden unfallbedingten Schaden des Klägers in Höhe von 10.619,11 EUR kann er ⅓ ersetzt verlangen, mithin einen Betrag in Höhe von 3.539,70 EUR. |
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| 5. Der Kläger kann ferner gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Ersatz seiner vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten verlangen, allerdings nur aus einem Streitwert in der Höhe, in welcher sein Anspruch begründet ist, mithin 3.539,70 EUR. Danach ergeben sich ersatzfähige, vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten, ausgehend von einer 1,3-Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 339,00 EUR, die zur Hälfte nicht anrechenbar und damit ersatzfähig sind, mithin in Höhe von 169,50 EUR. |
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| Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2 GKG n. F. auf 11.457,76 EUR festgesetzt. |
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